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Approbation als Apotheker in Mecklenburg-Vorpommern

Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.

Auf einen Blick

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Unterlagen je Fallgruppe in Mecklenburg-Vorpommern
Ihr AbschlussAntragsgebührBearbeitungsdauerUnterlagen
EU / EWR / Schweiz130 €siehe unten10
Drittstaat200 € bis 225 €siehe unten19
Berufserlaubnis170 € bis 345 €siehe unten19
Deutscher Abschluss130 €—9
Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
per Post
Gebühr Kenntnisprüfung:
300 €
Fachsprachenprüfung:
Sie melden sich selbst an

Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.

Zuständige Stellen

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 3 — Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH)

Fachbereich Ausländische Bildungsabschlüsse; Sachbearbeitung (0385 588-59252, -59258, -59262, -59268); Fachbereichsleitung (-59250); Dezernatsleitung (-59230)

Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung

Blücherstraße 1, 18055 Rostock; Postfachanschrift: PF 21 10 55, 18083 Rostock

Telefon: 0385 588-59252, -59258, -59262, -59268

Zur Behördenseite

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 3 — Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH)

Fachbereich Akademische Berufe — Inlandsabschlüsse und staatliche Prüfungen

Zuständig für: Deutscher Abschluss

Blücherstraße 1, 18055 Rostock; Postfachanschrift: PF 21 10 55, 18083 Rostock

Sprechzeiten: Sprechzeiten Dienstag 9–12 und 14–17 Uhr, Donnerstag 9–12 Uhr

Zur Behördenseite

Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern (AKMV)

Ansprechpartner unter 0385 59254-14 und 0385 59254-19

Zuständig für: Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung

Wismarsche Str. 304, 19055 Schwerin

Telefon: 0385 59254-0 (Fax 0385 59254-12)

Zur Behördenseite

Welche Unterlagen Sie brauchen

Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Mecklenburg-Vorpommern zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.

Begriffe in dieser Liste

Apostille:
Echtheitsvermerk nach dem Haager Übereinkommen. Ihn erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
Legalisation:
Echtheitsvermerk der Deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat. Er ersetzt die Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen nicht angehört.
Beglaubigte Kopie:
Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
Qualifizierte Übersetzung:
Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
Certificate of Good Standing:
Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
Konformitätsbescheinigung:
Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
Führungszeugnis (BZRG):
Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
Belegart:
Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
§ 11 BApO:
Paragraf der Bundes-Apothekerordnung (BApO), der die befristete Berufserlaubnis regelt.

Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

10 Unterlagen · zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 3 — Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH)

Bearbeitungsdauer laut Behörde: Eingangsbestätigung, gegebenenfalls mit Nachforderung von Antragsunterlagen: ca. 4 bis 6 Wochen. Erteilung der Approbation, wenn alle Nachweise vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind: ca. 4 Wochen.

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Die Nummer vor einer Unterlage ist die Nummer im amtlichen Antragsvordruck.

Immer erforderlich

  • Antrag Approbation – EU

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • Nachweis der abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: „Sofern die jeweilige Ausbildung nach dem durch die Mitgliedsstaaten der EU festgelegten Stichtag (vgl. Richtlinie 2005/36/EG) begonnen wurde, erfüllt diese Ausbildung die Mindeststandards der EU-Mitgliedsstaaten und wird in Deutschland automatisiert anerkannt.“ Für Apotheker maßgeblich ist Anhang V Nr. 5.6.2 der Richtlinie.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Voraussetzung 2 des Merkblatts) auf dem Vordruck des LPH.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Nachweis der Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Voraussetzung 3 des Merkblatts); Belegart „0“, Adressat LAGuS M-V, Abt. 3, Landesprüfungsamt für Heilberufe, PF 21 10 55, 18083 Rostock.

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Aus dem Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsstaat.

  • 4.1Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Sprachzertifikat Niveaustufe B2. Das EU-Merkblatt nennt als Anbieter Goetheinstitut, Test-DaF und ÖSD; die jüngere Drittstaats-Checkliste (Stand 06/2026) nennt zusätzlich telc GmbH und die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA, Deutsches Sprachdiplom DSD II).

  • 4.2Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: Erfolgreiche Fachsprachenprüfung Niveaustufe C1, abzulegen bei der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern. Auch im EU-Fall erforderlich.

