Approbation als Apotheker in Bayern: Unterlagen und Gebühren
Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.
Auf einen Blick
| Ihr Abschluss | Antragsgebühr | Bearbeitungsdauer | Unterlagen |
|---|---|---|---|
| EU / EWR / Schweiz | 200 € bis 500 € | mehrere Monate | 11 |
| Drittstaat | 400 € (Rahmen 280 € bis 500 €) | siehe unten | 17 |
| Berufserlaubnis | 100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer | siehe unten | 12 |
| Deutscher Abschluss | 200 € | siehe unten | 8 |
- Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
- über das Online-Portal, per Post, persönlich
- Gebühr Kenntnisprüfung:
- 690 €
- Fachsprachenprüfung:
- Die Behörde meldet Sie an
Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.
Zuständige Stellen
Regierung von Oberbayern
ZAABY – Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern
Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung
Maximilianstraße 39, 80538 München; Postanschrift 80534 München
Telefon: +49 89 2176-2634 (Fax +49 89 2176-402634)
Sprechzeiten: Telefonzeit Mo–Fr 09:00–11:00; persönliche Abgabe an der Pforte Mo–Do 07:00–17:45, Fr 07:00–14:45
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 55.3 – Rechtsfragen Gesundheitsberufe (Approbationserteilung bei inländischem Abschluss)
Zuständig für: Deutscher Abschluss
Maximilianstraße 39, 80538 München; Postanschrift 80534 München
Telefon: +49 89 2176-1203
Sprechzeiten: Telefonzeit Mittwoch 09:00–11:00
Regierung von Oberbayern
Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie (LPA) — Organisation und Durchführung der Kenntnisprüfung Pharmazie
Zuständig für: Kenntnisprüfung
Maximilianstraße 39, 80538 München
Telefon: +49 89 2176-2643
Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK)
Zuständig für: Fachsprachenprüfung
Apothekerhaus München, Maria-Theresia-Str. 28, 81675 München
Welche Unterlagen Sie brauchen
Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Bayern zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.
Begriffe in dieser Liste
- Beglaubigte Kopie:
- Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
- Qualifizierte Übersetzung:
- Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
- Certificate of Good Standing:
- Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
- Konformitätsbescheinigung:
- Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
- Führungszeugnis (BZRG):
- Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
- Belegart:
- Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
- § 11 BApO:
- Paragraf der Bundes-Apothekerordnung (BApO), der die befristete Berufserlaubnis regelt.
Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
11 Unterlagen · zuständig: Regierung von Oberbayern
Bearbeitungsdauer laut Behörde: mehrere Monate
Antrag: über das Online-Portal, per Post, persönlich
Immer erforderlich
- Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
Form: beglaubigte Kopie
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: beglaubigte Kopie
- Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: Lückenlos, eigenhändig unterschrieben, tabellarisch und chronologisch, mit Zeiträumen und Nachweisen.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Allgemeinmediziner oder internistisch tätiger Arzt aus Deutschland, dem EWR oder der Schweiz, mit Praxis- oder Klinikstempel.
- Strafregisterauszüge aus allen Ländern außerhalb Deutschlands mit Aufenthalt über sechs Monate
Form: beglaubigte Kopie
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Bei Antragseingang nicht älter als drei Monate.
- Ausbildungsnachweis, z. B. Diplom, ggf. weitere landesspezifische Nachweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Für Apotheker maßgeblich ist Anhang V Nr. 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG.
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Besonderheit: Maßstab sind die Eckpunkte der 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014; Einzelheiten siehe sprachnachweis.
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Besonderheit: Fachsprachentest bei der Bayerischen Landesapothekerkammer; alternativ ein gleichwertiger Test einer anderen Kammer oder Prüfungseinrichtung nach vorheriger Klärung mit der Berufszulassungsstelle.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
abweichender Name
Form: beglaubigte Kopie
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
bei früherem Deutschland-Aufenthalt über sechs Monate oder Wohnsitz in Deutschland
Form: Übersendung durch die Behörde
Besonderheit: Belegart „O“.
