Die Facharztanerkennung nach der Approbation
Die Approbation erteilt der Staat, die Facharztbezeichnung die Ärztekammer. Wer im Ausland schon Facharzt war, stellt deshalb einen zweiten Antrag, und zwar bei einer von 17 Landesärztekammern. Jede hat eine eigene Weiterbildungsordnung (WBO) und eine eigene Gebührensatzung. Die Angaben auf dieser Seite sind Auszüge aus Satzungen und Formularen der Kammern; verbindlich entscheidet die zuständige Kammer.
So läuft die Anerkennung im Grundsatz
Weiterbildung aus der EU
Weiterbildungsnachweise, die die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) aufführt, erkennt die Kammer automatisch an. Sie prüft die Inhalte nicht erneut.
Weiterbildung aus einem Drittstaat
Die Kammer prüft, ob Ihre Weiterbildung gleichwertig ist. Bleiben wesentliche Unterschiede, folgt meist eine Prüfung. In Nordrhein, Westfalen-Lippe und Sachsen-Anhalt können Sie zwischen Prüfung und Anpassungslehrgang wählen; Bremen verlangt vor der Prüfung mindestens zwölf Monate Weiterbildung in Deutschland, Berlin kann mindestens sechs Monate anordnen.
Die Facharztfrage gehört vor die Entscheidung über den Approbationsweg
Mehrere Kammern erkennen eine ausländische Facharztweiterbildung nur an, wenn Ihr Studium zuvor als gleichwertig festgestellt wurde. Nach den Kammerangaben betrifft das Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Sachsen-Anhalt und Westfalen-Lippe. Für Brandenburg ergibt sich das aus dem Antragsformular der Kammer.
Die Kammern in Brandenburg, Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt nennen ausdrücklich eine Approbation ohne Kenntnisprüfung, einen Bescheid der Approbationsbehörde oder ein Gutachten. Wer die Approbation über die Kenntnisprüfung erhält, hat diese Feststellung nicht und riskiert, dass die Facharztzeit aus dem Ausland dort nicht anerkannt wird. Ausdrücklich unabhängig davon ist der Antrag in Hamburg möglich.
Wir klären das für Sie mit Ihrer Kammer, bevor Sie sich innerhalb der vier Wochen für einen Weg entscheiden. Zur Entscheidung
So läuft der Antrag ab
- Sie besorgen die deutsche Approbation oder, wo die Kammer es zulässt, eine Berufserlaubnis.
- Sie werden Mitglied der Kammer, bei der Sie den Antrag stellen.
- Sie reichen den Antrag mit den Unterlagen ein: Weiterbildungsnachweise, Zeugnisse, eine tabellarische Aufstellung von Weiterbildung und Berufspraxis. Die Liste je Kammer steht unten.
- Die Kammer prüft, ob Ihre Weiterbildung gleichwertig ist.
- Sie erhalten den Bescheid. Bleiben wesentliche Unterschiede, folgt je nach Kammer eine Prüfung oder ein Anpassungslehrgang.
Voraussetzung ist in der Regel die deutsche Approbation. Einige Kammern lassen auch die Berufserlaubnis oder die Feststellung der Gleichwertigkeit genügen (Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Sachsen, Thüringen und Westfalen-Lippe). Bei der Berufserlaubnis verlangen mehrere zusätzlich den Nachweis eines gleichwertigen Studiums. Die Mitgliedschaft in der Kammer verlangen die meisten.
Nach den Weiterbildungsordnungen der meisten Kammern entscheidet die Kammer spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Bayern, Hessen und Hamburg können die Frist um einen Monat verlängern; für Drittstaatsnachweise nennen Niedersachsen und Schleswig-Holstein vier Monate. Für Nachweise aus der EU gilt außerdem Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Behörde bestätigt den Empfang binnen eines Monats und entscheidet spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Bei der allgemeinen Regelung (also ohne automatische Anerkennung) kann sie die Frist um einen Monat verlängern.
Die Kammern im Vergleich
Die Tabelle fasst die Angaben der Kammern für Weiterbildungen aus Drittstaaten zusammen. Ein Strich heißt: nicht amtlich veröffentlicht, nicht gefunden oder widersprüchlich.
