Approbation als Apotheker in Bremen: Unterlagen und Gebühren
Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.
Auf einen Blick
| Ihr Abschluss | Antragsgebühr | Bearbeitungsdauer | Unterlagen |
|---|---|---|---|
| EU / EWR / Schweiz | 192 € bis 850 € | Die Behörde nennt keine Bearbeitungsfrist. | 23 |
| Drittstaat | 192 € bis 850 € | Die Behörde nennt keine Bearbeitungsfrist. | 20 |
| Berufserlaubnis | 197 € bis 500 € | — | 18 |
- Fachsprachenprüfung:
- Die Behörde meldet Sie an
Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.
Zuständige Stellen
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 20 „Anerkennung ausländischer Approbationen in Heilberufen, Konzessionen für Gesundheitseinrichtungen“ (in Kammertexten auch „Referat 20 – Beruferecht“); Sachbearbeitung nach Nachnamen aufgeteilt: Aa–Ad, All–An, E–Gh, Kb–S (Termine mittwochs) und Ae–Alk, Ao–D, Gi–Ka, T–Z (Termine dienstags)
Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung
Faulenstraße 9/15, 28195 Bremen
Telefon: +49 421 361-0 (Zentrale); Aa–Ad, All–An, E–Gh, Kb–S: +49 421 361-9554 (Fax +49 421 496-9554); Ae–Alk, Ao–D, Gi–Ka, T–Z: +49 421 361-54016 (Fax +49 421 496-54016)
Apothekerkammer Bremen
Körperschaft des öffentlichen Rechts; Prüfungskommissionen für Fachsprachen-, Eignungs- und Kenntnisprüfung
Zuständig für: Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung
Eduard-Grunow-Straße 11, 28203 Bremen
Telefon: 0421 170917 (Fax 0421 170918)
Welche Unterlagen Sie brauchen
Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Bremen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.
Begriffe in dieser Liste
- Apostille:
- Echtheitsvermerk nach dem Haager Übereinkommen. Ihn erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
- Legalisation:
- Echtheitsvermerk der Deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat. Er ersetzt die Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen nicht angehört.
- Beglaubigte Kopie:
- Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
- Qualifizierte Übersetzung:
- Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
- Certificate of Good Standing:
- Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
- Konformitätsbescheinigung:
- Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
- Führungszeugnis (BZRG):
- Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
- Belegart:
- Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
- § 11 BApO:
- Paragraf der Bundes-Apothekerordnung (BApO), der die befristete Berufserlaubnis regelt.
Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
23 Unterlagen · zuständig: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Bearbeitungsdauer laut Behörde: Die Behörde nennt keine Bearbeitungsfrist.
Immer erforderlich
- Antrag auf Erteilung der Approbation (berufsübergreifender Vordruck, Berufsauswahl „Apotheker § 4 BApO“, Studiengang „Pharmazie“)
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Eigenhändig unterschrieben, Einreichung als PDF. Enthält die Versicherung, in keinem anderen Bundesland einen Antrag gestellt zu haben, die Erklärung zu Straf-, Ermittlungs- und berufsrechtlichen Verfahren sowie das Einverständnis zur Datenweitergabe an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (anabin) und in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
- Tabellarischer Lebenslauf
Form: einfache Kopie · Original
Besonderheit: Einreichung als PDF; Original beim persönlichen Termin vorzulegen.
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
Form: einfache Kopie · Original
Besonderheit: Ziffer 3.2 fasst Geburtsurkunde, Heirats- bzw. Namensänderungsurkunde und gegebenenfalls den Staatsangehörigkeitsnachweis in einer Position zusammen. Einreichung als PDF; Original beim Termin.
- Gültiger Pass, Aufenthaltstitel, Visum bzw. deutscher Personalausweis
Form: einfache Kopie · Original
Besonderheit: Bremen führt den Aufenthaltstitel ausdrücklich als taugliches Dokument neben Pass und Personalausweis auf.
- Nachweis über das abgeschlossene Studium (Diplom, Approbation)
Form: Original · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Ausdrücklich „mit Legalisierungsvermerk oder Haager Apostille“, mit Verweis auf das Merkblatt des Auswärtigen Amtes.
- Fächer- und Notenübersicht
Form: einfache Kopie · Original · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Ziffer 3.5 verlangt Fächer- und Notenübersicht sowie Fächer- und Stundenübersicht in einer Position.
