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Die Facharztanerkennung nach der Approbation

Die Approbation erteilt der Staat, die Facharztbezeichnung die Ärztekammer. Wer im Ausland schon Facharzt war, stellt deshalb einen zweiten Antrag, und zwar bei einer von 17 Landesärztekammern. Jede hat eine eigene Weiterbildungsordnung (WBO) und eine eigene Gebührensatzung. Die Angaben auf dieser Seite sind Auszüge aus Satzungen und Formularen der Kammern; verbindlich entscheidet die zuständige Kammer.

So läuft die Anerkennung im Grundsatz

Weiterbildung aus der EU

Weiterbildungsnachweise, die die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) aufführt, erkennt die Kammer automatisch an. Sie prüft die Inhalte nicht erneut.

Weiterbildung aus einem Drittstaat

Die Kammer prüft, ob Ihre Weiterbildung gleichwertig ist. Bleiben wesentliche Unterschiede, folgt meist eine Prüfung. In Nordrhein, Westfalen-Lippe und Sachsen-Anhalt können Sie zwischen Prüfung und Anpassungslehrgang wählen; Bremen verlangt vor der Prüfung mindestens zwölf Monate Weiterbildung in Deutschland, Berlin kann mindestens sechs Monate anordnen.

Die Facharztfrage gehört vor die Entscheidung über den Approbationsweg

Mehrere Kammern erkennen eine ausländische Facharztweiterbildung nur an, wenn Ihr Studium zuvor als gleichwertig festgestellt wurde. Nach den Kammerangaben betrifft das Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Sachsen-Anhalt und Westfalen-Lippe. Für Brandenburg ergibt sich das aus dem Antragsformular der Kammer.

Die Kammern in Brandenburg, Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt nennen ausdrücklich eine Approbation ohne Kenntnisprüfung, einen Bescheid der Approbationsbehörde oder ein Gutachten. Wer die Approbation über die Kenntnisprüfung erhält, hat diese Feststellung nicht und riskiert, dass die Facharztzeit aus dem Ausland dort nicht anerkannt wird. Ausdrücklich unabhängig davon ist der Antrag in Hamburg möglich.

Wir klären das für Sie mit Ihrer Kammer, bevor Sie sich innerhalb der vier Wochen für einen Weg entscheiden. Zur Entscheidung

So läuft der Antrag ab

  1. Sie besorgen die deutsche Approbation oder, wo die Kammer es zulässt, eine Berufserlaubnis.
  2. Sie werden Mitglied der Kammer, bei der Sie den Antrag stellen.
  3. Sie reichen den Antrag mit den Unterlagen ein: Weiterbildungsnachweise, Zeugnisse, eine tabellarische Aufstellung von Weiterbildung und Berufspraxis. Die Liste je Kammer steht unten.
  4. Die Kammer prüft, ob Ihre Weiterbildung gleichwertig ist.
  5. Sie erhalten den Bescheid. Bleiben wesentliche Unterschiede, folgt je nach Kammer eine Prüfung oder ein Anpassungslehrgang.

Voraussetzung ist in der Regel die deutsche Approbation. Einige Kammern lassen auch die Berufserlaubnis oder die Feststellung der Gleichwertigkeit genügen (Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein, Saarland, Sachsen, Thüringen und Westfalen-Lippe). Bei der Berufserlaubnis verlangen mehrere zusätzlich den Nachweis eines gleichwertigen Studiums. Die Mitgliedschaft in der Kammer verlangen die meisten.

Nach den Weiterbildungsordnungen der meisten Kammern entscheidet die Kammer spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Bayern, Hessen und Hamburg können die Frist um einen Monat verlängern; für Drittstaatsnachweise nennen Niedersachsen und Schleswig-Holstein vier Monate. Für Nachweise aus der EU gilt außerdem Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Behörde bestätigt den Empfang binnen eines Monats und entscheidet spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Bei der allgemeinen Regelung (also ohne automatische Anerkennung) kann sie die Frist um einen Monat verlängern.

Die Kammern im Vergleich

Die Tabelle fasst die Angaben der Kammern für Weiterbildungen aus Drittstaaten zusammen. Ein Strich heißt: nicht amtlich veröffentlicht, nicht gefunden oder widersprüchlich.

