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Approbation als Arzt in Baden-Württemberg: Unterlagen

Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.

Auf einen Blick

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Unterlagen je Fallgruppe in Baden-Württemberg
Ihr AbschlussAntragsgebührBearbeitungsdauerUnterlagen
EU / EWR / Schweiz300 € (Rahmen 100 € bis 630 €)in aller Regel innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen13
Drittstaat450 € (Rahmen 300 € bis 500 €)siehe unten18
Berufserlaubnis25 € bis 500 €—2
Deutscher Abschluss250 € (Rahmen 100 € bis 630 €)siehe unten9
Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
per Post
Gebühr Kenntnisprüfung:
1.100 €
Fachsprachenprüfung:
Die Behörde meldet Sie an

Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 98 – Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)

Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart

Zur Behördenseite

Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 95 – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (LPA BW)

Zuständig für: Deutscher Abschluss

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart; Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart

Zur Behördenseite

Landesärztekammer Baden-Württemberg

Bezirksärztekammern; Bezirksärztekammer Südbaden als „Zentrale Stelle Kenntnisprüfung“

Zuständig für: Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung

Zur Behördenseite

Welche Unterlagen Sie brauchen

Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Baden-Württemberg zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.

Begriffe in dieser Liste

Beglaubigte Kopie:
Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
Qualifizierte Übersetzung:
Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
Certificate of Good Standing:
Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
Konformitätsbescheinigung:
Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
Führungszeugnis (BZRG):
Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
Belegart:
Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
§ 10 BÄO:
Paragraf der Bundesärzteordnung (BÄO), der die befristete Berufserlaubnis regelt.

Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

13 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart

Bearbeitungsdauer laut Behörde: in aller Regel innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Antrag „Approbation als Arzt/Ärztin bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation“

    Form: Original

    Besonderheit: Enthält die Versicherungen: kein Parallelantrag, Berufsausübung in BW beabsichtigt, kein Straf-/Ermittlungsverfahren, keine berufs-/disziplinarrechtlichen Maßnahmen. In Druckschrift auszufüllen.

  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Aktuell, lückenlos, in deutscher Sprache, tabellarisch, mit Datum und Unterschrift.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Beglaubigung durch Bürgermeisteramt oder Notar (Formular nennt zusätzlich Rathaus/Notar/Botschaft).

  • Nachweise über die im Ausland abgeschlossene ärztliche Ausbildung

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Zertifikat mindestens B2 GER (allgemeine Sprache).

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: Fachsprachkenntnisse Medizin über die Landesärztekammer Baden-Württemberg; die Anmeldung erfolgt automatisch durch das Regierungspräsidium Stuttgart nach Antragseingang — keine Eigenanmeldung.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart „OB“; Verwendungszweck „Approbation als Arzt/Ärztin“; Empfänger Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 98; bei Wohnsitz im Ausland über bundesjustizamt.de.

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Aus dem Herkunftsland; bei deutschen Staatsbürgern aus dem Studienland.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Aus dem Land der Berufsausübung; falls noch nie ärztlich gearbeitet wurde, genügt eine formlose Erklärung darüber.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original

    Besonderheit: Mit Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift des untersuchenden Arztes.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    abweichender Name, z. B. durch Heirat

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Abiturzeugnis

    soweit gefordert; bei deutschem Abitur genügt eine einfache Kopie

    Form: einfache Kopie

  • Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG

    bei Diplomen aus Staaten, die erst nach dem Diplomerwerb der EU beigetreten sind — Bestätigung, dass die Qualifikation die Mindestanforderungen der RL 2005/36/EG erfüllt

    Besonderheit: Eine Formvorgabe ist auf der Behördenseite nicht genannt.

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU

18 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart

Bearbeitungsdauer laut Behörde: Im Jahr 2025 lag die durchschnittliche Verfahrensdauer bei rund drei Jahren; Eingangsbestätigung derzeit etwa 1 bis 2 Monate.

