Woher unsere Angaben stammen
Zu jeder Angabe auf diesem Portal halten wir die Quelle, das Abrufdatum und, wo es sie gibt, die Rechtsgrundlage fest. Wo es keine Angabe gibt, steht ein Strich statt einer Zahl.
7.930
erfasste Einzelangaben
677
verschiedene Quellen
Wie wir arbeiten
Zu jeder Gebühr, Frist und Unterlage halten wir die Quelle und das Abrufdatum fest, also den Tag, an dem wir die Quelle gelesen haben. Hinzu kommen, soweit vorhanden, die Rechtsgrundlage (die Vorschrift, auf die sich die Behörde stützt) und das Datum, auf das die Quelle selbst datiert ist.
Welche Quellen wir benutzen
Veröffentlicht werden nur Angaben aus Primärquellen, also aus Gesetzen, Verordnungen, Behörden und Kammern. Angaben privater Anbieter, Verbände und Suchindizes dienen nur der Einordnung und erscheinen nicht.
- Approbationsbehörden der Länder
- 6.133 Angaben
- Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Tierärztekammern
- 686 Angaben
- Landesrecht, insbesondere Kostenverordnungen
- 653 Angaben
- Bundesrecht und EU-Richtlinien
- 131 Angaben
- Universitäten und Prüfungsämter
- 18 Angaben
- Suchindizes (nur als Fundstellenhinweis)
- 4 Angaben
- private Anbieter (nur zur Einordnung, nie als Beleg für Zahlen)
- 2 Angaben
- Berufsverbände
- 1 Angaben
Was abgedeckt ist
- Medizin
16 von 16 Bundesländern · Bundesärzteordnung (BÄO)
- Zahnmedizin
16 von 16 Bundesländern · Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
- Tiermedizin
16 von 16 Bundesländern · Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- Pharmazie
16 von 16 Bundesländern · Bundes-Apothekerordnung (BApO)
Wer hinter dem Portal steht und wie aktuell die Daten sind
Approbation-beantragen.de ist ein Angebot der PreMed GmbH in Köln. Der Datenstand ist der 8. September 2026; die Angaben der Länder wurden am 15. September 2026 geprüft. Behörden ändern Gebühren und Merkblätter regelmäßig, deshalb gilt für jede Angabe der Stand, den wir zuletzt gelesen haben.
Auf den Länderseiten führen die Links zum Antragsformular und zur Behörde zu den amtlichen Originalen; maßgeblich ist immer das Original. Die Rechtsgrundlagen der Gebühren stehen auf der Seite „Kosten“ des jeweiligen Berufs.
Die wichtigsten Rechtsquellen im Wortlaut:
- Bundesärzteordnung (BÄO)
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
- Bundes-Apothekerordnung (BApO)
- Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
- Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
- Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
- Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 225 (Änderung von BÄO, BApO und ZHG)
- Förderrichtlinie vom 16. Dezember 2024 (Bundesanzeiger, BAnz AT 09.01.2025 B1)
Was die Angaben nicht leisten
- Ein Datenstand ist eine Momentaufnahme. Behörden ziehen um, Kostenverordnungen werden geändert, Merkblätter verschwinden. Wir halten zu jeder Angabe das Abrufdatum fest, damit Sie sehen, wie alt sie ist. Garantieren können wir nicht, dass sie heute noch gilt.
- Manche Behörden veröffentlichen ihre Gebühren nicht. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Andere Länder arbeiten mit einem Gebührenrahmen (einer Spanne, aus der die Behörde den Betrag wählt), und der konkrete Betrag steht erst im Bescheid. Eine Auskunft vorab ist dort nicht möglich.
- Verwaltungspraxis steht in keinem Merkblatt. Wie lange eine Behörde tatsächlich braucht und wie streng sie einen Nachweis prüft, ist keine veröffentlichte Größe. Wo wir dazu etwas schreiben, kennzeichnen wir es.
- Verbindlich ist allein die Behörde. Wir sind kein Rechtsdienstleister. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft der für Sie zuständigen Approbationsbehörde.
Einen Fehler gefunden?
Dann schreiben Sie uns an [email protected], am besten mit der Quelle, aus der sich das Gegenteil ergibt. Wir korrigieren Angaben, sobald sich der Beleg prüfen lässt.