Voraussetzungen der Landesärztekammern für die Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten
KammerApprobation oder Berufserlaubnis nötigMitgliedschaftPrüfung oder LehrgangStudium muss gleichwertig sein
BerlinDeutsche Approbation oder behördliche Feststellung der Gleichwertigkeit des AusbildungsstandesJa, Mitgliedschaft ist VoraussetzungKenntnisprüfungJa
BremenDeutsche ApprobationJa, Mitgliedschaft ist VoraussetzungPrüfungJa
SaarlandDeutsche Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis und Nachweis über gleichwertigen AusbildungsstandJa, Mitgliedschaft ist VoraussetzungKenntnisprüfungJa
HamburgApprobation gemäß § 3 BÄORegelfall nach Anmeldung als Mitglied; Nichtmitglieder mit schriftlicher Begründung, Identitätsnachweis und beglaubigter ApprobationKenntnisprüfungNein, Antrag unabhängig davon
Mecklenburg-VorpommernNachweis Hochschulabschluss (Approbationsverfahren)Ja, Mitgliedschaft ist VoraussetzungPrüfung—
NiedersachsenDeutsche Berufserlaubnis/ApprobationVersicherung, bei keiner weiteren Ärztekammer als Mitglied gemeldet zu seinMündliche PrüfungJa
NordrheinDeutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über gleichwertigen Ausbildungsstand—Kenntnisprüfung oder AnpassungslehrgangJa
Sachsen-AnhaltDeutsche ApprobationJa, Mitgliedschaft ist VoraussetzungPrüfung oder Ausgleichsmaßnahme (wählbar)Ja
Schleswig-Holstein—Mitgliedschaft oder belegtes berechtigtes Interesse (§ 34 Abs. 8 HBKG)Prüfung—
Westfalen-LippeDeutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis gleichwertiger AusbildungsstandJa, Mitgliedschaft ist VoraussetzungKenntnisprüfung oder AnpassungslehrgangJa
BayernÄrztliche ApprobationMitgliedschaft bei einem ärztlichen Kreisverband in BayernPrüfung—
Baden-Württemberg——Prüfung—
BrandenburgDeutsche ApprobationKammermitgliedschaftPrüfungJa
HessenJa, deutsche Approbation oder Berufserlaubnis—Prüfung—
Rheinland-PfalzJa, deutsche Approbation oder BerufserlaubnisMitgliedschaft in der BezirksärztekammerPrüfung—
ThüringenApprobation oder Berufserlaubnis (bei Berufserlaubnis zusätzlich Nachweis gleichwertiger Qualifikation)Mitgliedschaft; spätestens am Tag der PrüfungKenntnisprüfung—
SachsenApprobation oder bestandene Gleichwertigkeitsprüfung vor dem Landesprüfungsamt (für Beginn einer Weiterbildung in Sachsen)Ja, Mitgliedschaft ist VoraussetzungPrüfung—

Anerkennung der Facharztbezeichnung oder Anrechnung von Zeiten

Bei der Anerkennung der Facharztbezeichnung prüft die Kammer, ob Ihre abgeschlossene ausländische Weiterbildung gleichwertig ist; gelingt das, führen Sie die Bezeichnung. Bei der Anrechnung rechnet die Kammer einzelne, im Ausland zurückgelegte Weiterbildungsabschnitte auf eine Weiterbildung in Deutschland an. Das ist ein eigenes Verfahren mit eigener Gebühr. Wie lange die Weiterbildung in den einzelnen Fachgebieten mindestens dauert, steht unter Facharztausbildung: Dauer und Fächer.

Mit einer Berufserlaubnis ist in mehreren Ländern keine Facharztweiterbildung möglich, oder die Zeiten werden nicht angerechnet, zum Beispiel in Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen. Die Landesangaben stehen auf der Seite Berufserlaubnis.

Gebühren für Weiterbildungen aus Drittstaaten

Nach den Gebührensatzungen der Kammern, je Tarifstelle. Für 16 von 17 Kammern angegeben. Steht eine Zelle ohne Bezeichnung, nennt die Kammer mehrere Tarifstellen, zum Beispiel mit und ohne Prüfung oder für die Wiederholung; die Einzelheiten stehen bei der Kammer.

WBO
: Weiterbildungsordnung der Kammer.
Richtlinie 2005/36/EG
: EU-Berufsanerkennungsrichtlinie.
HBKG, BQFG NRW
: Landesgesetze, zum Beispiel das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg und das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
Eignungs- oder Defizitprüfung
: Prüfung nur über die Sachgebiete, die Ihre bisherige Weiterbildung nicht abdeckt.
Anpassungslehrgang
: Berufsausübung unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen, die am Ende bewertet wird.
Gebühren der Landesärztekammern für Weiterbildungen aus Drittstaaten
KammerGebühren nach Satzung
Ärztekammer Berlin—
Ärztekammer Bremen
100 € bis 500 €
Ärztekammer des Saarlandes
245 €
Ärztekammer Hamburg
Feststellung der Gleichwertigkeit: 200 €
Kenntnisprüfung: 200 €
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ohne Prüfung: 105 €
Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit Prüfung: 430 €
Wiederholungsprüfung: 360 €
Ärztekammer Niedersachsen
179 € · 635 € · 456 €
mehrere Tarifstellen, siehe Kammer
Ärztekammer Nordrhein
350 € · 130 € · 200 €
mehrere Tarifstellen, siehe Kammer
Ärztekammer Sachsen-Anhalt
150 € bis 800 €
Ärztekammer Schleswig-Holstein
400 € · 600 €
mehrere Tarifstellen, siehe Kammer
Ärztekammer Westfalen-Lippe
500 € bis 1.200 € · 130 €
mehrere Tarifstellen, siehe Kammer
Bayerische Landesärztekammer
125 € bis 1.000 €
Landesärztekammer Baden-Württemberg
200 € bis 500 € · 50 € bis 250 € · 300 €
mehrere Tarifstellen, siehe Kammer
Landesärztekammer Brandenburg
200 € · 100 €
mehrere Tarifstellen, siehe Kammer
Landesärztekammer Hessen
500 € bis 1.500 €
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (mit Bezirksärztekammern Koblenz, Pfalz, Rheinhessen, Trier)
150 €
Landesärztekammer Thüringen
900 € · 400 €
mehrere Tarifstellen, siehe Kammer
Sächsische Landesärztekammer
300 € bis 1.000 € · 800 € bis 1.500 €
mehrere Tarifstellen, siehe Kammer

Ein Strich heißt: nicht amtlich veröffentlicht oder widersprüchlich. In Rheinland-Pfalz liegen die Gebühren seit Juni 2026 bei den Bezirksärztekammern; angegeben ist nur Trier. Die Tarifstellen stehen unten bei jeder Kammer.

