Approbation als Apotheker in Mecklenburg-Vorpommern
Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.
Auf einen Blick
| Ihr Abschluss | Antragsgebühr | Bearbeitungsdauer | Unterlagen |
|---|---|---|---|
| EU / EWR / Schweiz | 130 € | siehe unten | 10 |
| Drittstaat | 200 € bis 225 € | siehe unten | 19 |
| Berufserlaubnis | 170 € bis 345 € | siehe unten | 19 |
| Deutscher Abschluss | 130 € | — | 9 |
- Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
- per Post
- Gebühr Kenntnisprüfung:
- 300 €
- Fachsprachenprüfung:
- Sie melden sich selbst an
Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.
Zuständige Stellen
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 3 — Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH)
Fachbereich Ausländische Bildungsabschlüsse; Sachbearbeitung (0385 588-59252, -59258, -59262, -59268); Fachbereichsleitung (-59250); Dezernatsleitung (-59230)
Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung
Blücherstraße 1, 18055 Rostock; Postfachanschrift: PF 21 10 55, 18083 Rostock
Telefon: 0385 588-59252, -59258, -59262, -59268
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 3 — Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH)
Fachbereich Akademische Berufe — Inlandsabschlüsse und staatliche Prüfungen
Zuständig für: Deutscher Abschluss
Blücherstraße 1, 18055 Rostock; Postfachanschrift: PF 21 10 55, 18083 Rostock
Sprechzeiten: Sprechzeiten Dienstag 9–12 und 14–17 Uhr, Donnerstag 9–12 Uhr
Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern (AKMV)
Ansprechpartner unter 0385 59254-14 und 0385 59254-19
Zuständig für: Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung
Wismarsche Str. 304, 19055 Schwerin
Telefon: 0385 59254-0 (Fax 0385 59254-12)
Welche Unterlagen Sie brauchen
Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Mecklenburg-Vorpommern zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.
Begriffe in dieser Liste
- Apostille:
- Echtheitsvermerk nach dem Haager Übereinkommen. Ihn erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
- Legalisation:
- Echtheitsvermerk der Deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat. Er ersetzt die Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen nicht angehört.
- Beglaubigte Kopie:
- Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
- Qualifizierte Übersetzung:
- Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
- Certificate of Good Standing:
- Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
- Konformitätsbescheinigung:
- Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
- Führungszeugnis (BZRG):
- Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
- Belegart:
- Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
- § 11 BApO:
- Paragraf der Bundes-Apothekerordnung (BApO), der die befristete Berufserlaubnis regelt.
Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
10 Unterlagen · zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 3 — Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH)
Bearbeitungsdauer laut Behörde: Eingangsbestätigung, gegebenenfalls mit Nachforderung von Antragsunterlagen: ca. 4 bis 6 Wochen. Erteilung der Approbation, wenn alle Nachweise vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind: ca. 4 Wochen.
Antrag: per Post
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Die Nummer vor einer Unterlage ist die Nummer im amtlichen Antragsvordruck.
Immer erforderlich
- Antrag Approbation – EU
Form: Original · amtlicher Vordruck
- Nachweis der abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: „Sofern die jeweilige Ausbildung nach dem durch die Mitgliedsstaaten der EU festgelegten Stichtag (vgl. Richtlinie 2005/36/EG) begonnen wurde, erfüllt diese Ausbildung die Mindeststandards der EU-Mitgliedsstaaten und wird in Deutschland automatisiert anerkannt.“ Für Apotheker maßgeblich ist Anhang V Nr. 5.6.2 der Richtlinie.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Voraussetzung 2 des Merkblatts) auf dem Vordruck des LPH.
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
Form: Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Nachweis der Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Voraussetzung 3 des Merkblatts); Belegart „0“, Adressat LAGuS M-V, Abt. 3, Landesprüfungsamt für Heilberufe, PF 21 10 55, 18083 Rostock.
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Aus dem Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsstaat.
- 4.1Sprachnachweis Allgemeinsprache
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Sprachzertifikat Niveaustufe B2. Das EU-Merkblatt nennt als Anbieter Goetheinstitut, Test-DaF und ÖSD; die jüngere Drittstaats-Checkliste (Stand 06/2026) nennt zusätzlich telc GmbH und die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA, Deutsches Sprachdiplom DSD II).
- 4.2Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Besonderheit: Erfolgreiche Fachsprachenprüfung Niveaustufe C1, abzulegen bei der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern. Auch im EU-Fall erforderlich.