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich

Die Nummer vor einer Unterlage ist die Nummer im amtlichen Antragsvordruck.

Immer erforderlich

  • —Antragsformular Seiten 1–4, alle Felder ausgefüllt, Verfahrensweg angekreuzt

    Form: Original

    Besonderheit: Wird der Verfahrensweg nicht angekreuzt, wird der Antrag automatisch als Antrag auf dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung behandelt.

  • 1Nachweis über die beabsichtigte Tätigkeit in Baden-Württemberg

    Form: Original

    Besonderheit: Stellenzusage nach Anlage 3 zwingend, wenn eine Berufserlaubnis beantragt wird oder bereits ein Antrag in einem anderen Bundesland gestellt wurde; sonst auch Meldebescheinigung BW, Beratungsnachweis nach § 1a Anerkennungsberatungsgesetz BW oder familiäre Bindung.

  • 2Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: einfache Kopie

    Besonderheit: Personalausweis oder Reisepass; reine Aufenthaltsdokumente genügen nicht.

  • 3Lebenslauf

    Form: einfache Kopie · Original

    Besonderheit: In deutscher Sprache, alle Ausbildungs- und Tätigkeitsstationen mit Zeitraum, Ort und Land; Muster-Lebenslauf in Anlage 1. Formulartabelle nennt „Einfache Kopie“, Anlage 1 „Original oder einfache Kopie“.

  • 6Zeugnis/Diplom über das abgeschlossene Studium der Humanmedizin

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Amtlich beglaubigte Kopie des Originals plus einfache Kopie der qualifizierten Übersetzung; eine beglaubigte Kopie der Übersetzung genügt nicht.

  • 7Fächerindex

    Form: qualifizierte Übersetzung · einfache Kopie

    Besonderheit: Name erkennbar, alle Ausbildungsjahre, Fächer, Stundenzahlen und Noten vollständig.

  • 8Bescheinigung über die vollständig abgeschlossene praktische Ausbildungsphase

    Form: qualifizierte Übersetzung · einfache Kopie

    Besonderheit: Z. B. Praktisches Jahr, Internatur, Ordinatur, Rotating Internship.

  • 9Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • 10Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: einfache Kopie

    Besonderheit: B2 GER von einem ALTE-(Full-Member-)zertifizierten Institut (z. B. Goethe-Institut, TELC, ÖSD). Entfällt bei Muttersprache Deutsch, deutschsprachiger ärztlicher Ausbildung, 10 Jahren deutschsprachiger Schule mit Abschluss oder 3-jähriger deutschsprachiger Berufsausbildung.

Kann nachgereicht werden

  • 14Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: qualifizierte Übersetzung · einfache Kopie

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Ausgestellt von Ärztekammer oder zuständiger Landesbehörde; aus jedem Land, in dem in den letzten drei Jahren mindestens sechs Monate ärztlich gearbeitet wurde. Muss spätestens bei Erteilung vorliegen.

  • 15Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: qualifizierte Übersetzung · einfache Kopie

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Formular: für alle Länder, in denen in den letzten fünf Jahren länger als ein Jahr gewohnt wurde. Anlage 1 nennt abweichend: aus jedem Land, in dem in den letzten drei Jahren mindestens sechs Monate gewohnt wurde.

  • 16Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Original · Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart „OB“; Empfänger Regierungspräsidium Stuttgart Referat 98 z. Hd. der zuständigen Sachbearbeitung; Verwendungszweck „Approbation als Ärztin/Arzt“ bzw. „Berufserlaubnis als Ärztin/Arzt“; Direktversand an die Behörde; erst auf Aufforderung beantragen; andere Belegarten werden nicht akzeptiert.

  • 17Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Ausschließlich Vordruck Anlage 2; der ausstellende Arzt muss in Deutschland tätig sein; mit Datum, Stempel, Unterschrift. Andere Formulare werden nicht akzeptiert.