Die 17 Kammern im Einzelnen

Ärztekammer Berlin
Zuständige Stelle
Ärztekammer Berlin, zuständiger Weiterbildungsausschuss (Abteilung Weiterbildung)
Approbation als Voraussetzung
Deutsche Approbation oder behördliche Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
Kammermitgliedschaft
Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
Gleichwertigkeit des Studiums
Approbation oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
EU-Weiterbildung
Automatische Anerkennung nach § 19 Abs. 1 WBO
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung durch Weiterbildungsausschuss nach § 20 WBO
Drittstaat: Prüfung
Kenntnisprüfung; bei maßgeblichen praktischen Defiziten vorher mindestens 6 Monate Weiterbildung
Drittstaat: Unterlagen
ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular · Kopie der deutschen Approbation oder Nachweis der Gleichwertigkeitsfeststellung · tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (Lebenslauf) · Kopie eines Identitätsnachweises · im Ausland erworbener Weiterbildungsnachweis · Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise · bei EU-anerkanntem Drittstaatsnachweis: Bescheinigung über dreijährige Tätigkeit im Fachgebiet in EU/EWR/CH
Gebühren
  • 165 € (EU) · Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin vom 08.05.2019/27.11.2019, zuletzt durch Fünfte Änderung vom 18.02.2026 (ABl. S. 1086), Nr. 6.02
Ärztekammer Bremen
Zuständige Stelle
Ärztekammer Bremen, Abteilung Weiterbildung (Weiterbildungsausschuss)
Approbation als Voraussetzung
Deutsche Approbation
Kammermitgliedschaft
Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
Gleichwertigkeit des Studiums
Behördlicher Bescheid, dass das Medizinstudium vor der Weiterbildung bereits gleichwertig war; sonst nur Anrechnung von Abschnitten
EU-Weiterbildung
Gegenseitige Anerkennung nach RL 2005/36/EG (§ 18 WBO)
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO; nicht ausgeglichene Unterschiede: mind. 12 Monate Weiterbildung, dann Prüfung über alle Inhalte
Drittstaat: Prüfung
Prüfung über alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte nach mind. 12 Monaten Weiterbildung
Drittstaat: Unterlagen
Antrag (Weiterbildungsnachweis, behördliche Gleichwertigkeitsfeststellung des Studiums mit Kopie) · vollständiger beruflicher Lebenslauf · Identitätsnachweis · Approbation oder Berufserlaubnis · weitere im Formular gelistete Nachweise
Gebühren
  • 100 € bis 500 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen vom 26.06.2023 (BremABl. 2023, S. 922), zuletzt geändert 17.11.2025 (BremABl. 2026, S. 96), Nr. 4.03
Ärztekammer des Saarlandes
Zuständige Stelle
Ärztekammer des Saarlandes, Abteilung Ärztliche Weiterbildung; Entscheidung Weiterbildungsausschuss
Approbation als Voraussetzung
Deutsche Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis und Nachweis über gleichwertigen Ausbildungsstand
Kammermitgliedschaft
Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
Gleichwertigkeit des Studiums
Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand (mit Approbation/Berufserlaubnis)
EU-Weiterbildung
Automatische Anerkennung nach Anhang V RL 2005/36/EG (§ 18 WBO)
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO; bei fehlender Gleichwertigkeit Kenntnisprüfung über gesamte Inhalte oder Abschluss der Weiterbildung nach deutschem Recht unter Anrechnung
Drittstaat: Prüfung
Kenntnisprüfung über die gesamten Weiterbildungsinhalte; §§ 13–16 WBO
Drittstaat: Unterlagen
Identitätsnachweis · aktueller Lebenslauf/beruflicher Werdegang · ausführliche Zeugnisse über die Weiterbildung im Ausland (mit Leistungskatalog; Übertragung ins hiesige Logbuch) · Bescheinigung, dass die Weiterbildung in einer zugelassenen Einrichtung erfolgte · ggf. Nachweise über anschließende Berufspraxis · Diplom/Ärztliche Prüfung Ausland · Urkunde der im Ausland erworbenen Qualifikation · deutsche Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis gleichwertiger Ausbildungsstand
Gebühren
  • 100 € (EU) · Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer des Saarlandes vom 23.11.1983 i. d. F. vom 02.12.2009 (Dokument ÄK-0002, 18.10.2016), § 1 Nr. 2
