Approbation als Apotheker in Baden-Württemberg: Unterlagen
Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.
Auf einen Blick
| Ihr Abschluss | Antragsgebühr | Bearbeitungsdauer | Unterlagen |
|---|---|---|---|
| EU / EWR / Schweiz | 300 € | — | 14 |
| Drittstaat | 450 € (Rahmen 300 € bis 500 €) | — | 19 |
| Berufserlaubnis | 25 € bis 500 € | — | 15 |
| Deutscher Abschluss | 250 € | siehe unten | 10 |
- Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
- per Post
- Gebühr Kenntnisprüfung:
- 600 €
Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.
Zuständige Stellen
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 98 – Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW); Sachbearbeitung Pharmazie
Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95 – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (LPA BW); Sachbearbeitung Pharmazie
Zuständig für: Deutscher Abschluss
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart; Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart
Telefon: +49 711 904-39215
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (LAK BW)
Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung, Gleichwertigkeitsgutachten
Zuständig für: Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung, Gleichwertigkeitsprüfung
Villastraße 1, 70193 Stuttgart
Telefon: 0711 99347-18 (Fachsprachenprüfung), 0711 99347-52 (Kenntnisprüfung)
Welche Unterlagen Sie brauchen
Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Baden-Württemberg zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.
Begriffe in dieser Liste
- Apostille:
- Echtheitsvermerk nach dem Haager Übereinkommen. Ihn erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
- Legalisation:
- Echtheitsvermerk der Deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat. Er ersetzt die Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen nicht angehört.
- Beglaubigte Kopie:
- Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
- Qualifizierte Übersetzung:
- Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
- Certificate of Good Standing:
- Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
- Konformitätsbescheinigung:
- Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
- Führungszeugnis (BZRG):
- Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
- Belegart:
- Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
- § 11 BApO:
- Paragraf der Bundes-Apothekerordnung (BApO), der die befristete Berufserlaubnis regelt.
Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
14 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart
Antrag: per Post
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Immer erforderlich
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekerin (EU/EWR/Schweiz)
Form: Original
Besonderheit: In Druckschrift. Enthält die Versicherungen: kein Parallelantrag bzw. Angabe von Behörde und Jahr eines früheren Antrags, kein Straf-/Ermittlungsverfahren, Berufsausübung in Baden-Württemberg beabsichtigt.
- Glaubhaftmachung, dass der pharmazeutische Beruf in Baden-Württemberg ausgeübt werden soll
Besonderheit: Z. B. Schreiben eines potentiellen Arbeitgebers nach einem persönlichen Vorstellungsgespräch über ernsthaftes Anstellungsinteresse. Die ältere Fassung (Referat 95.2) formuliert breiter: Interessensbekundung, Stellenzusage oder Arbeitsvertrag. Eine Formvorgabe ist nicht genannt.
- Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: Aktuell, lückenlos, in deutscher Sprache, tabellarisch, mit Datum und Unterschrift.
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: amtlich beglaubigt
Besonderheit: Reisepass oder Identitätsausweis; Beglaubigung durch Bürgermeisteramt oder Notariat.
- Nachweise über die im Ausland abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung (Diplom)
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation
Besonderheit: Das Diplom muss legalisiert oder mit Haager Apostille versehen sein — auch im EU-Fall.
- Berufszulassung / Registrierung / Lizenz
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Form: amtlich beglaubigt
Besonderheit: B2 GER von einem ALTE-zertifizierten Institut (Goethe, Telc, ÖSD, TestDaF).
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
Form: Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Belegart „OB“; Verwendungszweck „Approbation ausländischer Apotheker“; Empfänger Regierungspräsidium (RP) Stuttgart, Referat 98; bei Wohnsitz im Ausland über bundesjustizamt.de. Bei Urkundenerteilung nicht älter als drei Monate.
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Studien- und Herkunftsland. Die ältere Formularfassung (Referat 95.2) nennt zusätzlich die Altersgrenze „nicht älter als drei Monate bei Urkundenerteilung“.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Über die gesundheitliche Eignung als Apotheker; mit Datum, Stempel und Unterschrift des untersuchenden Arztes; bei Urkundenerteilung nicht älter als drei Monate.