- Zuständigkeitsnachweis
Form: Original
Besonderheit: „Zum Beispiel: Einstellungszusage Arbeitgeber, Meldebescheinigung (Wohnsitz M-V), Nachweis über eine Bildungsmaßnahme in M-V.“ Der Nachweis einer Bildungsmaßnahme als Zuständigkeitsanker ist eine Besonderheit Mecklenburg-Vorpommerns.
- Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: Aktueller, zeitlich lückenloser Lebenslauf mit Unterschrift und aktuellem Datum.
Nur in bestimmten Fällen
- Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG
bei einer vor dem maßgeblichen Stichtag begonnenen Ausbildung
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Das Merkblatt formuliert allgemein: „Im Falle einer früheren Ausbildung sind weitere Bescheinigungen beizubringen oder die Ausbildung auf ihre Gleichwertigkeit zur deutschen Ausbildung zu prüfen.“ Für Apotheker richtet sich die Konformitätsbescheinigung nach Art. 44 RL 2005/36/EG.
Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit
Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3) · Merkblatt der Behörde (4) · Merkblatt der Behörde (5)
Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU
19 Unterlagen · zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 3 — Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH)
Bearbeitungsdauer laut Behörde: Bei Neuanträgen bis zu 6 Monate, abhängig vom Antragsaufkommen. Erteilung der Approbation, wenn alle Nachweise vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind: ca. 4 Wochen.
Antrag: per Post
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich
Immer erforderlich
- Zuständigkeitsnachweis
Form: Original
Besonderheit: „Zum Beispiel: Einstellungszusage Arbeitgeber, Meldebescheinigung (Wohnsitz M-V), Nachweis über eine Bildungsmaßnahme in M-V.“ Die Checkliste führt diesen Punkt als Nummer 1 — noch vor dem Antrag selbst. Der Nachweis einer Bildungsmaßnahme als Zuständigkeitsanker ist eine Besonderheit Mecklenburg-Vorpommerns.
- Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis / der Approbation (gemeinsamer Vordruck)
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Ein gemeinsamer Vordruck für Approbation und Berufserlaubnis; beide können zugleich beantragt werden.
- Aktueller, zeitlich lückenloser Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: Im Original mit Unterschrift und aktuellem Datum. Aufzuführen sind „alle Ausbildungen und Tätigkeiten sowie Einreise/Aufenthalt in Deutschland bzw. anderen Ländern“.
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Zusammen mit allen weiteren Unterlagen, aus denen sich Namensänderungen ergeben.
- Identifikationsnachweis (Pass oder Personalausweis)
Form: beglaubigte Kopie
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Aus dem Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsstaat. „Darf zur Erteilung der Berufserlaubnis oder Approbation nicht älter als 3 Monate sein.“
- Studiennachweise / Nachweise der abgeschlossenen Ausbildung
Form: beglaubigte Kopie · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Zum Beispiel Diplom mit Anlage der Fächerliste und Noten sowie Prüfungszeugnisse. Zwingend als „beglaubigte Kopie des mit Apostille oder Legalisation versehenen Originaldokuments“ — Apostille beziehungsweise Legalisation sind hier Pflicht, nicht nur erbeten.
- Fächerliste und Noten (Anlage zum Diplom)
Form: beglaubigte Kopie · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung
- Nachweise der Praxisphase
Form: beglaubigte Kopie · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Für Apotheker die zwölfmonatige praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BApO beziehungsweise deren ausländische Entsprechung.
- Bescheinigung der Berechtigung zur Ausübung des Berufes
Form: beglaubigte Kopie · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Zum Beispiel Berufsausweis oder Eintragung ins Register. Ebenfalls zwingend mit Apostille oder Legalisation auf dem Originaldokument.
- Nachweise über Art und Dauer bisheriger Berufsausübung / Arbeitszeugnisse
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde des Herkunftsstaates (certificate of good standing)
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Zertifikat B2. Nach der Checkliste (Stand 06/2026) akzeptiert: TestDaF-Institut, ÖSD, Goethe-Institut, telc GmbH sowie die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (Deutsches Sprachdiplom DSD II). Das Drittstaats- und das EU-Merkblatt nennen dagegen nur Goetheinstitut, Test-DaF und ÖSD; die Checkliste ist die jüngere Quelle.
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Fachsprachenprüfung C1 bei der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist zwingende Vorbedingung sowohl der Kenntnisprüfung als auch der Berufserlaubnis.