  • 245 € (Drittstaat) · Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer des Saarlandes vom 23.11.1983 i. d. F. vom 02.12.2009 (Dokument ÄK-0002, 18.10.2016), § 1 Nr. 1
Ärztekammer Hamburg
Zuständige Stelle
Ärztekammer Hamburg, Weiterbildung – Auslandsanerkennung
Approbation als Voraussetzung
Approbation gemäß § 3 BÄO
Kammermitgliedschaft
Regelfall nach Anmeldung als Mitglied; Nichtmitglieder mit schriftlicher Begründung, Identitätsnachweis und beglaubigter Approbation
Gleichwertigkeit des Studiums
Drittstaatenantrag unabhängig davon, ob Approbation per Kenntnisprüfung oder Gutachten, sofern Mindestweiterbildungszeit nach RL 2005/36/EG absolviert
EU-Weiterbildung
Antrag auf EU-Facharztumschreibung
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO
Drittstaat: Prüfung
Kenntnisprüfung; §§ 13–16 WBO mit Ausnahme § 14 Abs. 4 und 5
Drittstaat: Unterlagen
anzuerkennender Weiterbildungsnachweis · Berufsausübungserlaubnis aus dem Herkunftsland · Nachweise über erworbene Kenntnisse, Erfahrungen, Fertigkeiten (Zeugnisse, OP-Kataloge, Logbuch, Kursnachweise) · amtliche Weiterbildungsanforderungen des Herkunftslandes (Curriculum) · tabellarische Aufstellung über Weiterbildung und Berufspraxis · Nachweise über Berufspraxis (qualifizierte Arbeitszeugnisse) · Approbation (bei Mitgliedschaft entbehrlich)
Gebühren
  • 50 € (EU, Automatische Anerkennung) · Gebührenordnung der Ärztekammer Hamburg vom 12.09.2018, zuletzt geändert 10.06.2024 (in Kraft 01.09.2024), Nr. 2.3 a) aa)
  • 200 € (Drittstaat, Feststellung der Gleichwertigkeit) · Gebührenordnung der Ärztekammer Hamburg vom 12.09.2018, zuletzt geändert 10.06.2024 (in Kraft 01.09.2024), Nr. 2.3 b) aa)
  • 200 € (Drittstaat, Kenntnisprüfung) · Gebührenordnung der Ärztekammer Hamburg vom 12.09.2018, zuletzt geändert 10.06.2024 (in Kraft 01.09.2024), Nr. 2.3 b) bb)
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Zuständige Stelle
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Weiterbildung – Team Anerkennung
Approbation als Voraussetzung
Nachweis Hochschulabschluss (Approbationsverfahren)
Kammermitgliedschaft
Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
EU-Weiterbildung
Automatisches Anerkennungsverfahren bei Listung in Anhang V Nr. 5.1.3
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO
Drittstaat: Prüfung
Prüfung; §§ 13–16 WBO
Drittstaat: Unterlagen
Nachweis Hochschulabschluss (Approbationsverfahren) · tabellarische Aufstellung Weiterbildung und Berufspraxis · amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über Berufspraxis · Weiterbildungszeugnisse/Bestätigungen zur Prüfung der Gleichwertigkeit · Certificate of good standing
Gebühren
  • 105 € (EU, Ohne Prüfung) · Gebührensatzung ÄK M-V vom 10.12.2008, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2025 (7. Änderung); 8., 9. und 10. Änderung (16.01.2025, 10.12.2025, 06.05.2026) ändern Nr. 2.3 nicht, Nr. 2.3 (ohne Prüfung)
  • 105 € (Drittstaat, Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ohne Prüfung) · Gebührensatzung ÄK M-V vom 10.12.2008, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2025 (7. Änderung); 8., 9. und 10. Änderung (16.01.2025, 10.12.2025, 06.05.2026) ändern Nr. 2.3 nicht, Nr. 2.3
  • 430 € (Drittstaat, Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit Prüfung) · Gebührensatzung ÄK M-V vom 10.12.2008, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2025 (7. Änderung); 8., 9. und 10. Änderung (16.01.2025, 10.12.2025, 06.05.2026) ändern Nr. 2.3 nicht, Nr. 2.3
  • 360 € (Drittstaat, Wiederholungsprüfung) · Gebührensatzung ÄK M-V vom 10.12.2008, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2025 (7. Änderung); 8., 9. und 10. Änderung (16.01.2025, 10.12.2025, 06.05.2026) ändern Nr. 2.3 nicht, Nr. 2.4 (Wiederholungsprüfung)
Ärztekammer Niedersachsen
Zuständige Stelle
Ärztekammer Niedersachsen, Referat Weiterbildungsanerkennung
Approbation als Voraussetzung
Deutsche Berufserlaubnis/Approbation
Kammermitgliedschaft
Versicherung, bei keiner weiteren Ärztekammer als Mitglied gemeldet zu sein
Gleichwertigkeit des Studiums
Studium muss im Gutachtenverfahren von der Approbationsbehörde anerkannt sein
EU-Weiterbildung
§ 18 Abs. 1–3 WBO
Drittstaat: Verfahren
