Die Berufserlaubnis: arbeiten, bevor die Approbation da ist
Bis Ihre Approbation erteilt ist, dürfen Sie mit einer befristeten Berufserlaubnis als Apotheker arbeiten, höchstens zwei Jahre insgesamt. Voraussetzung sind eine abgeschlossene Ausbildung und in den meisten Ländern die Bestätigung eines Arbeitgebers. Die Erlaubnis gilt oft nur für eine bestimmte Stelle unter Aufsicht.
Dauer und Grenzen
- Sie wird nur widerruflich und befristet erteilt, insgesamt für höchstens zwei Jahre (§ 11 Abs. 2 BApO).
- Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden (§ 11 Abs. 2 BApO). Üblich ist eine nicht selbständige, nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht eines approbierten Apothekers.
- Wer einen Ausbildungsnachweis aus der EU, dem EWR oder der Schweiz besitzt, bekommt keine Berufserlaubnis. Das gilt auch, wenn ein Abschluss aus einem Drittstaat bereits in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie ein besonderes Interesse an der Erlaubnis darlegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a BApO).
Wie die Anerkennung eines EU-Abschlusses abläuft, steht auf der Seite EU-Abschluss.
Die Frist zählt in ganz Deutschland
Die Frist zählt Ihre Tätigkeit in ganz Deutschland zusammen. Ein Wechsel in ein anderes Bundesland setzt sie nicht zurück.
Klären Sie zuerst, wann ein Prüfungstermin in Ihrem Land frei ist, und beantragen Sie die Erlaubnis erst dann. Wir klären den Termin mit der Behörde für Sie.
Über zwei Jahre hinaus ist die Erlaubnis nur ausnahmsweise möglich (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BApO), im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Arzneimittelversorgung. Voraussetzung ist, dass die Approbation an der Ausbildungsvoraussetzung scheitert, also die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung noch nicht anerkannt ist.
Was Sie mit der Erlaubnis dürfen und was nicht
Das Bundesrecht überlässt den Ländern, wie eng sie die Erlaubnis fassen. Die Beispiele zeigen, was mehrere Länder gleich regeln.
- Die Tätigkeit ist nicht selbständig und steht unter Aufsicht eines approbierten Apothekers. (Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen)
- Ohne Berufserlaubnis dürfen Sie in einer Apotheke nicht pharmazeutisch arbeiten, auch nicht unter Aufsicht. Mit ihr können Sie sich auf die Kenntnisprüfung vorbereiten. (Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen)
- Wer in einer Apotheke arbeitet, muss Mitglied der Apothekerkammer sein, auch mit Berufserlaubnis. (Hessen und Mecklenburg-Vorpommern)
Voraussetzungen im Überblick
- Eine abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BApO).
- Die bestandene Fachsprachenprüfung, bevor die Erlaubnis erteilt wird. (Bremen)
- Die Bestätigung eines Arbeitgebers; in den meisten Ländern gehört sie zu den Unterlagen, Hessen verlangt den Nachweis eines pharmazeutischen Arbeitgebers im Land (öffentliche Apotheke). (Hessen)
- Empfohlen: Approbation und Erlaubnis möglichst gleichzeitig beantragen, weil die Erlaubnis nach zwei Jahren endet. (Bayern)
Welcher Sprachnachweis dazugehört, steht auf der Seite Fachsprachenprüfung. Die Unterlagen einer Landesbehörde zeigt die jeweilige Landesseite.
Gebühr und Bearbeitungsdauer in den 16 Ländern
| Bundesland | Gebühr | Bearbeitungsdauer |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 25 € bis 500 € | — |
| Bayern | 100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer | in der Regel mehr als sechs Wochen vom Eingang des Antrags bis zur Entscheidung |
| Berlin | 150 € (Rahmen 100 € bis 360 €) | ca. 3 bis 4 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen |
| Brandenburg | 340 € bis 680 € | — |
| Bremen | 197 € bis 500 € | — |
| Hamburg | 500 € bis 750 € | Die Behörde nennt keine Bearbeitungsfrist. |
| Hessen | 190 € | — |
| Mecklenburg-Vorpommern | 170 € bis 345 € | Bei Neuanträgen bis zu 6 Monate, abhängig vom Antragsaufkommen. Erteilung der Berufserlaubnis, wenn alle Nachweise vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind: ca. 4 Wochen. |
| Niedersachsen | 180 € | ca. 6 Wochen ab Vollständigkeit und bestandener Fachsprachenprüfung |
| Nordrhein-Westfalen | 100 € (im Regelfall; sonst 130 € bis 500 €) | — |
| Rheinland-Pfalz | 150 € | 4 Monate; Eingangsbestätigung nach maximal einem Monat |
| Saarland | 150 € (Rahmen 150 € bis 250 €) | — |
| Sachsen | 490 € | — |
| Sachsen-Anhalt | 197 € bis 307 € | — |
| Schleswig-Holstein | 100 € + 50 € je weiteres Jahr | — |
| Thüringen | 175 € | — |
Die Unterlagenliste steht auf der jeweiligen Landesseite. Ein Strich heißt: Das Land nennt dazu nichts. Stand der Daten: 8. September 2026; Landesangaben geprüft am 15. September 2026.
