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Die Berufserlaubnis: arbeiten, bevor die Approbation da ist

Bis Ihre Approbation erteilt ist, dürfen Sie mit einer befristeten Berufserlaubnis als Arzt arbeiten, höchstens zwei Jahre insgesamt. Voraussetzung sind eine abgeschlossene Ausbildung und in den meisten Ländern die Bestätigung eines Arbeitgebers. Die Erlaubnis gilt oft nur für eine bestimmte Stelle unter Aufsicht. Eine Weiterbildung wird in mehreren Ländern nicht angerechnet.

Dauer und Grenzen

Wie die Anerkennung eines EU-Abschlusses abläuft, steht auf der Seite EU-Abschluss.

Die Frist zählt in ganz Deutschland

Die Frist zählt Ihre Tätigkeit in ganz Deutschland zusammen. Ein Wechsel in ein anderes Bundesland setzt sie nicht zurück. Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen rechnen Zeiten aus anderen Ländern an, Niedersachsen auch dann, wenn Sie eine erteilte Erlaubnis gar nicht genutzt haben.

Klären Sie zuerst, wann ein Prüfungstermin in Ihrem Land frei ist, und beantragen Sie die Erlaubnis erst dann. Wir klären den Termin mit der Behörde für Sie.

Über zwei Jahre hinaus ist die Erlaubnis nur ausnahmsweise möglich (§ 10 Abs. 3 BÄO), im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung. Voraussetzung ist, dass die Approbation an der Ausbildungsvoraussetzung scheitert, also die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung noch nicht anerkannt ist.

Was beim Wechsel des Bundeslands mit der Erlaubnis passiert

Was Sie mit der Erlaubnis dürfen und was nicht

Das Bundesrecht überlässt den Ländern, wie eng sie die Erlaubnis fassen. Die Beispiele zeigen, was mehrere Länder gleich regeln.

Voraussetzungen im Überblick

Welcher Sprachnachweis dazugehört, steht auf der Seite Fachsprachenprüfung. Die Unterlagen einer Landesbehörde zeigt die jeweilige Landesseite.

Gebühr und Bearbeitungsdauer in den 16 Ländern

Gebühr und Bearbeitungsdauer für die Berufserlaubnis je Bundesland
BundeslandGebührBearbeitungsdauer
Baden-Württemberg25 € bis 500 €—
Bayern100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauerin der Regel mehr als sechs Wochen vom Eingang des Antrags bis zur Entscheidung
Berlin100 € bis 360 €ca. 3–4 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen
Brandenburg340 € bis 680 €—
Bremen197 € bis 500 €—
Hamburg500 € bis 750 €—
Hessen150 € bis 350 €—
Mecklenburg-Vorpommern170 € bis 345 €Neuanträge bis zu 6 Monate (nach Antragsaufkommen); Erteilung der Berufserlaubnis bei vollständigen Nachweisen ca. 4 Wochen
Niedersachsen200 €—
Nordrhein-Westfalen100 € (im Regelfall; sonst 130 € bis 500 €)—
Rheinland-Pfalz150 €4 Monate nach vollständiger Antragstellung; Bestätigung des Antragseingangs innerhalb eines Monats
Saarland150 € (Rahmen 150 € bis 250 €)—
Sachsen490 €—
Sachsen-Anhalt197 € bis 307 €—
Schleswig-Holstein100 € + 50 € je weiteres Jahr (in der Praxis mindestens 150 € mit Porto)—
Thüringen175 €—

Die Unterlagenliste steht auf der jeweiligen Landesseite. Ein Strich heißt: Das Land nennt dazu nichts. Stand der Daten: 8. September 2026; Landesangaben geprüft am 15. September 2026.

Wo die Erlaubnis im Ablauf steht, zeigt die Seite Verfahren. Ob die Prüfung oder die Unterlagenbewertung besser zu Ihnen passt, erklärt die Seite Entscheidung. Was die Erlaubnis zusammen mit den übrigen Schritten kostet, rechnet der Kostenrechner aus. Welche Kosten des Anerkennungsverfahrens der Anerkennungszuschuss deckt, steht auf der Seite Förderung.

Was die Länder zusätzlich regeln

Das Bundesrecht überlässt Einzelheiten den Ländern. Manche Länder erteilen die Erlaubnis nur zusammen mit einem Approbationsantrag, manche nur mit Stellenzusage, manche nur für eine Tätigkeit im eigenen Land.