Verfahren 1 (§ 20 Abs. 1): Gleichwertigkeit durch vollständige Belege; Verfahren 2 (§ 20 Abs. 2): mündliche Prüfung; Verfahren 3 (§ 10): Anrechnung von Zeiten
Drittstaat: Prüfung
Mündliche Prüfung; §§ 13–16 WBO
Drittstaat: Unterlagen
Antragsformular 8 mit Angaben zu Studium, Berufserlaubnis/Approbation im Ausland und in Deutschland, Mindest- und tatsächlicher Weiterbildungsdauer; Zeugnisse, Logbücher, OP-/Leistungskataloge
Gebühren
  • 179 € (EU) · Gebührenordnung der ÄK Niedersachsen i. d. F. der Neubekanntmachung vom 01.06.2018, zuletzt geändert 30.11.2024 (Wirkung 01.01.2025), Nr. 7.4.3
  • 179 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der ÄK Niedersachsen i. d. F. der Neubekanntmachung vom 01.06.2018, zuletzt geändert 30.11.2024 (Wirkung 01.01.2025), Nr. 7.4.4
  • 635 € (Drittstaat, Mit mündlicher Prüfung) · Gebührenordnung der ÄK Niedersachsen i. d. F. der Neubekanntmachung vom 01.06.2018, zuletzt geändert 30.11.2024 (Wirkung 01.01.2025), Nr. 7.4.5
  • 456 € (Drittstaat, Wiederholungsprüfung) · Gebührenordnung der ÄK Niedersachsen i. d. F. der Neubekanntmachung vom 01.06.2018, zuletzt geändert 30.11.2024 (Wirkung 01.01.2025), Nr. 7.4.6 (Wiederholungsprüfung)
Ärztekammer Nordrhein
Zuständige Stelle
Ärztekammer Nordrhein, Weiterbildung (Auslandsanerkennung)
Approbation als Voraussetzung
Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über gleichwertigen Ausbildungsstand
Gleichwertigkeit des Studiums
Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
EU-Weiterbildung
Auslandsanerkennung EU/EWR/Schweiz
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung nach BQFG NRW und §§ 18, 19 WBO
Drittstaat: Prüfung
Kenntnisprüfung über den Inhalt der Abschlussprüfung oder Anpassungslehrgang (6–36 Monate) mit Prüfung
Drittstaat: Unterlagen
deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand · Identitätsnachweis · tabellarische Aufstellung über Weiterbildung und Berufspraxis in deutscher Sprache · amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis · ggf. zusätzliche Nachweise zur Gleichwertigkeit · schriftliche Erklärung, ob bereits bei anderer Ärztekammer beantragt
Gebühren
  • 50 € (EU, „andere“ ohne Prüfung) · Gebührenordnung der ÄK Nordrhein i. d. F. vom 16.05.2026 (in Kraft 01.07.2026), § 2 Nr. 2.5 („andere“ ohne Prüfung)
  • 350 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der ÄK Nordrhein i. d. F. vom 16.05.2026 (in Kraft 01.07.2026), § 2 Nr. 2.3
  • 130 € (Drittstaat, Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede) · Gebührenordnung der ÄK Nordrhein i. d. F. vom 16.05.2026 (in Kraft 01.07.2026), § 2 Nr. 2.4 (Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede)
  • 200 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der ÄK Nordrhein i. d. F. vom 16.05.2026 (in Kraft 01.07.2026), § 2 Nr. 1.8
  • 130 € (Drittstaat, Defizitprüfung) · Gebührenordnung der ÄK Nordrhein i. d. F. vom 16.05.2026 (in Kraft 01.07.2026), § 2 Nr. 1.7 (Defizitprüfung)
Formulare und Merkblätter
Ärztekammer Sachsen-Anhalt
Zuständige Stelle
Ärztekammer Sachsen-Anhalt, Abteilung Weiterbildung
Approbation als Voraussetzung
Deutsche Approbation
Kammermitgliedschaft
Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
Gleichwertigkeit des Studiums
Für Drittstaat-Weiterbildungszeiten: Gleichwertigkeitsbescheinigung der Approbationsbehörde ohne Kenntnisprüfung
EU-Weiterbildung
Automatische Anerkennung (RL 2005/36/EG)
Drittstaat: Verfahren
Anerkennung nach § 28b KGHB-LSA / § 19 WBO; Ausgleichsmaßnahme wählbar
Drittstaat: Prüfung
Abschluss- oder Eignungsprüfung; zweimal wiederholbar
Drittstaat: Unterlagen
Identitätsnachweis · Approbation oder Berufserlaubnis auf Basis gleichwertiger Ausbildung · tabellarische Aufstellung Weiterbildung und Berufspraxis · amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über Berufspraxis · ggf. beglaubigte Konformitätsbescheinigungen/Tätigkeitsnachweise der letzten fünf Jahre · ggf. zusätzliche Nachweise (Rechtsgrundlage/WBO des Ausstellungslandes) in beglaubigter Kopie · ggf. Bescheinigung über Anrechnung von Drittstaatstätigkeiten · schriftliche Erklärung zu Anträgen bei anderen Ärztekammern
Gebühren