- Fächer- und Stundenübersicht
Form: einfache Kopie · Original · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung nach Ziff. 2.2.1 des Erlasses: Studienfächer und zeitlicher Umfang ihrer Vermittlung (Stundenzahl).
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Form: beglaubigte Kopie · Original
Besonderheit: Niveau B2 GER; anerkannt sind Zertifikate von Goethe-Institut, TestDaF, telc und ÖSD. Zugleich Zugangsvoraussetzung zum Fachsprachentest.
- Sprachtest C1 / Fachsprache bei der Apothekerkammer Bremen
Besonderheit: Kein mitzubringendes Dokument, sondern ein Verfahrensschritt: Die Prüfung „erfolgt nach Anmeldung durch die Senatorin … nach Antragstellung“. Der Antragsteller meldet sich nicht selbst an.
- Polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftslandes
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Widersprüchliche Bremer Angaben: Der Antragsvordruck (Ziff. 11) nennt „nicht älter als 6 Monate ab Antragstellung“, die Leistungsseite „maximal 3 Monate“. Der Drei-Monats-Maßstab entspricht § 4 Abs. 6 S. 2 BApO und ist deshalb hier angesetzt.
- Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG
bei EU-Studiengängen; nach dem Erlass insbesondere auch bei Abschlüssen vor dem EU-Beitritt des Ausbildungsstaats
Form: Original · beglaubigte Kopie
Besonderheit: Für Apotheker richtet sich die Konformitätsbescheinigung nach Art. 44 RL 2005/36/EG (Mindestanforderungen der Apothekerausbildung). Maßgeblicher Ausbildungsnachweis ist Anhang V Nr. 5.6.2 der Richtlinie.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 4 Wochen
Besonderheit: Vordruck ist Seite 3 des Antragsformulars; erforderlich sind Unterschrift und Praxisstempel. Die Formulierung lautet „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs Arzt / Zahnarzt / Tierarzt / Apotheker ungeeignet“ (Unzutreffendes streichen). Höchstalter ab Antragstellung.
- Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Bestandteil des Antragsvordrucks (Erklärung zu Straf-, Ermittlungs- und berufsrechtlichen Verfahren). Für andere Zwecke stellt Bremen zusätzlich einen eigenständigen Vordruck „Straf- und berufsgerichtliche Erklärung“ bereit.
- Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Versicherung im Antragsvordruck, in keinem anderen Bundesland einen Antrag gestellt zu haben.
- Einverständniserklärung zur Abfrage über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Der Vordruck verbindet das Einverständnis zur Abfrage über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) mit dem Einverständnis zur Datenweitergabe an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (anabin).
Nur in bestimmten Fällen
- Heiratsurkunde / Namensänderungsurkunde
wenn der geführte Name von der Geburtsurkunde abweicht
Form: einfache Kopie · Original
Besonderheit: Steht im Vordruck in derselben Ziffer 3.2 wie die Geburtsurkunde.
- Nachweis der praktischen Ausbildungsphase
sofern separat verfügbar
Besonderheit: Bei Pharmazie ist damit die zwölfmonatige praktische Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BApO gemeint.
- Certificate of good standing
nur falls der Studienabschluss länger als sechs Monate zurückliegt
Form: Original
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Höchstalter ab Antragstellung gerechnet. Bremen stellt ein solches Zertifikat auf eigenem Vordruck auch selbst aus (Gebühr 52 €).
- Anstellungsbestätigung im Land Bremen
falls der Hauptwohnsitz nicht in Bremen liegt
Form: Original
Besonderheit: Die Leistungsseite formuliert die Voraussetzung allgemein: „Sie können die Zuständigkeit im Bundesland Bremen nachweisen.“ Der Vordruck konkretisiert sie als Anstellungsbestätigung.
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
bei Wohnsitz in Deutschland von mehr als sechs Monaten
Form: Übersendung durch die Behörde
Besonderheit: Belegart „0B“; aus dem Ausland über das Bundesamt für Justiz.
- Nachweis über Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung)
wenn die Qualifikation den Mindeststandards der Richtlinie nicht entspricht
Besonderheit: Nachzuweisen sind drei Jahre ununterbrochene, berechtigte Tätigkeit als Apotheker im Herkunftsstaat innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung; die Bestätigung stellt die zuständige Behörde des Herkunftsstaats aus.
Freiwillig
- Lichtbild / Passfoto
Besonderheit: Ein Passfoto ist auf den Bremer Behördenseiten und im Vordruck nicht gefordert.