Kann nachgereicht werden
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
Form: Original · Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Belegart „O“, beim Bürger- oder Meldeamt zu beantragen; Adressat: LAGuS M-V, Abt. 3, Landesprüfungsamt für Heilberufe, PF 21 10 55, 18083 Rostock. Ausdrücklicher Aufschub: „Bitte legen Sie das aktuelle Führungszeugnis aus Deutschland erst nach der bestandenen Fachsprachenprüfung vor!“ — damit die Drei-Monats-Frist nicht verfällt. Diesen Hinweis gibt nur Mecklenburg-Vorpommern so klar.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: „Nach Aufforderung durch die Behörde“; ausdrücklicher Aufschub: „Bitte legen Sie die aktuelle ärztliche Bescheinigung erst nach der bestandenen Fachsprachenprüfung vor!“ — damit die Drei-Monats-Frist nicht verfällt.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
wenn sich der Name seit der Geburt geändert hat
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Zum Beispiel Heiratsurkunde; in der Checkliste in derselben Position wie die Geburtsurkunde.
- Studien- und Ausbildungscurriculum der Hochschule
als Voraussetzung des Ausbildungsvergleichs — alternativ zur verbindlichen Anmeldung zur Kenntnisprüfung
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Das Drittstaats-Merkblatt stellt für die Berufserlaubnis eine ausdrückliche Wahl: entweder „die Vorlage der vollständigen Ausbildungsunterlagen (Curricula u. ä.)“ oder — wenn diese nicht oder nicht vollständig beigebracht werden können — „die verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung, die innerhalb des Geltungszeitraumes der Berufserlaubnis … abzulegen ist“.
Freiwillig
- Vollmacht für eine bevollmächtigte Person
nur wenn benötigt
Form: Original
Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit
Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3) · Merkblatt der Behörde (4) · Merkblatt der Behörde (5)
Befristete Erlaubnis nach § 11 BApO
19 Unterlagen · zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 3 — Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH)
Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis
Bearbeitungsdauer laut Behörde: Bei Neuanträgen bis zu 6 Monate, abhängig vom Antragsaufkommen. Erteilung der Berufserlaubnis, wenn alle Nachweise vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind: ca. 4 Wochen.
Antrag: per Post
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Immer erforderlich
- Zuständigkeitsnachweis
Form: Original
- Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis / der Approbation
Form: Original · amtlicher Vordruck
- Anstellungsbestätigung Arzt, Zahnarzt und Apotheker
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: „Es muss eine Einstellungszusage bzw. ein Arbeitsvertrag vorliegen.“ Die Erlaubnis ist räumlich auf diese konkrete Arbeitsstelle beschränkt.
- Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: Zeitlich lückenlos, mit Unterschrift und aktuellem Datum, einschließlich Einreise und Aufenthalt in Deutschland und anderen Ländern.
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: beglaubigte Kopie
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
- Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis
Form: beglaubigte Kopie · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Nachweis einer abgeschlossenen Apothekerausbildung; zwingend mit Apostille oder Legalisation auf dem Originaldokument.
- Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland
Form: beglaubigte Kopie · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung
- Nachweis über Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung)
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Form: beglaubigte Kopie
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Die bestandene Fachsprachenprüfung C1 ist in Mecklenburg-Vorpommern auch für die Berufserlaubnis zwingend.
Kann nachgereicht werden
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
Form: Original · Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Belegart „O“; erst nach bestandener Fachsprachenprüfung vorzulegen.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Erst nach bestandener Fachsprachenprüfung vorzulegen.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
wenn sich der Name seit der Geburt geändert hat
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Studien- und Ausbildungscurriculum der Hochschule
als Voraussetzung des Ausbildungsvergleichs; alternativ genügt die verbindliche Anmeldung zur Kenntnisprüfung
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Ausdrückliche Wahl im Drittstaats-Merkblatt: „3.1. die Vorlage der vollständigen Ausbildungsunterlagen (Curricula u. ä.) oder 3.2. Wenn diese Ausbildungsunterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht werden können, die verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung, die innerhalb des Geltungszeitraumes der Berufserlaubnis bei der entsprechenden Berufe-Kammer in Mecklenburg-Vorpommern abzulegen ist.“
- Verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung
wenn die vollständigen Ausbildungsunterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht werden können
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Die Kenntnisprüfung ist dann innerhalb des Geltungszeitraums der Berufserlaubnis abzulegen. Anmeldeformular des LAGuS: https://www.lagus.mv-regierung.de/serviceassistent/download?id=1621746
Freiwillig
- Vollmacht für eine bevollmächtigte Person
nur wenn benötigt
Form: Original
Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3)
Abschluss an einer deutschen Universität
9 Unterlagen · zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 3 — Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH)
Antrag: per Post
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Immer erforderlich
- Antrag auf Erteilung der Approbation für Antragsteller mit Studienabschluss in Rostock bzw. Greifswald
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Berufsübergreifend mit Ankreuzfeld „Apotheker/Apothekerin gem. § 4 BApO“.