Baden-WürttembergDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Die Berufserlaubnis wird nur zusammen mit einem Approbationsantrag erteilt; ohne Approbationsantrag nur in Ausnahmefällen.
  • Geltung maximal 2 Jahre, nur in Baden-Württemberg, nur unter Aufsicht; eine Facharzt-Weiterbildung ist damit nicht möglich. Eine Verlängerung über zwei Jahre hinaus ist nur ausnahmsweise möglich (§ 10 Abs. 1a BÄO (Bundesärzteordnung)); das Regierungspräsidium stellt dafür ein eigenes Formular bereit (Stand 22.07.2026). Zeiten aus anderen Bundesländern werden angerechnet; Arbeitgeberwechsel nur innerhalb Baden-Württembergs.
  • Begründung der Weiterbildungssperre: Nach dem Weiterbildungsrecht der Landesärztekammer Baden-Württemberg darf eine Weiterbildung erst begonnen werden, wenn ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist; § 34 Abs. 5 ÄApprO (Approbationsordnung für Ärzte) verlangt Einschränkungen bzw. Nebenbestimmungen.

Alle Angaben zu Baden-Württemberg

BayernDetails anzeigen
Regeln des Landes
Geltungsdauer: nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von insgesamt höchstens zwei Jahren; widerruflich, gegebenenfalls auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen beschränkt.

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BerlinDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Das LAGeSo (Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin) kann die Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis vom Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch eine Kenntnisprüfung abhängig machen.
  • Voraussetzungen: im Ausland abgeschlossene ärztliche Ausbildung; gesundheitliche Eignung; Zuverlässigkeit und Würdigkeit; ausreichende Deutschkenntnisse der Stufe B2; Fachsprachentest Stufe C1; Nachweis der Zuständigkeit für Berlin.

Alle Angaben zu Berlin

BrandenburgDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Voraussetzungen laut Merkblatt: (1) Antrag auf Erteilung der Approbation im Land Brandenburg, (2) abgeschlossene ärztliche Ausbildung, (3) für den erforderlichen Ausbildungsvergleich entweder die vollständigen Ausbildungsunterlagen oder die Versicherung, sie innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Berufserlaubnis vorzulegen, oder die verbindliche Anmeldung zur Kenntnisprüfung, (4) gesundheitliche Eignung, (5) Würdigkeit und Zuverlässigkeit, (6) ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Zusätzlich zwingend: eine Anstellungsbestätigung.
  • Polenerlass (Erlass des Landes Brandenburg vom 31.03.2020): Für Absolventen einer polnischen Arztausbildung erteilt Brandenburg auf Antrag eine Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO (Bundesärzteordnung), mit den Rechten und Pflichten eines Arztes nach § 10 Abs. 6 BÄO. Geltung zunächst ein Jahr, bei Ableistung des Staż (13-monatiges Praktikum nach dem Studium in Polen) 13 Monate; bis zu 6 Monate können auf eine ärztliche Weiterbildung angerechnet werden; das Anerkennungsjahr wird mit einer Kenntnisprüfung abgeschlossen.

Alle Angaben zu Brandenburg

BremenDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Die Erlaubnis „darf laut § 10 (2) BÄO (Bundesärzteordnung) grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens 2 Jahren erteilt oder verlängert werden“. Eine Verlängerung darüber hinaus ist ausnahmsweise nach § 10 Abs. 3 S. 1 BÄO möglich, „wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt“.
  • „Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Erlaubnis.“

Alle Angaben zu Bremen

HamburgDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Die Berufserlaubnis berechtigt „nur zur nicht-selbständigen, nicht-leitenden Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes“, ist auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt und auf höchstens zwei Jahre befristet.
  • Für die Verlängerung existiert ein eigener Vordruck.

Alle Angaben zu Hamburg

HessenDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Zeiten einer Berufserlaubnis in anderen Bundesländern werden angerechnet und führen nicht zu einer Verlängerung der Berufserlaubnis in Hessen.
  • Ärztliche Tätigkeiten mit einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO (Bundesärzteordnung) werden bei der Weiterbildung zum Facharzt nicht angerechnet.
  • Die Berufserlaubnis ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren mit Gebühren von mindestens 190 € zuzüglich Porto; die Erteilung ist auf maximal zwei Jahre befristet.