| Kammer | Approbation oder Berufserlaubnis nötig | Mitgliedschaft | Prüfung oder Lehrgang | Studium muss gleichwertig sein |
|---|---|---|---|---|
| Berlin | Deutsche Approbation oder behördliche Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes | Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung | Kenntnisprüfung | Ja |
| Bremen | Deutsche Approbation | Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung | Prüfung | Ja |
| Saarland | Deutsche Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis und Nachweis über gleichwertigen Ausbildungsstand | Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung | Kenntnisprüfung | Ja |
| Hamburg | Approbation gemäß § 3 BÄO | Regelfall nach Anmeldung als Mitglied; Nichtmitglieder mit schriftlicher Begründung, Identitätsnachweis und beglaubigter Approbation | Kenntnisprüfung | Nein, Antrag unabhängig davon |
| Mecklenburg-Vorpommern | Nachweis Hochschulabschluss (Approbationsverfahren) | Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung | Prüfung | — |
| Niedersachsen | Deutsche Berufserlaubnis/Approbation | Versicherung, bei keiner weiteren Ärztekammer als Mitglied gemeldet zu sein | Mündliche Prüfung | Ja |
| Nordrhein | Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über gleichwertigen Ausbildungsstand | — | Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang | Ja |
| Sachsen-Anhalt | Deutsche Approbation | Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung | Prüfung oder Ausgleichsmaßnahme (wählbar) | Ja |
| Schleswig-Holstein | — | Mitgliedschaft oder belegtes berechtigtes Interesse (§ 34 Abs. 8 HBKG) | Prüfung | — |
| Westfalen-Lippe | Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis gleichwertiger Ausbildungsstand | Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung | Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang | Ja |
| Bayern | Ärztliche Approbation | Mitgliedschaft bei einem ärztlichen Kreisverband in Bayern | Prüfung | — |
| Baden-Württemberg | — | — | Prüfung | — |
| Brandenburg | Deutsche Approbation | Kammermitgliedschaft | Prüfung | Ja |
| Hessen | Ja, deutsche Approbation oder Berufserlaubnis | — | Prüfung | — |
| Rheinland-Pfalz | Ja, deutsche Approbation oder Berufserlaubnis | Mitgliedschaft in der Bezirksärztekammer | Prüfung | — |
| Thüringen | Approbation oder Berufserlaubnis (bei Berufserlaubnis zusätzlich Nachweis gleichwertiger Qualifikation) | Mitgliedschaft; spätestens am Tag der Prüfung | Kenntnisprüfung | — |
| Sachsen | Approbation oder bestandene Gleichwertigkeitsprüfung vor dem Landesprüfungsamt (für Beginn einer Weiterbildung in Sachsen) | Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung | Prüfung | — |
Anerkennung der Facharztbezeichnung oder Anrechnung von Zeiten
Bei der Anerkennung der Facharztbezeichnung prüft die Kammer, ob Ihre abgeschlossene ausländische Weiterbildung gleichwertig ist; gelingt das, führen Sie die Bezeichnung. Bei der Anrechnung rechnet die Kammer einzelne, im Ausland zurückgelegte Weiterbildungsabschnitte auf eine Weiterbildung in Deutschland an. Das ist ein eigenes Verfahren mit eigener Gebühr. Wie lange die Weiterbildung in den einzelnen Fachgebieten mindestens dauert, steht unter Facharztausbildung: Dauer und Fächer.
Mit einer Berufserlaubnis ist in mehreren Ländern keine Facharztweiterbildung möglich, oder die Zeiten werden nicht angerechnet, zum Beispiel in Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen. Die Landesangaben stehen auf der Seite Berufserlaubnis.
Gebühren für Weiterbildungen aus Drittstaaten
Nach den Gebührensatzungen der Kammern, je Tarifstelle. Für 16 von 17 Kammern angegeben. Steht eine Zelle ohne Bezeichnung, nennt die Kammer mehrere Tarifstellen, zum Beispiel mit und ohne Prüfung oder für die Wiederholung; die Einzelheiten stehen bei der Kammer.
- WBO
- : Weiterbildungsordnung der Kammer.
- Richtlinie 2005/36/EG
- : EU-Berufsanerkennungsrichtlinie.
- HBKG, BQFG NRW
- : Landesgesetze, zum Beispiel das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg und das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
- Eignungs- oder Defizitprüfung
- : Prüfung nur über die Sachgebiete, die Ihre bisherige Weiterbildung nicht abdeckt.
- Anpassungslehrgang
- : Berufsausübung unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen, die am Ende bewertet wird.
| Kammer | Gebühren nach Satzung |
|---|---|
| Ärztekammer Berlin | — |
| Ärztekammer Bremen | 100 € bis 500 € |
| Ärztekammer des Saarlandes | 245 € |
| Ärztekammer Hamburg | Feststellung der Gleichwertigkeit: 200 € Kenntnisprüfung: 200 € |
| Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern | Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ohne Prüfung: 105 € Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit Prüfung: 430 € Wiederholungsprüfung: 360 € |
| Ärztekammer Niedersachsen | 179 € · 635 € · 456 € mehrere Tarifstellen, siehe Kammer |
| Ärztekammer Nordrhein | 350 € · 130 € · 200 € mehrere Tarifstellen, siehe Kammer |
| Ärztekammer Sachsen-Anhalt | 150 € bis 800 € |
| Ärztekammer Schleswig-Holstein | 400 € · 600 € mehrere Tarifstellen, siehe Kammer |
| Ärztekammer Westfalen-Lippe | 500 € bis 1.200 € · 130 € mehrere Tarifstellen, siehe Kammer |
| Bayerische Landesärztekammer | 125 € bis 1.000 € |
| Landesärztekammer Baden-Württemberg | 200 € bis 500 € · 50 € bis 250 € · 300 € mehrere Tarifstellen, siehe Kammer |
| Landesärztekammer Brandenburg | 200 € · 100 € mehrere Tarifstellen, siehe Kammer |
| Landesärztekammer Hessen | 500 € bis 1.500 € |
| Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (mit Bezirksärztekammern Koblenz, Pfalz, Rheinhessen, Trier) | 150 € |
| Landesärztekammer Thüringen | 900 € · 400 € mehrere Tarifstellen, siehe Kammer |
| Sächsische Landesärztekammer | 300 € bis 1.000 € · 800 € bis 1.500 € mehrere Tarifstellen, siehe Kammer |
Ein Strich heißt: nicht amtlich veröffentlicht oder widersprüchlich. In Rheinland-Pfalz liegen die Gebühren seit Juni 2026 bei den Bezirksärztekammern; angegeben ist nur Trier. Die Tarifstellen stehen unten bei jeder Kammer.