  • 150 € bis 800 € (EU) · Kostenordnung der ÄK Sachsen-Anhalt vom 11.11.2000, zuletzt geändert 22.04.2023 (ab 01.05.2023), Gebührenverzeichnis, Nr. 2.9
  • 150 € bis 800 € (Drittstaat) · Kostenordnung der ÄK Sachsen-Anhalt vom 11.11.2000, zuletzt geändert 22.04.2023 (ab 01.05.2023), Gebührenverzeichnis, Nr. 2.9
Formulare und Merkblätter
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Zuständige Stelle
Ärztekammer Schleswig-Holstein, Abteilung Ärztliche Weiterbildung
Kammermitgliedschaft
Mitgliedschaft oder belegtes berechtigtes Interesse (§ 34 Abs. 8 HBKG)
EU-Weiterbildung
Automatische Anerkennung nach Anhang V RL 2005/36/EG
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO
Drittstaat: Prüfung
Prüfung über den Inhalt der gesamten Fachprüfung; Zulassung ggf. erst nach Ausgleich von Defiziten durch Weiterbildung (§ 34b Abs. 2 S. 5 HBKG)
Gebühren
  • 150 € (EU) · Gebührensatzung der ÄK Schleswig-Holstein vom 30.11.2023, zuletzt geändert 04.12.2025 (veröffentlicht 18.12.2025), Abschn. VII Nr. 1 a) Mitglieder
  • 300 € (EU) · Gebührensatzung der ÄK Schleswig-Holstein vom 30.11.2023, zuletzt geändert 04.12.2025 (veröffentlicht 18.12.2025), Abschn. VII Nr. 1 b) Nichtmitglieder
  • 400 € (Drittstaat) · Gebührensatzung der ÄK Schleswig-Holstein vom 30.11.2023, zuletzt geändert 04.12.2025 (veröffentlicht 18.12.2025), VII Nr. 2 a) (Mitglieder; Nichtmitglieder 600 €)
  • 600 € (Drittstaat) · Gebührensatzung der ÄK Schleswig-Holstein vom 30.11.2023, zuletzt geändert 04.12.2025 (veröffentlicht 18.12.2025), VII Nr. 3 a) (Mitglieder; Nichtmitglieder 900 €)
Ärztekammer Westfalen-Lippe
Zuständige Stelle
Ärztekammer Westfalen-Lippe, Ressort Aus- und Weiterbildung
Approbation als Voraussetzung
Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis gleichwertiger Ausbildungsstand
Kammermitgliedschaft
Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
Gleichwertigkeit des Studiums
Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
EU-Weiterbildung
Anerkennung von Facharztdiplomen EU/EWR/CH (Antragsformular + Checkliste)
Drittstaat: Verfahren
Anerkennung eines Drittstaatendiploms nach BQFG NRW; Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
Drittstaat: Prüfung
Kenntnisprüfung über Inhalt der Abschlussprüfung oder Anpassungslehrgang 6–36 Monate
Drittstaat: Unterlagen
Antragsformular (Drittstaaten) · tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Unterschrift · Identitätsnachweis (Pass oder Aufenthaltstitel) · Berufserlaubnis/Approbation aus dem Drittstaat · Certificate of good standing · ausländischer Facharztnachweis mit Legalisation/Apostille · qualifizierte, detaillierte Zeugnisse über die Weiterbildung im Drittstaat · Weiterbildungsprogramm des Drittstaats · Eigenerklärung über Ablauf und Struktur (je Klinik/Praxis) · Zeugnisse über bisherige Weiterbildung in Deutschland · ggf. deutsche Berufserlaubnis mit Begleitschreiben der Bezirksregierung
Gebühren
  • 100 € (EU) · Verwaltungsgebührenordnung der ÄK Westfalen-Lippe i. d. F. vom 15.11.2025, § 1 Nr. 3.3
  • 500 € bis 1.200 € (Drittstaat) · Verwaltungsgebührenordnung der ÄK Westfalen-Lippe i. d. F. vom 15.11.2025, § 1 Nr. 3.2
  • 130 € (Drittstaat) · Verwaltungsgebührenordnung der ÄK Westfalen-Lippe i. d. F. vom 15.11.2025, § 1 Nr. 3.2.1
Bayerische Landesärztekammer
Zuständige Stelle
Bayerische Landesärztekammer, Referat Anerkennungen
Approbation als Voraussetzung
Ärztliche Approbation
Kammermitgliedschaft
Mitgliedschaft bei einem ärztlichen Kreisverband in Bayern
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung nach § 19 WBO
Drittstaat: Prüfung
Prüfung; §§ 13 bis 16 WBO entsprechend
Drittstaat: Unterlagen
Diplom über die ärztliche Grundausbildung mit Apostille/Legalisation in Originalsprache mit Übersetzung durch einen in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer · Diplom/Anerkennung/Urkunde über die abgeschlossene Weiterbildung mit Apostille/Legalisation in Originalsprache mit Übersetzung durch einen in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer · Auf Nachforderung ggf. weitere Unterlagen, die die Gleichwertigkeit der Weiterbildung belegen
Gebühren
  • 125 € bis 1.000 € (EU) · Gebührensatzung BLÄK vom 09.10.1994 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 11.10.2025 (BayÄBl. 12/2025, S. 574), Gebührenverzeichnis Nr. 3