- Lückenloser Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: „muss nicht handgeschrieben, aber mit Datum und Unterschrift versehen sein“.
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
Form: einfache Kopie
Besonderheit: Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern; bei Verheirateten aktueller Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, ansonsten Heiratsurkunde; bei Lebenspartnerschaft Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsbuch.
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: amtlich beglaubigt
Besonderheit: Personalausweis oder Reisepass, amtlich oder notariell beglaubigte Kopie.
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
Form: Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Belegart „0“, Verwendungszweck „Approbation als … Apotheker bzw. Apothekerin“. Empfänger: Landesamt für Gesundheit und Soziales, Landesprüfungsamt für Heilberufe, Blücherstraße 1, 18055 Rostock; Zustellung direkt durch das Bundesamt für Justiz. Höchstalter bezogen auf den Zeitpunkt der Vorlage.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Auf dem Vordruck des LPH, mit Stempel und Unterschrift des Arztes. Sie „soll die Feststellung enthalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des … pharmazeutischen Berufes ungeeignet ist“. Höchstalter bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
- Zeugnis über die bestandene Pharmazeutische Prüfung
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Oder ein sonstiger Nachweis über eine abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
bei Namensänderung durch Ehe, Lebenspartnerschaft oder sonstige Gründe
Form: einfache Kopie
Besonderheit: Heiratsurkunde, Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsbuch oder sonstige Namensänderungsurkunden; im Vordruck in derselben Position wie die Geburtsurkunde.
Freiwillig
- Angabe der gewünschten Anzahl beglaubigter Kopien der Approbationsurkunde
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Der Vordruck fragt die „eventuell gewünschte Anzahl der amtlich beglaubigten Kopien der Approbationsurkunde“ ab. Kosten nach GesKostVO M-V, Tarifstellen 5.1.1.1 und 5.1.1.2: erste Beglaubigung 6 €, jede weitere 2 €.
Was das Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.
Gebühren der Behörde
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Approbation nach deutschem Abschluss | 130 € |
| Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss | 130 € |
| Approbation mit Drittstaats-Abschluss | 200 € bis 225 € |
| Befristete Erlaubnis (§ 11 BApO) | 170 € bis 345 € |
Rechtsgrundlage: GesKostVO M-V, Anlage, Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.14
Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen.
Prüfungen
Kenntnisprüfung
- Durchführende Stelle
- Staatliche Prüfungskommission bei der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern. Die Prüfung ist beim Landesprüfungsamt für Heilberufe zu beantragen, wird aber vor der Kommission bei der Kammer abgelegt; Termine, Einladung und Gebühren laufen deshalb über die Kammer. Die Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungskommission bestellt das Landesprüfungsamt für Heilberufe.
- Gebühr
- 300 €
- Wartezeit
- Anmeldeschluss 31.03. für das zweite Quartal und 30.09. für das vierte Quartal; die Termine liegen in der Regel in der zweiten Hälfte des jeweiligen Quartals. Nach Antragstellung ergeht eine schriftliche Anmeldebestätigung des Landesprüfungsamts, den konkreten Prüfungstermin teilt die Apothekerkammer schriftlich mit.
Fachsprachenprüfung
- Durchführende Stelle
- Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern, Wismarsche Str. 304, 19055 Schwerin. Prüfungskommission aus „mindestens zwei Prüfern mit Bezug zum beantragten Beruf“.
- Gebühr
- 300 €
- Anmeldung
- Sie melden sich selbst an
Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern
- Einziges apothekerspezifisches Landesmerkblatt ist „Hinweise zur Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker“; alle übrigen Merkblätter und Vordrucke sind berufsübergreifend („Ärztin bzw. Arzt, Zahnärztin bzw. Zahnarzt oder Apothekerin bzw. Apotheker“).
- Terminstruktur: Fachsprachenprüfung in jedem Quartal (Anmeldeschluss 31.12., 31.03., 30.06., 30.09.), Kenntnisprüfung zweimal jährlich im zweiten und vierten Quartal (Anmeldeschluss 31.03. und 30.09.), Termine jeweils in der zweiten Hälfte des Quartals. Das deckt sich mit § 22d Abs. 6 S. 1 AAppO („soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden“).