Nur in bestimmten Fällen

  • 4Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    amtliche Namensänderung, z. B. Eheurkunde, Eintragung der Lebenspartnerschaft

    Form: qualifizierte Übersetzung · einfache Kopie

    Besonderheit: Anlage 1: einfache Kopie der qualifizierten deutschen Übersetzung mit angehefteter einfacher Kopie des Originals.

  • 5Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    nur bei Antragstellern aus arabischsprachigen Ländern, zum Nachweis des vollständigen Namens

    Form: qualifizierte Übersetzung · einfache Kopie

  • 11Studien- und Ausbildungscurriculum der Hochschule

    nur beim Gutachtenweg — nicht erforderlich, wenn die Kenntnisprüfung gewählt wird

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Curriculum und universitäre Bestätigung müssen untrennbar miteinander verbunden sein (Kordel, Siegel, versiegelte oder amtlich gestempelte Heftung); Spiralbindung, Klebebindung, getackerte oder lose Blätter genügen nicht.

  • 12Kostenübernahmeerklärung (Anlage 5)

    nur beim Gutachtenweg — nicht erforderlich bei Kenntnisprüfung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • 13Formular „Anmeldung zur Kenntnisprüfung“ (Anlage 4)

    nur, wenn die direkte Kenntnisprüfung gewählt wird

    Form: Original · amtlicher Vordruck

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2a BÄO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3)

Befristete Erlaubnis nach § 10 BÄO

2 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart

Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Antrag nach amtlichem Formblatt

    Form: Original

    Besonderheit: Drittstaatenformular mit Ankreuzfeld „Ich beantrage zusätzlich auch eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO“.

  • Stellenzusage für ärztliche Tätigkeit in Baden-Württemberg (Anlage 3)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Bei der Berufserlaubnis zwingend eine konkrete Stellenzusage; andere Zuständigkeitsnachweise genügen nicht.

Zum amtlichen Antragsformular

Abschluss an einer deutschen Universität

9 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart

Bearbeitungsdauer laut Behörde: ca. 4 Wochen ab Eingang der Niederschrift mit der mündlichen Note bis zu Ausstellung und Versand von ärztlichem Zeugnis und Approbationsurkunde

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin

    Form: Original

    Besonderheit: Mit Datum und eigenhändiger Unterschrift.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Personalausweis oder Reisepass.

  • Kurzgefasster Lebenslauf – tabellarisch mit Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs

    Form: Original

  • Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren

    Form: Original

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Persönliche Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren und kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist; mit Datum und Unterschrift.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Jeder Arzt zulässig (Hausarzt, Betriebsarzt, Krankenhausarzt); mit Datum, Stempel und Unterschrift; bei Eignungsbedenken im verschlossenen Umschlag.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Belegart „OB“; Verwendungszweck „Approbation als Arzt/Ärztin“; Empfängerbehörde Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95, z. Hd. der zuständigen Sachbearbeitung; Direktversand durch die Meldestelle.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    Namensänderung seit der M3-Prüfung

    Form: beglaubigte Kopie · Original

    Besonderheit: Vom Bürgermeisteramt beglaubigte Kopie, im Ausnahmefall Original (z. B. Auszug aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde).

  • Zusätzliche persönliche Erklärung zu ausländischen Straf- und Ermittlungsverfahren

    Auslandsaufenthalte ab Volljährigkeit von länger als einem Jahr

    Form: Original

    Besonderheit: Mit konkreter Staatsangabe; die Anforderung eines ausländischen Führungszeugnisses bleibt vorbehalten.

  • Zeugnis über die Ärztliche Prüfung

    nur, wenn der Antrag nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung gestellt wird

    Form: einfache Kopie

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Was das Verfahren in Baden-Württemberg insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.

