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Approbation als Tierarzt mit EU-Abschluss

Tierärzte mit einem Abschluss aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz erhalten die Approbation in der Regel ohne Prüfung ihrer Studieninhalte. Entscheidend ist der Ort, an dem Sie den Abschluss erworben haben. Grundlage sind die Artikel 21 und 38 der Richtlinie 2005/36/EG und § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO).

Die Behörde muss spätestens drei Monate nach den vollständigen Unterlagen entscheiden; was die Länder selbst angeben, zeigt die Tabelle weiter unten. Den Gesamtablauf zeigt die Seite Ablauf des Verfahrens, die Gebühren stehen unter Kosten.

So läuft der Antrag ab

  1. 1. Unterlagen zusammenstellen

    Zum Antrag gehören Ihr tierärztlicher Ausbildungsnachweis (alle 16 Länder führen ihn als Pflichtunterlage auf) und ein Identitätsnachweis (alle 16 Länder). Eine Fächer- und Notenliste verlangen 9 von 16 Ländern. Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.

  2. 2. Antrag im zuständigen Land stellen

    Welche Behörde zuständig ist, hängt vom Land ab. Wir prüfen vorab, welche Stelle in Ihrem Fall zuständig ist. Behörden und Unterlagen je Land

  3. 3. Eingangsbestätigung und Frist

    Die Behörde bestätigt den Eingang binnen eines Monats und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Sie entscheidet spätestens drei Monate nach den vollständigen Unterlagen; bei einer Einzelfallprüfung kann sich die Frist um einen Monat verlängern (Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG).

  4. 4. Sprache nachweisen

    Deutschkenntnisse brauchen Sie auch mit EU-Abschluss. Den allgemeinsprachlichen Nachweis führen 13 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf, den Nachweis der Fachsprache (C1) 1 von 16 Ländern. Wie Sie sie nachweisen, bestimmt Ihr Bundesland (siehe Hinweis unten).

  5. 5. Approbation oder Bescheid über die Eignungsprüfung

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Behörde die Approbation. Bleiben wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung, legt ein Bescheid die Eignungsprüfung fest, die dem Verfahren der Tierärztlichen Prüfung folgt (siehe unten).

Drei Wege der Anerkennung

Automatische Anerkennung

Die Anlage zur Bundes-Tierärzteordnung ist eine Liste: Dort steht für jeden EU-Staat, welche Ausbildungsnachweise gelten (sie entspricht Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG). Steht Ihr Nachweis dort und haben Sie Ihre Ausbildung nach dem Stichtag begonnen, gilt Ihre Ausbildung als gleichwertig. Der Stichtag ist ein Datum, das die Liste für jeden Staat nennt. Die Behörde prüft dann Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse.

Rechtsgrundlage: Artikel 21 und Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG; § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung.

Mit Konformitätsbescheinigung

Hat Ihre Ausbildung vor dem Stichtag begonnen oder weicht die Bezeichnung Ihres Nachweises von der Liste ab, verlangt die Behörde eine Konformitätsbescheinigung. Darin bestätigt die zuständige Stelle Ihres Ausbildungsstaats, dass Ihre Ausbildung die Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie erfüllt (§ 4 Abs. 1a BTÄO).

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung.

Einzelfallprüfung und Eignungsprüfung

Greift keine automatische Anerkennung, vergleicht die Behörde Ihre Ausbildung mit der deutschen. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn Ihre Ausbildung wichtige Fächer deutlich anders abdeckt als die deutsche (§ 4 Abs. 1b BTÄO). Berufserfahrung kann sie ausgleichen. Bleiben wesentliche Unterschiede, legen Sie eine Eignungsprüfung ab; einen Anpassungslehrgang sieht das Gesetz nicht vor. Haben Sie einen Abschluss außerhalb der EU erworben, den ein EU-Staat bereits anerkannt hat, gilt er als gleichwertig, wenn Sie bescheinigen, dass Sie den Beruf dort mindestens drei Jahre ununterbrochen ausgeübt haben. Wesentliche Unterschiede, die Ihre Berufspraxis nicht ausgleicht, bleiben davon unberührt (§ 4 Abs. 1a Satz 3 BTÄO).

