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Approbation als Apotheker in Brandenburg: Unterlagen

Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.

Auf einen Blick

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Unterlagen je Fallgruppe in Brandenburg
Ihr AbschlussAntragsgebührBearbeitungsdauerUnterlagen
EU / EWR / Schweiz173 € bis 872 €siehe unten19
Drittstaat173 € bis 872 €siehe unten23
Berufserlaubnis340 € bis 680 €—13
Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
per Post
Gebühr Kenntnisprüfung:
700 €
Fachsprachenprüfung:
Sie melden sich selbst an

Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.

Zuständige Stellen

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung Gesundheit, Dezernat G1 – Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht

Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung

Postfach 90 02 36, 14438 Potsdam

Telefon: +49 331 8683-786 (EU); Drittstaat nach Nachname: A–D und Y: -791, E–L: -792, M–Z (außer Y): -799

Sprechzeiten: Ausschließlich telefonische Sprechzeiten: Dienstag 12:30–14:00 und Donnerstag 12:30–14:00; persönlich nur nach vorheriger Vereinbarung

Zur Behördenseite

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Dezernat G6 – Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe (Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen Pharmazie nach § 22 AAppO)

Zuständig für: Deutscher Abschluss

Postfach 90 02 36, 14438 Potsdam

Sprechzeiten: Service-Telefon dienstags 09:00–12:00

Zur Behördenseite

Landesapothekerkammer Brandenburg (LAKB)

Zuständig für: Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung

Großbeerenstr. 181-183, 14482 Potsdam

Zur Behördenseite

Welche Unterlagen Sie brauchen

Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Brandenburg zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.

Begriffe in dieser Liste

Apostille:
Echtheitsvermerk nach dem Haager Übereinkommen. Ihn erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
Legalisation:
Echtheitsvermerk der Deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat. Er ersetzt die Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen nicht angehört.
Beglaubigte Kopie:
Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
Qualifizierte Übersetzung:
Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
Certificate of Good Standing:
Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
Konformitätsbescheinigung:
Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
Führungszeugnis (BZRG):
Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
Belegart:
Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
§ 11 BApO:
Paragraf der Bundes-Apothekerordnung (BApO), der die befristete Berufserlaubnis regelt.

Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

19 Unterlagen · zuständig: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Bearbeitungsdauer laut Behörde: drei Monate ab vollständigen Unterlagen, mit der Möglichkeit einer begründeten Verlängerung auf maximal vier Monate; Eingangsbestätigung binnen eines Monats

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Antragsformular G1-C-1 mit Ankreuzfeld „Apothekerin bzw. Apotheker“

    Form: Original

    Besonderheit: Mit eigenhändiger Unterschrift.

  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Aktuell und lückenlos, mit allen Ausbildungen und Tätigkeiten sowie Einreise und Aufenthalt in Deutschland bzw. anderen Ländern, mit Lichtbild, mit Datum und unterschrieben.

  • Lichtbild / Passfoto

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Kein eigenständiges Passfoto, sondern ein Lichtbild im Lebenslauf.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Einschließlich aller weiteren Unterlagen, aus denen sich Namensänderungen ergeben. Achtung: Geburts- und Eheurkunden werden fortlaufend geführt und dürfen grundsätzlich nicht beglaubigt werden; stattdessen sind beglaubigte Abschriften aus dem Geburten- oder Eheregister beim Standesamt zu beantragen.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Pass oder Personalausweis.

  • Nachweis der abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungs-, Heimat- oder Herkunftslandes über die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung des Berufs

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: amtlich beglaubigt

    Nicht älter als: 3 Jahre

    Besonderheit: Mindestens B2 GER von Goethe-Institut, telc GmbH, TestDaF, ÖSD oder einem anderen ALTE-zertifizierten Institut; alle Prüfungsteile müssen bestanden sein. Entfällt bei mindestens zehnjähriger Schulbildung oder dreijähriger Berufsausbildung in deutscher Sprache (Nr. 7).

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Bescheinigung über den erfolgreichen Fachsprachtest C1 GER, ggf. aus einem anderen Bundesland; „der Test findet sonst vor der jeweils zuständigen Kammer im Land Brandenburg statt“ — für Apotheker vor der Landesapothekerkammer Brandenburg.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Vordruck G1-C-3; von einem zugelassenen Arzt; ggf. mit deutscher Übersetzung; bei Antragstellung nicht älter als drei Monate.