Die 17 Kammern im Einzelnen
Ärztekammer Berlin
- Zuständige Stelle
- Ärztekammer Berlin, zuständiger Weiterbildungsausschuss (Abteilung Weiterbildung)
- Approbation als Voraussetzung
- Deutsche Approbation oder behördliche Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
- Kammermitgliedschaft
- Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
- Gleichwertigkeit des Studiums
- Approbation oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
- EU-Weiterbildung
- Automatische Anerkennung nach § 19 Abs. 1 WBO
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung durch Weiterbildungsausschuss nach § 20 WBO
- Drittstaat: Prüfung
- Kenntnisprüfung; bei maßgeblichen praktischen Defiziten vorher mindestens 6 Monate Weiterbildung
- Drittstaat: Unterlagen
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular · Kopie der deutschen Approbation oder Nachweis der Gleichwertigkeitsfeststellung · tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (Lebenslauf) · Kopie eines Identitätsnachweises · im Ausland erworbener Weiterbildungsnachweis · Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise · bei EU-anerkanntem Drittstaatsnachweis: Bescheinigung über dreijährige Tätigkeit im Fachgebiet in EU/EWR/CH
- Gebühren
- 165 € (EU) · Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin vom 08.05.2019/27.11.2019, zuletzt durch Fünfte Änderung vom 18.02.2026 (ABl. S. 1086), Nr. 6.02
- Formulare und Merkblätter
Ärztekammer Bremen
- Zuständige Stelle
- Ärztekammer Bremen, Abteilung Weiterbildung (Weiterbildungsausschuss)
- Approbation als Voraussetzung
- Deutsche Approbation
- Kammermitgliedschaft
- Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
- Gleichwertigkeit des Studiums
- Behördlicher Bescheid, dass das Medizinstudium vor der Weiterbildung bereits gleichwertig war; sonst nur Anrechnung von Abschnitten
- EU-Weiterbildung
- Gegenseitige Anerkennung nach RL 2005/36/EG (§ 18 WBO)
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO; nicht ausgeglichene Unterschiede: mind. 12 Monate Weiterbildung, dann Prüfung über alle Inhalte
- Drittstaat: Prüfung
- Prüfung über alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte nach mind. 12 Monaten Weiterbildung
- Drittstaat: Unterlagen
- Antrag (Weiterbildungsnachweis, behördliche Gleichwertigkeitsfeststellung des Studiums mit Kopie) · vollständiger beruflicher Lebenslauf · Identitätsnachweis · Approbation oder Berufserlaubnis · weitere im Formular gelistete Nachweise
- Gebühren
- 100 € bis 500 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen vom 26.06.2023 (BremABl. 2023, S. 922), zuletzt geändert 17.11.2025 (BremABl. 2026, S. 96), Nr. 4.03
- Formulare und Merkblätter
Ärztekammer des Saarlandes
- Zuständige Stelle
- Ärztekammer des Saarlandes, Abteilung Ärztliche Weiterbildung; Entscheidung Weiterbildungsausschuss
- Approbation als Voraussetzung
- Deutsche Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis und Nachweis über gleichwertigen Ausbildungsstand
- Kammermitgliedschaft
- Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
- Gleichwertigkeit des Studiums
- Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand (mit Approbation/Berufserlaubnis)
- EU-Weiterbildung
- Automatische Anerkennung nach Anhang V RL 2005/36/EG (§ 18 WBO)
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO; bei fehlender Gleichwertigkeit Kenntnisprüfung über gesamte Inhalte oder Abschluss der Weiterbildung nach deutschem Recht unter Anrechnung
- Drittstaat: Prüfung
- Kenntnisprüfung über die gesamten Weiterbildungsinhalte; §§ 13–16 WBO
- Drittstaat: Unterlagen
- Identitätsnachweis · aktueller Lebenslauf/beruflicher Werdegang · ausführliche Zeugnisse über die Weiterbildung im Ausland (mit Leistungskatalog; Übertragung ins hiesige Logbuch) · Bescheinigung, dass die Weiterbildung in einer zugelassenen Einrichtung erfolgte · ggf. Nachweise über anschließende Berufspraxis · Diplom/Ärztliche Prüfung Ausland · Urkunde der im Ausland erworbenen Qualifikation · deutsche Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis gleichwertiger Ausbildungsstand
- Gebühren
- 100 € (EU) · Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer des Saarlandes vom 23.11.1983 i. d. F. vom 02.12.2009 (Dokument ÄK-0002, 18.10.2016), § 1 Nr. 2
