Die Berufserlaubnis: arbeiten, bevor die Approbation da ist
Bis Ihre Approbation erteilt ist, dürfen Sie mit einer befristeten Berufserlaubnis als Tierarzt arbeiten, höchstens vier Jahre insgesamt. Voraussetzung sind eine abgeschlossene Ausbildung und in den meisten Ländern die Bestätigung eines Arbeitgebers. Die Erlaubnis gilt in mehreren Ländern nur für eine bestimmte Stelle und schließt hoheitliche Aufgaben aus.
Dauer und Grenzen
- Sie wird nur widerruflich erteilt und darf insgesamt höchstens vier Jahre tierärztlicher Tätigkeit in Deutschland umfassen (§ 11 Abs. 2 BTÄO).
- Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden (§ 11 Abs. 2 BTÄO). Mehrere Länder schließen hoheitliche Aufgaben aus, etwa die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
- Wer die Staatsangehörigkeit der EU, des EWR oder der Schweiz besitzt und einen Ausbildungsnachweis aus einem dieser Staaten hat, bekommt keine Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BTÄO). Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie ein besonderes Interesse an der Erlaubnis darlegen (§ 11 Abs. 1a BTÄO).
Wie die Anerkennung eines EU-Abschlusses abläuft, steht auf der Seite EU-Abschluss.
Vier Jahre zählen in ganz Deutschland
Die Frist zählt Ihre Tätigkeit in ganz Deutschland zusammen. Ein Wechsel in ein anderes Bundesland setzt sie nicht zurück.
Klären Sie zuerst, wie lange die Bewertung Ihrer Unterlagen in Ihrem Land dauert, und beantragen Sie die Erlaubnis erst dann. Wir klären die Bearbeitungsdauer mit der Behörde für Sie.
Über vier Jahre hinaus ist eine Verlängerung um höchstens drei Jahre möglich (§ 11 Abs. 2 BTÄO). Voraussetzung ist eine unverzüglich begonnene Weiterbildung zum Fachtierarzt, die sich aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb der vier Jahre abschließen ließ. Darüber hinaus gibt es eine Verlängerung nur ausnahmsweise (§ 11 Abs. 3 BTÄO): im Interesse der tierärztlichen Versorgung oder im begründeten Einzelfall, etwa bei anerkannten Asylberechtigten.
Was Sie mit der Erlaubnis dürfen und was nicht
Das Bundesrecht überlässt den Ländern, wie eng sie die Erlaubnis fassen. Die Beispiele zeigen, was mehrere Länder gleich regeln.
- Die Tätigkeit ist nur in nichtselbständiger Stellung möglich, als Angestellter. (Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz)
- Hoheitliche Aufgaben sind ausgeschlossen, zum Beispiel die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. (Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen)
- Die Erlaubnis gilt für eine bestimmte Stelle. In Hessen erlischt sie, wenn das Arbeitsverhältnis endet. (Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz)
Voraussetzungen im Überblick
- Eine abgeschlossene tierärztliche Ausbildung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BTÄO).
- Die Bestätigung eines Arbeitgebers oder der Nachweis einer Beschäftigungsstelle; in den meisten Ländern gehört sie zu den Unterlagen.
- Kein Arbeitsvertrag und keine Zusage einer Beschäftigungsstelle. (Bayern)
- Der Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit: Wer vorher arbeitet, riskiert strafrechtliche Folgen. (Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
Welcher Sprachnachweis dazugehört, steht auf der Seite Sprachnachweis. Die Unterlagen einer Landesbehörde zeigt die jeweilige Landesseite.
Gebühr und Bearbeitungsdauer in den 16 Ländern
| Bundesland | Gebühr | Bearbeitungsdauer |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 125 € (Rahmen 25 € bis 500 €) | — |
| Bayern | 100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer | — |
| Berlin | 150 € | — |
| Brandenburg | 105 € bis 251 € | — |
| Bremen | 197 € bis 500 € | — |
| Hamburg | 80 € bis 360 € | — |
| Hessen | 150 € | — |
| Mecklenburg-Vorpommern | 82 € bis 123 € | — |
| Niedersachsen | 95 € bis 250 € | innerhalb von 3 Monaten; Verlängerung ebenfalls innerhalb von 3 Monaten |
| Nordrhein-Westfalen | 88 € bis 500 € | bis zu 3 Monate |
| Rheinland-Pfalz | 210 € bis 420 € | — |
| Saarland | 150 € (Rahmen 150 € bis 250 €) | — |
| Sachsen | 160 € bis 455 € | 4 Monate; Eingangsbestätigung nach maximal einem Monat |
| Sachsen-Anhalt | 197 € bis 307 € | — |
| Schleswig-Holstein | 117 € bis 400 € | Etwa 4 bis 6 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen |
| Thüringen | 60 € bis 170 € | Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen; die Frist kann um einen Monat verlängert werden. |
Die Unterlagenliste steht auf der jeweiligen Landesseite. Ein Strich heißt: Das Land nennt dazu nichts. Stand der Daten: 8. September 2026; Landesangaben geprüft am 15. September 2026.