  • Zuständigkeitsnachweis

    Form: Original

    Besonderheit: „Zum Beispiel: Einstellungszusage Arbeitgeber, Meldebescheinigung (Wohnsitz M-V), Nachweis über eine Bildungsmaßnahme in M-V.“ Der Nachweis einer Bildungsmaßnahme als Zuständigkeitsanker ist eine Besonderheit Mecklenburg-Vorpommerns.

  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Aktueller, zeitlich lückenloser Lebenslauf mit Unterschrift und aktuellem Datum.

Nur in bestimmten Fällen

  • Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG

    bei einer vor dem maßgeblichen Stichtag begonnenen Ausbildung

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Das Merkblatt formuliert allgemein: „Im Falle einer früheren Ausbildung sind weitere Bescheinigungen beizubringen oder die Ausbildung auf ihre Gleichwertigkeit zur deutschen Ausbildung zu prüfen.“ Für Apotheker richtet sich die Konformitätsbescheinigung nach Art. 44 RL 2005/36/EG.

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3) · Merkblatt der Behörde (4) · Merkblatt der Behörde (5)

Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU

19 Unterlagen · zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 3 — Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH)

Bearbeitungsdauer laut Behörde: Bei Neuanträgen bis zu 6 Monate, abhängig vom Antragsaufkommen. Erteilung der Approbation, wenn alle Nachweise vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind: ca. 4 Wochen.

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich

Immer erforderlich

  • Zuständigkeitsnachweis

    Form: Original

    Besonderheit: „Zum Beispiel: Einstellungszusage Arbeitgeber, Meldebescheinigung (Wohnsitz M-V), Nachweis über eine Bildungsmaßnahme in M-V.“ Die Checkliste führt diesen Punkt als Nummer 1 — noch vor dem Antrag selbst. Der Nachweis einer Bildungsmaßnahme als Zuständigkeitsanker ist eine Besonderheit Mecklenburg-Vorpommerns.

  • Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis / der Approbation (gemeinsamer Vordruck)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Ein gemeinsamer Vordruck für Approbation und Berufserlaubnis; beide können zugleich beantragt werden.

  • Aktueller, zeitlich lückenloser Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Im Original mit Unterschrift und aktuellem Datum. Aufzuführen sind „alle Ausbildungen und Tätigkeiten sowie Einreise/Aufenthalt in Deutschland bzw. anderen Ländern“.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Zusammen mit allen weiteren Unterlagen, aus denen sich Namensänderungen ergeben.

  • Identifikationsnachweis (Pass oder Personalausweis)

    Form: beglaubigte Kopie

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Aus dem Herkunfts- beziehungsweise Ausbildungsstaat. „Darf zur Erteilung der Berufserlaubnis oder Approbation nicht älter als 3 Monate sein.“

  • Studiennachweise / Nachweise der abgeschlossenen Ausbildung

    Form: beglaubigte Kopie · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Zum Beispiel Diplom mit Anlage der Fächerliste und Noten sowie Prüfungszeugnisse. Zwingend als „beglaubigte Kopie des mit Apostille oder Legalisation versehenen Originaldokuments“ — Apostille beziehungsweise Legalisation sind hier Pflicht, nicht nur erbeten.

  • Fächerliste und Noten (Anlage zum Diplom)

    Form: beglaubigte Kopie · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung

  • Nachweise der Praxisphase

    Form: beglaubigte Kopie · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Für Apotheker die zwölfmonatige praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BApO beziehungsweise deren ausländische Entsprechung.

  • Bescheinigung der Berechtigung zur Ausübung des Berufes

    Form: beglaubigte Kopie · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Zum Beispiel Berufsausweis oder Eintragung ins Register. Ebenfalls zwingend mit Apostille oder Legalisation auf dem Originaldokument.

  • Nachweise über Art und Dauer bisheriger Berufsausübung / Arbeitszeugnisse

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde des Herkunftsstaates (certificate of good standing)

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Zertifikat B2. Nach der Checkliste (Stand 06/2026) akzeptiert: TestDaF-Institut, ÖSD, Goethe-Institut, telc GmbH sowie die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (Deutsches Sprachdiplom DSD II). Das Drittstaats- und das EU-Merkblatt nennen dagegen nur Goetheinstitut, Test-DaF und ÖSD; die Checkliste ist die jüngere Quelle.

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Fachsprachenprüfung C1 bei der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist zwingende Vorbedingung sowohl der Kenntnisprüfung als auch der Berufserlaubnis.

