Was kostet die Approbation als Tierarzt? Unterlagenbewertung und Prüfungsfächer
Die Gebühren hängen vom Bundesland ab; eine bundesweite Gebühr gibt es nicht. Die Antragsgebühr für einen Abschluss außerhalb der EU reicht von 80 € bis 850 €. Antrag und Berufserlaubnis zusammen kosten in den dreizehn Ländern mit vollständigen Angaben zwischen 125 € und 1.350 €. Bei Tierärzten bewertet die Behörde zuerst Ihre Unterlagen. Deshalb gehören die Kosten des Gutachtens zum Regelweg, und eine Kenntnisprüfung kostet nur dann etwas, wenn wesentliche Unterschiede bleiben. Übersetzungen, Beglaubigungen und Anreise kommen hinzu. Der Kostenrechner addiert die Posten für Ihr Bundesland.
Die vier Kostenblöcke bei Tierärzten
- Die Antragsgebühr der Behörde, die in Ihrem Land für die Approbation als Tierarzt zuständig ist. Sie fällt auch bei einer Ablehnung an. In dreizehn Ländern nennt die Gebührenordnung einen Rahmen; die Behörde legt den Betrag im Bescheid fest.
- Die Gebühr für die befristete Berufserlaubnis (§ 11 BTÄO). Sie gilt bei Tierärzten bis zu vier Jahre und damit doppelt so lange wie bei Ärzten, Zahnärzten und Apothekern. Ihre Gebühr kommt zur Antragsgebühr hinzu. Was die Erlaubnis gestattet, steht auf der Seite zur Berufserlaubnis.
- Der Sprachnachweis. Bei Tierärzten genügt in der Regel ein allgemeines Zertifikat auf dem Niveau B2; eine Fachsprachenprüfung ist die Ausnahme. Welche Gebühr ein Land dafür nennt, zeigt die Tabelle. Was in Ihrem Land gilt, erklärt die Seite zum Sprachnachweis.
- Die Bewertung Ihrer Unterlagen mit dem Gleichwertigkeitsgutachten gehört in der Tiermedizin zum Regelweg. Die Länder behandeln ihre Kosten unterschiedlich. Eine Kenntnisprüfung kommt nur hinzu, wenn wesentliche Unterschiede bleiben, die Ihre Berufserfahrung nicht ausgleicht.
Was die Kosten bei Tierärzten prägt
Das Gleichwertigkeitsgutachten gehört bei Tierärzten zum Regelweg. Seine Kosten betreffen deshalb jeden Antragsteller. Die Länder gehen damit unterschiedlich um. Fünf Länder (Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Hamburg) berechnen Auslagen in tatsächlicher Höhe. Acht Länder (Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) nennen keine eigene Gutachtengebühr. Baden-Württemberg nennt einen Festbetrag von 350 €. Wo die Tabelle für das Gutachten einen Strich zeigt, hat das Land keinen Betrag veröffentlicht.
Eine Kenntnisprüfung folgt nur, wenn die Behörde wesentliche Unterschiede feststellt, die Ihre Berufserfahrung nicht ausgleicht, oder wenn sich Ihre Unterlagen ohne Ihr Verschulden nicht vollständig beschaffen lassen (§ 4 Abs. 2 BTÄO). Abgelegt wird sie an einer der fünf tierärztlichen Hochschulen. Nach den Landesangaben nimmt die Tierärztliche Hochschule Hannover die Prüfung für Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ab, die Universität Gießen für Hessen und Nordrhein-Westfalen und die Universität Leipzig für Sachsen.
Die Hochschulen berechnen die Prüfung je Fach. In sechs Ländern (Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) beträgt die Gebühr 80 € je Prüfungsfach. Die Gesamtsumme hängt von der Zahl der Fächer ab, die Ihr Bescheid festlegt. Bei 15 Fächern ergeben sich 1.200 €, bei 16 Fächern 1.280 € und beim vollen Katalog von 20 Fächern 1.600 €. Hinzu kommt nach den Angaben der Hochschule Hannover ein Semesterbeitrag als Gasthörer.