- Meldebescheinigung / Wohnsitznachweis
Besonderheit: Eine Meldebescheinigung fordert Bremen nicht; den Landesbezug stellt stattdessen die Anstellungsbestätigung her, falls der Hauptwohnsitz nicht in Bremen liegt.
Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit
Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3) · Merkblatt der Behörde (4)
Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU
20 Unterlagen · zuständig: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Bearbeitungsdauer laut Behörde: Die Behörde nennt keine Bearbeitungsfrist.
Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich
Immer erforderlich
- Antrag auf Erteilung der Approbation (berufsübergreifender Vordruck, Berufsauswahl „Apotheker § 4 BApO“, Studiengang „Pharmazie“)
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Derselbe Vordruck wie im EU-Fall.
- Tabellarischer Lebenslauf
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
Besonderheit: Zusammen mit Heirats-/Namensänderungsurkunde und gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis in Ziffer 3.2.
- Gültiger Pass, Aufenthaltstitel, Visum bzw. deutscher Personalausweis
- Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis
Form: Original · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: „mit Legalisierungsvermerk oder Haager Apostille“.
- Fächer- und Notenliste / Transcript of Records
Besonderheit: Kernstück der Gleichwertigkeitsprüfung nach Ziff. 2.2.1 des Erlasses; dort wird zusätzlich die „Wirksamkeit der Vermittlung“ über die Verlässlichkeit der Leistungskontrollen bewertet.
- Stundenübersicht je Fach, aufgeteilt nach Theorie und Praxis
Besonderheit: Ein wesentlicher Unterschied liegt nach Ziff. 2.2.1 des Erlasses insbesondere vor, wenn die Ausbildungsdauer „mindestens ein Jahr unter der in Deutschland geregelten Ausbildungsdauer liegt“.
- Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland
Besonderheit: Bundesrechtlich § 4 Abs. 6 Nr. 2a BApO. Leistungsseite: „Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten.“
- Anstellungsbestätigung im Land Bremen bzw. Nachweis der Absicht, in Deutschland zu arbeiten
Anstellungsbestätigung, falls der Hauptwohnsitz nicht in Bremen liegt; bei Wohnsitz außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz zusätzlich der Nachweis der Absicht, im Inland zu arbeiten
Form: Original
Besonderheit: Für den Nachweis der Arbeitsabsicht lässt Bremen ausdrücklich mehrere Wege zu: „Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit oder persönliche Erklärung“ — die persönliche Erklärung genügt also. Bundesrechtliche Grundlage: § 4 Abs. 6 Nr. 2a BApO.
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Form: beglaubigte Kopie · Original
Besonderheit: B2 GER von Goethe, TestDaF, telc oder ÖSD.
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Besonderheit: Verfahrensschritt, kein einzureichendes Dokument: Anmeldung durch die Senatorin nach Antragstellung, Prüfung bei der Apothekerkammer Bremen.
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Widersprüchliche Bremer Angaben (Vordruck: 6 Monate, Leistungsseite: 3 Monate). Der Drei-Monats-Maßstab entspricht § 4 Abs. 6 S. 2 BApO.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 4 Wochen
Besonderheit: Vordruck auf Seite 3 des Antragsformulars, mit Unterschrift und Praxisstempel.
- Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren
Form: im Antragsformular
- Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge
Form: im Antragsformular
- Einverständnis zur Datenweitergabe an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (anabin) und in das IMI
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Bremen beauftragt nicht die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG), sondern holt eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein und kann zusätzlich einen individuellen Gutachter bestellen.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
wenn der geführte Name von der Geburtsurkunde abweicht
- Nachweis der praktischen Ausbildungsphase
sofern separat verfügbar
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing
nur falls der Studienabschluss länger als sechs Monate zurückliegt
Form: Original
Nicht älter als: 3 Monate
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
bei Wohnsitz in Deutschland von mehr als sechs Monaten
Form: Übersendung durch die Behörde
Besonderheit: Belegart „0B“; aus dem Ausland über das Bundesamt für Justiz.
Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit
Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3)
Befristete Erlaubnis nach § 11 BApO
18 Unterlagen · zuständig: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis
Antrag: per E-Mail, über das Online-Portal, persönlich
Immer erforderlich
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Das Auswahlfeld nennt für Apotheker fälschlich „§ 4 BApO“; richtig wäre § 11 BApO. § 4 BApO ist die Approbationsnorm. Derselbe Fehler steht im Vordruck bei allen Berufen.