Wo die Erlaubnis im Ablauf steht, zeigt die Seite Verfahren. Was die Erlaubnis zusammen mit den übrigen Schritten kostet, rechnet der Kostenrechner aus. Welche Kosten des Anerkennungsverfahrens der Anerkennungszuschuss deckt, steht auf der Seite Förderung.
Was die Länder zusätzlich regeln
Das Bundesrecht überlässt Einzelheiten den Ländern. Manche Länder erteilen die Erlaubnis nur mit einer Beschäftigungsstelle, manche schließen hoheitliche Aufgaben aus.
Baden-WürttembergDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Nebenbestimmungen: stets widerruflich; nicht gültig für hoheitliche Tätigkeiten (z. B. Schlachttier- und Fleischuntersuchung, amtstierärztliche Aufgaben); nur für eine unselbständige Tätigkeit; auf das jeweilige Arbeitsverhältnis beschränkt; auf maximal 4 Jahre beschränkt.
- Eine Verlängerung über vier Jahre hinaus ist laut Merkblatt „in der Regel ausgeschlossen“. Das Gesetz lässt in § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BTÄO (Bundes-Tierärzteordnung) Ausnahmen zu.
BayernDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Bayern verlangt für die Berufserlaubnis keinen Arbeitsvertrag und keine Zusage einer Beschäftigungsstelle. Nicht verlangt werden außerdem Fächerübersicht, Pflichtpraktika-Nachweis, Tätigkeitsnachweise und Curriculum.
- Höchstdauer vier Jahre, widerruflich, beschränkbar auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen; eine Verlängerung darüber hinaus wird ausdrücklich für möglich erklärt.
- Dienstleistungsfreiheit: EU-/EWR-/Schweizer Staatsangehörige können den tierärztlichen Beruf ohne Approbation und ohne Erlaubnis ausüben, sofern sie nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV tätig werden; sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht.
BerlinDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Zweite Variante „Berufserlaubnis zum Abschluss der Ausbildung“ für Fälle, in denen im Herkunftsland noch eine Internatur oder Ordinatur aussteht — mit eigener, höherer Gebühr von 280 € (statt 150 €).
- Alternative: Anrechnung der ausländischen Studienleistungen auf ein hiesiges Studium nach § 65 TAppV (Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten), „um den Abschluss nach deutschem Recht und damit eine EU-Ausbildung zu erlangen“.
- Bei Berufsqualifikationen aus EU, EWR oder der Schweiz wird eine Berufserlaubnis nur in seltenen Einzelfällen erteilt; vorrangig gelten die Regelungen zur Approbationserteilung.
BrandenburgDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Dienstleistungsfreiheit: EU-/EWR-/Schweizer Staatsangehörige dürfen den tierärztlichen Beruf ohne Approbation und ohne Erlaubnis ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen tätig werden; sie unterliegen jedoch der Meldepflicht (eigene Verwaltungsleistung „Tierarzt, Tierärztin, Grenzüberschreitende Tätigkeit anmelden“).
BremenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Mit der vorübergehenden Berufserlaubnis darf in der Regel bis zu vier Jahre ohne Approbation gearbeitet werden; sie berechtigt nur zu eingeschränkten Tätigkeiten und setzt ein besonderes Interesse voraus.
HamburgDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Nebenbestimmungen: höchstens vier Jahre; gilt nur für eine Tätigkeit als angestellter Tierarzt; unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Verlängerung.
- Kein Sprachnachweis in der Unterlagenliste zur Berufsausübungserlaubnis — die Liste nennt dafür keinen B2-Nachweis, während er für die Approbation unter Nr. 7 aufgeführt ist.
HessenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Nebenbestimmungen: nichtselbstständige Stellung; an eine konkrete Arbeitsstelle in Hessen gebunden; schließt eine vertretungsweise Tätigkeit aus; berechtigt nicht zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (z. B. Schlachttier- und Fleischuntersuchung); jederzeit widerruflich; in der Regel für den im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Zeitraum, maximal vier Jahre; erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beendet wird. Bei einem Arbeitgeberwechsel erlischt die Erlaubnis; es ist ein neuer Antrag erforderlich.