Alle Angaben zu Hessen

Mecklenburg-VorpommernDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Die Berufserlaubnis setzt sechs Voraussetzungen: Antragstellung, abgeschlossene ärztliche Ausbildung, als Voraussetzung des Ausbildungsvergleichs entweder die vollständigen Ausbildungsunterlagen oder die verbindliche Anmeldung zur Kenntnisprüfung, gesundheitliche Eignung, Würdigkeit und Zuverlässigkeit sowie B2-Zertifikat und erfolgreich bestandene Fachsprachenprüfung C1.
  • Für die Änderung einer bestehenden Berufserlaubnis existiert ein eigener Vordruck (Stand 01/2026).

Alle Angaben zu Mecklenburg-Vorpommern

NiedersachsenDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Die Berufserlaubnis kann nur für maximal zwei Jahre erteilt werden; alle - auch in anderen Bundesländern erteilten - Berufserlaubnisse werden zusammengerechnet, auch wenn von ihnen kein Gebrauch gemacht wurde.
  • Eine Unterbrechung oder ein Ruhen der Laufzeit ist nicht möglich.
  • Bereitschaftsdienste mit Berufserlaubnis sind grundsätzlich möglich (Kompetenzen wie Assistenzarzt, unter Aufsicht eines approbierten Arztes); die fachliche Beurteilung obliegt dem Arbeitgeber.

Alle Angaben zu Niedersachsen

Nordrhein-WestfalenDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Die Berufserlaubnis wird grundsätzlich für zwei Jahre erteilt und ist auf eine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen beschränkt. Eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich; einen Rechtsanspruch auf Erteilung gibt es nicht.
  • Die Tätigkeit ist auf eine nichtselbstständige und nichtleitende Tätigkeit unter Anleitung, Verantwortung und Aufsicht beschränkt.

Alle Angaben zu Nordrhein-Westfalen

Rheinland-PfalzDetails anzeigen
Regeln des Landes
Die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO (Bundesärzteordnung) ist in Rheinland-Pfalz in drei Konstellationen möglich: zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit des ärztlichen Ausbildungsstands, aus Gründen der ärztlichen Versorgung sowie bei Vorliegen eines besonderen Interesses – jeweils für maximal zwei Jahre.

Alle Angaben zu Rheinland-Pfalz

SaarlandDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Das Berufserlaubnis-Formular verlangt eine inhaltliche Tätigkeitsbeschreibung – Ziel, Beschreibung, geplanter Beginn und Dauer – sowie eine Selbstauskunft zum Stand der Deutschkenntnisse.
  • Die Ausübung des ärztlichen Berufs ohne Approbation oder Berufserlaubnis ist strafbar – darauf weist das Merkblatt ausdrücklich hin.

Alle Angaben zu dem Saarland

SachsenDetails anzeigen
Regeln des Landes
Befristet auf maximal zwei Jahre, beschränkt auf unselbstständige, nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht; Ziel ist das Ablegen der Kenntnisprüfung.

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Sachsen-AnhaltDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Zeitlich begrenzt und beschränkt auf Sachsen-Anhalt bzw. eine bestimmte Einrichtung des Landes.
  • Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung werden erst später abgefordert.

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Schleswig-HolsteinDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Fachlich eingeschränkt, maximal zwei Jahre; dient der Überbrückung der Gleichwertigkeitsprüfung und der Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung unter Aufsicht approbierter Ärzte. Eine Verlängerung über zwei Jahre hinaus ist in der Regel nicht möglich.
  • Der Aufenthaltstitel muss den Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ tragen - ohne diesen Vermerk wird keine Berufserlaubnis ausgestellt.

Alle Angaben zu Schleswig-Holstein

ThüringenDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Grundsätzlich maximal zwei Jahre; Erteilung oder Verlängerung darüber hinaus nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung.
  • Beschränkt auf eine nicht leitende und nicht selbstständige Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Arztes. Eine ständige unmittelbare Anwesenheit ist nicht erforderlich, wohl aber Anwesenheit, Ansprechbarkeit vor Ort und jederzeitige Eingriffsmöglichkeit; das gilt auch für Bereitschafts-, Nacht- und Notfalldienste.
  • Im Rahmen der Berufserlaubnis ist kein Einsatz als Assistenzarzt und keine fachärztliche Weiterbildung möglich; ein Einsatz darüber hinaus kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Alle Angaben zu Thüringen