Die Berufserlaubnis kann bei Tierärzten vier Jahre gelten. Bayern berechnet 100 € für jedes angefangene Jahr der Geltungsdauer. Bei vier Jahren sind das rechnerisch 400 €.
Beim Sprachnachweis genügt in den meisten Ländern das Zertifikat. Zwölf Länder sehen keine Fachsprachenprüfung vor. Eine Gebühr für eine Fachsprachenprüfung nennen nur Nordrhein-Westfalen (308 €) und Baden-Württemberg (500 €). Das B2-Zertifikat bezahlen Sie bei dem Anbieter, den Ihr Land anerkennt.
Auffällige Länder bei Tierärzten
- Die Antragsgebühr für Abschlüsse außerhalb der EU beginnt bei 80 € (Niedersachsen) und endet bei 850 € (Bremen). In 14 der 16 Länder ist ein Betrag veröffentlicht.
- Für Abschlüsse aus der EU liegt die niedrigste Untergrenze bei 75 € (Sachsen), die höchste Obergrenze bei 850 € (Bremen).
- Eine Gebühr je Prüfungsfach nennen Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Einen Rahmen für die Kenntnisprüfung geben Berlin (250 € bis 2.000 €) und Saarland (400 € bis 800 €) an.
- Keinen Betrag für die Kenntnisprüfung veröffentlichen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
- Ohne eigene Gutachtengebühr arbeiten Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Die Gebühren aller 16 Bundesländer
Alle Beträge stammen aus dem Kostenrecht der Länder oder den Gebührenangaben der zuständigen Behörden, abgerufen im September 2026.
| Bundesland | Antrag Drittstaat | Antrag EU | Berufserlaubnis | Gutachten | Kenntnisprüfung | Sprachprüfung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 250 €(Rahmen 100 € bis 630 €) | 250 €(Rahmen 100 € bis 630 €) | 125 €(Rahmen 25 € bis 500 €) | 350 € | — | 500 € |
| Bayern | 250 € bis 500 € | 200 € bis 500 € | 100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer | 1.000 € bis 3.000 € | — | Keine Fachsprachenprüfung vorgesehen; Nachweis durch B2-Zertifikat, daher keine Prüfungsgebühr |
| Berlin | 430 € | 210 € | 150 € | Gutachtenkosten werden als Auslagen zusätzlich zur Regelgebühr in Rechnung gestellt; ein Betrag wird nicht genannt. | 250 € bis 2.000 € | Keine Fachsprachenprüfung vorgesehen |
| Brandenburg | 104 € bis 254 € | 104 € bis 254 € | 105 € bis 251 € | Auslagen in tatsächlicher Höhe; Betrag nicht veröffentlicht | — | Keine Fachsprachenprüfung vorgesehen |
| Bremen | 305 €(Rahmen 192 € bis 850 €) | 305 €(Rahmen 192 € bis 850 €) | 197 € bis 500 € | Auslagen in tatsächlicher Höhe (Gutachter bzw. ZAB-Stellungnahme); Betrag nicht veröffentlicht | 80 € je Prüfungsfach | — |
| Hamburg | 125 € bis 360 € | 125 € bis 360 € | 80 € bis 360 € | Aufwendungen für Sachverständigengutachten sind als besondere Auslagen in tatsächlicher Höhe zu erstatten | 80 € je Prüfungsfach | Keine Fachsprachenprüfung vorgesehen |
| Hessen | Nach Zeitaufwand (Tarifstellen 29106 und 29107) | 200 € | 150 € | siehe Landesseite | 80 € je Prüfungsfach | Keine Fachsprachenprüfung vorgesehen |
| Mecklenburg-Vorpommern | 164 € bis 205 € | 164 € bis 205 € | 82 € bis 123 € | siehe Landesseite | — | Keine Fachsprachenprüfung; stattdessen ein Sprachgespräch bei der Behörde |
| Niedersachsen | 80 € bis 550 € | 80 € bis 550 € | 95 € bis 250 € | siehe Landesseite | 80 € je Prüfungsfach | Keine Fachsprachenprüfung vorgesehen |