Kann nachgereicht werden

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Original · Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart „O“, beim Bürger- oder Meldeamt zu beantragen; Adressat: LAGuS M-V, Abt. 3, Landesprüfungsamt für Heilberufe, PF 21 10 55, 18083 Rostock. Ausdrücklicher Aufschub: „Bitte legen Sie das aktuelle Führungszeugnis aus Deutschland erst nach der bestandenen Fachsprachenprüfung vor!“ — damit die Drei-Monats-Frist nicht verfällt. Diesen Hinweis gibt nur Mecklenburg-Vorpommern so klar.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: „Nach Aufforderung durch die Behörde“; ausdrücklicher Aufschub: „Bitte legen Sie die aktuelle ärztliche Bescheinigung erst nach der bestandenen Fachsprachenprüfung vor!“ — damit die Drei-Monats-Frist nicht verfällt.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    wenn sich der Name seit der Geburt geändert hat

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Zum Beispiel Heiratsurkunde; in der Checkliste in derselben Position wie die Geburtsurkunde.

  • Studien- und Ausbildungscurriculum der Hochschule

    als Voraussetzung des Ausbildungsvergleichs — alternativ zur verbindlichen Anmeldung zur Kenntnisprüfung

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Das Drittstaats-Merkblatt stellt für die Berufserlaubnis eine ausdrückliche Wahl: entweder „die Vorlage der vollständigen Ausbildungsunterlagen (Curricula u. ä.)“ oder — wenn diese nicht oder nicht vollständig beigebracht werden können — „die verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung, die innerhalb des Geltungszeitraumes der Berufserlaubnis … abzulegen ist“.

Freiwillig

  • Vollmacht für eine bevollmächtigte Person

    nur wenn benötigt

    Form: Original

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3) · Merkblatt der Behörde (4) · Merkblatt der Behörde (5)

Befristete Erlaubnis nach § 11 BApO

19 Unterlagen · zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 3 — Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH)

Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis

Bearbeitungsdauer laut Behörde: Bei Neuanträgen bis zu 6 Monate, abhängig vom Antragsaufkommen. Erteilung der Berufserlaubnis, wenn alle Nachweise vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind: ca. 4 Wochen.

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Zuständigkeitsnachweis

    Form: Original

  • Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis / der Approbation

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • Anstellungsbestätigung Arzt, Zahnarzt und Apotheker

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: „Es muss eine Einstellungszusage bzw. ein Arbeitsvertrag vorliegen.“ Die Erlaubnis ist räumlich auf diese konkrete Arbeitsstelle beschränkt.

  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Zeitlich lückenlos, mit Unterschrift und aktuellem Datum, einschließlich Einreise und Aufenthalt in Deutschland und anderen Ländern.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: beglaubigte Kopie

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

  • Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis

    Form: beglaubigte Kopie · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Nachweis einer abgeschlossenen Apothekerausbildung; zwingend mit Apostille oder Legalisation auf dem Originaldokument.

  • Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland

    Form: beglaubigte Kopie · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung

  • Nachweis über Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung)

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: beglaubigte Kopie

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Die bestandene Fachsprachenprüfung C1 ist in Mecklenburg-Vorpommern auch für die Berufserlaubnis zwingend.

Kann nachgereicht werden

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Original · Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart „O“; erst nach bestandener Fachsprachenprüfung vorzulegen.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Erst nach bestandener Fachsprachenprüfung vorzulegen.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    wenn sich der Name seit der Geburt geändert hat

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

  • Studien- und Ausbildungscurriculum der Hochschule

    als Voraussetzung des Ausbildungsvergleichs; alternativ genügt die verbindliche Anmeldung zur Kenntnisprüfung

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Ausdrückliche Wahl im Drittstaats-Merkblatt: „3.1. die Vorlage der vollständigen Ausbildungsunterlagen (Curricula u. ä.) oder 3.2. Wenn diese Ausbildungsunterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht werden können, die verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung, die innerhalb des Geltungszeitraumes der Berufserlaubnis bei der entsprechenden Berufe-Kammer in Mecklenburg-Vorpommern abzulegen ist.“

  • Verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung

    wenn die vollständigen Ausbildungsunterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht werden können

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Die Kenntnisprüfung ist dann innerhalb des Geltungszeitraums der Berufserlaubnis abzulegen. Anmeldeformular des LAGuS: https://www.lagus.mv-regierung.de/serviceassistent/download?id=1621746

Freiwillig

  • Vollmacht für eine bevollmächtigte Person

    nur wenn benötigt

    Form: Original

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3)

Abschluss an einer deutschen Universität

9 Unterlagen · zuständig: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 3 — Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH)

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung der Approbation für Antragsteller mit Studienabschluss in Rostock bzw. Greifswald

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Berufsübergreifend mit Ankreuzfeld „Apotheker/Apothekerin gem. § 4 BApO“.

