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Approbation als Apotheker in Baden-Württemberg: Unterlagen

Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.

Auf einen Blick

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Unterlagen je Fallgruppe in Baden-Württemberg
Ihr AbschlussAntragsgebührBearbeitungsdauerUnterlagen
EU / EWR / Schweiz300 €—14
Drittstaat450 € (Rahmen 300 € bis 500 €)—19
Berufserlaubnis25 € bis 500 €—15
Deutscher Abschluss250 €siehe unten10
Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
per Post
Gebühr Kenntnisprüfung:
600 €

Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 98 – Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW); Sachbearbeitung Pharmazie

Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart

Zur Behördenseite

Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 95 – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (LPA BW); Sachbearbeitung Pharmazie

Zuständig für: Deutscher Abschluss

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart; Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart

Telefon: +49 711 904-39215

Zur Behördenseite

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (LAK BW)

Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung, Gleichwertigkeitsgutachten

Zuständig für: Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung, Gleichwertigkeitsprüfung

Villastraße 1, 70193 Stuttgart

Telefon: 0711 99347-18 (Fachsprachenprüfung), 0711 99347-52 (Kenntnisprüfung)

Zur Behördenseite

Welche Unterlagen Sie brauchen

Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Baden-Württemberg zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.

Begriffe in dieser Liste

Apostille:
Echtheitsvermerk nach dem Haager Übereinkommen. Ihn erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
Legalisation:
Echtheitsvermerk der Deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat. Er ersetzt die Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen nicht angehört.
Beglaubigte Kopie:
Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
Qualifizierte Übersetzung:
Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
Certificate of Good Standing:
Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
Konformitätsbescheinigung:
Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
Führungszeugnis (BZRG):
Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
Belegart:
Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
§ 11 BApO:
Paragraf der Bundes-Apothekerordnung (BApO), der die befristete Berufserlaubnis regelt.

Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

14 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekerin (EU/EWR/Schweiz)

    Form: Original

    Besonderheit: In Druckschrift. Enthält die Versicherungen: kein Parallelantrag bzw. Angabe von Behörde und Jahr eines früheren Antrags, kein Straf-/Ermittlungsverfahren, Berufsausübung in Baden-Württemberg beabsichtigt.

  • Glaubhaftmachung, dass der pharmazeutische Beruf in Baden-Württemberg ausgeübt werden soll

    Besonderheit: Z. B. Schreiben eines potentiellen Arbeitgebers nach einem persönlichen Vorstellungsgespräch über ernsthaftes Anstellungsinteresse. Die ältere Fassung (Referat 95.2) formuliert breiter: Interessensbekundung, Stellenzusage oder Arbeitsvertrag. Eine Formvorgabe ist nicht genannt.

  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Aktuell, lückenlos, in deutscher Sprache, tabellarisch, mit Datum und Unterschrift.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Reisepass oder Identitätsausweis; Beglaubigung durch Bürgermeisteramt oder Notariat.

  • Nachweise über die im Ausland abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung (Diplom)

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation

    Besonderheit: Das Diplom muss legalisiert oder mit Haager Apostille versehen sein — auch im EU-Fall.

  • Berufszulassung / Registrierung / Lizenz

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: B2 GER von einem ALTE-zertifizierten Institut (Goethe, Telc, ÖSD, TestDaF).

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart „OB“; Verwendungszweck „Approbation ausländischer Apotheker“; Empfänger Regierungspräsidium (RP) Stuttgart, Referat 98; bei Wohnsitz im Ausland über bundesjustizamt.de. Bei Urkundenerteilung nicht älter als drei Monate.

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Studien- und Herkunftsland. Die ältere Formularfassung (Referat 95.2) nennt zusätzlich die Altersgrenze „nicht älter als drei Monate bei Urkundenerteilung“.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Über die gesundheitliche Eignung als Apotheker; mit Datum, Stempel und Unterschrift des untersuchenden Arztes; bei Urkundenerteilung nicht älter als drei Monate.

Kann nachgereicht werden

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: C1-Fachsprachenprüfung bei der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, „im Laufe des Verfahrens“ nachzuweisen.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    abweichender Name, z. B. durch Heirat

    Form: amtlich beglaubigt

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing der zuständigen Apothekerkammer

    wenn der Beruf bereits ausgeübt wurde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Bestätigung, dass Approbation oder Berufserlaubnis nicht entzogen oder eingeschränkt ist und kein Verfahren anhängig ist.