Kann nachgereicht werden
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Besonderheit: C1-Fachsprachenprüfung bei der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, „im Laufe des Verfahrens“ nachzuweisen.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
abweichender Name, z. B. durch Heirat
Form: amtlich beglaubigt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing der zuständigen Apothekerkammer
wenn der Beruf bereits ausgeübt wurde
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Bestätigung, dass Approbation oder Berufserlaubnis nicht entzogen oder eingeschränkt ist und kein Verfahren anhängig ist.
Freiwillig
- Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG
in Baden-Württemberg für Apotheker nicht gefordert
Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit
Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU
19 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart
Antrag: per Post
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich
Immer erforderlich
- Antragsformular Seiten 1–3 mit den Ankreuzfeldern Approbation und/oder Berufserlaubnis
Form: Original
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: amtlich beglaubigt
Besonderheit: Reisepass; ausdrücklich ohne Übersetzung.
- Nachweis über (beabsichtigte) Tätigkeit in Baden-Württemberg
Form: Original
Besonderheit: Arbeitgeberbescheinigung, Standortvermerk einer Beratungsstelle (IQ-Netzwerk oder ZSBA) oder Nachweis enger Familienbindungen in BW. Wer früher schon einen Antrag in einem anderen Bundesland gestellt oder dort gewohnt hat, braucht eine verbindliche Einstellungszusage.
- Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: In deutscher Sprache, lückenlos, tabellarisch-chronologisch, mit Schulbildung, Einreisedatum nach Deutschland sowie Ort und Land zu jedem Zeitraum; auch Zeiträume ohne pharmazeutische Tätigkeit; unterschrieben und datiert.
- Diplom als Apotheker/Apothekerin
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation
Besonderheit: Zuerst Haager Apostille oder Legalisation durch die deutsche Botschaft im Ausbildungsland, danach Übersetzung und Beglaubigung. Auch die Apostille selbst ist zu übersetzen und zu beglaubigen.
- Fächerindex
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Muss Anzahl der Stunden und die Noten enthalten.
- Bescheinigung über die vollständig abgeschlossene praktische Ausbildungsphase
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Internatur, Ordinatur, Praktische Phase oder Praktisches Jahr.
- Berufszulassung / Erlaubnis oder Befähigung zur Ausübung des Apothekerberufs im Heimat- oder Ausbildungsland
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation
- Nachweis über die reglementierten pharmazeutischen Tätigkeiten des Apothekerberufs im Herkunfts- bzw. Ausbildungsland
Besonderheit: Gesetzesauszug, der alle Tätigkeiten des Apothekerberufs beschreibt; vergleichbar mit § 2a Abs. 3 BApO. Eine Formvorgabe ist in Anlage 1 nicht gesondert ausgeführt.
- Individualisiertes Studienbuch / Curriculum
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Detaillierte umfassende Beschreibung im Fließtext über Art, Inhalt und Umfang aller Fachbereiche des Studiums; Original in der Landessprache mit deutscher Übersetzung (bei englischsprachigen Universitäten genügt das Original); Begleitschreiben der Universität angeheftet und gestempelt; das Gesamtdokument muss von der Universität gebunden und die Bindung gesiegelt oder gestempelt sein.
- Formlose Erklärung über die Kostenübernahme für das Gutachten der Landesapothekerkammer in Höhe von 300 €
Besonderheit: Formlos; mit dem Antrag einzureichen.
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 5 Jahre
Besonderheit: B2 GER von einem ALTE-zertifizierten Institut.
Kann nachgereicht werden
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing
aus allen Ländern, in denen der Beruf ausgeübt wurde
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Nicht älter als 3 Monate nach Beendigung der Berufstätigkeit; laut Formular erst kurz vor der Ausreise aus dem Heimatland zu beantragen.
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes
aus dem Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und aus jedem Land mit dauerhaftem Wohnsitz über ein Jahr (z. B. Studienland)
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Nicht älter als 3 Monate vor der dauerhaften Ausreise.
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
Form: Übersendung durch die Behörde · Original
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Belegart „OB“ — „Eine andere Belegart kann nicht akzeptiert werden“; Empfänger Regierungspräsidium (RP) Stuttgart, Referat 98; Verwendungszweck „Approbation als Apotheker/Apothekerin“ bzw. „Berufserlaubnis als Apotheker/Apothekerin“. Erst später einreichen, weil bei Erteilung nicht älter als 3 Monate.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Ausschließlich auf dem Vordruck Anlage 2 des Regierungspräsidiums; erst später einreichen, weil bei Erteilung nicht älter als 3 Monate.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
amtliche Namensänderung (Namensänderungs- oder Heiratsurkunde)
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung mit angehefteter Kopie des Originals.
