Approbation als Tierarzt mit Abschluss außerhalb der EU: erst die Unterlagen, dann vielleicht die Prüfung
Als Tierarzt mit einem Abschluss außerhalb der EU reichen Sie zuerst Ihre Unterlagen ein. Die Behörde prüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen gleichwertig ist (Unterlagenbewertung, auch dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung genannt). Eine Kenntnisprüfung folgt nur, wenn wesentliche Unterschiede bleiben oder sich Unterlagen aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht beschaffen lassen. Eine Wahl zwischen beiden Wegen wie bei den anderen Heilberufen gibt es hier nicht.
Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb von EU, EWR und Schweiz. Haben Sie Ihr Tiermedizinstudium in der EU, im EWR oder in der Schweiz abgeschlossen, finden Sie das Verfahren auf der Seite zum EU-Abschluss. Für Tierärzte unterscheiden sich in den 16 Ländern Unterlagenlisten, Prüfstellen und Gebühren stark; die Zahlen stehen im Bundesländervergleich.
Die Schritte bis zur tierärztlichen Approbation
1. Zuständige Behörde klären
Über Ihren Antrag entscheidet die Behörde des Landes, in dem Sie als Tierarzt arbeiten wollen (§ 13 Abs. 2 BTÄO). 7 Länder verlangen dafür einen Nachweis des Landesbezugs.
Typische Stolperstelle: 10 Länder verlangen eine Erklärung über frühere oder laufende Anträge in anderen Bundesländern. Sie soll Parallelverfahren verhindern; Niedersachsen untersagt Parallelanträge ausdrücklich.
Zuständigkeit und Wechsel des Bundeslandes · Behörden der Bundesländer
2. Förderung beantragen, bevor Sie den Antrag stellen
Der Anerkennungszuschuss beträgt bis zu 4.800 €. Sie beantragen ihn vor dem Approbationsantrag, und er setzt einen Wohnsitz in Deutschland voraus. Die Antragsgebühr für Tierärzte mit Abschluss außerhalb der EU liegt in 14 Ländern bei 80 € bis 850 €.
Typische Stolperstelle: Die Hochschulen rechnen die Kenntnisprüfung je Fach ab. 6 Länder nennen 80 € je Prüfungsfach; bei 15 Fächern wären das 1.200 €.
3. Unterlagen für die Bewertung beschaffen
Die Behörde bewertet Ihre Ausbildung anhand der Unterlagen. In allen 16 Ländern verlangt sie Abschlusszeugnis, ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung und Identitätsnachweis. Den Lebenslauf fordern 14 Länder, die Fächer- und Notenliste 12 und eine Stundenübersicht 5. Ein Führungszeugnis aus dem Heimat- oder Ausbildungsland verlangen 8 Länder, ein deutsches 11. Übersetzungen und Beglaubigungen sind in der Regel nötig.
Typische Stolperstelle: Die TAppV verlangt praktische Ausbildungsabschnitte, die es in den anderen Heilberufen nicht gibt, etwa in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Ein Land fordert den Nachweis dieses Praktikums als eigene Unterlage.
4. Sprachnachweis bereithalten
13 Länder verlangen ein Deutschzertifikat auf Niveau B2. Eine Fachsprachenprüfung ist bei Tierärzten die Ausnahme: 11 Länder sehen keine vor, Baden-Württemberg und Bremen verlangen sie. Bei erheblichen Zweifeln an Ihren Deutschkenntnissen kann die Behörde die Sprachkenntnisse prüfen, wenn Ihre Ausbildung gleichwertig ist (§ 4 Abs. 3a BTÄO).
Typische Stolperstelle: Mecklenburg-Vorpommern prüft die Sprachkenntnisse im persönlichen Gespräch bei der Behörde. Sachsen-Anhalt bietet eine Fachgesprächsprüfung beim Ministerium als Alternative zum B2-Zertifikat. Berlin erkennt für Tierärzte nur Zertifikate von telc, TestDaF oder dem Goethe-Institut an.
5. Antrag stellen
Sie stellen den Antrag bei der zuständigen Behörde, mit den Unterlagen aus dem Unterlagenschritt und dem Sprachnachweis. 10 Länder arbeiten mit einem amtlichen Formblatt.
Typische Stolperstelle: Die Behörde muss spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen entscheiden (§ 4 Abs. 2 Satz 7 BTÄO). Fehlen Unterlagen, beginnt diese Frist erst später.
6. Bescheid über die Gleichwertigkeit
Ist Ihre Ausbildung gleichwertig, erhalten Sie die Approbation ohne Kenntnisprüfung. Wesentliche Unterschiede sind bedeutende Abweichungen Ihrer Ausbildung vom deutschen Studium. Gleicht Ihre tierärztliche Berufserfahrung sie nicht aus, folgt die Kenntnisprüfung. Dasselbe gilt, wenn sich Unterlagen aus Gründen, die nicht bei Ihnen liegen, nicht beschaffen lassen.
Typische Stolperstelle: Ist Ihre Ausbildung in erheblichen Teilen gleichwertig, kann die Behörde im Einzelfall einen abweichenden Prüfungsinhalt festlegen (§ 4 Abs. 2 BTÄO). Im Bescheid steht, welche Fächer Sie ablegen müssen.