  • 125 € bis 1.000 € (Drittstaat) · Gebührensatzung BLÄK vom 09.10.1994 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 11.10.2025 (BayÄBl. 12/2025, S. 574), Gebührenverzeichnis Nr. 3
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Zuständige Stelle
Zuständige Bezirksärztekammer (Nordwürttemberg, Nordbaden, Südbaden, Südwürttemberg), Abteilung Weiterbildung; Formulare der LÄK BW
EU-Weiterbildung
Anerkennung eines EU-Weiterbildungsnachweises im automatischen Verfahren nach RL 2005/36/EG (§ 18 Abs. 1 WBO)
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung nach § 19 WBO
Drittstaat: Prüfung
Prüfung; §§ 13 bis 16 WBO entsprechend
Gebühren
  • 100 € (EU, Automatische Anerkennung) · GebO LÄK BW i. d. F. der Neubekanntmachung vom 15.03.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2025 (ÄBW 2026, S. 29), Nr. 2.3.1
  • 200 € bis 500 € (Drittstaat) · GebO LÄK BW i. d. F. der Neubekanntmachung vom 15.03.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2025 (ÄBW 2026, S. 29), Nr. 2.3.2
  • 50 € bis 250 € (Drittstaat) · GebO LÄK BW i. d. F. der Neubekanntmachung vom 15.03.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2025 (ÄBW 2026, S. 29), Nr. 2.3.3
  • 300 € (Drittstaat) · GebO LÄK BW i. d. F. der Neubekanntmachung vom 15.03.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2025 (ÄBW 2026, S. 29), Nr. 2.3.4
Landesärztekammer Brandenburg
Zuständige Stelle
Landesärztekammer Brandenburg, Referat Weiterbildung
Approbation als Voraussetzung
Deutsche Approbation
Kammermitgliedschaft
Kammermitgliedschaft
Gleichwertigkeit des Studiums
Formular fragt, ob für die Approbation eine Kenntnisprüfung abgelegt werden musste; Nachweis über Approbation ohne Kenntnisprüfung beizufügen
EU-Weiterbildung
Antrag auf automatische EU-Anerkennung (§ 18 WBO)
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung nach § 19 WBO; wesentliche Unterschiede in der Regel bei ≥ 1 Jahr kürzerer Dauer
Drittstaat: Prüfung
Prüfung; §§ 13 bis 16 WBO entsprechend
Drittstaat: Unterlagen
Antrag · Nachweise/Zeugnisse über die Weiterbildung im Drittstaat · Nachweise/Zeugnisse über Berufserfahrung nach Weiterbildung · aktueller beruflicher Werdegang · Nachweis über Erteilung der Approbation ohne Kenntnisprüfung · tabellarische Aufstellung der Weiterbildung
Gebühren
  • 50 € bis 130 € (EU, Anerkennung einer Bezeichnung ohne Prüfungsgespräch) · Verwaltungsgebührenordnung der LÄK Brandenburg vom 26.03.2021 (genehmigt 17.03.2021), Nr. 2.2 (Anerkennung einer Bezeichnung ohne Prüfungsgespräch)
  • 200 € (Drittstaat) · Verwaltungsgebührenordnung der LÄK Brandenburg vom 26.03.2021 (genehmigt 17.03.2021), Nr. 2.1
  • 100 € (Drittstaat, Wiederholungsprüfung) · Verwaltungsgebührenordnung der LÄK Brandenburg vom 26.03.2021 (genehmigt 17.03.2021), Nr. 2.3 (Wiederholungsprüfung)
Landesärztekammer Hessen
Zuständige Stelle
Landesärztekammer Hessen, Abteilung Ärztliche Weiterbildung (Sachbearbeitung je Fachbereich)
Approbation als Voraussetzung
Ja, deutsche Approbation oder Berufserlaubnis
EU-Weiterbildung
Online-Antrag EU-/EWR-Umschreibung (§§ 18/18a WBO)
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO; wesentliche Unterschiede in der Regel bei ≥ 1 Jahr kürzerer Dauer
Drittstaat: Prüfung
Prüfung; §§ 13–16 WBO
Drittstaat: Unterlagen
Nachweis der Approbation · Identitätsnachweis · tabellarische Aufstellung Weiterbildung und Berufspraxis · Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis · zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit · schriftliche Erklärung, ob bereits bei einer anderen Ärztekammer ein Antrag gestellt wurde
Gebühren
  • 100 € (EU) · Kostensatzung der LÄK Hessen vom 13.12.1993, zuletzt geändert 25.11.2025 (HÄBL 1/2026, S. 54; 4/2026, S. 237), Lesefassung Stand 01.07.2026, Nr. 2710
  • 500 € bis 1.500 € (Drittstaat) · Kostensatzung der LÄK Hessen vom 13.12.1993, zuletzt geändert 25.11.2025 (HÄBL 1/2026, S. 54; 4/2026, S. 237), Lesefassung Stand 01.07.2026, Nr. 2720
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (mit Bezirksärztekammern Koblenz, Pfalz, Rheinhessen, Trier)
Zuständige Stelle