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
nur bei Antragstellern aus arabischsprachigen Ländern, zum Nachweis des vollständigen Namens
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Freiwillig
- Sonstige Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten für das Gutachten
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Berufserfahrung (Art, Dauer, konkrete pharmazeutische Tätigkeit), Weiterbildungen, Praktika.
Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit
Befristete Erlaubnis nach § 11 BApO
15 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart
Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis
Antrag: per Post
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Immer erforderlich
- Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis als Apotheker/Apothekerin
Form: Original
Besonderheit: Abgefragt werden zusätzlich Bezeichnung und Anschrift der Apotheke sowie der Zweck der Erlaubnis.
- Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: In deutscher Sprache, tabellarisch, mit Datum und Unterschrift.
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Bei Namensänderung zusätzlich der entsprechende Nachweis.
- Staatsangehörigkeitsnachweis
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis bzw. Personalausweis bei EU-Staatsangehörigen.
- Behördlicher Nachweis über die im Ausland abgeschlossene Ausbildung (Urkunde/Diplom)
Form: beglaubigte Kopie
- Berufsausübungserlaubnis, ggf. Registrierung/Lizenz
Form: beglaubigte Kopie
- Stellenzusage des Arbeitgebers (Anlage 3) bzw. Arbeitsvertrag/Beschäftigungszusage
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Bei Beantragung über das Drittstaatenformular ist die Stellenzusage nach Anlage 3 zwingend; das eigenständige Berufserlaubnisformular nennt eine beglaubigte Kopie des Arbeitsvertrags „falls vorhanden“ zuzüglich Glaubhaftmachung der Berufsausübung in BW.
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
Form: Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Belegart „OB“; Verwendungszweck „Berufserlaubnis als Apotheker“; Empfänger Referat 95.2 (eigenständiges Formular) bzw. Referat 98 (Drittstaatenformular).
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Aus dem Studien- und Herkunftsland.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original
Nicht älter als: 3 Monate
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Besonderheit: B2-Zertifikat eines ALTE-zertifizierten Instituts.
- Glaubhaftmachung der Berufsausübung in Baden-Württemberg
Kann nachgereicht werden
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Besonderheit: C1-Fachsprachenprüfung „erst während des Verfahrens“.
Nur in bestimmten Fällen
- Nachweise über pharmazeutische Tätigkeiten nach der Ausbildung
falls vorhanden
Form: beglaubigte Kopie
- Nachweis früher in Deutschland erteilter Berufserlaubnisse
falls bereits eine Berufserlaubnis nach § 11 BApO von einer anderen Behörde erteilt wurde
Form: einfache Kopie
Abschluss an einer deutschen Universität
10 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart
Bearbeitungsdauer laut Behörde: ca. 4 Wochen nach der mündlichen Prüfung bis zu Ausstellung und Versand von pharmazeutischem Zeugnis und Approbationsurkunde
Antrag: per Post
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Immer erforderlich
- Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekerin
Form: Original
Besonderheit: Mit Datum und eigenhändiger Unterschrift.
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: amtlich beglaubigt
Besonderheit: Personalausweis oder Reisepass.
- Geburts- oder Abstammungsurkunde
Form: beglaubigte Kopie · Original
Besonderheit: Vom Bürgermeisteramt beglaubigte Kopie, „im Ausnahmefall im Original“. Anders als in der EU- und der Drittstaatsfallgruppe ist die Geburtsurkunde hier eigenständige Pflichtunterlage.
- Kurzgefasster Lebenslauf – tabellarisch mit Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
Form: Original
Besonderheit: Mit Datum und Unterschrift.
- Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren
Form: Original
Nicht älter als: 1 Monat
Besonderheit: Persönliche Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren und kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original
Nicht älter als: 1 Monat
Besonderheit: Wortlaut „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs (als Apotheker/-in) ungeeignet“; jeder Arzt zulässig; mit Datum, Stempel und Unterschrift; bei Eignungsbedenken im verschlossenen Umschlag.
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
Form: Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 1 Monat
Besonderheit: Belegart „OB“; Verwendungszweck „Approbation als Apotheker/Apothekerin“; Empfängerbehörde „Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart“; Direktversand durch die Meldestelle.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
abweichender Name gegenüber der Geburtsurkunde
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Standesamtlicher Nachweis, z. B. Auszug aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde.
