Die Berufserlaubnis: arbeiten, bevor die Approbation da ist
Bis Ihre Approbation erteilt ist, dürfen Sie mit einer befristeten Berufserlaubnis als Arzt arbeiten, höchstens zwei Jahre insgesamt. Voraussetzung sind eine abgeschlossene Ausbildung und in den meisten Ländern die Bestätigung eines Arbeitgebers. Die Erlaubnis gilt oft nur für eine bestimmte Stelle unter Aufsicht. Eine Weiterbildung wird in mehreren Ländern nicht angerechnet.
Dauer und Grenzen
- Sie wird nur widerruflich erteilt und darf insgesamt höchstens zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit in Deutschland umfassen, über alle Länder zusammengerechnet (§ 10 Abs. 2 BÄO).
- Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden (§ 10 Abs. 2 BÄO). Mehrere Länder erteilen sie nur für eine bestimmte Stelle im eigenen Land und für eine Tätigkeit unter Aufsicht.
- Wer einen Ausbildungsnachweis aus der EU, dem EWR oder der Schweiz besitzt, bekommt keine Berufserlaubnis. Das gilt auch, wenn ein Abschluss aus einem Drittstaat bereits in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie ein besonderes Interesse an der Erlaubnis darlegen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a BÄO).
Wie die Anerkennung eines EU-Abschlusses abläuft, steht auf der Seite EU-Abschluss.
Die Frist zählt in ganz Deutschland
Die Frist zählt Ihre Tätigkeit in ganz Deutschland zusammen. Ein Wechsel in ein anderes Bundesland setzt sie nicht zurück. Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen rechnen Zeiten aus anderen Ländern an, Niedersachsen auch dann, wenn Sie eine erteilte Erlaubnis gar nicht genutzt haben.
Klären Sie zuerst, wann ein Prüfungstermin in Ihrem Land frei ist, und beantragen Sie die Erlaubnis erst dann. Wir klären den Termin mit der Behörde für Sie.
Über zwei Jahre hinaus ist die Erlaubnis nur ausnahmsweise möglich (§ 10 Abs. 3 BÄO), im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung. Voraussetzung ist, dass die Approbation an der Ausbildungsvoraussetzung scheitert, also die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung noch nicht anerkannt ist.
Was Sie mit der Erlaubnis dürfen und was nicht
Das Bundesrecht überlässt den Ländern, wie eng sie die Erlaubnis fassen. Die Beispiele zeigen, was mehrere Länder gleich regeln.
- Die Tätigkeit ist nicht selbständig und steht unter Aufsicht eines approbierten Arztes; in einigen Ländern ist sie auch nicht leitend. (Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen)
- Eine Facharzt-Weiterbildung ist mit der Erlaubnis nicht möglich oder wird nicht angerechnet. (Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen)
- Bereitschaftsdienste sind möglich, aber nur unter Aufsicht. (Niedersachsen und Thüringen)
Voraussetzungen im Überblick
- Eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO).
- Gesundheitliche Eignung sowie Würdigkeit und Zuverlässigkeit. (Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern)
- Sprachkenntnisse auf B2 und die Fachsprachenprüfung auf C1. (Berlin und Mecklenburg-Vorpommern)
- Bei der Erteilung noch keine Fachsprachenprüfung. (Hamburg)
- Der Approbationsantrag im selben Land, zusammen mit dem Antrag auf die Erlaubnis. (Baden-Württemberg und Brandenburg)
- Die Bestätigung eines Arbeitgebers; in den meisten Ländern gehört sie zu den Unterlagen.
- Ein Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“. (Schleswig-Holstein)
Welcher Sprachnachweis dazugehört, steht auf der Seite Fachsprachenprüfung. Die Unterlagen einer Landesbehörde zeigt die jeweilige Landesseite.
Gebühr und Bearbeitungsdauer in den 16 Ländern
| Bundesland | Gebühr | Bearbeitungsdauer |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 25 € bis 500 € | — |
| Bayern | 100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer | in der Regel mehr als sechs Wochen vom Eingang des Antrags bis zur Entscheidung |
| Berlin | 100 € bis 360 € | ca. 3–4 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen |
| Brandenburg | 340 € bis 680 € | — |
| Bremen | 197 € bis 500 € | — |
| Hamburg | 500 € bis 750 € | — |
| Hessen | 150 € bis 350 € | — |
| Mecklenburg-Vorpommern | 170 € bis 345 € | Neuanträge bis zu 6 Monate (nach Antragsaufkommen); Erteilung der Berufserlaubnis bei vollständigen Nachweisen ca. 4 Wochen |
| Niedersachsen | 200 € | — |
| Nordrhein-Westfalen | 100 € (im Regelfall; sonst 130 € bis 500 €) | — |
| Rheinland-Pfalz | 150 € | 4 Monate nach vollständiger Antragstellung; Bestätigung des Antragseingangs innerhalb eines Monats |
| Saarland | 150 € (Rahmen 150 € bis 250 €) | — |
| Sachsen | 490 € | — |
| Sachsen-Anhalt | 197 € bis 307 € | — |
| Schleswig-Holstein | 100 € + 50 € je weiteres Jahr (in der Praxis mindestens 150 € mit Porto) | — |
| Thüringen | 175 € | — |
Die Unterlagenliste steht auf der jeweiligen Landesseite. Ein Strich heißt: Das Land nennt dazu nichts. Stand der Daten: 8. September 2026; Landesangaben geprüft am 15. September 2026.
