Approbation​-beantragen.de

Bundesland wechseln oder parallel beantragen: Was geht, was nicht

Sie können die Approbation nicht in mehreren Bundesländern gleichzeitig beantragen. Wechseln Sie das Land, nehmen Sie den bisherigen Antrag zurück und stellen im anderen Land einen neuen Antrag. Ob Sie das Land frei wählen können, hängt davon ab, wo Sie wohnen.

Mehrere Anträge gleichzeitig: nein

„Es ist nicht möglich, mehrere Antragsverfahren in verschiedenen Bundesländern zu führen. Wenn Sie im laufenden Verfahren in ein anderes Bundesland wechseln möchten, müssen Sie Ihr laufendes Antragsverfahren zunächst beenden."

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA), Fragen und Antworten, Stand September 2025

Die Antragsformulare fragen das ab: je nach Land als Erklärung, dass noch kein Antrag gestellt wurde, oder als Abfrage früherer und laufender Verfahren. Falsche Angaben riskieren die Ablehnung und Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit. Die Zuverlässigkeit ist eine eigene Voraussetzung der Approbation: Die Behörde prüft, ob Sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das Sie für den Beruf ungeeignet macht. So steht es etwa in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO).

Die Behörden dürfen sich über laufende Verfahren austauschen. Die zuständige Behörde kann bei den Behörden der anderen Länder anfragen, ob von Ihnen dort ein Verfahren läuft, und diese müssen unverzüglich antworten (§ 3 Abs. 4 BÄO; entsprechend § 4 Abs. 5 der Bundes-Apothekerordnung, BApO, und § 2 Abs. 4 des Zahnheilkundegesetzes, ZHG). Die Länder können dafür eine gemeinsame Stelle beauftragen.

Können Sie das Bundesland wählen?

Das hängt davon ab, wo Sie wohnen.

Sie wohnen noch nicht in Deutschland

Dann stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie arbeiten möchten. Gebühren, Wartezeiten und Prüfungstermine unterscheiden sich von Land zu Land, wie der Bundeslandvergleich zeigt.

Sie wohnen bereits in Deutschland

Dann ist die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, also dort, wo Sie tatsächlich leben. Die Zuständigkeit ändert sich nur, wenn Sie tatsächlich umziehen.

Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2a BÄO, § 12 Abs. 2 BApO und § 16 Abs. 1a ZHG; die Regel gilt für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker gleichlautend. Wer in Deutschland studiert hat, bekommt die Approbation von dem Land, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Über die Berufserlaubnis entscheidet das Land, in dem Sie arbeiten möchten (§ 12 Abs. 3 BÄO, § 12 Abs. 3 BApO, § 16 Abs. 2 ZHG).

Für Tierärzte gilt diese Regel nicht. Dort entscheidet bei einem Abschluss außerhalb Deutschlands das Land, in dem Sie als Tierarzt arbeiten möchten (§ 13 Abs. 2 Bundes-Tierärzteordnung, BTÄO); nach einem Studium in Deutschland ist es das Land der Tierärztlichen Prüfung (§ 13 Abs. 1 BTÄO).

Was ein Wechsel im laufenden Verfahren kostet

Bei einem Wechsel nehmen Sie den bisherigen Antrag zurück und stellen im anderen Land einen neuen Antrag. Vier Punkte machen das teuer:

Ihre Unterlagen bleiben bei der bisherigen Behörde

Eingereichte Antragsunterlagen bleiben in der Akte, auch bei einer Rücknahme. Nur Abschlussunterlagen, die Sie im Original eingereicht haben, gibt die niedersächsische Behörde heraus. Wie das neue Land damit umgeht, ist verschieden: Niedersachsen fordert die Akte bei der bisherigen Behörde an, Baden-Württemberg verlangt, alle Unterlagen neu einzureichen. Müssen Sie Unterlagen neu einreichen, zahlen Sie Beglaubigungen, Übersetzungen und Apostillen ein zweites Mal. Geben Sie Originale deshalb nicht aus der Hand, wo eine beglaubigte Kopie genügt.

Die Antragsgebühr fällt im neuen Land erneut an

Mehrere Behörden erheben auch bei einer Rücknahme Gebühren, je nach Land und Stand des Verfahrens in unterschiedlicher Höhe; Baden-Württemberg nennt bis zu 200 €. Im neuen Land zahlen Sie die Antragsgebühr noch einmal.

Die Bearbeitung beginnt von vorn

Mit dem neuen Antrag startet die Bearbeitung im neuen Land von Anfang an. Baden-Württemberg weist in seinem Merkblatt darauf hin, dass ein Wechsel regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen führt.

Entscheidungen des alten Landes gelten im neuen nicht automatisch

Baden-Württemberg schreibt, dass es Entscheidungen anderer Länder nicht automatisch übernimmt, auch bereits erteilte Berufserlaubnisse nicht. Das betrifft auch die Feststellung über wesentliche Unterschiede, also das Ergebnis der Prüfung Ihrer Unterlagen. Ein Land kann sie übernehmen, planen lässt sich damit nicht.