- Lebenslauf
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis
Form: Original · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung
- Fächer- und Notenliste / Transcript of Records
- Stundenübersicht je Fach, aufgeteilt nach Theorie und Praxis
- Anstellungsbestätigung der Beschäftigungsstelle mit Anfangsdatum und Beschäftigungszeitraum
Form: Original
Besonderheit: Anders als beim Approbationsantrag, wo die Anstellungsbestätigung nur bei Hauptwohnsitz außerhalb Bremens verlangt wird, ist sie hier durchgängig Pflichtunterlage und muss Anfangsdatum und Beschäftigungszeitraum ausweisen. Die Apothekerkammer nennt zusätzlich den „Nachweis über einen Arbeitsplatz in einer Apotheke“ als Voraussetzung.
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Besonderheit: B2 GER.
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Besonderheit: Apothekerspezifische Bremer Sonderregel: Seit Juli 2021 wird die Berufserlaubnis erst nach bestandener Fachsprachenprüfung erteilt. Die Leistungsseite bestätigt Sprachkenntnisse B2 und einen Fachsprachtest C1 als Voraussetzungen.
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Vordruck nennt sechs Monate, Leistungsseite drei Monate; maßgeblich ist § 4 Abs. 6 S. 2 BApO bzw. § 22a AAppO (Nachweise nicht älter als drei Monate).
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 4 Wochen
- Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren
Form: im Antragsformular
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
wenn der geführte Name von der Geburtsurkunde abweicht
- Nachweis der praktischen Ausbildungsphase
sofern separat verfügbar
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing
nur falls der Studienabschluss länger als sechs Monate zurückliegt
Form: Original
Nicht älter als: 3 Monate
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
bei Wohnsitz in Deutschland von mehr als sechs Monaten
Form: Übersendung durch die Behörde
Besonderheit: Belegart „0B“.
Freiwillig
- Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG
Besonderheit: Entfällt: Der Berufserlaubnis-Vordruck enthält die Position nicht — folgerichtig, weil § 11 Abs. 1 S. 2 BApO die Berufserlaubnis für EU-/EWR-/Schweizer Ausbildungsnachweise ausschließt.
Abschluss an einer deutschen Universität
Diese Fallgruppe gibt es in Bremen nicht. Diese Fallgruppe kann in Bremen rechtlich nicht entstehen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BApO knüpft die Zuständigkeit an den Ort der pharmazeutischen Prüfung („Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die pharmazeutische Prüfung abgelegt hat“). Bremen hat keine pharmazeutische Ausbildungsstätte: Die Universität Bremen führt zwölf Fachbereiche, darunter weder Pharmazie noch Medizin. Wer in Deutschland Pharmazie studiert, legt die Pharmazeutische Prüfung nie in Bremen ab. Bremen hält den berufsübergreifenden Vordruck formal bereit, in dem die Fallgruppe auswählbar ist (Studiengang-Dropdown „Pharmazie“, Berufsauswahl „Apotheker § 4 BApO“). Der Vordruck ist jedoch durchgängig auf ausländische Ausbildungen zugeschnitten (Felder „Land des Studiums“, „Anschrift Herkunftsland“, „Wurde das Studium im Herkunftsland abgeschlossen?“), und der maßgebliche Erlass vom 23.01.2015 gilt ausdrücklich nur für Ausbildungen „außerhalb des Geltungsbereichs … der Bundesapothekerordnung“. Ein Merkblatt für Inlandsabschlüsse existiert nicht.
Was das Verfahren in Bremen insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.
Gebühren der Behörde
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Approbation nach deutschem Abschluss | 192 € bis 850 € |
| Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss | 192 € bis 850 € |
| Approbation mit Drittstaats-Abschluss | 192 € bis 850 € |
| Befristete Erlaubnis (§ 11 BApO) | 197 € bis 500 € |
Rechtsgrundlage: GesundKostV, Anlage, Abschnitt B, Nr. 502.02 bis 502.05, 502.13, 502.16, 502.18
Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen.
Prüfungen
Kenntnisprüfung
- Durchführende Stelle
- Apothekerkammer Bremen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier Mitgliedern und wird vom Senator für Gesundheit auf Vorschlag der Apothekerkammer bestellt; mindestens der Vorsitzende ist Professor oder eine sonstige Lehrkraft eines Prüfungsfachs. Organisation, Durchführung und Geschäftsführung obliegen der Kammer.