Wo die Erlaubnis im Ablauf steht, zeigt die Seite Verfahren. Ob die Prüfung oder die Unterlagenbewertung besser zu Ihnen passt, erklärt die Seite Entscheidung. Was die Erlaubnis zusammen mit den übrigen Schritten kostet, rechnet der Kostenrechner aus. Welche Kosten des Anerkennungsverfahrens der Anerkennungszuschuss deckt, steht auf der Seite Förderung.
Was die Länder zusätzlich regeln
Das Bundesrecht überlässt Einzelheiten den Ländern. Manche Länder erteilen die Erlaubnis nur zusammen mit einem Approbationsantrag, manche nur mit Stellenzusage, manche nur für eine Tätigkeit im eigenen Land.
Baden-WürttembergDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Geltung: „Diese gilt jedoch nur für eine Dauer von 2 Jahren und ist beschränkt auf eine Tätigkeit unter Aufsicht (nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit).“ Räumlich nur in Baden-Württemberg; fachlich auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkbar; nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren.
- Ausdrückliche Empfehlung der Landesapothekerkammer: „Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Drittland … absolviert haben, sollten Sie unbedingt die Möglichkeit nutzen, vor der Approbation eine Berufserlaubnis zu beantragen. Mit der Berufserlaubnis können Sie bereits als Apotheker/in unter Aufsicht tätig werden und sich somit auf die Prüfung vorbereiten.“
- Für Apotheker besteht ausdrücklich kein Junktim zwischen Berufserlaubnis und Approbationsantrag, und es existiert ein eigenständiges Berufserlaubnisformular.
BayernDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- „Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.“
- Kein Anspruch auf Verlängerung der Berufserlaubnis wegen der Teilnahme an der Kenntnisprüfung. Empfehlung des Landesprüfungsamts: Approbations- und Berufserlaubnisantrag möglichst zeitgleich stellen, weil die Berufserlaubnis nach zwei Jahren endet.
- Dienstleistungserbringer: EU-/EWR-/Schweizer Staatsangehörige können den Apothekerberuf bei nur vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Sinne des Art. 57 AEUV auch ohne Approbation oder Erlaubnis ausüben, unterliegen aber einer Meldepflicht.
BerlinDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- „Mit einer Berufserlaubnis dürfen Sie nur im Land Berlin und nur für zwei Jahre beruflich tätig werden.“
- Sonderfall „Berufserlaubnis zum Abschluss der Ausbildung“: Ist nur das Studium abgeschlossen, der verpflichtende praktische Teil (Internatur, Ordinatur o. ä.) aber nicht, kann eine Berufserlaubnis zum Abschluss der Ausbildung beantragt werden. Alternativ nennt die Behörde die Anrechnung der Studienleistungen auf ein deutsches Pharmaziestudium, um den Abschluss nach deutschem Recht und damit eine EU-Ausbildung zu erlangen.
- Das Landesamt kann die Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis vom Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung abhängig machen; dafür gelten die Verfahrensgrundsätze zur Kenntnisprüfung entsprechend.
- Empfehlung der Apothekerkammer Berlin: Ohne Feststellung der Gleichwertigkeit, also ohne Ablegen der Kenntnisprüfung, kann ein Apotheker aus einem Drittstaat nach § 11 Bundes-Apothekerordnung zunächst eine auf zwei Jahre befristete Berufserlaubnis erhalten. Mit der Berufserlaubnis kommt er einfacher in den Beruf und kann das deutsche System fachlich wie rechtlich kennenlernen und sich auf die Kenntnisprüfung vorbereiten.
BrandenburgDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Erlaubnisgrund: Nur in den Fällen, in denen bestimmte Voraussetzungen für die Approbationserteilung noch nicht vollständig erfüllt oder behördlicherseits noch nicht überprüft werden konnten, kann im Interesse der Antragsteller sowie der Einrichtungen, in denen die Tätigkeit aufgenommen werden soll, gegebenenfalls eine Berufserlaubnis erteilt werden.
- Die Gebührentarifstelle 7.3.2 nennt ausdrücklich „§ 11 Absatz 1 oder Absatz 1a“ der Bundes-Apothekerordnung.
BremenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Sonderregel für Apotheker in Bremen: „Seit Juli 2021 stellt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz keine Berufserlaubnisse mehr vor der bestandenen Fachsprachenprüfung aus!“
- Inhalt der Berufserlaubnis nach den Angaben der Apothekerkammer: Die befristete Berufserlaubnis gestattet es, als Apotheker unter Aufsicht zu arbeiten. Die Antragsteller können pharmazeutisch arbeiten, etwa in der Beratung oder Rezeptur. Allein arbeiten oder Herstellungsprotokolle abzeichnen dürfen sie jedoch nicht. Ihnen steht wenigstens der Mindestlohn zu. Oft dürfen Apotheker unter Aufsicht nur in einer bestimmten Apotheke tätig werden.
- Vorbereitungswege vor der Berufserlaubnis: Anstellung als nicht pharmazeutisch tätiger Mitarbeiter („Sie dürfen jedoch keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausüben“) oder Hospitation („Hospitieren darf jeder Neuankömmling mit Aufenthaltserlaubnis und ohne Arbeitserlaubnis. … kein Anspruch auf eine Vergütung … Auch der Anspruch auf Urlaub und die gesetzliche Unfallversicherung entfällt“).
- Normfehler im Bremer Berufserlaubnis-Vordruck: Das Auswahlfeld nennt für Apotheker „§ 4 BApO (Bundes-Apothekerordnung)“ statt § 11 BApO.
- Bundesrechtlicher Rahmen: Die Erlaubnis ist nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren; eine Verlängerung darüber hinaus ist nur ausnahmsweise „im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Arzneimittelversorgung“ möglich. Erlaubnisinhaber haben im Übrigen die Rechte und Pflichten eines Apothekers.
HamburgDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Bundesrechtlicher Ausschluss für EU-Ausgebildete: Nach § 11 Abs. 1 S. 2 BApO (Bundes-Apothekerordnung) erhalten Apotheker mit einem in der EU, im EWR oder in der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis keine Berufserlaubnis. Das Hamburger Apotheker-Merkblatt formuliert diesen Ausschluss nicht eigens.
- Die Berufserlaubnis wird grundsätzlich nur auf Antrag und für längstens zwei Jahre erteilt; eine Verlängerung darüber hinaus ist nach § 11 Abs. 2 BApO nur ausnahmsweise „im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Arzneimittelversorgung“ möglich. Für die Verlängerung existiert ein eigener Vordruck.
- Für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nach § 11a BApO stellt Hamburg eigene Hinweise bereit: https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/31568/3262e8337b14ed303f52c4fdcf51fe5c/hinweise-dienstleister-pharmazie-data.pdf
HessenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Materielle Voraussetzung wörtlich: „In der Übergangszeit kann bei Nachweis eines pharmazeutischen Arbeitgebers in Hessen (öffentliche Apotheke) eine auf maximal zwei Jahre zeitlich befristete Berufserlaubnis gem. § 11 BApO (Bundes-Apothekerordnung) erteilt werden, die eine pharmazeutische Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und in ständiger Anwesenheit von approbierten Apothekerinnen/Apothekern erlaubt. Zeiten einer Erlaubnis in anderen Bundesländern werden angerechnet und führen nicht zu einer Verlängerung in Hessen.“
- Empfehlung der Landesapothekerkammer Hessen: „Kolleginnen und Kollegen, die ihre Ausbildung in einem Drittland … absolviert haben, sollten die Möglichkeit nutzen, vor der Approbation eine Berufserlaubnis zu beantragen. … Ein Praktikum ist nicht vorgeschrieben, das Arbeiten unter Aufsicht wird aber empfohlen, sowohl für die Vorbereitung auf die Fachsprachenprüfung als auch für die Kenntnisstandprüfung. Um hiervon richtig profitieren zu können, ist eine Berufserlaubnis nötig, nur dann können auch pharmazeutische Tätigkeiten unter Aufsicht vorgenommen werden. Andernfalls kann in der Apotheke nicht pharmazeutisch gearbeitet werden.“
- Kammermitgliedschaft: „Die Mitgliedschaft bei der LAK Hessen ist notwendig, wenn mit einer Berufserlaubnis in einer Apotheke gearbeitet wird.“
- Bundesrechtlicher Ausschluss: Nach § 11 Abs. 1 S. 2 BApO erhalten Apotheker mit einem in der EU, im EWR oder in der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis keine Berufserlaubnis. Hessen bietet den Vordruck folgerichtig nur im Drittstaats-Dokumentensatz an.
Mecklenburg-VorpommernDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Berufserlaubnis kann für maximal zwei Jahre erteilt werden. Danach muss die deutsche Approbation erworben werden, um hier weiter als Apotheker tätig zu sein. Für Verlängerung und Änderung existiert ein eigener Vordruck.