  • Nachweis zur Glaubhaftmachung der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme im Land Brandenburg

    Form: einfache Kopie

    Besonderheit: Anstellungsbestätigung, Arbeitsvertrag oder Bestätigung über Vorstellungsgespräche. Bei der Beantragung einer Berufserlaubnis ist eine Anstellungsbestätigung zwingend erforderlich.

  • Auszug aus dem Strafregister des Ausbildungs-, Heimat- oder Herkunftslandes

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Original

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Erweitertes Führungszeugnis (Belegart „O“, zur Vorlage bei der Behörde) oder Europäisches Führungszeugnis; Beantragung beim Bürger- oder Meldeamt, aus dem Ausland beim Bundesamt für Justiz, Bundeszentralregister, Referat IV 2, 53094 Bonn. Brandenburg lässt das Europäische Führungszeugnis ausdrücklich zu.

  • Versicherungen zum Antrag (Vordruck G1-C-2)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Schriftliche Versicherung, dass kein gerichtliches Strafverfahren, staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder Berufsgerichtsverfahren anhängig ist.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gesundheitsbehörde des Ausbildungs-, Heimat- oder Herkunftslandes einschließlich Bestätigung, dass keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen wurden.

Nur in bestimmten Fällen

  • Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG

    wenn die Bezeichnung des Ausbildungsnachweises nicht der in Anhang V Nr. 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten entspricht

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Für Apotheker richtet sich die Konformitätsbescheinigung nach Art. 44 RL 2005/36/EG (Mindestanforderungen der Apothekerausbildung).

  • Bescheinigung über 3 Jahre Berufstätigkeit in den letzten 5 Jahren

    erworbene Rechte bei älteren Ausbildungsnachweisen

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

  • Nachweis früher in Deutschland erteilter Berufserlaubnisse

    sofern in Deutschland bereits eine Tätigkeit ausgeübt wurde

    Form: amtlich beglaubigt

Freiwillig

  • Vordruck Vollmacht (G1-C-4)

    Form: amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Für inländische Bevollmächtigte. Ergänzend existiert der Vordruck „Bestätigung zur Vorlage bei einer Meldebehörde“ (G1-C-5).

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU

23 Unterlagen · zuständig: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Bearbeitungsdauer laut Behörde: spätestens drei Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen; im Falle des § 81a AufenthG soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen; Eingangsbestätigung binnen eines Monats

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich

Immer erforderlich

  • Antragsformular G1-A-5 mit Ankreuzfeld „Apothekerin bzw. Apotheker“

    Form: Original

    Besonderheit: Mit eigenhändiger Unterschrift; die Berufserlaubnis wird über dasselbe Formular mitbeantragt.

  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Aktuell und lückenlos, mit allen Ausbildungen und Tätigkeiten sowie Einreise und Aufenthalt in Deutschland bzw. anderen Ländern, mit Lichtbild, mit Datum und eigenhändiger Unterschrift.

  • Lichtbild / Passfoto

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Als Bestandteil des Lebenslaufs, nicht als eigenständiges Passfoto.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: Apostille · Legalisation · amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Einschließlich aller weiteren Unterlagen, aus denen sich Namensänderungen ergeben. Geburts- und Eheurkunden dürfen nicht beglaubigt werden; stattdessen beglaubigte Registerabschriften beim Standesamt beantragen.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

  • Nachweise der abgeschlossenen Ausbildung (Diplom, ggf. mit Anlage der Fächerliste und Noten, Prüfungszeugnis)

    Form: Apostille · Legalisation · amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Nachweis der Praxisphase

    Form: Apostille · Legalisation · amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungslandes über die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung des Berufs

    Form: Apostille · Legalisation · amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Personalisierte Nachweise über die Ausbildung mit Dauer, Lehrgebieten und Präsenzstunden

    Form: Apostille · Legalisation · amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Angaben zu Dauer, Lehrgebieten und Fächern unter Angabe der Präsenzstunden, zur praktischen Ausbildung (Einsatzgebiete und Umfang), zu den Studieninhalten in Form des Studienplans bzw. Curriculums und zu den Prüfungen. Alternativ zu 6.1 sind 6.2, 6.3 oder 6.4 möglich.