Freiwillig
- Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG
in Bayern für Apotheker nicht gefordert
Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit
Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU
17 Unterlagen · zuständig: Regierung von Oberbayern
Bearbeitungsdauer laut Behörde: in Einzelfällen über ein Jahr, wegen der notwendigen Einholung eines Gutachtens zur Gleichwertigkeit
Antrag: über das Online-Portal, per Post, persönlich
Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich
Immer erforderlich
- Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
Form: beglaubigte Kopie
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: beglaubigte Kopie
- Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: Lückenlos, eigenhändig unterschrieben, tabellarisch und chronologisch, Zeiträume mit Monat und Jahr, mit Nachweisen.
- Strafregisterauszüge aus allen Ländern außerhalb Deutschlands mit Aufenthalt über sechs Monate
Form: beglaubigte Kopie
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Bei Vorlage nicht älter als drei Monate.
- Ausbildungsnachweis, z. B. Diplom
Form: beglaubigte Kopie
- Übersicht über die während des Studiums absolvierten Fächer mit Stundenzahl und Noten
Form: beglaubigte Kopie
- Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Heilberufs im Ausbildungs- und/oder Herkunftsstaat
Form: beglaubigte Kopie
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Nicht älter als: 3 Jahre
Besonderheit: Fachsprachentest der BLAK; die Prüfung ist drei Jahre gültig und darf zum Zeitpunkt der Kenntnisprüfung nicht länger zurückliegen.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
abweichender Name
Form: beglaubigte Kopie
- Nachweis über abgeleistete Pflichtpraktika
soweit im Ausbildungsstaat vorgesehen
Form: beglaubigte Kopie
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing
aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit in den letzten fünf Jahren ausgeübt wurde
Form: beglaubigte Kopie
Nicht älter als: 3 Monate
- Curriculum/Studienbuch
im Weg der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung; entbehrlich, wenn schriftlich auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet und direkt die Kenntnisprüfung gewählt wird
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Personifiziert und vollständig — „ein Stundennachweis allein ist nicht ausreichend“; in englischer Sprache oder mit deutscher Übersetzung; Bestätigungsschreiben der Universität angeheftet und mit Stempel oder Siegel der Universität. Das Curriculum ist die einzige Ausnahme von der Vernichtung der Papierunterlagen und wird zurückgegeben.
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
auf gesonderte Anforderung der Behörde, bei früherem Deutschland-Aufenthalt über sechs Monate oder Wohnsitz
Form: Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 1 Monat
Besonderheit: Belegart „O“; Verwendungszweck „Approbation als Apotheker/Apothekerin“; bei Vorlage nicht älter als ein Monat.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
auf gesonderte Anforderung der Behörde
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Allgemeinmediziner oder internistisch tätiger Arzt aus Deutschland, dem EWR oder der Schweiz, mit Praxis- oder Klinikstempel.
- Gesonderter Antrag zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung
wenn die Kenntnisprüfung abgelegt werden soll
Form: amtlicher Vordruck
Besonderheit: Zusätzlich zum Approbationsantrag; das Formular kommt von der Berufszulassungsstelle nach Einreichung des Approbationsantrags. „Sie sollten sich erst zur Kenntnisprüfung anmelden, wenn Sie auch bereit sind, die Prüfung abzulegen.“
Freiwillig
- Nachweise über Tätigkeit im Heilberuf (Arbeits- und Weiterbildungszeugnisse)
Form: Original · beglaubigte Kopie
Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit
Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3)
Befristete Erlaubnis nach § 11 BApO
12 Unterlagen · zuständig: Regierung von Oberbayern
Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis
Bearbeitungsdauer laut Behörde: in der Regel mehr als sechs Wochen vom Eingang des Antrags bis zur Entscheidung
Antrag: über das Online-Portal, per Post, persönlich
Immer erforderlich
- Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
Form: beglaubigte Kopie
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: beglaubigte Kopie
- Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: Lückenlos und eigenhändig unterschrieben.