Was Sie mitnehmen und was nicht

Übertragbarkeit von Prüfungen und Erlaubnissen zwischen Bundesländern
WasWandert mit?Worauf es ankommt
Die bestandene Fachsprachenprüfungje nach LandFür Ärzte erkennen unter anderem Niedersachsen und Baden-Württemberg eine in einem anderen Land bestandene Fachsprachenprüfung an; Baden-Württemberg verlangt den Nachweis mit dem Antrag und erkennt ihn nur drei Jahre lang an. Berlin akzeptiert nur die Prüfung der Ärztekammer Berlin. Das ist Landesrecht und Verwaltungspraxis, keine bundesweite Regel. Vor einem Wechsel klären wir das für Sie mit dem Zielland. Mehr zur Prüfung steht unter Fachsprachenprüfung.
Nicht bestandene Prüfungsversuchein mehreren Ländern ja, zu Ihren LastenMehrere Länder, darunter Berlin und Brandenburg, rechnen nicht bestandene Kenntnisprüfungen aus anderen Ländern ausdrücklich auf die Zahl der Wiederholungen an.
Zeiten der Berufserlaubnisja, zu Ihren LastenDie Höchstdauer gilt bundesweit: zwei Jahre, in der Tiermedizin vier. Einzelheiten stehen im nächsten Abschnitt.
Der Antrag selbstneinErst zurücknehmen, dann neu stellen. Ein Parallelantrag ist nicht möglich.
Eingereichte Unterlagenje nach LandSie bleiben in der Akte der bisherigen Behörde. Niedersachsen fordert die Akte an, Baden-Württemberg verlangt alle Unterlagen neu.

Die Berufserlaubnis: höchstens zwei Jahre, bundesweit zusammengerechnet

„Die Berufserlaubnis kann nur für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren erteilt werden. Für die Berechnung dieses Zeitraums werden alle, auch in anderen Bundesländern erteilten Berufserlaubnisse zusammengerechnet. Dies gilt auch, wenn Sie von der Berufserlaubnis keinen Gebrauch gemacht haben."

Ebenda (NiZzA)

Für Tierärzte liegt die Grenze bei vier Jahren Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 11 Abs. 2 BTÄO). Für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker gelten zwei Jahre (§ 10 BÄO, § 13 ZHG, § 11 BApO). Daraus folgt:

  • Ein Landeswechsel setzt die Frist nicht zurück: Wer 14 Monate in einem Land gearbeitet hat, bekommt im nächsten höchstens noch zehn.
  • Die Frist lässt sich nicht ruhen lassen. Nach einer Kündigung läuft sie weiter, die Zeit ohne Arbeitsverhältnis zählt als verbraucht.
  • Eine erteilte, aber nie angetretene Berufserlaubnis zählt trotzdem mit.

Beantragen Sie die Approbation früh und die Berufserlaubnis erst, wenn eine Stelle feststeht: Der erteilte Zeitraum zählt, auch wenn Sie ihn nicht nutzen. Voraussetzungen und Grenzen der Erlaubnis stehen unter Berufserlaubnis.

Wann sich ein Wechsel lohnt

Ein Wechsel lohnt sich, wenn er mit einem tatsächlichen Umzug zusammenfällt (neue Stelle, neuer Wohnort) und das Verfahren noch am Anfang steht. Wohnen Sie in Deutschland, folgt die Zuständigkeit ohnehin Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ziehen Sie mitten im laufenden Verfahren um, fragen Sie die bisherige Behörde, ob sie das Verfahren abgibt. Wir klären das für Sie mit der Behörde.

Bevor Sie wechseln

  1. Fragen Sie die neue Behörde, welche Unterlagen sie erneut verlangt und ob sie die Akte bei der bisherigen Behörde anfordert.
  2. Nehmen Sie den bisherigen Antrag schriftlich zurück. Das NiZzA verlangt dafür eine eigenhändig unterschriebene Erklärung im Original per Post; fragen Sie die bisherige Behörde nach der Form.
  3. Fordern Sie Ihre Originale zurück. Die niedersächsische Behörde gibt nur Abschlussunterlagen heraus, die Sie im Original eingereicht haben.
  4. Prüfen Sie, wie viel Zeit Ihrer Berufserlaubnis schon verbraucht ist: Die Zeiten aller Länder zählen zusammen.
  5. Prüfen Sie Ihre Förderung: Sie beantragen sie vor dem Approbationsantrag, und es gibt sie nur bei Wohnsitz in Deutschland.

Der Vergleich der Bundesländer gehört vor den Antrag

Wer erst einreicht und dann feststellt, dass das Nachbarland schneller prüft, zahlt doppelt. Wir vergleichen die Länder vorab für Sie.

Häufige Fragen

Darf ich die Approbation in mehreren Bundesländern gleichzeitig beantragen?
Nein. Wer wechseln will, muss das laufende Verfahren zuerst beenden; bei Ärzten, Zahnärzten und Apothekern fragen die Behörden bei den anderen Ländern nach laufenden Verfahren.
Kann ich mir das Bundesland aussuchen?
Nur, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen: Dann stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie arbeiten möchten. Wohnen Sie in Deutschland, entscheidet Ihr gewöhnlicher Aufenthalt, also der Ort, an dem Sie tatsächlich leben. Nach einem Studium in Deutschland erteilt das Land der Prüfung die Approbation; für Tierärzte zählt das Land, in dem sie arbeiten möchten. Die 16 Länder im Vergleich
Bekomme ich meine Unterlagen und die Gebühr zurück, wenn ich wechsle?
Die Unterlagen bleiben in der Akte der bisherigen Behörde; ob das neue Land die Akte anfordert oder alles neu verlangt, ist von Land zu Land verschieden. Mehrere Behörden erheben auch bei einer Rücknahme Gebühren, im neuen Land fällt die Antragsgebühr erneut an.
Nehme ich bestandene Prüfungen in das neue Bundesland mit?
Das hängt vom Land ab. Die Fachsprachenprüfung erkennen manche Länder an, andere nicht; vor einem Wechsel klären wir das für Sie mit dem Zielland. Zeiten einer Berufserlaubnis werden bundesweit zusammengerechnet, und bei einem Neuantrag entscheidet das neue Land selbst, ob es eine Feststellung über wesentliche Unterschiede übernimmt.