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: amtlich beglaubigt

    Nicht älter als: 3 Jahre

    Besonderheit: Mindestens B2 GER (Goethe, telc, TestDaF, ÖSD oder anderes ALTE-Institut), alle Prüfungsteile bestanden. Entfällt bei mindestens zehnjähriger Schulbildung oder dreijähriger Berufsausbildung in deutscher Sprache (Nr. 8).

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Vordruck G1-B-3; von einem zugelassenen Arzt; ggf. mit deutscher Übersetzung.

  • Nachweis des Landesbezugs

    Form: einfache Kopie

    Besonderheit: Glaubhaftmachung der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme in Brandenburg durch Stellenzusage oder andere plausible Angaben; bei früherem Antrag oder Wohnsitz in einem anderen Bundesland ist eine konkrete Stellenzusage zwingend.

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: Original · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Auszug aus dem Strafregister des Heimat- bzw. Herkunftslandes und des Ausbildungslandes.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Original

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Erweitertes Führungszeugnis (Belegart „O“) oder Europäisches Führungszeugnis.

  • Versicherungen zum Antrag (Vordruck G1-B-2)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: Original · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Der Gesundheitsbehörde des Ausbildungslandes und aller Länder, in denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, einschließlich Bestätigung, dass keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen wurden.

Kann nachgereicht werden

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Fachsprachtest C1 GER, ggf. aus einem anderen Bundesland. „Sie können die unter Punkt 8.1 und 8.2 aufgeführten Sprachnachweise im Laufe des Antragsverfahrens einreichen. Diese sind jedoch spätestens einzureichen, bevor … die Zulassung für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung erfolgt.“

Nur in bestimmten Fällen

  • Studien- und Ausbildungscurriculum der Hochschule

    nur im Gutachtenweg — die Formularspalte vermerkt ausdrücklich „Curriculum nur bei Gutachten“

    Form: Apostille · Legalisation · amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Brandenburg verlangt kein von der Universität gebundenes und gesiegeltes Curriculum. Im Kenntnisprüfungsweg entfällt das Curriculum vollständig.

  • Nachweis über Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung)

    alternativ zu 6.1

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Nachweise über Berufserfahrung mit Zeiträumen, Einrichtungen und ausgeübten Tätigkeiten, bestätigt von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde.

  • Versicherung zum Antrag (Vordruck G1-B-2), Nr. 5.1

    alternativ zu 6.1 — Versicherung, die fehlenden personalisierten Unterlagen innerhalb von 3 Monaten vorzulegen

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Der Vordruck weist die Gutachtenkosten mit 1.773 € aus.

  • Versicherung zum Antrag (Vordruck G1-B-2), Nr. 5.2 — verbindliche Anmeldung zur Kenntnisprüfung

    alternativ zu 6.1 — wenn Studienplan bzw. Curriculum nicht beigebracht werden kann

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Für Apotheker gilt ausdrücklich: „Anmeldevordruck verwenden. Zu finden auf der Internetseite des LAVG.“ (Vordruck G1-A-12d).

  • Nachweis früher in Deutschland erteilter Berufserlaubnisse

    falls in Deutschland bereits tätig oder ein Antrag gestellt wurde

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Berufserlaubnis aus einem anderen Bundesland, Bescheid des anderen Bundeslandes über den Ausbildungsvergleich sowie Bescheinigung über die Teilnahme an der Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung in einem anderen Bundesland.

Freiwillig

  • Vordruck Vollmacht (G1-B-4)

    Form: amtlicher Vordruck

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Befristete Erlaubnis nach § 11 BApO

13 Unterlagen · zuständig: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Antrag nach amtlichem Formblatt

    Form: Original

    Besonderheit: Ankreuzfeld „einer befristeten und beschränkten Berufserlaubnis“ im Approbationsantrag; ein Antrag auf Erteilung der Approbation im Land Brandenburg ist zwingende Voraussetzung.