Freiwillig

  • Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG

    in Baden-Württemberg für Apotheker nicht gefordert

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU

19 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich

Immer erforderlich

  • Antragsformular Seiten 1–3 mit den Ankreuzfeldern Approbation und/oder Berufserlaubnis

    Form: Original

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Reisepass; ausdrücklich ohne Übersetzung.

  • Nachweis über (beabsichtigte) Tätigkeit in Baden-Württemberg

    Form: Original

    Besonderheit: Arbeitgeberbescheinigung, Standortvermerk einer Beratungsstelle (IQ-Netzwerk oder ZSBA) oder Nachweis enger Familienbindungen in BW. Wer früher schon einen Antrag in einem anderen Bundesland gestellt oder dort gewohnt hat, braucht eine verbindliche Einstellungszusage.

  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: In deutscher Sprache, lückenlos, tabellarisch-chronologisch, mit Schulbildung, Einreisedatum nach Deutschland sowie Ort und Land zu jedem Zeitraum; auch Zeiträume ohne pharmazeutische Tätigkeit; unterschrieben und datiert.

  • Diplom als Apotheker/Apothekerin

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation

    Besonderheit: Zuerst Haager Apostille oder Legalisation durch die deutsche Botschaft im Ausbildungsland, danach Übersetzung und Beglaubigung. Auch die Apostille selbst ist zu übersetzen und zu beglaubigen.

  • Fächerindex

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Muss Anzahl der Stunden und die Noten enthalten.

  • Bescheinigung über die vollständig abgeschlossene praktische Ausbildungsphase

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Internatur, Ordinatur, Praktische Phase oder Praktisches Jahr.

  • Berufszulassung / Erlaubnis oder Befähigung zur Ausübung des Apothekerberufs im Heimat- oder Ausbildungsland

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation

  • Nachweis über die reglementierten pharmazeutischen Tätigkeiten des Apothekerberufs im Herkunfts- bzw. Ausbildungsland

    Besonderheit: Gesetzesauszug, der alle Tätigkeiten des Apothekerberufs beschreibt; vergleichbar mit § 2a Abs. 3 BApO. Eine Formvorgabe ist in Anlage 1 nicht gesondert ausgeführt.

  • Individualisiertes Studienbuch / Curriculum

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Detaillierte umfassende Beschreibung im Fließtext über Art, Inhalt und Umfang aller Fachbereiche des Studiums; Original in der Landessprache mit deutscher Übersetzung (bei englischsprachigen Universitäten genügt das Original); Begleitschreiben der Universität angeheftet und gestempelt; das Gesamtdokument muss von der Universität gebunden und die Bindung gesiegelt oder gestempelt sein.

  • Formlose Erklärung über die Kostenübernahme für das Gutachten der Landesapothekerkammer in Höhe von 300 €

    Besonderheit: Formlos; mit dem Antrag einzureichen.

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 5 Jahre

    Besonderheit: B2 GER von einem ALTE-zertifizierten Institut.

Kann nachgereicht werden

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    aus allen Ländern, in denen der Beruf ausgeübt wurde

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Nicht älter als 3 Monate nach Beendigung der Berufstätigkeit; laut Formular erst kurz vor der Ausreise aus dem Heimatland zu beantragen.

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    aus dem Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und aus jedem Land mit dauerhaftem Wohnsitz über ein Jahr (z. B. Studienland)

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Nicht älter als 3 Monate vor der dauerhaften Ausreise.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde · Original

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart „OB“ — „Eine andere Belegart kann nicht akzeptiert werden“; Empfänger Regierungspräsidium (RP) Stuttgart, Referat 98; Verwendungszweck „Approbation als Apotheker/Apothekerin“ bzw. „Berufserlaubnis als Apotheker/Apothekerin“. Erst später einreichen, weil bei Erteilung nicht älter als 3 Monate.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Ausschließlich auf dem Vordruck Anlage 2 des Regierungspräsidiums; erst später einreichen, weil bei Erteilung nicht älter als 3 Monate.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    amtliche Namensänderung (Namensänderungs- oder Heiratsurkunde)

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung mit angehefteter Kopie des Originals.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    nur bei Antragstellern aus arabischsprachigen Ländern, zum Nachweis des vollständigen Namens

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

Freiwillig

  • Sonstige Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten für das Gutachten

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Berufserfahrung (Art, Dauer, konkrete pharmazeutische Tätigkeit), Weiterbildungen, Praktika.