| Nordrhein-Westfalen | 110 € bis 400 € | 110 € bis 400 € | 88 € bis 500 € | Keine Gutachtengebühr: Das LAVE prüft selbst; der Allgemeine Gebührentarif enthält für Tierärzte keinen Gutachtentatbestand. | 80 € je Prüfungsfach | 308 € |
| Rheinland-Pfalz | 130 € bis 750 € | 130 € bis 750 € | 210 € bis 420 € | Keine Gutachtengebühr: Das Landesuntersuchungsamt prüft selbst; Abschnitt 1.4 enthält keinen Gutachtentatbestand. | — | Keine Fachsprachenprüfung vorgesehen |
| Saarland | 200 €(Rahmen 200 € bis 300 €) | 200 €(Rahmen 200 € bis 300 €) | 150 €(Rahmen 150 € bis 250 €) | 20 € bis 2.000 € | 400 € bis 800 € | Keine Fachsprachenprüfung vorgesehen |
| Sachsen | 160 € bis 455 € | 75 € bis 270 € | 160 € bis 455 € | siehe Landesseite | — | Keine Fachsprachenprüfung vorgesehen |
| Sachsen-Anhalt | 157 € bis 525 € | 157 € bis 525 € | 197 € bis 307 € | Keine Gutachtengebühr: Eine externe Gutachtenstelle wird in den Leistungsbeschreibungen nicht benannt; das Ministerium prüft selbst. | — | — |
| Schleswig-Holstein | 117 € bis 400 € | 117 € bis 400 € | 117 € bis 400 € | Keine Gutachtengebühr: Das MLLEV prüft selbst; Tarif Nr. 3.1 enthält keine Gutachten-Tarifstelle. | 80 € je Prüfungsfach | Keine Fachsprachenprüfung vorgesehen |
| Thüringen | — | 90 € bis 240 € | 60 € bis 170 € | Keine Gutachtengebühr: Das TLV prüft selbst; Nr. 7.2 enthält keine Gutachten-Tarifstelle. | — | Keine Fachsprachenprüfung vorgesehen |
Bei Tierärzten gehört die Spalte Gutachten zum Regelweg. Die Spalte Kenntnisprüfung betrifft nur Fälle mit wesentlichen Unterschieden, und ein Betrag je Prüfungsfach trägt in der Zelle den Zusatz „je Prüfungsfach“. ZAB ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Eine Zelle mit langem Text zeigt nur den Verweis auf die Landesseite, auf der die vollständige Angabe mit Quelle steht. Die Summe für Ihr Land rechnet der Kostenrechner.
Ein Strich bedeutet: keine Angabe. Bei Tierärzten fehlt der Betrag der Kenntnisprüfung in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Schätzwerte enthält die Tabelle nicht. Mehrere Länder rechnen das Gutachten als Auslagen ab, deren Höhe erst im Einzelfall feststeht.
Womit Sie realistisch rechnen müssen
Die Tabelle zeigt Einzelposten. Bei Tierärzten hängt die Summe davon ab, wie Ihr Land das Gutachten abrechnet, ob eine Kenntnisprüfung folgt und wie viele Fächer sie umfasst. Welches Land zuständig ist, erklärt die Seite zum Bundeslandwechsel.
Zwei Beispiele aus der Tabelle
Abschluss außerhalb der EU, mit Berufserlaubnis. Gutachtenkosten und Sprachnachweis kommen je nach Land hinzu. Aufgenommen sind nur Länder, für die alle Posten angegeben sind. Das erste Beispiel zeigt ein Land mit Festbeträgen, das zweite das Land mit der höchsten Obergrenze.
| Posten | Berlin | Bremen |
|---|---|---|
| Antragsgebühr (Abschluss außerhalb der EU) | 430 € | 192 € bis 850 € |
| Befristete Berufserlaubnis | 150 € | 197 € bis 500 € |
| Summe | 580 € | 389 € bis 1.350 € |
Wo ein Land einen Gebührenrahmen nennt, steht auch hier ein Rahmen; den genauen Betrag setzt die Behörde im Bescheid fest. Übersetzungen, Beglaubigungen und Anreise kommen hinzu. Für Ihr Bundesland rechnet der Kostenrechner.