  • Anstellungsbestätigung

    Besonderheit: „Hinweis: Bei der Beantragung einer Berufserlaubnis ist eine Anstellungsbestätigung zwingend erforderlich.“

  • Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis

    Form: Apostille · Legalisation · amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Eine abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung ist Erteilungsvoraussetzung.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Nicht älter als: 3 Jahre

    Besonderheit: B2 GER; entfällt bei Muttersprache Deutsch, deutschsprachigem Ausbildungsabschluss, zehn Jahren deutschsprachiger Schulbildung oder drei Jahren deutschsprachiger Berufsausbildung.

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: Fachsprachtest C1 bei der Heilberufskammer Brandenburg — für Apotheker die Landesapothekerkammer. „Fachsprachnachweise anderer Einrichtungen als Heilberufskammern können nach Prüfung im Einzelfall akzeptiert werden, sofern sie geeignet sind, das Vorhandensein der entsprechenden Sprachkenntnisse nachzuweisen.“

  • Nachweis des Landesbezugs

    Form: einfache Kopie

    Besonderheit: Bei früherem Antrag oder Wohnsitz in einem anderen Bundesland ist eine konkrete Stellenzusage unter dem Vorbehalt der Erteilung zwingend.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Original

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Erweitertes Führungszeugnis (Belegart „O“) oder Europäisches Führungszeugnis.

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: Original · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: Original · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

Nur in bestimmten Fällen

  • Stundenübersicht je Fach, aufgeteilt nach Theorie und Praxis

    als Voraussetzung des Ausbildungsvergleichs — alternativ Versicherung der Nachreichung binnen drei Monaten oder verbindliche Anmeldung zur Kenntnisprüfung

    Form: Apostille · Legalisation · amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Versicherung zur Nachreichung fehlender Unterlagen

    wenn die vollständigen Ausbildungsunterlagen noch nicht vorliegen — Versicherung, dass sie innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Berufserlaubnis vorgelegt werden

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • Antrag auf Zulassung zur Kenntnisprüfung

    als dritte Alternative — verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung, die innerhalb des Geltungszeitraums der Berufserlaubnis bei der Landesapothekerkammer Brandenburg abzulegen ist

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Anmeldevordruck G1-A-12d des LAVG.

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Abschluss an einer deutschen Universität

Diese Fallgruppe gibt es in Brandenburg nicht. Diese Fallgruppe gibt es in Brandenburg für Apotheker nicht: „Ein Studium der Pharmazie wird im Land Brandenburg nicht angeboten.“ § 12 Abs. 1 BApO knüpft die Zuständigkeit an den Ort der pharmazeutischen Prüfung; da es im Land keine pharmazeutische Ausbildungsstätte gibt, kann keine Approbation nach einer in Brandenburg abgelegten Pharmazeutischen Prüfung erteilt werden. Die Rubrik „Approbationen“ des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) führt nur Humanmedizin, Zahnmedizin und Psychotherapie. Verblieben ist als pharmaziespezifische Inlandszuständigkeit allein die Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen nach § 22 AAppO durch das Dezernat G6 — zuständig nur, wenn die antragstellende Person im Land Brandenburg geboren ist und noch keine Einschreibung oder Zulassung für ein Pharmaziestudium im Geltungsbereich der AAppO hat; sonst ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig. Für die Anrechnung sind der Vordruck „A | PHARM“, eine Geburtsurkunde oder ein Ausweis mit Geburtsort in Brandenburg, die Hochschulzugangsberechtigung, Immatrikulationsbescheinigungen, Leistungsnachweise bzw. Transcript of Records, im Inlandsfall eine Äquivalenzbescheinigung der Lehrbeauftragten der bisherigen Universität und im Auslandsfall das für den Jahrgang maßgebliche Curriculum vorzulegen. Angerechnet werden Zeiten eines verwandten Inlandsstudiums, eines Auslandsstudiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums sowie einer im Ausland abgeleisteten praktischen Ausbildung; ausgeschlossen sind die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung sowie endgültig nicht bestandene Leistungen. Aus der Anrechnung folgt kein Anspruch auf Zulassung zum Pharmaziestudium.

Was das Verfahren in Brandenburg insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.