- 245 € (Drittstaat) · Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer des Saarlandes vom 23.11.1983 i. d. F. vom 02.12.2009 (Dokument ÄK-0002, 18.10.2016), § 1 Nr. 1
- Formulare und Merkblätter
Ärztekammer Hamburg
- Zuständige Stelle
- Ärztekammer Hamburg, Weiterbildung – Auslandsanerkennung
- Approbation als Voraussetzung
- Approbation gemäß § 3 BÄO
- Kammermitgliedschaft
- Regelfall nach Anmeldung als Mitglied; Nichtmitglieder mit schriftlicher Begründung, Identitätsnachweis und beglaubigter Approbation
- Gleichwertigkeit des Studiums
- Drittstaatenantrag unabhängig davon, ob Approbation per Kenntnisprüfung oder Gutachten, sofern Mindestweiterbildungszeit nach RL 2005/36/EG absolviert
- EU-Weiterbildung
- Antrag auf EU-Facharztumschreibung
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO
- Drittstaat: Prüfung
- Kenntnisprüfung; §§ 13–16 WBO mit Ausnahme § 14 Abs. 4 und 5
- Drittstaat: Unterlagen
- anzuerkennender Weiterbildungsnachweis · Berufsausübungserlaubnis aus dem Herkunftsland · Nachweise über erworbene Kenntnisse, Erfahrungen, Fertigkeiten (Zeugnisse, OP-Kataloge, Logbuch, Kursnachweise) · amtliche Weiterbildungsanforderungen des Herkunftslandes (Curriculum) · tabellarische Aufstellung über Weiterbildung und Berufspraxis · Nachweise über Berufspraxis (qualifizierte Arbeitszeugnisse) · Approbation (bei Mitgliedschaft entbehrlich)
- Gebühren
- 50 € (EU, Automatische Anerkennung) · Gebührenordnung der Ärztekammer Hamburg vom 12.09.2018, zuletzt geändert 10.06.2024 (in Kraft 01.09.2024), Nr. 2.3 a) aa)
- 200 € (Drittstaat, Feststellung der Gleichwertigkeit) · Gebührenordnung der Ärztekammer Hamburg vom 12.09.2018, zuletzt geändert 10.06.2024 (in Kraft 01.09.2024), Nr. 2.3 b) aa)
- 200 € (Drittstaat, Kenntnisprüfung) · Gebührenordnung der Ärztekammer Hamburg vom 12.09.2018, zuletzt geändert 10.06.2024 (in Kraft 01.09.2024), Nr. 2.3 b) bb)
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
- Zuständige Stelle
- Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Weiterbildung – Team Anerkennung
- Approbation als Voraussetzung
- Nachweis Hochschulabschluss (Approbationsverfahren)
- Kammermitgliedschaft
- Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
- EU-Weiterbildung
- Automatisches Anerkennungsverfahren bei Listung in Anhang V Nr. 5.1.3
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO
- Drittstaat: Prüfung
- Prüfung; §§ 13–16 WBO
- Drittstaat: Unterlagen
- Nachweis Hochschulabschluss (Approbationsverfahren) · tabellarische Aufstellung Weiterbildung und Berufspraxis · amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über Berufspraxis · Weiterbildungszeugnisse/Bestätigungen zur Prüfung der Gleichwertigkeit · Certificate of good standing
- Gebühren
- 105 € (EU, Ohne Prüfung) · Gebührensatzung ÄK M-V vom 10.12.2008, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2025 (7. Änderung); 8., 9. und 10. Änderung (16.01.2025, 10.12.2025, 06.05.2026) ändern Nr. 2.3 nicht, Nr. 2.3 (ohne Prüfung)
- 105 € (Drittstaat, Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ohne Prüfung) · Gebührensatzung ÄK M-V vom 10.12.2008, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2025 (7. Änderung); 8., 9. und 10. Änderung (16.01.2025, 10.12.2025, 06.05.2026) ändern Nr. 2.3 nicht, Nr. 2.3
- 430 € (Drittstaat, Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit Prüfung) · Gebührensatzung ÄK M-V vom 10.12.2008, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2025 (7. Änderung); 8., 9. und 10. Änderung (16.01.2025, 10.12.2025, 06.05.2026) ändern Nr. 2.3 nicht, Nr. 2.3
- 360 € (Drittstaat, Wiederholungsprüfung) · Gebührensatzung ÄK M-V vom 10.12.2008, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2025 (7. Änderung); 8., 9. und 10. Änderung (16.01.2025, 10.12.2025, 06.05.2026) ändern Nr. 2.3 nicht, Nr. 2.4 (Wiederholungsprüfung)
- Formulare und Merkblätter
Ärztekammer Niedersachsen
- Zuständige Stelle
- Ärztekammer Niedersachsen, Referat Weiterbildungsanerkennung
- Approbation als Voraussetzung
- Deutsche Berufserlaubnis/Approbation
- Kammermitgliedschaft
- Versicherung, bei keiner weiteren Ärztekammer als Mitglied gemeldet zu sein
- Gleichwertigkeit des Studiums
- Studium muss im Gutachtenverfahren von der Approbationsbehörde anerkannt sein
- EU-Weiterbildung
- § 18 Abs. 1–3 WBO
- Drittstaat: Verfahren