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1a und 1b der Bundes-Tierärzteordnung.

Was die Richtlinie für Tierärzte verlangt

Artikel 38 verlangt eine tierärztliche Ausbildung von insgesamt mindestens fünf Jahren theoretischem und praktischem Unterricht in Vollzeit. Sie umfasst mindestens das Ausbildungsprogramm aus Anhang V Nummer 5.4.1 und findet an einer Universität, an einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität statt. Die deutsche Ausbildung hat eine Regelstudienzeit von fünf Jahren und sechs Monaten; sie umfasst 3.850 Stunden Lehrveranstaltungen und einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden (§ 1 Abs. 2 TAppV).

Die anerkannten Nachweise der Staaten stehen in Anhang V Nummer 5.4.2. Die Anlage zur BTÄO gibt diese Liste wieder, und das Ministerium kann sie an Änderungen von Anhang V anpassen (§ 4 Abs. 1a BTÄO). Für Tierärzte kennt Anhang V in der automatischen Anerkennung nur diese Nummer; eine Facharztebene führt die Richtlinie nicht auf (Artikel 21).

Die Eignungsprüfung für Tierärzte

Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede und folgt dem Verfahren der Tierärztlichen Prüfung, soweit keine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt (§ 4 Abs. 1a BTÄO). Sie umfasst also nur die Fächer, in denen die Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat.

Über die Unterschiede erhalten Sie spätestens vier Monate nach den vollständigen Unterlagen einen Bescheid, der die Prüfungsfächer nennen soll. Die Behörde sorgt dafür, dass Sie die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid ablegen können.

Sprache und Berufserlaubnis

  • Die Sprachnachweise legt Ihr Bundesland fest: Sprachnachweis: Was die Länder verlangen.
  • Mit EU-Abschluss beantragen Sie gleich die Approbation. Wer die Staatsangehörigkeit der EU, des EWR oder der Schweiz besitzt und einen Ausbildungsnachweis aus einem dieser Staaten hat, bekommt keine Berufserlaubnis. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie ein besonderes Interesse an der Erlaubnis darlegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a BTÄO). Die Voraussetzungen im Einzelnen stehen auf der Seite Berufserlaubnis.

Welche Unterlagen die Länder verlangen

Ausgezählt über die Pflichtunterlagen der 16 Länder, die für diesen Fall eine eigene Liste veröffentlichen. Die Zahlen zeigen, wie viele Länder eine Unterlage auf ihrer Liste führen; verlangt ein Land sie in anderer Form, taucht sie hier nicht auf. Bezeichnung, Form und Höchstalter weichen im Detail ab, die vollständige Liste steht auf der Landesseite.

In mindestens 14 von 16 Ländern verlangt

  • Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis16 von 16 Ländern
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung16 von 16 Ländern
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)16 von 16 Ländern

In weniger als 14 von 16 Ländern verlangt

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache13 von 16 Ländern
  • Lebenslauf11 von 16 Ländern
  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)10 von 16 Ländern
  • Antrag nach amtlichem Formblatt10 von 16 Ländern
  • Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge9 von 16 Ländern
  • Fächer- und Notenliste / Transcript of Records9 von 16 Ländern
  • Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren7 von 16 Ländern
  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes7 von 16 Ländern
  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister7 von 16 Ländern
  • Nachweis des Landesbezugs4 von 16 Ländern
  • Nachweis über Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung)4 von 16 Ländern

Konformitätsbescheinigung und weitere Unterlagen für Tierärzte

Die Konformitätsbescheinigung steht in 1 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf der Liste, in 10 weiteren Ländern unter Bedingungen. Sie wird gebraucht, wenn die Bezeichnung Ihres Nachweises von der Liste abweicht oder Ihre Ausbildung vor dem Stichtag begonnen hat, und von der zuständigen Stelle Ihres Ausbildungsstaats ausgestellt (§ 4 Abs. 1a BTÄO).

Eine Bescheinigung über die Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung) steht in 4 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf der Liste, in 3 weiteren Ländern unter Bedingungen.