Die Beispiele rechnen ohne Kenntnisprüfung, weil sie bei Tierärzten nur nach wesentlichen Unterschieden anfällt. Die Gutachtenkosten und der Sprachnachweis kommen je nach Land hinzu; die Tabelle zeigt, wo ein Betrag veröffentlicht ist.
Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
Ist Ihr tierärztlicher Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz in der Anlage zur Bundes-Tierärzteordnung gelistet, erkennt die Behörde ihn ohne Prüfung der Ausbildungsinhalte an. Sie prüft Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse. Die Antragsgebühr liegt zwischen 75 € (Sachsen) und 850 € (Bremen).
Gutachten- und Prüfungskosten fallen dann in der Regel nicht an. Übersetzungen, Beglaubigungen und ein Sprachnachweis kommen hinzu. Bei einer Einzelfallprüfung für ältere Abschlüsse oder Abschlüsse aus einem Beitrittsstaat prüft die Behörde die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung, und es kann eine Eignungsprüfung folgen.
Abschluss außerhalb der EU
Haben Sie als Tierarzt außerhalb der EU studiert, kommen Antragsgebühr und Unterlagenbewertung mit den Gutachtenauslagen zusammen, dazu der Sprachnachweis und bei Bedarf die befristete Berufserlaubnis. Eine Kenntnisprüfung je Fach folgt nur bei wesentlichen Unterschieden.
Kosten außerhalb der Gebührenordnungen bei Tierärzten
Neben den Gebühren der Behörden fallen Kosten an, die in keiner Gebührenordnung stehen. Für Tierärzte sind das beglaubigte Übersetzungen des Abschlusszeugnisses und der Fächer- und Notenliste sowie Beglaubigungen von Kopien. Eine Beglaubigung bestätigt, dass eine Kopie dem Original entspricht. Manche Behörden verlangen eine Apostille, eine Echtheitsbestätigung des Ausstellungsstaates nach dem Haager Übereinkommen. Die Beträge hängen vom Übersetzer, vom Notar und vom Herkunftsstaat ab.
Nach den Landesangaben verlangen 13 von 16 Ländern für Tierärzte mindestens eine Pflichtunterlage in qualifizierter Übersetzung, also von einem in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. Am meisten verlangt Brandenburg mit 6 Pflichtunterlagen. Die Liste der Pflichtunterlagen ist bei Tierärzten kürzer als in den anderen Berufen.
Die Fächer- und Notenliste ist in 12 Ländern Pflichtunterlage, die Stundenübersicht in 5 Ländern. Beide Dokumente belegen, welche der Fächer des tierärztlichen Studiums Sie abgeschlossen haben, und sind die Grundlage der Unterlagenbewertung. Je vollständiger sie sind, desto genauer kann die Behörde die Gleichwertigkeit beurteilen.
Fällt eine Kenntnisprüfung an, legen Sie sie an einer Hochschule ab. Anreise und Unterkunft am Hochschulort kommen hinzu, und bei einer Prüfung in mehreren Fächern kann sie sich über mehrere Tage erstrecken.