- Strafregisterauszüge aus allen Ländern außerhalb Deutschlands mit Aufenthalt über sechs Monate
Form: beglaubigte Kopie
Nicht älter als: 3 Monate
- Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Diplom, ggf. weitere landesspezifische Nachweise. Voraussetzung ist eine vollständige, abgeschlossene Apothekerausbildung nach dem Recht des Ausbildungsstaats.
- Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland
Form: beglaubigte Kopie
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Besonderheit: Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext auf dem Niveau C1 GER sind ausdrückliche Erteilungsvoraussetzung.
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
abweichender Name
Form: beglaubigte Kopie
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing
aus allen Ländern mit Heilberufstätigkeit in den letzten fünf Jahren
Form: beglaubigte Kopie
Nicht älter als: 3 Monate
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
auf gesonderte Anforderung, bei früherem Deutschland-Aufenthalt über sechs Monate oder Wohnsitz
Form: Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 1 Monat
Besonderheit: Belegart „O“; Verwendungszweck ausdrücklich „Erlaubnis als Apotheker/Apothekerin“ — nicht „Approbation“.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
auf gesonderte Anforderung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Abschluss an einer deutschen Universität
8 Unterlagen · zuständig: Regierung von Oberbayern
Bearbeitungsdauer laut Behörde: wenige Wochen bei Studium an den Universitäten München und Regensburg bzw. Staatlicher Prüfung an der Regierung von Oberbayern
Antrag: über das Online-Portal, per Post, persönlich
Immer erforderlich
- Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
Form: beglaubigte Kopie
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Gültiger Identitätsnachweis, z. B. Reisepass.
- Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: Lückenlos und eigenhändig unterschrieben, tabellarisch und chronologisch, mit Ausbildungsgängen und einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) und unter Beifügung der entsprechenden Nachweise.
- Ärztliches Attest (Vordruck „Akademischer Heilberuf Zulassung – Anlage 1 – Ärztliches Attest“)
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Von einer in Deutschland, im EWR oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin bzw. einem internistisch tätigen Arzt; unterschrieben und mit Praxis- oder Klinikstempel. Ein fremdsprachiger Stempel ist zu übersetzen.
- Nachweise der abgeschlossenen Ausbildung
Form: beglaubigte Kopie · Übersendung durch die Behörde
Besonderheit: Bei Ausbildung in Bayern werden die Nachweise vom Landesprüfungsamt direkt an die Berufszulassungsstelle übermittelt.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
wenn der geführte Name von der Geburtsurkunde abweicht
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Z. B. Heiratsurkunde.
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
wenn früher länger als sechs Monate Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland bestand
Form: Übersendung durch die Behörde
Besonderheit: Belegart „O“; Verwendungszweck „Approbation als Apotheker/Apothekerin“; Direktversand durch das Bundesamt für Justiz.
- Strafregisterauszüge aus allen Ländern außerhalb Deutschlands mit Aufenthalt über sechs Monate
Aufenthalt von mehr als sechs Monaten außerhalb Deutschlands
Form: beglaubigte Kopie
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Bei Antragseingang nicht älter als drei Monate.
Was das Verfahren in Bayern insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.
Gebühren der Behörde
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Approbation nach deutschem Abschluss | 200 € |
| Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss | 200 € bis 500 € |
| Approbation mit Drittstaats-Abschluss | 400 € (Rahmen 280 € bis 500 €) |
| Befristete Erlaubnis (§ 11 BApO) | 100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauer |
Rechtsgrundlage: KVz Tarif-Nr. 7.IX.7/, lfd. Nr. 1
Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen. Steht ein Betrag mit dem Zusatz „Rahmen“, nennt die Behörde diesen Betrag als Regelgebühr; der Rahmen ist der Spielraum der Kostenverordnung für Einzelfälle mit mehr Aufwand.