Eine Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge, die Parallelverfahren verhindern soll, steht in 9 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf der Liste.

Gebühr und Bearbeitungsdauer je Land

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Positionen auf der Landesliste je Bundesland
BundeslandAntragsgebührBearbeitungsdauerPositionen auf der Landesliste
Baden-Württemberg250 € (Rahmen 100 € bis 630 €)keine Angabe13
Bayern200 € bis 500 €keine Angabe10
Berlin210 €Etwa 3 bis 4 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen13
Brandenburg104 € bis 254 €keine Angabe17
Bremen305 € (Rahmen 192 € bis 850 €)Einzelfallabhängig19
Hamburg125 € bis 360 €keine Angabe7
Hessen200 €keine Angabe11
Mecklenburg-Vorpommern164 € bis 205 €Bei vollständigen Unterlagen maximal 3 Monate · Details auf der Landesseite13
Niedersachsen80 € bis 550 €Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen11
Nordrhein-Westfalen110 € bis 400 €3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen · Details auf der Landesseite11
Rheinland-Pfalz130 € bis 750 €Maximal 3 Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen19
Saarland200 € (Rahmen 200 € bis 300 €)3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (bundesrechtlich) · Details auf der Landesseite17
Sachsen75 € bis 270 €Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Vorlage aller Unterlagen zu entscheiden14
Sachsen-Anhalt157 € bis 525 €Bei vollständigen Unterlagen dauert das Verfahren maximal 4 Monate · Details auf der Landesseite11
Schleswig-Holstein117 € bis 400 €Etwa 4 bis 6 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen · Details auf der Landesseite13
Thüringen90 € bis 240 €1 bis 4 Monate · Details auf der Landesseite10

„Keine Angabe“ heißt: Das Land nennt dazu nichts. Die Spalte „Positionen auf der Landesliste“ zählt alle Einträge der Landesliste, auch optionale; mit der Auszählung oben ist sie nicht vergleichbar. Stand der Daten: 8. September 2026; Landesangaben geprüft am 15. September 2026. Alle Kosten

Gebühren und Fristen je Land stammen von den Behörden der Länder; Einzelheiten und Quellen stehen auf den Landesseiten.

Was das Verfahren insgesamt kostet, rechnet der Kostenrechner für Ihren Fall aus. Den vollständigen Ablauf zeigt die Seite Ablauf des Verfahrens.

Häufige Fragen von Tierärzten mit EU-Abschluss

Muss ich als Tierarzt mit EU-Abschluss eine Prüfung ablegen?
In der Regel nicht. Steht Ihr Ausbildungsnachweis in der Anlage zur BTÄO (Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG) und haben Sie die Ausbildung nach dem Stichtag begonnen, gilt sie als gleichwertig. Nur bei wesentlichen Unterschieden zur deutschen Ausbildung, die Ihre Berufserfahrung nicht ausgleicht, folgt eine Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 1a BTÄO).
Was verlangt Artikel 38 der Richtlinie von der tierärztlichen Ausbildung?
Mindestens fünf Jahre theoretischer und praktischer Unterricht in Vollzeit, der mindestens das Programm aus Anhang V Nummer 5.4.1 umfasst und an einer Universität oder unter ihrer Aufsicht stattfindet. Die deutsche Ausbildung hat eine Regelstudienzeit von fünf Jahren und sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 TAppV).
Wie lange dauert das Verfahren bei Unterschieden zur deutschen Ausbildung?
Über die Unterschiede erhalten Sie spätestens vier Monate nach den vollständigen Unterlagen einen Bescheid, der die Prüfungsfächer nennen soll. Die Behörde sorgt dafür, dass Sie die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid ablegen können (§ 4 Abs. 1a BTÄO).
Gilt mein Drittstaatsabschluss, den ein EU-Staat anerkannt hat?
Er gilt als gleichwertig, wenn Sie bescheinigen, dass Sie den tierärztlichen Beruf in diesem Staat mindestens drei Jahre ununterbrochen ausgeübt haben, und die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede aufweist, die Ihre Berufspraxis nicht ausgleicht (§ 4 Abs. 1a Satz 3 BTÄO).