7. Kenntnisprüfung an der Hochschule, falls wesentliche Unterschiede bleiben
Die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung und folgt deren Verfahren. Sie wird fachweise vor den Prüfungsausschüssen der Hochschule abgelegt. Ein nicht bestandenes Fach können Sie zweimal wiederholen (§ 17 Abs. 1 TAppV); mehrere Länder nennen dafür eine Frist von frühestens drei Wochen nach der erfolglosen Prüfung. Die Prüfstelle ist eine tierärztliche Hochschule. Für Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein nennen die Behörden die Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo), für Hessen und Nordrhein-Westfalen die Universität Gießen und für Sachsen die Universität Leipzig. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz lassen die Wahl unter den fünf tierärztlichen Bildungsstätten Berlin, Gießen, Hannover, Leipzig und München.
Typische Stolperstelle: Die Hochschule lässt Sie nur mit dem Bescheid der Behörde zu. An der TiHo kommt ein Antrag auf Gasthörerschaft hinzu, ohne Semesterticket. Niedersachsen nennt die Folge ausdrücklich: Nach der zweiten erfolglosen Wiederholung eines Fachs ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, und eine weitere Wiederholung ist auch nach einem neuen Studium nicht möglich.
8. Berufserlaubnis als Zwischenschritt
Bis zur Approbation können Sie eine befristete Berufserlaubnis nach § 11 BTÄO beantragen. Sie ist widerruflich und gilt insgesamt höchstens vier Jahre tierärztlicher Tätigkeit. Eine Verlängerung um höchstens drei Jahre ist möglich, wenn Sie eine begonnene Weiterbildung zum Fachtierarzt aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb der vier Jahre abschließen konnten.
Typische Stolperstelle: Mehrere Länder schließen hoheitliche Aufgaben aus, etwa die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
9. Approbation
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Behörde die Approbation als Tierarzt.
Die Kenntnisprüfung in der Tiermedizin
Die TAppV regelt die Kenntnisprüfung nicht, obwohl § 5 BTÄO das zuließe. Die Prüfung richtet sich deshalb unmittelbar nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BTÄO in Verbindung mit dem Fächerkatalog des § 29 TAppV. Die Länder legen den Umfang unterschiedlich fest: Mehrere verweisen auf die 20 Fächer des § 29 TAppV, andere nennen 15 oder 16 Fächer, einige veröffentlichen keinen Fächerkatalog.
Auf die fünf klinischen Fächer (Geflügelkrankheiten, Allgemeine Pathologie, Reproduktionsmedizin, Innere Medizin sowie Chirurgie und Anästhesiologie) kann in mehreren Ländern verzichtet werden. Voraussetzung ist je nach Land ein Abschluss aus den USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Südafrika oder Norwegen, oder auf Antrag eine langjährige tierärztliche Tätigkeit. Hamburg verlangt dafür mindestens drei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre. In Hessen und Nordrhein-Westfalen sind die rechtsrelevanten Fächer in jedem Fall abzulegen.
Was Sie selbst tun und was wir mit Ihnen klären
Wir prüfen vorab, welche Stelle in Ihrem Fall zuständig ist, und klären mit Ihnen, welche Unterlagen das Land verlangt. Wir stellen die Unterlagen mit Ihnen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe. Ob und an welcher Hochschule eine Kenntnisprüfung nötig wird, besprechen wir mit Ihnen nach dem Bescheid. Den Förderantrag stellen Sie selbst, und die Prüfung legen Sie selbst ab.
Häufige Fragen von Tierärzten zum Ablauf
- Muss ich als Tierarzt immer eine Kenntnisprüfung ablegen?
- Nein. Die Kenntnisprüfung steht an, wenn wesentliche Unterschiede bleiben, die Ihre Berufserfahrung nicht ausgleicht, oder wenn sich Unterlagen aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht beschaffen lassen (§ 4 Abs. 2 BTÄO). Kenntnisprüfung im Detail
- Wo lege ich die Kenntnisprüfung als Tierarzt ab?
- Die Prüfstelle ist eine tierärztliche Hochschule. Für Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein nennen die Behörden die Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo), für Hessen und Nordrhein-Westfalen die Universität Gießen und für Sachsen die Universität Leipzig. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz lassen die Wahl unter den fünf tierärztlichen Bildungsstätten Berlin, Gießen, Hannover, Leipzig und München.
- Brauche ich als Tierarzt eine Fachsprachenprüfung?
- In der Regel nicht. 11 Länder sehen keine vor, Baden-Württemberg und Bremen verlangen sie. Die Behörde kann die Sprachkenntnisse prüfen, wenn erhebliche Zweifel bestehen (§ 4 Abs. 3a BTÄO). Sprachnachweis
- Wie oft kann ich ein Prüfungsfach wiederholen?
- Zweimal (§ 17 Abs. 1 TAppV). Wiederholungen sind in mehreren Ländern frühestens drei Wochen nach der erfolglosen Prüfung möglich.
- Wie lange darf ich mit einer Berufserlaubnis als Tierarzt arbeiten?
- Höchstens vier Jahre (§ 11 Abs. 2 BTÄO). Für eine Weiterbildung zum Fachtierarzt kann sie um höchstens drei Jahre verlängert werden. Berufserlaubnis im Detail