Gebühren der Behörde

LeistungGebühr
Approbation nach deutschem Abschluss250 € (Rahmen 100 € bis 630 €)
Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss300 € (Rahmen 100 € bis 630 €)
Approbation mit Drittstaats-Abschluss450 € (Rahmen 300 € bis 500 €)
Befristete Erlaubnis (§ 10 BÄO)25 € bis 500 €

Rechtsgrundlage: GebVO SM, Anlage (GebVerz SM), Nr. 12.1

Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen. Steht ein Betrag mit dem Zusatz „Rahmen“, nennt die Behörde diesen Betrag als Regelgebühr; der Rahmen ist der Spielraum der Kostenverordnung für Einzelfälle mit mehr Aufwand.

Prüfungen

Kenntnisprüfung

Durchführende Stelle
Landesärztekammer Baden-Württemberg; operativ die Bezirksärztekammer Südbaden als „Zentrale Stelle Kenntnisprüfung“ seit 01.02.2025. Anmeldung durch das Regierungspräsidium Stuttgart.
Gebühr
1.100 €
Wartezeit
etwa 4 bis 6 Monate nach Anmeldung (Merkblatt des Regierungspräsidiums Stuttgart) bzw. 4 bis 5 Monate (Landesärztekammer BW)

Fachsprachenprüfung

Durchführende Stelle
Landesärztekammer Baden-Württemberg im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart; organisiert und abgenommen von den Bezirksärztekammern
Gebühr
420 €
Anmeldung
Die Behörde meldet Sie an

Besonderheiten in Baden-Württemberg

  • Kostenrechenbeispiele der Behörde: bei sofortiger Kenntnisprüfung und Bestehen im ersten Versuch 1.550 €; bei Erstellung eines Gutachtens mit Defizitbescheid und Bestehen der Kenntnisprüfung erst im dritten Versuch bis zu 6.850 €.
  • Zweigleisige Zuständigkeit innerhalb desselben Regierungspräsidiums: Referat 95 für Inlandsabschlüsse, Referat 98 für ausländische Abschlüsse und die Berufserlaubnis. Antragsteller schreiben häufig an die falsche Stelle.
  • Von einem Bundeslandwechsel wird ausdrücklich abgeraten: Ein in einem anderen Bundesland gestellter Antrag muss zuerst zurückgenommen und das dortige Verfahren vollständig beendet werden; alle Unterlagen sind neu einzureichen; Entscheidungen und bereits erteilte Berufserlaubnisse anderer Länder werden nicht automatisch übernommen.
  • Landesrecht: Der Beratungsnachweis nach § 1a Anerkennungsberatungsgesetz Baden-Württemberg ist eine anerkannte Alternative zum Zuständigkeitsnachweis. Das Gesetz regelt einen Anspruch auf Beratung im Anerkennungsverfahren, nicht das Anerkennungsverfahren selbst.
  • Kein Curriculum = keine Gleichwertigkeitsprüfung: Wer kein anforderungskonformes Curriculum beibringen kann, muss zwingend die Kenntnisprüfung ablegen. Curriculum und universitäre Bestätigung müssen untrennbar verbunden sein (Kordel, Siegel, versiegelte oder amtlich gestempelte Heftung).
  • Häufigste Defizitbereiche laut Behörde: Medizinische Psychologie/Soziologie, Anästhesiologie, Bildgebende Verfahren/Strahlenschutz, Chirurgie, HNO, Klinische Pharmakologie, Medizin des Alterns, Notfallmedizin, Palliativmedizin, Schmerzmedizin. Der Gutachtenkatalog umfasst 40 Fächer sowie die praktische Ausbildung (Blockpraktika und PJ 48 Wochen: 16 Innere / 16 Chirurgie / 16 Wahlfach).
  • Eigenes Merkblatt des Sozialministeriums „Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland“ mit einem eigenen Kapitel zu Vermittlungsagenturen.
  • Keine Sachstandsauskünfte: „Reine Sachstandsanfragen können grundsätzlich nicht beantwortet werden.“
  • Dienstleistungserbringer nach § 10b Abs. 1 BÄO benötigen keine deutsche Approbation oder Berufserlaubnis, müssen sich aber vorher schriftlich beim Regierungspräsidium Stuttgart melden.

Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.