- Verfahren 1 (§ 20 Abs. 1): Gleichwertigkeit durch vollständige Belege; Verfahren 2 (§ 20 Abs. 2): mündliche Prüfung; Verfahren 3 (§ 10): Anrechnung von Zeiten
- Drittstaat: Prüfung
- Mündliche Prüfung; §§ 13–16 WBO
- Drittstaat: Unterlagen
- Antragsformular 8 mit Angaben zu Studium, Berufserlaubnis/Approbation im Ausland und in Deutschland, Mindest- und tatsächlicher Weiterbildungsdauer; Zeugnisse, Logbücher, OP-/Leistungskataloge
- Gebühren
- 179 € (EU) · Gebührenordnung der ÄK Niedersachsen i. d. F. der Neubekanntmachung vom 01.06.2018, zuletzt geändert 30.11.2024 (Wirkung 01.01.2025), Nr. 7.4.3
- 179 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der ÄK Niedersachsen i. d. F. der Neubekanntmachung vom 01.06.2018, zuletzt geändert 30.11.2024 (Wirkung 01.01.2025), Nr. 7.4.4
- 635 € (Drittstaat, Mit mündlicher Prüfung) · Gebührenordnung der ÄK Niedersachsen i. d. F. der Neubekanntmachung vom 01.06.2018, zuletzt geändert 30.11.2024 (Wirkung 01.01.2025), Nr. 7.4.5
- 456 € (Drittstaat, Wiederholungsprüfung) · Gebührenordnung der ÄK Niedersachsen i. d. F. der Neubekanntmachung vom 01.06.2018, zuletzt geändert 30.11.2024 (Wirkung 01.01.2025), Nr. 7.4.6 (Wiederholungsprüfung)
- Formulare und Merkblätter
Ärztekammer Nordrhein
- Zuständige Stelle
- Ärztekammer Nordrhein, Weiterbildung (Auslandsanerkennung)
- Approbation als Voraussetzung
- Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über gleichwertigen Ausbildungsstand
- Gleichwertigkeit des Studiums
- Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
- EU-Weiterbildung
- Auslandsanerkennung EU/EWR/Schweiz
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung nach BQFG NRW und §§ 18, 19 WBO
- Drittstaat: Prüfung
- Kenntnisprüfung über den Inhalt der Abschlussprüfung oder Anpassungslehrgang (6–36 Monate) mit Prüfung
- Drittstaat: Unterlagen
- deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand · Identitätsnachweis · tabellarische Aufstellung über Weiterbildung und Berufspraxis in deutscher Sprache · amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis · ggf. zusätzliche Nachweise zur Gleichwertigkeit · schriftliche Erklärung, ob bereits bei anderer Ärztekammer beantragt
- Gebühren
- 50 € (EU, „andere“ ohne Prüfung) · Gebührenordnung der ÄK Nordrhein i. d. F. vom 16.05.2026 (in Kraft 01.07.2026), § 2 Nr. 2.5 („andere“ ohne Prüfung)
- 350 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der ÄK Nordrhein i. d. F. vom 16.05.2026 (in Kraft 01.07.2026), § 2 Nr. 2.3
- 130 € (Drittstaat, Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede) · Gebührenordnung der ÄK Nordrhein i. d. F. vom 16.05.2026 (in Kraft 01.07.2026), § 2 Nr. 2.4 (Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede)
- 200 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der ÄK Nordrhein i. d. F. vom 16.05.2026 (in Kraft 01.07.2026), § 2 Nr. 1.8
- 130 € (Drittstaat, Defizitprüfung) · Gebührenordnung der ÄK Nordrhein i. d. F. vom 16.05.2026 (in Kraft 01.07.2026), § 2 Nr. 1.7 (Defizitprüfung)
- Formulare und Merkblätter
Ärztekammer Sachsen-Anhalt
- Zuständige Stelle
- Ärztekammer Sachsen-Anhalt, Abteilung Weiterbildung
- Approbation als Voraussetzung
- Deutsche Approbation
- Kammermitgliedschaft
- Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
- Gleichwertigkeit des Studiums
- Für Drittstaat-Weiterbildungszeiten: Gleichwertigkeitsbescheinigung der Approbationsbehörde ohne Kenntnisprüfung
- EU-Weiterbildung
- Automatische Anerkennung (RL 2005/36/EG)
- Drittstaat: Verfahren
- Anerkennung nach § 28b KGHB-LSA / § 19 WBO; Ausgleichsmaßnahme wählbar
- Drittstaat: Prüfung
- Abschluss- oder Eignungsprüfung; zweimal wiederholbar
- Drittstaat: Unterlagen
- Identitätsnachweis · Approbation oder Berufserlaubnis auf Basis gleichwertiger Ausbildung · tabellarische Aufstellung Weiterbildung und Berufspraxis · amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über Berufspraxis · ggf. beglaubigte Konformitätsbescheinigungen/Tätigkeitsnachweise der letzten fünf Jahre · ggf. zusätzliche Nachweise (Rechtsgrundlage/WBO des Ausstellungslandes) in beglaubigter Kopie · ggf. Bescheinigung über Anrechnung von Drittstaatstätigkeiten · schriftliche Erklärung zu Anträgen bei anderen Ärztekammern
- Gebühren
- 150 € bis 800 € (EU) · Kostenordnung der ÄK Sachsen-Anhalt vom 11.11.2000, zuletzt geändert 22.04.2023 (ab 01.05.2023), Gebührenverzeichnis, Nr. 2.9