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Befristete Erlaubnis nach § 11 BApO

15 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart

Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis als Apotheker/Apothekerin

    Form: Original

    Besonderheit: Abgefragt werden zusätzlich Bezeichnung und Anschrift der Apotheke sowie der Zweck der Erlaubnis.

  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: In deutscher Sprache, tabellarisch, mit Datum und Unterschrift.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Bei Namensänderung zusätzlich der entsprechende Nachweis.

  • Staatsangehörigkeitsnachweis

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis bzw. Personalausweis bei EU-Staatsangehörigen.

  • Behördlicher Nachweis über die im Ausland abgeschlossene Ausbildung (Urkunde/Diplom)

    Form: beglaubigte Kopie

  • Berufsausübungserlaubnis, ggf. Registrierung/Lizenz

    Form: beglaubigte Kopie

  • Stellenzusage des Arbeitgebers (Anlage 3) bzw. Arbeitsvertrag/Beschäftigungszusage

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Bei Beantragung über das Drittstaatenformular ist die Stellenzusage nach Anlage 3 zwingend; das eigenständige Berufserlaubnisformular nennt eine beglaubigte Kopie des Arbeitsvertrags „falls vorhanden“ zuzüglich Glaubhaftmachung der Berufsausübung in BW.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart „OB“; Verwendungszweck „Berufserlaubnis als Apotheker“; Empfänger Referat 95.2 (eigenständiges Formular) bzw. Referat 98 (Drittstaatenformular).

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Aus dem Studien- und Herkunftsland.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original

    Nicht älter als: 3 Monate

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Besonderheit: B2-Zertifikat eines ALTE-zertifizierten Instituts.

  • Glaubhaftmachung der Berufsausübung in Baden-Württemberg

Kann nachgereicht werden

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: C1-Fachsprachenprüfung „erst während des Verfahrens“.

Nur in bestimmten Fällen

  • Nachweise über pharmazeutische Tätigkeiten nach der Ausbildung

    falls vorhanden

    Form: beglaubigte Kopie

  • Nachweis früher in Deutschland erteilter Berufserlaubnisse

    falls bereits eine Berufserlaubnis nach § 11 BApO von einer anderen Behörde erteilt wurde

    Form: einfache Kopie

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Abschluss an einer deutschen Universität

10 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart

Bearbeitungsdauer laut Behörde: ca. 4 Wochen nach der mündlichen Prüfung bis zu Ausstellung und Versand von pharmazeutischem Zeugnis und Approbationsurkunde

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekerin

    Form: Original

    Besonderheit: Mit Datum und eigenhändiger Unterschrift.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Personalausweis oder Reisepass.

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde

    Form: beglaubigte Kopie · Original

    Besonderheit: Vom Bürgermeisteramt beglaubigte Kopie, „im Ausnahmefall im Original“. Anders als in der EU- und der Drittstaatsfallgruppe ist die Geburtsurkunde hier eigenständige Pflichtunterlage.

  • Kurzgefasster Lebenslauf – tabellarisch mit Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs

    Form: Original

    Besonderheit: Mit Datum und Unterschrift.

  • Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren

    Form: Original

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Persönliche Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren und kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Wortlaut „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs (als Apotheker/-in) ungeeignet“; jeder Arzt zulässig; mit Datum, Stempel und Unterschrift; bei Eignungsbedenken im verschlossenen Umschlag.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Belegart „OB“; Verwendungszweck „Approbation als Apotheker/Apothekerin“; Empfängerbehörde „Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart“; Direktversand durch die Meldestelle.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    abweichender Name gegenüber der Geburtsurkunde

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Standesamtlicher Nachweis, z. B. Auszug aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde.