Bezirksärztekammer des Wohn-/Tätigkeitsbereichs (Koblenz, Pfalz, Rheinhessen, Trier); LÄK Rheinland-Pfalz
Approbation als Voraussetzung
Ja, deutsche Approbation oder Berufserlaubnis
Kammermitgliedschaft
Mitgliedschaft in der Bezirksärztekammer
EU-Weiterbildung
Umschreibung einer EU-Facharztanerkennung bei der Bezirksärztekammer
Drittstaat: Verfahren
Prüfung durch Fachausschuss/Weiterbildungsausschuss der Bezirksärztekammer; Bescheid zu Defiziten, verbindlich für den Kammerbereich
Drittstaat: Prüfung
Prüfung; §§ 13–16 WBO
Drittstaat: Unterlagen
Identitätsnachweis · tabellarischer Lebenslauf · Zeugnis über die Ärztliche Prüfung im Herkunftsland · Approbation im Herkunftsland · Approbation · ausführliche Weiterbildungszeugnisse · Leistungskataloge u. a. (Formular Trier)
Gebühren
  • 150 € (Drittstaat)
Landesärztekammer Thüringen
Zuständige Stelle
Landesärztekammer Thüringen, Abteilung Weiterbildung
Approbation als Voraussetzung
Approbation oder Berufserlaubnis (bei Berufserlaubnis zusätzlich Nachweis gleichwertiger Qualifikation)
Kammermitgliedschaft
Mitgliedschaft; spätestens am Tag der Prüfung
EU-Weiterbildung
Anerkennung nach RL 2005/36/EG
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO
Drittstaat: Prüfung
Kenntnisprüfung; §§ 13–16 WBO
Drittstaat: Unterlagen
Lebenslauf (tabellarisch, Qualifikation und Berufspraxis) · Approbation oder Berufserlaubnis · Nachweise über Qualifikation und Berufspraxis (alle ausländischen Original-Zeugnisse/Beurteilungen, Leistungsaufstellungen) · Gebührenformular · Unterlagen über Anrechnung von Drittstaatstätigkeiten · Identitätsnachweis im persönlichen Termin
Gebühren
  • 200 € (EU) · Gebührenordnung der LÄK Thüringen vom 24.09.1994 i. d. F. der 25. Änderungssatzung vom 23.05.2023, Kostenverzeichnis Ziffer J Nr. 5
  • 900 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der LÄK Thüringen vom 24.09.1994 i. d. F. der 25. Änderungssatzung vom 23.05.2023, Kostenverzeichnis Ziffer J Nr. 6 a)
  • 400 € (Drittstaat, Kenntnisprüfung) · Gebührenordnung der LÄK Thüringen vom 24.09.1994 i. d. F. der 25. Änderungssatzung vom 23.05.2023, Kostenverzeichnis Ziffer J Nr. 6 b)
Sächsische Landesärztekammer
Zuständige Stelle
Sächsische Landesärztekammer, Referat Weiterbildung/Prüfungswesen
Approbation als Voraussetzung
Approbation oder bestandene Gleichwertigkeitsprüfung vor dem Landesprüfungsamt (für Beginn einer Weiterbildung in Sachsen)
Kammermitgliedschaft
Ja, Mitgliedschaft ist Voraussetzung
EU-Weiterbildung
Automatische Anerkennung (Anhang V Nr. 5.1.3 bzw. 5.1.4) mit Gleichwertigkeitsbescheinigung der EU-Behörde
Drittstaat: Verfahren
Gleichwertigkeitsprüfung § 19 WBO; wesentliche Unterschiede in der Regel bei ≥ 1 Jahr kürzerer Dauer
Drittstaat: Prüfung
Prüfung; §§ 13–16 WBO
Gebühren
  • 150 € (EU) · Gebührenordnung der SLÄK vom 15.03.1994 i. d. F. der Änderungssatzung vom 10.12.2025 (in Kraft 01.01.2026), Anlage Gebührenverzeichnis, Nr. 5.1
  • 300 € bis 1.000 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der SLÄK vom 15.03.1994 i. d. F. der Änderungssatzung vom 10.12.2025 (in Kraft 01.01.2026), Anlage Gebührenverzeichnis, Nr. 5.2
  • 800 € bis 1.500 € (Drittstaat) · Gebührenordnung der SLÄK vom 15.03.1994 i. d. F. der Änderungssatzung vom 10.12.2025 (in Kraft 01.01.2026), Anlage Gebührenverzeichnis, Nr. 5.3
Formulare und Merkblätter

Und in den anderen Heilberufen?

Für Fachzahnärzte sind die Landeszahnärztekammern zuständig. Aus der EU werden nach Anhang V Nr. 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG nur die Fachrichtungen Kieferorthopädie und Oralchirurgie automatisch anerkannt.

Für Fachapotheker führt Anhang V der Richtlinie keine Titel auf, eine automatische EU-Anerkennung gibt es also nicht. Bleiben Unterschiede, kommen ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung in Betracht (Artikel 14 der Richtlinie).

Für Fachtierärzte sind die Landestierärztekammern zuständig. Gebühren und Verfahren legt jede Kammer selbst fest.

Wir klären das für Sie mit Ihrer Kammer. Das besprechen wir mit Ihnen, bevor Sie den Antrag stellen. Wie die Facharztfrage die Wahl des Approbationswegs beeinflusst, steht auf der Seite Kenntnisprüfung oder Unterlagenbewertung.