- 150 € bis 800 € (Drittstaat) · Kostenordnung der ÄK Sachsen-Anhalt vom 11.11.2000, zuletzt geändert 22.04.2023 (ab 01.05.2023), Gebührenverzeichnis, Nr. 2.9
- Formulare und Merkblätter
Ärztekammer Schleswig-Holstein
- Zuständige Stelle
- Ärztekammer Schleswig-Holstein, Abteilung Ärztliche Weiterbildung
- Kammermitgliedschaft
- Mitgliedschaft oder belegtes berechtigtes Interesse (§ 34 Abs. 8 HBKG)
- EU-Weiterbildung
- Automatische Anerkennung nach Anhang V RL 2005/36/EG
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO
- Drittstaat: Prüfung
- Prüfung über den Inhalt der gesamten Fachprüfung; Zulassung ggf. erst nach Ausgleich von Defiziten durch Weiterbildung (§ 34b Abs. 2 S. 5 HBKG)
- Gebühren
- 150 € (EU) · Gebührensatzung der ÄK Schleswig-Holstein vom 30.11.2023, zuletzt geändert 04.12.2025 (veröffentlicht 18.12.2025), Abschn. VII Nr. 1 a) Mitglieder
- 300 € (EU) · Gebührensatzung der ÄK Schleswig-Holstein vom 30.11.2023, zuletzt geändert 04.12.2025 (veröffentlicht 18.12.2025), Abschn. VII Nr. 1 b) Nichtmitglieder
- 400 € (Drittstaat) · Gebührensatzung der ÄK Schleswig-Holstein vom 30.11.2023, zuletzt geändert 04.12.2025 (veröffentlicht 18.12.2025), VII Nr. 2 a) (Mitglieder; Nichtmitglieder 600 €)
- 600 € (Drittstaat) · Gebührensatzung der ÄK Schleswig-Holstein vom 30.11.2023, zuletzt geändert 04.12.2025 (veröffentlicht 18.12.2025), VII Nr. 3 a) (Mitglieder; Nichtmitglieder 900 €)
- Formulare und Merkblätter
Ärztekammer Westfalen-Lippe
- Zuständige Stelle
- Ärztekammer Westfalen-Lippe, Ressort Aus- und Weiterbildung
- Approbation als Voraussetzung
- Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis gleichwertiger Ausbildungsstand
- Kammermitgliedschaft
- Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
- Gleichwertigkeit des Studiums
- Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
- EU-Weiterbildung
- Anerkennung von Facharztdiplomen EU/EWR/CH (Antragsformular + Checkliste)
- Drittstaat: Verfahren
- Anerkennung eines Drittstaatendiploms nach BQFG NRW; Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- Drittstaat: Prüfung
- Kenntnisprüfung über Inhalt der Abschlussprüfung oder Anpassungslehrgang 6–36 Monate
- Drittstaat: Unterlagen
- Antragsformular (Drittstaaten) · tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Unterschrift · Identitätsnachweis (Pass oder Aufenthaltstitel) · Berufserlaubnis/Approbation aus dem Drittstaat · Certificate of good standing · ausländischer Facharztnachweis mit Legalisation/Apostille · qualifizierte, detaillierte Zeugnisse über die Weiterbildung im Drittstaat · Weiterbildungsprogramm des Drittstaats · Eigenerklärung über Ablauf und Struktur (je Klinik/Praxis) · Zeugnisse über bisherige Weiterbildung in Deutschland · ggf. deutsche Berufserlaubnis mit Begleitschreiben der Bezirksregierung
- Gebühren
- 100 € (EU) · Verwaltungsgebührenordnung der ÄK Westfalen-Lippe i. d. F. vom 15.11.2025, § 1 Nr. 3.3
- 500 € bis 1.200 € (Drittstaat) · Verwaltungsgebührenordnung der ÄK Westfalen-Lippe i. d. F. vom 15.11.2025, § 1 Nr. 3.2
- 130 € (Drittstaat) · Verwaltungsgebührenordnung der ÄK Westfalen-Lippe i. d. F. vom 15.11.2025, § 1 Nr. 3.2.1
- Formulare und Merkblätter
Bayerische Landesärztekammer
- Zuständige Stelle
- Bayerische Landesärztekammer, Referat Anerkennungen
- Approbation als Voraussetzung
- Ärztliche Approbation
- Kammermitgliedschaft
- Mitgliedschaft bei einem ärztlichen Kreisverband in Bayern
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung nach § 19 WBO
- Drittstaat: Prüfung
- Prüfung; §§ 13 bis 16 WBO entsprechend
- Drittstaat: Unterlagen
- Diplom über die ärztliche Grundausbildung mit Apostille/Legalisation in Originalsprache mit Übersetzung durch einen in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer · Diplom/Anerkennung/Urkunde über die abgeschlossene Weiterbildung mit Apostille/Legalisation in Originalsprache mit Übersetzung durch einen in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer · Auf Nachforderung ggf. weitere Unterlagen, die die Gleichwertigkeit der Weiterbildung belegen
- Gebühren
- 125 € bis 1.000 € (EU) · Gebührensatzung BLÄK vom 09.10.1994 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 11.10.2025 (BayÄBl. 12/2025, S. 574), Gebührenverzeichnis Nr. 3