  • Zusätzliche persönliche Erklärung bei Auslandsaufenthalten

    Auslandsaufenthalte ab Volljährigkeit von länger als einem Jahr

    Form: Original

    Besonderheit: Mit konkreter Staatsangabe; die Anforderung eines ausländischen Führungszeugnisses bleibt vorbehalten.

  • Zeugnis über die pharmazeutische Prüfung

    nur, wenn der Antrag nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung gestellt wird

    Form: einfache Kopie

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Was das Verfahren in Baden-Württemberg insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.

Gebühren der Behörde

LeistungGebühr
Approbation nach deutschem Abschluss250 €
Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss300 €
Approbation mit Drittstaats-Abschluss450 € (Rahmen 300 € bis 500 €)
Befristete Erlaubnis (§ 11 BApO)25 € bis 500 €

Rechtsgrundlage: GebVerz SM Nr. 12

Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen. Steht ein Betrag mit dem Zusatz „Rahmen“, nennt die Behörde diesen Betrag als Regelgebühr; der Rahmen ist der Spielraum der Kostenverordnung für Einzelfälle mit mehr Aufwand.

Prüfungen

Kenntnisprüfung

Durchführende Stelle
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg; Anmeldung durch die Antragsteller selbst mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums
Gebühr
600 €
Wartezeit
Ladung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin durch das Regierungspräsidium Stuttgart, zusammen mit dem Gebührenbescheid; eine Wartezeit ab Anmeldung ist nicht beziffert.

Fachsprachenprüfung

Durchführende Stelle
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart
Gebühr
300 €

Besonderheiten in Baden-Württemberg

  • Gutachten durch die Landesapothekerkammer für pauschal 300 €, kein Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG), kein freier Gutachter, kein Vorschussverfahren.
  • Das individualisierte Studienbuch bzw. Curriculum ist in jedem Fall vorzulegen.
  • Eigener Unterlagentyp „Nachweis über die reglementierten pharmazeutischen Tätigkeiten“ — ein Gesetzesauszug des Herkunftslands, vergleichbar § 2a Abs. 3 BApO.
  • Hospitationsverbot mit Einschränkung: Wer im Ausland Pharmazie studiert hat und noch keine Berufserlaubnis oder Approbation besitzt, darf keine pharmazeutischen Tätigkeiten nach § 1a Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung ausüben; ein „Pharmaziepraktikum“ ist damit nicht möglich. Zulässig bleiben eine Hospitation ohne Tätigkeitsausübung und die Mithilfe im pharmazeutisch-kaufmännischen Bereich.
  • Kostenlose Vorbereitungsangebote der Landesapothekerkammer: begleitende Unterrichtsveranstaltungen für Pharmazeuten im Praktikum in Tübingen (Teilnahme erst nach bestandener C1-Fachsprachenprüfung; Frühjahrs- und Herbstveranstaltung mit unterschiedlichen Themen), APOPRAX-Kurse in Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe und Reutlingen (ca. alle sechs Wochen), Abendvorträge, Web-Seminare und eLearning.
  • Fachsprachenprüfung Pharmazie: 60 Minuten zuzüglich Vorbereitungszeit, drei Teile à 20 Minuten — simuliertes Apotheker-Patienten-Gespräch mit abschließendem etwa fünfminütigem monologischem Vortrag, schriftliche „Notiz über ein Beratungsgespräch“ mit Bericht an einen Kollegen, simuliertes Apotheker-Apotheker-Gespräch mit Übersetzung pharmazeutischer Fachbegriffe in laienverständliche Sprache. Hilfsmittel stellt die Prüfungskommission (Fach- und ggf. Gebrauchsinformation eines Fertigarzneimittels, Packungen, Papier und Stift); eigene elektronische Hilfsmittel sind nicht gestattet. Ergebnis unmittelbar nach der Prüfung.
  • Referat 98 leistet keine Beratung: „Das Referat 98 kann über die schriftlichen Informationen hinaus keine Beratung leisten.“ Reine Sachstandsanfragen werden grundsätzlich nicht beantwortet.
  • Certificate of Good Standing durch das RP Stuttgart wird „nicht vor vier bis sechs Wochen“ ausgestellt; die Eingangsbestätigung erfolgt binnen eines Monats.

Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.