- Bearbeitungszeiten: Drittstaat bis sechs Monate, Erteilung nach Vollständigkeit jeweils ca. vier Wochen; im EU-Verfahren Eingangsbestätigung nach vier bis sechs Wochen, Erteilung ca. vier Wochen.
- Aufschub von Führungszeugnis und ärztlicher Bescheinigung: Beide sollen ausdrücklich erst nach bestandener Fachsprachenprüfung vorgelegt werden, damit ihre Drei-Monats-Frist nicht verfällt.
- Selbstanmeldung zur Fachsprachenprüfung durch den Antragsteller mit einer Vollständigkeitsbescheinigung des Landesprüfungsamts.
- Die Fachsprachenprüfung ist Vorbedingung sowohl der Kenntnisprüfung als auch der Berufserlaubnis. Für die Kenntnisprüfung ist das ausdrücklich geregelt: „Bitte beachten Sie, dass vor der Teilnahme an der Kenntnisprüfung die Fachsprachenprüfung an einer Apothekerkammer bestanden sein muss!“
- Handschriftlicher, ausformulierter Lebenslauf für die Anmeldung zur Kenntnisprüfung bei der Kammer. Zweigeteilte Einreichung: beim Landesprüfungsamt der Antrag auf Teilnahme, bei der Apothekerkammer eine tabellarische Auflistung der pharmazeutischen Tätigkeit nach Studienabschluss, ein aktuelles Zeugnis über die letzte pharmazeutische Tätigkeit (Beurteilung), der handschriftliche Lebenslauf und der Nachweis über die bestandene Fachsprachenprüfung.
- Antragsvoraussetzungen der Kenntnisprüfung: Antrag stellen kann, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für Approbation oder Berufserlaubnis erfüllt, in keinem anderen Bundesland einen entsprechenden Antrag gestellt hat, nicht dreimal erfolglos an einer Kenntnisprüfung teilgenommen hat und eine Beschäftigungsstelle oder den Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern nachweisen kann. Ergänzend gilt die Länderbindung: „Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes werden in der Regel in dem Bundesland beendet, in dem sie begonnen wurden, auch wenn ein Wohnortwechsel erfolgt ist.“
- Apostille oder Legalisation sind zwingend für Studiennachweise und die Bescheinigung der Berufsausübungsberechtigung — und zwar im Ausstellungsland auf der Originalurkunde.
- Kein Online-Antrag in keiner Fallgruppe, kein Fax, keine E-Mail — reiner Postweg. Persönlich abgegebene Unterlagen werden nicht sofort geprüft.
- Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer mit Erhalt von Approbation oder Berufserlaubnis; Meldung von Beginn und Ende der beruflichen Tätigkeit sowie von Gründung und Aufgabe des Wohnsitzes binnen eines Monats.
- Aufbau der Fachsprachenprüfung: 60 Minuten Prüfungszeit zuzüglich insgesamt 25 Minuten Vorbereitung, drei Teile — (1) simuliertes Apotheker-Patienten-Gespräch mit vorangehendem monologischem Kurzvortrag von maximal fünf Minuten zu einem aktuellen, für Apotheker bedeutsamen Thema („Es kommt hier vor allem auf Ihr Argumentationsvermögen (Abwägen von Vor- und Nachteilen) sowie auf Strukturierung und inhaltliche Verbundenheit an“), Beratung in der Regel zu Arzneimitteln der Selbstmedikation in patientenverständlicher Sprache; (2) schriftlicher Teil aus einer Gesprächsnotiz auf vorgegebenem Formblatt und einem geschäftlichen Schreiben zu einem Thema aus der Apothekenpraxis, „höflich und grammatikalisch korrekt“; (3) simuliertes Fachgespräch mit der Übersetzung von zehn vorgegebenen Fachbegriffen in patientenverständliche Sprache und der Erläuterung eines Auszugs aus einer Fachinformation, wobei nachgelesen werden darf.
- Die Prüfungsgebühren der Apothekerkammer sind mit je 300 € für Fachsprachen- und Kenntnisprüfung.
- Die gewünschte Anzahl amtlich beglaubigter Kopien der Approbationsurkunde kann im Inlands-Vordruck direkt mitbestellt werden; erste Beglaubigung 6 €, jede weitere 2 €.
- Die Dokumente der Behörde sind über Download-Links ohne sprechenden Dateinamen abrufbar; die Zuordnung ergibt sich aus dem Seitenkontext.
Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.