Gebühren der Behörde

LeistungGebühr
Approbation nach deutschem Abschluss173 € bis 872 €
Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss173 € bis 872 €
Approbation mit Drittstaats-Abschluss173 € bis 872 €
Befristete Erlaubnis (§ 11 BApO)340 € bis 680 €

Rechtsgrundlage: GebOMGS, Anlage, Tarifstelle 7.3

Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen.

Prüfungen

Kenntnisprüfung

Durchführende Stelle
Landesapothekerkammer Brandenburg auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem LAVG; die Prüfung nehmen mindestens drei Prüfer ab, ein Mitglied führt den Vorsitz. Die Ergebnismitteilung erfolgt schriftlich durch das LAVG, nicht durch die Kammer.
Gebühr
700 €
Wartezeit
Ladung spätestens sieben Kalendertage vor dem Termin; bei nicht ausgleichbaren wesentlichen Unterschieden soll die Kenntnisprüfung möglichst innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden

Fachsprachenprüfung

Durchführende Stelle
Landesapothekerkammer Brandenburg auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem LAVG; Bewertungsgremium aus mindestens zwei Mitgliedern, davon mindestens einem Apotheker. Nicht öffentlich; das LAVG kann Beobachter entsenden — einschließlich der Beratung zur Bewertung und der Bekanntgabe des Testergebnisses.
Gebühr
400 €
Anmeldung
Sie melden sich selbst an

Besonderheiten in Brandenburg

  • Kein Pharmaziestudium im Land: „Ein Studium der Pharmazie wird im Land Brandenburg nicht angeboten.“ Damit gibt es keine Inlands-Approbation; das Land bearbeitet für Apotheker ausschließlich Auslandsfälle.
  • Subsidiäre Auffangzuständigkeit Hessen: Für die Anrechnung nach § 22 AAppO ist Brandenburg nur zuständig, wenn die antragstellende Person im Land Brandenburg geboren ist und noch keine deutsche Einschreibung hat — „Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.“ Der Zuständigkeitsanker ist damit der Geburtsort, nicht der Prüfungsort.
  • Eigene Gebührentarifstelle 7.3 „Apothekerinnen und Apotheker“, Die Approbations- und Ausbildungsvergleichsgebühren sind betragsgleich.
  • Anmeldung zu Fachsprachtest und Kenntnisprüfung über das LAVG (Vordrucke G1-A-12c und G1-A-12d), nicht direkt bei der Kammer. Auch die Ergebnismitteilung beider Prüfungen erfolgt durch die Behörde.
  • Fachsprachtest-Aufbau: drei Teile à 20 Minuten an einem Tag als Einzelprüfung — simuliertes Apotheker-Patientengespräch, „das Anfertigen eines in der pharmazeutischen Berufsausübung üblicherweise vorkommenden Schriftstückes“ und ein Fachgespräch mit Kollegen und mit einer zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Person. Jeder Teil muss bestanden sein; es wird keine Note vergeben.
  • Gebühr auch bei Nichtteilnahme fällig, ohne Ausnahmetatbestand: Die Gebühr ist auch zu begleichen, wenn der Teilnehmer, unabhängig von den Gründen, am Test nicht teilnimmt.
  • Befangenheits- und Rügeobliegenheiten ausdrücklich geregelt, samt Präklusionshinweis: Begründete Befangenheitsbedenken sind vor der Prüfung an das LAVG zu richten, Mängel im Testverfahren unverzüglich zu rügen — „In beiden … Fällen darf nicht erst das Prüfungsergebnis abgewartet werden, um sich so im Falle eines Misserfolges eine weitere Prüfungschance zu beschaffen.“
  • Der Antragsweg läuft ausschließlich auf Papier; die Behörde lehnt Onlinezugänge ausdrücklich ab.
  • Digitale Dokumente können nur im Ausnahmefall anerkannt werden, wenn sie von der ausstellenden Stelle ohne Umweg per Scan oder eindeutiger schriftlicher Bestätigung an das Landesprüfungsamt geschickt werden oder wenn eine digitale Verifizierung möglich ist. Ausländische Schulabschlüsse bewertet die Zeugnisanerkennungsstelle im Staatlichen Schulamt Cottbus.

Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.