- Gebühr
- nicht veröffentlicht
- Wartezeit
- Die Prüfungen sollen innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung durchgeführt werden; Ladung mindestens sieben Tage vor dem Termin. Über die Anmeldung entscheidet der Senator für Gesundheit.
Fachsprachenprüfung
- Durchführende Stelle
- Apothekerkammer Bremen, Eduard-Grunow-Straße 11, 28203 Bremen. Prüfungskommission bei der Kammer gebildet, aus mindestens zwei Prüfern, von denen mindestens die Hälfte Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker sind; Deutsch als Muttersprache und mehrjährige Berufserfahrung in Deutschland sollen vorliegen.
- Anmeldung
- Die Behörde meldet Sie an
Besonderheiten in Bremen
- Bremen hat keine pharmazeutische Ausbildungsstätte; die Fallgruppe „deutscher Abschluss“ entsteht nach § 12 Abs. 1 S. 1 BApO nie.
- Eigener Verwaltungserlass mit ausdrücklichem Apotheker-Abschnitt: Der Erlass des Senators für Gesundheit vom 23.01.2015 (Brem.ABl. 2015 Nr. 26, S. 75) regelt Eignungs-/Kenntnisprüfung und Fachsprachentest für Apotheker auf Landesebene (Ziff. 2.2.4 „Regelungen für Apothekerinnen und Apotheker“, neben Ziff. 2.2.2 Ärzte und 2.2.3 Zahnärzte). Er ersetzte den Erlass vom 22.09.2003 (Brem.ABl. S. 783) und die Verfahrensrichtlinie vom 01.10.2003.
- Berufserlaubnis erst nach bestandener Fachsprachenprüfung — seit Juli 2021, apothekerspezifisch dokumentiert.
- Kein Apotheker-Hinweisblatt: Bremen stellt „HINWEISE FÜR ÄRZTE“, „HINWEISE FÜR ZAHNÄRZTE“ und „HINWEISE FÜR TIERÄRZTE“ bereit — für Apotheker existiert kein solches Blatt. Stattdessen ist auf der Formularseite die Bundes-Apothekerordnung als PDF hinterlegt.
- Anmeldung zur Fachsprachen- und zur Kenntnisprüfung erfolgt durch die Behörde, nicht durch den Antragsteller — für Apotheker laut Vordruck Ziff. 3.10 und Kammerseite.
- Berufsübergreifende Vordrucke statt berufsspezifischer: Ein Vordruck-Satz (Approbation, Berufserlaubnis, Certificate of good standing) deckt Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten ab. Die Berufsauswahl steckt jedoch in einem PDF-Formularfeld und ist erst nach der Auswahl sichtbar.
- Normfehler im Berufserlaubnis-Vordruck: „Apotheker § 4 BApO“ statt § 11 BApO (und parallel „Arzt § 3 BÄO“ statt § 10 BÄO).
- Apothekerspezifischer Aufbau des Fachsprachentests bei der Kammer: 60 Minuten, drei Teile — (1) simuliertes Apotheker-Patienten-Gespräch als Rollenspiel mit anschließendem fünfminütigem Vortrag zu einem pharmazeutischen Thema („Dabei wird nicht das pharmazeutische Wissen überprüft“); (2) schriftlicher Teil mit einem AMK-Berichtsbogen oder ähnlichem Dokument und einer formellen E-Mail an einen Arzt oder Patienten; (3) simuliertes Apotheker-Apotheker-Gespräch, an dessen Ende pharmazeutische Fachbegriffe schriftlich und mündlich in laienverständliche Sprache übersetzt werden müssen.
- Warnhinweis der Kammer zur Anmeldung: „Melden Sie sich erst zu dem Zeitpunkt zur Prüfung an, wenn Sie wirklich prüfungsbereit sind. Eine STORNIERUNG der Prüfung ist NICHT möglich!“
- Bremen stellt Certificates of good standing selbst aus, auf eigenem berufsübergreifendem Vordruck und für 52 € — bei Aufenthalt im Ausland gegen Vorkasse.
- Für Apotheker gelten dieselbe Stelle und dieselbe Aufteilung der Sachbearbeitung nach Anfangsbuchstaben des Nachnamens wie für die anderen Heilberufe. Eine berufsspezifische Sachbearbeitung gibt es in Bremen nicht.
Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.