Was der Anerkennungszuschuss bei Tierärzten abdeckt
Förderfähig (Förderrichtlinie, Nr. 4.3)
- Übersetzungen, Beglaubigungen und eidesstattliche Versicherungen (Nr. 4.3 Buchstabe a)
- Gebühren und Auslagen des Anerkennungsverfahrens, darunter die Gutachtenkosten der Unterlagenbewertung und die Zeugnisbewertung der ZAB (Nr. 4.3 Buchstabe b); Gebühren, die auf die Approbation selbst entfallen, sind ausgeschlossen (Nr. 4.4 Buchstabe e)
- Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung (Nr. 4.3 Buchstabe d)
- Prüfungsgebühren, also auch die Gebühr je Prüfungsfach an der Hochschule (Nr. 4.3 Buchstabe e)
Nicht förderfähig (Förderrichtlinie, Nr. 4.4)
- Sprachkurse und die zugehörigen Prüfungsgebühren, also auch das B2-Zertifikat (Nr. 4.4 Buchstabe d)
- Die Beschaffung von Nachweisen, etwa von Zeugnissen im Herkunftsland (Nr. 4.4 Buchstabe c)
- Gebühren und Ausgaben für die Berufszulassung selbst, zum Beispiel ein Führungszeugnis oder ein ärztliches Attest (Nr. 4.4 Buchstabe e)
Ein Teil dieser Kosten ist förderfähig
Die Förderung gliedert sich so: bis 600 € für Verfahrenskosten wie Übersetzungen und Beglaubigungen, bis 1.200 € für eine Qualifikationsanalyse und bis 3.000 € für Qualifizierung wie Vorbereitungskurse.
Der Anerkennungszuschuss des Bundes zahlt bis zu 4.800 €. Bei Tierärzten zählen die Auslagen des Gutachtens zu den Verfahrenskosten von bis zu 600 € (Nr. 4.1 und 4.3 Buchstabe b), eine Qualifikationsanalyse mit bis zu 1.200 € zusätzlich (Nr. 4.1). Die Prüfungsgebühr je Fach (80 €) gehört zur Qualifizierungsförderung von bis zu 3.000 € (Nr. 4.2 und 4.3 Buchstabe e).
Bei Tierärzten entscheidet die Förderstelle über die Qualifizierungsförderung erst, wenn wesentliche Unterschiede festgestellt sind (Nr. 6.2). Den Antrag auf Aufnahme in die Förderung stellen Sie dagegen früher, nämlich vor Beginn der kostenbegründenden Maßnahme (Nr. 6.2.1); letzter Antragstag ist nach der Richtlinie der 30. Juni 2027. Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Deutschland. Wir beraten Sie dazu; den Antrag stellen Sie selbst.
Auf welcher Rechtsgrundlage die Länder abrechnen
Gebühren dürfen Behörden nur erheben, wenn eine Rechtsvorschrift sie vorsieht. Sie können die Vorschrift nachlesen und mit Ihrem Gebührenbescheid vergleichen. Die Kürzel sind amtliche Fundstellen, zum Beispiel GVBl. (Gesetz- und Verordnungsblatt), KVz (Kostenverzeichnis) und LAGeSo (Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin).
- Baden-Württemberg
- GebVerz SM Nr. 12.1 (Tierärztinnen und Tierärzte ausdrücklich genannt), Nr. 12.1.1–12.1.3, 12.1.9
- Bayern
- KVz Tarif-Nr. 7.IX.5; Art. 10 KG
- Berlin
- GesPflGebO, Tarifstellen 51010–51016
- Brandenburg
- § 5a GebOUmwelt i. V. m. Anlage GebOMSGIV (Fassung 22.07.2024) Tarifstelle 12.1
- Bremen
- GesundKostV, Anlage, Abschnitt B, Nr. 502.02 bis 502.05, 502.13, 502.16, 502.18
- Hamburg
- GebOöV, Anlage, Nr. 6.1 bis 6.6; § 6 GebOöV
- Hessen
- VwKostO-MLU, Anlage, Nr. 29104 bis 29115
- Mecklenburg-Vorpommern
- VetKostVO M-V, Anlage, Nr. 1.2.1 bis 1.2.9; § 3 Abs. 4 und 5 VetKostVO M-V
- Niedersachsen
- GOVV Niedersachsen, Anlage zu § 1, Nr. I.1
- Nordrhein-Westfalen
- AVwGebO NRW, Tarifstelle 6.2.3
- Rheinland-Pfalz
- Besonderes Gebührenverzeichnis RP, Nr. 1.4
- Saarland
- Gesetz Nr. 800 (SaarlGebG) i. V. m. Allgemeinem Gebührenverzeichnis (Anlage GebVerzV SL, Fassung vom 29.10.2024, gültig ab 22.11.2024), Abschnitt 20
- Sachsen