- 125 € bis 1.000 € (Drittstaat) · Gebührensatzung BLÄK vom 09.10.1994 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 11.10.2025 (BayÄBl. 12/2025, S. 574), Gebührenverzeichnis Nr. 3
- Formulare und Merkblätter
Landesärztekammer Baden-Württemberg
- Zuständige Stelle
- Zuständige Bezirksärztekammer (Nordwürttemberg, Nordbaden, Südbaden, Südwürttemberg), Abteilung Weiterbildung; Formulare der LÄK BW
- EU-Weiterbildung
- Anerkennung eines EU-Weiterbildungsnachweises im automatischen Verfahren nach RL 2005/36/EG (§ 18 Abs. 1 WBO)
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung nach § 19 WBO
- Drittstaat: Prüfung
- Prüfung; §§ 13 bis 16 WBO entsprechend
- Gebühren
- 100 € (EU, Automatische Anerkennung) · GebO LÄK BW i. d. F. der Neubekanntmachung vom 15.03.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2025 (ÄBW 2026, S. 29), Nr. 2.3.1
- 200 € bis 500 € (Drittstaat) · GebO LÄK BW i. d. F. der Neubekanntmachung vom 15.03.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2025 (ÄBW 2026, S. 29), Nr. 2.3.2
- 50 € bis 250 € (Drittstaat) · GebO LÄK BW i. d. F. der Neubekanntmachung vom 15.03.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2025 (ÄBW 2026, S. 29), Nr. 2.3.3
- 300 € (Drittstaat) · GebO LÄK BW i. d. F. der Neubekanntmachung vom 15.03.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2025 (ÄBW 2026, S. 29), Nr. 2.3.4
- Formulare und Merkblätter
Landesärztekammer Brandenburg
- Zuständige Stelle
- Landesärztekammer Brandenburg, Referat Weiterbildung
- Approbation als Voraussetzung
- Deutsche Approbation
- Kammermitgliedschaft
- Kammermitgliedschaft
- Gleichwertigkeit des Studiums
- Formular fragt, ob für die Approbation eine Kenntnisprüfung abgelegt werden musste; Nachweis über Approbation ohne Kenntnisprüfung beizufügen
- EU-Weiterbildung
- Antrag auf automatische EU-Anerkennung (§ 18 WBO)
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung nach § 19 WBO; wesentliche Unterschiede in der Regel bei ≥ 1 Jahr kürzerer Dauer
- Drittstaat: Prüfung
- Prüfung; §§ 13 bis 16 WBO entsprechend
- Drittstaat: Unterlagen
- Antrag · Nachweise/Zeugnisse über die Weiterbildung im Drittstaat · Nachweise/Zeugnisse über Berufserfahrung nach Weiterbildung · aktueller beruflicher Werdegang · Nachweis über Erteilung der Approbation ohne Kenntnisprüfung · tabellarische Aufstellung der Weiterbildung
- Gebühren
- 50 € bis 130 € (EU, Anerkennung einer Bezeichnung ohne Prüfungsgespräch) · Verwaltungsgebührenordnung der LÄK Brandenburg vom 26.03.2021 (genehmigt 17.03.2021), Nr. 2.2 (Anerkennung einer Bezeichnung ohne Prüfungsgespräch)
- 200 € (Drittstaat) · Verwaltungsgebührenordnung der LÄK Brandenburg vom 26.03.2021 (genehmigt 17.03.2021), Nr. 2.1
- 100 € (Drittstaat, Wiederholungsprüfung) · Verwaltungsgebührenordnung der LÄK Brandenburg vom 26.03.2021 (genehmigt 17.03.2021), Nr. 2.3 (Wiederholungsprüfung)
- Formulare und Merkblätter
Landesärztekammer Hessen
- Zuständige Stelle
- Landesärztekammer Hessen, Abteilung Ärztliche Weiterbildung (Sachbearbeitung je Fachbereich)
- Approbation als Voraussetzung
- Ja, deutsche Approbation oder Berufserlaubnis
- EU-Weiterbildung
- Online-Antrag EU-/EWR-Umschreibung (§§ 18/18a WBO)
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO; wesentliche Unterschiede in der Regel bei ≥ 1 Jahr kürzerer Dauer
- Drittstaat: Prüfung
- Prüfung; §§ 13–16 WBO
- Drittstaat: Unterlagen
- Nachweis der Approbation · Identitätsnachweis · tabellarische Aufstellung Weiterbildung und Berufspraxis · Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis · zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit · schriftliche Erklärung, ob bereits bei einer anderen Ärztekammer ein Antrag gestellt wurde
- Gebühren
- 100 € (EU) · Kostensatzung der LÄK Hessen vom 13.12.1993, zuletzt geändert 25.11.2025 (HÄBL 1/2026, S. 54; 4/2026, S. 237), Lesefassung Stand 01.07.2026, Nr. 2710
- 500 € bis 1.500 € (Drittstaat) · Kostensatzung der LÄK Hessen vom 13.12.1993, zuletzt geändert 25.11.2025 (HÄBL 1/2026, S. 54; 4/2026, S. 237), Lesefassung Stand 01.07.2026, Nr. 2720
- Formulare und Merkblätter
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (mit Bezirksärztekammern Koblenz, Pfalz, Rheinhessen, Trier)
- Zuständige Stelle