Wo die Erlaubnis im Ablauf steht, zeigt die Seite Verfahren. Ob die Prüfung oder die Unterlagenbewertung besser zu Ihnen passt, erklärt die Seite Entscheidung. Was die Erlaubnis zusammen mit den übrigen Schritten kostet, rechnet der Kostenrechner aus. Welche Kosten des Anerkennungsverfahrens der Anerkennungszuschuss deckt, steht auf der Seite Förderung.
Was die Länder zusätzlich regeln
Das Bundesrecht überlässt Einzelheiten den Ländern. Manche Länder erteilen die Erlaubnis nur zusammen mit einem Approbationsantrag, manche nur mit Stellenzusage, manche nur für eine Tätigkeit im eigenen Land.
Baden-WürttembergDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Berufserlaubnis wird nur zusammen mit einem Approbationsantrag erteilt; ohne Approbationsantrag nur in Ausnahmefällen.
- Geltung maximal 2 Jahre, nur in Baden-Württemberg, nur unter Aufsicht; eine Facharzt-Weiterbildung ist damit nicht möglich. Eine Verlängerung über zwei Jahre hinaus ist nur ausnahmsweise möglich (§ 10 Abs. 1a BÄO (Bundesärzteordnung)); das Regierungspräsidium stellt dafür ein eigenes Formular bereit (Stand 22.07.2026). Zeiten aus anderen Bundesländern werden angerechnet; Arbeitgeberwechsel nur innerhalb Baden-Württembergs.
- Begründung der Weiterbildungssperre: Nach dem Weiterbildungsrecht der Landesärztekammer Baden-Württemberg darf eine Weiterbildung erst begonnen werden, wenn ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist; § 34 Abs. 5 ÄApprO (Approbationsordnung für Ärzte) verlangt Einschränkungen bzw. Nebenbestimmungen.
BayernDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Geltungsdauer: nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von insgesamt höchstens zwei Jahren; widerruflich, gegebenenfalls auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen beschränkt.
BerlinDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Das LAGeSo (Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin) kann die Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis vom Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch eine Kenntnisprüfung abhängig machen.
- Voraussetzungen: im Ausland abgeschlossene ärztliche Ausbildung; gesundheitliche Eignung; Zuverlässigkeit und Würdigkeit; ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B2; Fachsprachentest Stufe C1; Nachweis der Zuständigkeit für Berlin.
BrandenburgDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Voraussetzungen laut Merkblatt: (1) Antrag auf Erteilung der Approbation im Land Brandenburg, (2) abgeschlossene ärztliche Ausbildung, (3) für den erforderlichen Ausbildungsvergleich entweder die vollständigen Ausbildungsunterlagen oder die Versicherung, sie innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Berufserlaubnis vorzulegen, oder die verbindliche Anmeldung zur Kenntnisprüfung, (4) gesundheitliche Eignung, (5) Würdigkeit und Zuverlässigkeit, (6) ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Zusätzlich zwingend: eine Anstellungsbestätigung.
- Polenerlass (Erlass des Landes Brandenburg vom 31.03.2020): Für Absolventen einer polnischen Arztausbildung erteilt Brandenburg auf Antrag eine Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO (Bundesärzteordnung), mit den Rechten und Pflichten eines Arztes nach § 10 Abs. 6 BÄO. Geltung zunächst ein Jahr, bei Ableistung des Staż (13-monatiges Praktikum nach dem Studium in Polen) 13 Monate; bis zu 6 Monate können auf eine ärztliche Weiterbildung angerechnet werden; das Anerkennungsjahr wird mit einer Kenntnisprüfung abgeschlossen.
BremenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Erlaubnis „darf laut § 10 (2) BÄO (Bundesärzteordnung) grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens 2 Jahren erteilt oder verlängert werden“. Eine Verlängerung darüber hinaus ist ausnahmsweise nach § 10 Abs. 3 S. 1 BÄO möglich, „wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt“.