- Klarstellung zur Rechtswirkung: „Hinsichtlich der tierärztlichen Tätigkeit haben Tierärzte mit Erlaubnis nach § 11 BTÄO (Bundes-Tierärzteordnung) die gleichen Rechte und Pflichten wie approbierte Tierärzte. Die Berufserlaubnis beinhaltet aber keine Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen.“
Mecklenburg-VorpommernDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Nebenbestimmungen: Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden; sie wird nur mit einer Gesamtdauer von maximal vier Jahren und widerruflich erteilt. Eine weitere Verlängerung ist nur in wenigen Sonderfällen möglich. Voraussetzung ist unter anderem der Nachweis einer Möglichkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in nichtselbständiger Tätigkeit.
NiedersachsenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Erlaubnis darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden; eine weitere Verlängerung ist für eine unverzüglich begonnene Weiterbildung zum Fachtierarzt möglich, höchstens drei Jahre.
- Für die Verlängerung existiert ein eigenes Formular „Erlaubnisverlängerung“ (Stand 08/2025).
Nordrhein-WestfalenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Erlaubnis wird widerruflich in der Regel für zwei Jahre erteilt, Verlängerung in der Regel um weitere zwei Jahre; die Gesamtdauer von vier Jahren sollte nicht überschritten werden — auch bei Teilzeit. Die Verlängerung ist drei Monate vor Auslaufen zu beantragen.
- Die Berufserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben, insbesondere nicht zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung und nicht zu amtstierärztlichen Aufgaben; die Tätigkeit ist nur in nichtselbstständiger Stellung unter Verantwortung eines approbierten Tierarztes zulässig.
Rheinland-PfalzDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Erlaubnis wird nur widerruflich, befristet (Gesamtdauer maximal vier Jahre) und nur für eine bestimmte Beschäftigungsstelle mit unselbständiger Tätigkeit erteilt. Für die Erteilung bedarf es nicht des Nachweises der Gleichwertigkeit durch Nach- und Kenntnisprüfungen. Verlängerungen über die zulässige Gesamtdauer hinaus sind nur in den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen möglich.
- Ausdrücklicher Hinweis auf die EU-Sperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 BTÄO (Bundes-Tierärzteordnung): Für EU-/EWR-/Schweiz-Angehörige mit dortigem Ausbildungsnachweis gilt § 11 Abs. 1 nicht; „Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich“ (§ 11 Abs. 1a BTÄO).
SaarlandDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Erlaubnis darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
SachsenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Erlaubnis darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden; eine weitere Verlängerung ist für eine unverzüglich begonnene Fachtierarzt-Weiterbildung (höchstens drei Jahre) und in den Ausnahmefällen des § 11 Abs. 3 BTÄO (Bundes-Tierärzteordnung) möglich.
- Verlängerung der Erlaubnis oder Erteilung für eine andere Beschäftigungsstelle: eigene Tarifstelle 4.2 (60 bis 135 €); derselbe Vordruck gilt für Erteilung und Verlängerung.
- Rechtsbehelf ist die Klage.
Sachsen-AnhaltDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt werden; eine Tätigkeit vor Erteilung der Erlaubnis kann strafrechtliche Folgen haben, die Regelungen des Arzneimittelgesetzes sind zu beachten.
- Die vorübergehende Erlaubnis ist höchstens vier Jahre gültig; eine Verlängerung ist für längstens drei Jahre möglich (Fachtierarzt-Weiterbildung) sowie in den Ausnahmefällen des § 11 Abs. 3 BTÄO (Bundes-Tierärzteordnung).
- Rechtsbehelf: verwaltungsgerichtliche Klage.
Schleswig-HolsteinDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden und darf nur widerruflich bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden; der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.
- Fremdsprachige Unterlagen sind in deutscher Übersetzung durch amtlich vereidigte Übersetzer beizufügen.
ThüringenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden, darf nur widerruflich bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden und berechtigt nicht zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben.
- EU-Staatsangehörige mit Ausbildungsnachweis aus EU/EWR müssen mit dem Antrag ein besonderes Interesse an einer Erlaubnis anstelle der Approbation darlegen.
- In EU/EWR ausgestellte Dokumente können von EU-Staatsangehörigen elektronisch übermittelt werden; bei begründeten Zweifeln kann die Behörde beglaubigte Kopien verlangen.
- Der Antrag muss gestellt werden, bevor als Tierarzt gearbeitet wird; ein Tätigwerden vor Erteilung kann strafrechtliche Folgen haben.