- Bezirksärztekammer des Wohn-/Tätigkeitsbereichs (Koblenz, Pfalz, Rheinhessen, Trier); LÄK Rheinland-Pfalz
- Approbation als Voraussetzung
- Ja, deutsche Approbation oder Berufserlaubnis
- Kammermitgliedschaft
- Mitgliedschaft in der Bezirksärztekammer
- EU-Weiterbildung
- Umschreibung einer EU-Facharztanerkennung bei der Bezirksärztekammer
- Drittstaat: Verfahren
- Prüfung durch Fachausschuss/Weiterbildungsausschuss der Bezirksärztekammer; Bescheid zu Defiziten, verbindlich für den Kammerbereich
- Drittstaat: Prüfung
- Prüfung; §§ 13–16 WBO
- Drittstaat: Unterlagen
- Identitätsnachweis · tabellarischer Lebenslauf · Zeugnis über die Ärztliche Prüfung im Herkunftsland · Approbation im Herkunftsland · Approbation · ausführliche Weiterbildungszeugnisse · Leistungskataloge u. a. (Formular Trier)
- Gebühren
- 150 € (Drittstaat)
Landesärztekammer Thüringen
- Zuständige Stelle
- Landesärztekammer Thüringen, Abteilung Weiterbildung
- Approbation als Voraussetzung
- Approbation oder Berufserlaubnis (bei Berufserlaubnis zusätzlich Nachweis gleichwertiger Qualifikation)
- Kammermitgliedschaft
- Mitgliedschaft; spätestens am Tag der Prüfung
- EU-Weiterbildung
- Anerkennung nach RL 2005/36/EG
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO
- Drittstaat: Prüfung
- Kenntnisprüfung; §§ 13–16 WBO
- Drittstaat: Unterlagen
- Lebenslauf (tabellarisch, Qualifikation und Berufspraxis) · Approbation oder Berufserlaubnis · Nachweise über Qualifikation und Berufspraxis (alle ausländischen Original-Zeugnisse/Beurteilungen, Leistungsaufstellungen) · Gebührenformular · Unterlagen über Anrechnung von Drittstaatstätigkeiten · Identitätsnachweis im persönlichen Termin
- Gebühren
- 200 € (EU) · Gebührenordnung der LÄK Thüringen vom 24.09.1994 i. d. F. der 25. Änderungssatzung vom 23.05.2023, Kostenverzeichnis Ziffer J Nr. 5
- 900 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der LÄK Thüringen vom 24.09.1994 i. d. F. der 25. Änderungssatzung vom 23.05.2023, Kostenverzeichnis Ziffer J Nr. 6 a)
- 400 € (Drittstaat, Kenntnisprüfung) · Gebührenordnung der LÄK Thüringen vom 24.09.1994 i. d. F. der 25. Änderungssatzung vom 23.05.2023, Kostenverzeichnis Ziffer J Nr. 6 b)
- Formulare und Merkblätter
Sächsische Landesärztekammer
- Zuständige Stelle
- Sächsische Landesärztekammer, Referat Weiterbildung/Prüfungswesen
- Approbation als Voraussetzung
- Approbation oder bestandene Gleichwertigkeitsprüfung vor dem Landesprüfungsamt (für Beginn einer Weiterbildung in Sachsen)
- Kammermitgliedschaft
- Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
- EU-Weiterbildung
- Automatische Anerkennung (Anhang V Nr. 5.1.3 bzw. 5.1.4) mit Gleichwertigkeitsbescheinigung der EU-Behörde
- Drittstaat: Verfahren
- Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO; wesentliche Unterschiede in der Regel bei ≥ 1 Jahr kürzerer Dauer
- Drittstaat: Prüfung
- Prüfung; §§ 13–16 WBO
- Gebühren
- 150 € (EU) · Gebührenordnung der SLÄK vom 15.03.1994 i. d. F. der Änderungssatzung vom 10.12.2025 (in Kraft 01.01.2026), Anlage Gebührenverzeichnis, Nr. 5.1
- 300 € bis 1.000 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der SLÄK vom 15.03.1994 i. d. F. der Änderungssatzung vom 10.12.2025 (in Kraft 01.01.2026), Anlage Gebührenverzeichnis, Nr. 5.2
- 800 € bis 1.500 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der SLÄK vom 15.03.1994 i. d. F. der Änderungssatzung vom 10.12.2025 (in Kraft 01.01.2026), Anlage Gebührenverzeichnis, Nr. 5.3
- Formulare und Merkblätter
Und in den anderen Heilberufen?
Für Fachzahnärzte sind die Landeszahnärztekammern zuständig. Aus der EU werden nach Anhang V Nr. 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG nur die Fachrichtungen Kieferorthopädie und Oralchirurgie automatisch anerkannt.
Für Fachapotheker führt Anhang V der Richtlinie keine Titel auf, eine automatische EU-Anerkennung gibt es also nicht. Bleiben Unterschiede, kommen ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung in Betracht (Artikel 14 der Richtlinie).
Für Fachtierärzte sind die Landestierärztekammern zuständig. Gebühren und Verfahren legt jede Kammer selbst fest.
Wir klären das für Sie mit Ihrer Kammer. Das besprechen wir mit Ihnen, bevor Sie den Antrag stellen. Wie die Facharztfrage die Wahl des Approbationswegs beeinflusst, steht auf der Seite Kenntnisprüfung oder Unterlagenbewertung.