  • Lückenloser Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: „muss nicht handgeschrieben, aber mit Datum und Unterschrift versehen sein“.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: einfache Kopie

    Besonderheit: Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern; bei Verheirateten aktueller Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, ansonsten Heiratsurkunde; bei Lebenspartnerschaft Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsbuch.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Personalausweis oder Reisepass, amtlich oder notariell beglaubigte Kopie.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart „0“, Verwendungszweck „Approbation als … Apotheker bzw. Apothekerin“. Empfänger: Landesamt für Gesundheit und Soziales, Landesprüfungsamt für Heilberufe, Blücherstraße 1, 18055 Rostock; Zustellung direkt durch das Bundesamt für Justiz. Höchstalter bezogen auf den Zeitpunkt der Vorlage.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Auf dem Vordruck des LPH, mit Stempel und Unterschrift des Arztes. Sie „soll die Feststellung enthalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des … pharmazeutischen Berufes ungeeignet ist“. Höchstalter bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.

  • Zeugnis über die bestandene Pharmazeutische Prüfung

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Oder ein sonstiger Nachweis über eine abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    bei Namensänderung durch Ehe, Lebenspartnerschaft oder sonstige Gründe

    Form: einfache Kopie

    Besonderheit: Heiratsurkunde, Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsbuch oder sonstige Namensänderungsurkunden; im Vordruck in derselben Position wie die Geburtsurkunde.

Freiwillig

  • Angabe der gewünschten Anzahl beglaubigter Kopien der Approbationsurkunde

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Der Vordruck fragt die „eventuell gewünschte Anzahl der amtlich beglaubigten Kopien der Approbationsurkunde“ ab. Kosten nach GesKostVO M-V, Tarifstellen 5.1.1.1 und 5.1.1.2: erste Beglaubigung 6 €, jede weitere 2 €.

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Was das Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.

Gebühren der Behörde

LeistungGebühr
Approbation nach deutschem Abschluss130 €
Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss130 €
Approbation mit Drittstaats-Abschluss200 € bis 225 €
Befristete Erlaubnis (§ 11 BApO)170 € bis 345 €

Rechtsgrundlage: GesKostVO M-V, Anlage, Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.14

Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen.

Prüfungen

Kenntnisprüfung

Durchführende Stelle
Staatliche Prüfungskommission bei der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern. Die Prüfung ist beim Landesprüfungsamt für Heilberufe zu beantragen, wird aber vor der Kommission bei der Kammer abgelegt; Termine, Einladung und Gebühren laufen deshalb über die Kammer. Die Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungskommission bestellt das Landesprüfungsamt für Heilberufe.
Gebühr
300 €
Wartezeit
Anmeldeschluss 31.03. für das zweite Quartal und 30.09. für das vierte Quartal; die Termine liegen in der Regel in der zweiten Hälfte des jeweiligen Quartals. Nach Antragstellung ergeht eine schriftliche Anmeldebestätigung des Landesprüfungsamts, den konkreten Prüfungstermin teilt die Apothekerkammer schriftlich mit.

Fachsprachenprüfung

Durchführende Stelle
Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern, Wismarsche Str. 304, 19055 Schwerin. Prüfungskommission aus „mindestens zwei Prüfern mit Bezug zum beantragten Beruf“.
Gebühr
300 €
Anmeldung
Sie melden sich selbst an

Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern

  • Einziges apothekerspezifisches Landesmerkblatt ist „Hinweise zur Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker“; alle übrigen Merkblätter und Vordrucke sind berufsübergreifend („Ärztin bzw. Arzt, Zahnärztin bzw. Zahnarzt oder Apothekerin bzw. Apotheker“).
  • Terminstruktur: Fachsprachenprüfung in jedem Quartal (Anmeldeschluss 31.12., 31.03., 30.06., 30.09.), Kenntnisprüfung zweimal jährlich im zweiten und vierten Quartal (Anmeldeschluss 31.03. und 30.09.), Termine jeweils in der zweiten Hälfte des Quartals. Das deckt sich mit § 22d Abs. 6 S. 1 AAppO („soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden“).
  • Bearbeitungszeiten: Drittstaat bis sechs Monate, Erteilung nach Vollständigkeit jeweils ca. vier Wochen; im EU-Verfahren Eingangsbestätigung nach vier bis sechs Wochen, Erteilung ca. vier Wochen.
  • Aufschub von Führungszeugnis und ärztlicher Bescheinigung: Beide sollen ausdrücklich erst nach bestandener Fachsprachenprüfung vorgelegt werden, damit ihre Drei-Monats-Frist nicht verfällt.
  • Selbstanmeldung zur Fachsprachenprüfung durch den Antragsteller mit einer Vollständigkeitsbescheinigung des Landesprüfungsamts.
  • Die Fachsprachenprüfung ist Vorbedingung sowohl der Kenntnisprüfung als auch der Berufserlaubnis. Für die Kenntnisprüfung ist das ausdrücklich geregelt: „Bitte beachten Sie, dass vor der Teilnahme an der Kenntnisprüfung die Fachsprachenprüfung an einer Apothekerkammer bestanden sein muss!“
  • Handschriftlicher, ausformulierter Lebenslauf für die Anmeldung zur Kenntnisprüfung bei der Kammer. Zweigeteilte Einreichung: beim Landesprüfungsamt der Antrag auf Teilnahme, bei der Apothekerkammer eine tabellarische Auflistung der pharmazeutischen Tätigkeit nach Studienabschluss, ein aktuelles Zeugnis über die letzte pharmazeutische Tätigkeit (Beurteilung), der handschriftliche Lebenslauf und der Nachweis über die bestandene Fachsprachenprüfung.
  • Antragsvoraussetzungen der Kenntnisprüfung: Antrag stellen kann, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für Approbation oder Berufserlaubnis erfüllt, in keinem anderen Bundesland einen entsprechenden Antrag gestellt hat, nicht dreimal erfolglos an einer Kenntnisprüfung teilgenommen hat und eine Beschäftigungsstelle oder den Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern nachweisen kann. Ergänzend gilt die Länderbindung: „Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes werden in der Regel in dem Bundesland beendet, in dem sie begonnen wurden, auch wenn ein Wohnortwechsel erfolgt ist.“
  • Apostille oder Legalisation sind zwingend für Studiennachweise und die Bescheinigung der Berufsausübungsberechtigung — und zwar im Ausstellungsland auf der Originalurkunde.
  • Kein Online-Antrag in keiner Fallgruppe, kein Fax, keine E-Mail — reiner Postweg. Persönlich abgegebene Unterlagen werden nicht sofort geprüft.
  • Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer mit Erhalt von Approbation oder Berufserlaubnis; Meldung von Beginn und Ende der beruflichen Tätigkeit sowie von Gründung und Aufgabe des Wohnsitzes binnen eines Monats.
  • Aufbau der Fachsprachenprüfung: 60 Minuten Prüfungszeit zuzüglich insgesamt 25 Minuten Vorbereitung, drei Teile — (1) simuliertes Apotheker-Patienten-Gespräch mit vorangehendem monologischem Kurzvortrag von maximal fünf Minuten zu einem aktuellen, für Apotheker bedeutsamen Thema („Es kommt hier vor allem auf Ihr Argumentationsvermögen (Abwägen von Vor- und Nachteilen) sowie auf Strukturierung und inhaltliche Verbundenheit an“), Beratung in der Regel zu Arzneimitteln der Selbstmedikation in patientenverständlicher Sprache; (2) schriftlicher Teil aus einer Gesprächsnotiz auf vorgegebenem Formblatt und einem geschäftlichen Schreiben zu einem Thema aus der Apothekenpraxis, „höflich und grammatikalisch korrekt“; (3) simuliertes Fachgespräch mit der Übersetzung von zehn vorgegebenen Fachbegriffen in patientenverständliche Sprache und der Erläuterung eines Auszugs aus einer Fachinformation, wobei nachgelesen werden darf.
  • Die Prüfungsgebühren der Apothekerkammer sind mit je 300 € für Fachsprachen- und Kenntnisprüfung.
  • Die gewünschte Anzahl amtlich beglaubigter Kopien der Approbationsurkunde kann im Inlands-Vordruck direkt mitbestellt werden; erste Beglaubigung 6 €, jede weitere 2 €.
  • Die Dokumente der Behörde sind über Download-Links ohne sprechenden Dateinamen abrufbar; die Zuordnung ergibt sich aus dem Seitenkontext.

Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.