- 10. SächsKVZ vom 16.08.2021 (SächsGVBl. S. 898), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 26.03.2025 (SächsGVBl. S. 115), lfd. Nr. 90 „Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen“
- Sachsen-Anhalt
- AllGO LSA vom 10.10.2012 (GVBl. LSA Nr. 20 vom 26.10.2012), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.05.2026 (GVBl. LSA S. 203); Anlage (Kostentarif) in der ab 21.05.2026 geltenden Fassung, lfd. Nr. 1 „Allgemeine Amtshandlungen“
- Schleswig-Holstein
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung (VetVwGebV SH 2020) vom 05.08.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 455), Anlage Gebührentarif Nr. 3 „Tierärztliches Berufsrecht“ (GVOBl. Schl.-H. 2020 S. 466)
- Thüringen
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 11.12.2001 (GVBl. 2002 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15.12.2019 (GVBl. S. 521), Anlage zu § 1 Teil C „Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation“, Nr. 7.2 „Bundes-Tierärzteordnung“
Häufige Fragen
- Was kostet die Approbation als Tierarzt insgesamt?
- Die Behördengebühren für Antrag und Berufserlaubnis liegen in den Ländern mit vollständigen Angaben zwischen 125 € und 1.350 €. Übersetzungen, Beglaubigungen und Anreise kommen hinzu. Der Kostenrechner addiert die Posten für Ihr Bundesland. Zum Kostenrechner
- Wann fällt bei Tierärzten eine Kenntnisprüfung an, und was kostet sie?
- Sie fällt nur an, wenn die Behörde wesentliche Unterschiede zu Ihrer Ausbildung feststellt, die Ihre Berufserfahrung nicht ausgleicht (§ 4 Abs. 2 BTÄO). Die Hochschulen berechnen 80 € je Prüfungsfach, die Zahl der Fächer legt Ihr Bescheid fest. Die Landesseite nennt die zuständige Hochschule. Zur Kenntnisprüfung
- Was kostet das Gleichwertigkeitsgutachten bei Tierärzten?
- Das hängt vom Land ab. Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Hamburg berechnen Auslagen in tatsächlicher Höhe. Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen nennen keine eigene Gutachtengebühr. Baden-Württemberg nennt 350 €. Wir klären für Sie mit der Behörde, ob und in welcher Höhe in Ihrem Land Gutachtenkosten anfallen.
- Wer erhebt die Prüfungsgebühr bei Tierärzten?
- Die Hochschule, die die Prüfung abnimmt. Die Tierärztliche Hochschule Hannover nimmt sie nach den Landesangaben für Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ab, die Universität Gießen für Hessen und Nordrhein-Westfalen und die Universität Leipzig für Sachsen. Baden-Württemberg verweist auf die Tierärztliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München, und Rheinland-Pfalz legt keine feste Hochschule fest. Für die übrigen Länder ist keine Hochschule veröffentlicht.
- Kostet der Sprachnachweis bei Tierärzten extra?
- Ja. In der Regel genügt ein allgemeines B2-Zertifikat, das Sie bei einem anerkannten Anbieter bezahlen. Der Anerkennungszuschuss deckt Sprachkurse und Sprachprüfungsgebühren nicht (Nr. 4.4 Buchstabe d). Nur wenige Länder verlangen eine Fachsprachenprüfung; die Tabelle nennt ihre Gebühr, wo sie veröffentlicht ist. Zum Sprachnachweis
- Warum stehen in der Tabelle für Tierärzte Striche statt Beträge?
- Ein Strich bedeutet: keine Angabe. Bei Tierärzten betrifft das die Kenntnisprüfung in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Schätzwerte enthält die Tabelle nicht. Auf der Landesseite, die der Ländername verlinkt, stehen Quelle, Rechtsgrundlage und Abrufdatum jeder Zahl. Woher unsere Angaben stammen