Prüfungen
Kenntnisprüfung
- Durchführende Stelle
- Staatliche Prüfungskommission, bestellt von der Berufszulassungsstelle; Durchführung und Organisation durch das Landesprüfungsamt für Pharmazie
- Gebühr
- 690 €
- Wartezeit
- in der Regel 1 bis 6 Monate, nachdem das Landesprüfungsamt über die Teilnahme informiert wurde; Wunschtermine sind nicht möglich
Fachsprachenprüfung
- Durchführende Stelle
- Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) im Auftrag der Regierung von Oberbayern; Prüfungsort Apothekerhaus München, Maria-Theresia-Str. 28, 81675 München
- Gebühr
- 400 €
- Anmeldung
- Die Behörde meldet Sie an
Besonderheiten in Bayern
- Vollständige Zentralisierung: Der Inlandsfall liegt geschlossen bei der Regierung von Oberbayern; die Regierung von Unterfranken liefert für Apotheker keine eigene Leistungsbeschreibung aus.
- Kenntnisprüfung beim Landesprüfungsamt für Pharmazie, nur in München oder Regensburg — nicht an Universitätskommissionen und nicht bei der Kammer.
- Eigene Verfahrensordnung für Sprachtests (Fassung vom 03.11.2025), abgestimmt zwischen Ministerium, Bayerischer Landesapothekerkammer (BLAK) und Regierung. Prüfungsinhalte nach § 8 Abs. 3 der Verfahrensordnung umfassen unter anderem Herstellungs- und Prüfanweisungen für Rezeptur- und Defekturarzneimittel sowie AMK-Berichte über unerwünschte Arzneimittelwirkungen. Ausdrücklich gilt: „Das Fachwissen der antragstellenden Person darf im Rahmen des Sprachtests nicht überprüft werden.“
- Fachsprachentest nach dem Leitfaden der Bundesapothekerkammer in der ab Januar 2026 geltenden Fassung: drei Bereiche à 20 Minuten — simuliertes Apotheker-Patienten-Gespräch mit etwa fünfminütigem monologischem Vortrag, schriftliche „Notiz über ein Beratungsgespräch“ mit Bericht an einen Kollegen, simuliertes Apotheker-Apotheker-Gespräch mit Übersetzung pharmazeutischer Fachbegriffe in laienverständliche Sprache. Vorbereitungszeit bis zu 15 Minuten. Hilfsmittel stellt die Kommission (Fachinformation eines Fertigarzneimittels, Pschyrembel, Hunnius, Papier und Stifte).
- Curriculum wird zurückgegeben — die einzige Ausnahme von der generellen Vernichtung der Papierunterlagen nach elektronischer Erfassung.
- Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) weist ausdrücklich auf den Anerkennungszuschuss hin; für Verfahrenskosten wie Übersetzungen, Beglaubigungen und Verfahrensgebühren sind bis zu 600 € möglich.
- Hospitationsregel: Ohne Berufserlaubnis oder Approbation dürfen keine pharmazeutischen Tätigkeiten nach § 1a Abs. 3 ApBetrO ausgeübt werden. „Sie können daher auch nicht als Pharmazeut im Praktikum in der Apotheke tätig sein, weil Sie sich nicht mehr in der Ausbildung befinden.“ Möglich sind eine unentgeltliche Hospitation, ein entgeltliches Praktikum oder ein Arbeitsvertrag über nicht-pharmazeutische Tätigkeiten.
- Strenge Rücktrittsregeln bei der Kenntnisprüfung: Rücktritt nur schriftlich, unverzüglich und mit wichtigem Grund; bei Nichtgenehmigung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei gesundheitlichen Gründen sind ein unverzügliches schriftliches Rücktrittsgesuch und ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag erforderlich — eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Ab dem zweiten Rücktrittsgesuch ist zwingend ein amtsärztliches Attest vorzulegen; eine Abmeldung per E-Mail genügt nicht.
- Bayern ermöglicht Approbations- und Berufserlaubnisantrag durchgängig online (Formularserver Bayern).
Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.