- Die Berufserlaubnis wird in der Regel an Antragsteller mit Ausbildungsabschlüssen aus Drittstaaten erteilt, bei denen noch keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt wurde. Das deckt sich mit dem bundesrechtlichen Ausschluss des § 11 Abs. 1 S. 2 BApO (Bundes-Apothekerordnung) für EU-, EWR- und Schweizer Ausbildungsnachweise.
- Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer auch bei bloßer Berufserlaubnis; Meldung binnen eines Monats nach §§ 2 und 10 Heilberufsgesetz M-V.
NiedersachsenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Berufserlaubnis ist praktische Voraussetzung der Prüfungsvorbereitung: Die Kammer empfiehlt eine einjährige Tätigkeit unter Aufsicht eines approbierten Apothekers in einer öffentlichen Apotheke; dafür wird die Berufserlaubnis benötigt.
- Ohne Approbation oder gültige Berufserlaubnis dürfen auch unter Aufsicht keine pharmazeutischen Tätigkeiten in einer Apotheke ausgeübt werden; die unerlaubte Berufsausübung ist strafbewehrt.
Nordrhein-WestfalenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Berufserlaubnis ist widerruflich und im Regelfall für zwei Jahre zu erteilen; sie wird durch Nebenbestimmung auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit in einer bestimmten Apotheke beschränkt. Wird kein Tätigkeitsort festgelegt, ist der Geltungsbereich auf Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen zu begrenzen.
- Praxisfunktion: Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe nennt die Berufserlaubnis als Grundlage der Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung - ohne sie darf nicht als Apotheker unter Aufsicht gearbeitet werden.
Rheinland-PfalzDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Nur zwei Konstellationen sind zulässig: zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands und bei Vorliegen eines besonderen Interesses.
- Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BApO (Bundes-Apothekerordnung) wird die Erlaubnis Antragstellern mit einem in der EU, im EWR oder in der Schweiz ausgestellten Apotheker-Ausbildungsnachweis nicht erteilt; eine Ausnahme sieht Absatz 1a bei besonderem Interesse vor.
SaarlandDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Der Vordruck enthält die ausdrückliche Kenntnisnahme, dass die Berufserlaubnis nach § 11 BApO (Bundes-Apothekerordnung) nur vorübergehend und jederzeit widerruflich erteilt werden kann. Bundesrechtlich ist sie auf eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren begrenzt.
SachsenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Berufserlaubnis ermöglicht eine Tätigkeit unter Aufsicht; sie ist der Zwischenschritt zwischen bestandener Fachsprachenprüfung und Kenntnisprüfung. Wird die Approbation nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis erteilt, sinkt die Approbationsgebühr von 490 auf 170 €.
Sachsen-Anhaltkeine Angaben
Das Land hat dazu keine Angaben veröffentlicht.
Schleswig-Holsteinkeine Angaben
Das Land hat dazu keine Angaben veröffentlicht.
ThüringenDetails anzeigen
- Regeln des Landes
- Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Berufserlaubnis darf ausnahmsweise nur erteilt oder verlängert werden, wenn ein besonderer Einzelfall vorliegt oder Gründe der Arzneimittelversorgung bestehen.
- Die Berufserlaubnis wird beschränkt auf eine nicht leitende und nicht selbstständige Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Apothekers. Eine ständige unmittelbare Anwesenheit ist nicht erforderlich; es genügt Anwesenheit und Ansprechbarkeit vor Ort sowie die jederzeitige Möglichkeit des Eingreifens, da nur so eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für Bereitschafts-, Nacht- und Notfalldienste.
- Bei der Erteilung der Berufserlaubnis wird die fachliche Eignung vor dem Hintergrund der beabsichtigten pharmazeutischen Tätigkeit geprüft.
- Im Rahmen der Berufserlaubnis ist keine pharmazeutische Weiterbildung möglich. Ein Einsatz über die genehmigten Tätigkeiten hinaus kann strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben; die Verantwortung liegt beim aufsichtsführenden Apotheker und beim Arbeitgeber.
- Für Verlängerung oder Umschreibung sind zusätzlich einzureichen: Erklärung eines Arbeitgebers über die Bereitschaft zur Fortsetzung oder Begründung des Arbeitsverhältnisses (Anlage), ärztliche Bescheinigung nicht älter als drei Monate und Führungszeugnis der Belegart „O“ nicht älter als drei Monate.
- Gebühren unmittelbar im Formular ausgewiesen: Ersterteilung einer Berufserlaubnis 175,00 €, Verlängerung einer Berufserlaubnis 98,00 €; Rechtsgrundlage ThürVwKostOMASGFF.