- „Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Erlaubnis.“
HamburgDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Berufserlaubnis berechtigt „nur zur nicht-selbständigen, nicht-leitenden Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes“, ist auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt und auf höchstens zwei Jahre befristet.
- Für die Verlängerung existiert ein eigener Vordruck.
HessenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Zeiten einer Berufserlaubnis in anderen Bundesländern werden angerechnet und führen nicht zu einer Verlängerung der Berufserlaubnis in Hessen.
- Ärztliche Tätigkeiten mit einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO (Bundesärzteordnung) werden bei der Weiterbildung zum Facharzt nicht angerechnet.
- Die Berufserlaubnis ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren mit Gebühren von mindestens 190 € zuzüglich Porto; die Erteilung ist auf maximal zwei Jahre befristet.
Mecklenburg-VorpommernDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Berufserlaubnis setzt sechs Voraussetzungen: Antragstellung, abgeschlossene ärztliche Ausbildung, als Voraussetzung des Ausbildungsvergleichs entweder die vollständigen Ausbildungsunterlagen oder die verbindliche Anmeldung zur Kenntnisprüfung, gesundheitliche Eignung, Würdigkeit und Zuverlässigkeit sowie B2-Zertifikat und erfolgreich bestandene Fachsprachenprüfung C1.
- Für die Änderung einer bestehenden Berufserlaubnis existiert ein eigener Vordruck (Stand 01/2026).
NiedersachsenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Berufserlaubnis kann nur für maximal zwei Jahre erteilt werden; alle - auch in anderen Bundesländern erteilten - Berufserlaubnisse werden zusammengerechnet, auch wenn von ihnen kein Gebrauch gemacht wurde.
- Eine Unterbrechung oder ein Ruhen der Laufzeit ist nicht möglich.
- Bereitschaftsdienste mit Berufserlaubnis sind grundsätzlich möglich (Kompetenzen wie Assistenzarzt, unter Aufsicht eines approbierten Arztes); die fachliche Beurteilung obliegt dem Arbeitgeber.
Nordrhein-WestfalenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Berufserlaubnis wird grundsätzlich für zwei Jahre erteilt und ist auf eine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen beschränkt. Eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich; einen Rechtsanspruch auf Erteilung gibt es nicht.
- Die Tätigkeit ist auf eine nichtselbstständige und nichtleitende Tätigkeit unter Anleitung, Verantwortung und Aufsicht beschränkt.
Rheinland-PfalzDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO (Bundesärzteordnung) ist in Rheinland-Pfalz in drei Konstellationen möglich: zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit des ärztlichen Ausbildungsstands, aus Gründen der ärztlichen Versorgung sowie bei Vorliegen eines besonderen Interesses – jeweils für maximal zwei Jahre.
SaarlandDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Das Berufserlaubnis-Formular verlangt eine inhaltliche Tätigkeitsbeschreibung – Ziel, Beschreibung, geplanter Beginn und Dauer – sowie eine Selbstauskunft zum Stand der Deutschkenntnisse.
- Die Ausübung des ärztlichen Berufs ohne Approbation oder Berufserlaubnis ist strafbar – darauf weist das Merkblatt ausdrücklich hin.
SachsenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Befristet auf maximal zwei Jahre, beschränkt auf unselbstständige, nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht; Ziel ist das Ablegen der Kenntnisprüfung.
Sachsen-AnhaltDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Zeitlich begrenzt und beschränkt auf Sachsen-Anhalt bzw. eine bestimmte Einrichtung des Landes.
- Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung werden erst später abgefordert.
Schleswig-HolsteinDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Fachlich eingeschränkt, maximal zwei Jahre; dient der Überbrückung der Gleichwertigkeitsprüfung und der Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung unter Aufsicht approbierter Ärzte. Eine Verlängerung über zwei Jahre hinaus ist in der Regel nicht möglich.
- Der Aufenthaltstitel muss den Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ tragen - ohne diesen Vermerk wird keine Berufserlaubnis ausgestellt.
ThüringenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Grundsätzlich maximal zwei Jahre; Erteilung oder Verlängerung darüber hinaus nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung.
- Beschränkt auf eine nicht leitende und nicht selbstständige Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Arztes. Eine ständige unmittelbare Anwesenheit ist nicht erforderlich, wohl aber Anwesenheit, Ansprechbarkeit vor Ort und jederzeitige Eingriffsmöglichkeit; das gilt auch für Bereitschafts-, Nacht- und Notfalldienste.
- Im Rahmen der Berufserlaubnis ist kein Einsatz als Assistenzarzt und keine fachärztliche Weiterbildung möglich; ein Einsatz darüber hinaus kann strafrechtliche Konsequenzen haben.