- Zusätzliche persönliche Erklärung bei Auslandsaufenthalten
Auslandsaufenthalte ab Volljährigkeit von länger als einem Jahr
Form: Original
Besonderheit: Mit konkreter Staatsangabe; die Anforderung eines ausländischen Führungszeugnisses bleibt vorbehalten.
- Zeugnis über die pharmazeutische Prüfung
nur, wenn der Antrag nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung gestellt wird
Form: einfache Kopie
Was das Verfahren in Baden-Württemberg insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.
Gebühren der Behörde
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Approbation nach deutschem Abschluss | 250 € |
| Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss | 300 € |
| Approbation mit Drittstaats-Abschluss | 450 € (Rahmen 300 € bis 500 €) |
| Befristete Erlaubnis (§ 11 BApO) | 25 € bis 500 € |
Rechtsgrundlage: GebVerz SM Nr. 12
Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen. Steht ein Betrag mit dem Zusatz „Rahmen“, nennt die Behörde diesen Betrag als Regelgebühr; der Rahmen ist der Spielraum der Kostenverordnung für Einzelfälle mit mehr Aufwand.
Prüfungen
Kenntnisprüfung
- Durchführende Stelle
- Landesapothekerkammer Baden-Württemberg; Anmeldung durch die Antragsteller selbst mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums
- Gebühr
- 600 €
- Wartezeit
- Ladung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin durch das Regierungspräsidium Stuttgart, zusammen mit dem Gebührenbescheid; eine Wartezeit ab Anmeldung ist nicht beziffert.
Fachsprachenprüfung
- Durchführende Stelle
- Landesapothekerkammer Baden-Württemberg im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart
- Gebühr
- 300 €
Besonderheiten in Baden-Württemberg
- Gutachten durch die Landesapothekerkammer für pauschal 300 €, kein Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG), kein freier Gutachter, kein Vorschussverfahren.
- Das individualisierte Studienbuch bzw. Curriculum ist in jedem Fall vorzulegen.
- Eigener Unterlagentyp „Nachweis über die reglementierten pharmazeutischen Tätigkeiten“ — ein Gesetzesauszug des Herkunftslands, vergleichbar § 2a Abs. 3 BApO.
- Hospitationsverbot mit Einschränkung: Wer im Ausland Pharmazie studiert hat und noch keine Berufserlaubnis oder Approbation besitzt, darf keine pharmazeutischen Tätigkeiten nach § 1a Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung ausüben; ein „Pharmaziepraktikum“ ist damit nicht möglich. Zulässig bleiben eine Hospitation ohne Tätigkeitsausübung und die Mithilfe im pharmazeutisch-kaufmännischen Bereich.
- Kostenlose Vorbereitungsangebote der Landesapothekerkammer: begleitende Unterrichtsveranstaltungen für Pharmazeuten im Praktikum in Tübingen (Teilnahme erst nach bestandener C1-Fachsprachenprüfung; Frühjahrs- und Herbstveranstaltung mit unterschiedlichen Themen), APOPRAX-Kurse in Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe und Reutlingen (ca. alle sechs Wochen), Abendvorträge, Web-Seminare und eLearning.
- Fachsprachenprüfung Pharmazie: 60 Minuten zuzüglich Vorbereitungszeit, drei Teile à 20 Minuten — simuliertes Apotheker-Patienten-Gespräch mit abschließendem etwa fünfminütigem monologischem Vortrag, schriftliche „Notiz über ein Beratungsgespräch“ mit Bericht an einen Kollegen, simuliertes Apotheker-Apotheker-Gespräch mit Übersetzung pharmazeutischer Fachbegriffe in laienverständliche Sprache. Hilfsmittel stellt die Prüfungskommission (Fach- und ggf. Gebrauchsinformation eines Fertigarzneimittels, Packungen, Papier und Stift); eigene elektronische Hilfsmittel sind nicht gestattet. Ergebnis unmittelbar nach der Prüfung.
- Referat 98 leistet keine Beratung: „Das Referat 98 kann über die schriftlichen Informationen hinaus keine Beratung leisten.“ Reine Sachstandsanfragen werden grundsätzlich nicht beantwortet.
- Certificate of Good Standing durch das RP Stuttgart wird „nicht vor vier bis sechs Wochen“ ausgestellt; die Eingangsbestätigung erfolgt binnen eines Monats.
Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.