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Approbation als Apotheker in Niedersachsen: Unterlagen

Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.

Auf einen Blick

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Unterlagen je Fallgruppe in Niedersachsen
Ihr AbschlussAntragsgebührBearbeitungsdauerUnterlagen
EU / EWR / Schweiz176 €ca. 6 Wochen ab Vollständigkeit und bestandener Fachsprachenprüfung16
Drittstaat250 €siehe unten18
Berufserlaubnis180 €ca. 6 Wochen ab Vollständigkeit und bestandener Fachsprachenprüfung9
Deutscher Abschluss215 €—10
Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
per Post
Gebühr Kenntnisprüfung:
170 €
Fachsprachenprüfung:
Sie melden sich selbst an

Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.

Zuständige Stellen

Apothekerkammer Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Sachbearbeitung Berufserlaubnisse)

Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung

Apothekerkammer Niedersachsen, An der Markuskirche 4, 30163 Hannover

Telefon: 0511 39099-86, Fax 0511 39099-68

Sprechzeiten: Telefonsprechzeiten Mo-Fr 9:00-12:00 Uhr; persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminabsprache

Zur Behördenseite

Apothekerkammer Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Landesprüfungsamt

Zuständig für: Deutscher Abschluss, Kenntnisprüfung

An der Markuskirche 4, 30163 Hannover; Postanschrift: Postfach 11 09 52, 30103 Hannover

Telefon: Zentrale 0511 39099-0, Fax 0511 39099-36; Landesprüfungsamt: 0511 39099-87 und 0511 39099-79, Fax 0511 39099-68

Sprechzeiten: Telefonsprechzeiten Landesprüfungsamt Mo, Mi, Fr 9:00-10:00 Uhr

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Apothekerkammer Niedersachsen

Sachgebiet Fachsprachenprüfung

Zuständig für: Fachsprachenprüfung

An der Markuskirche 4, 30163 Hannover

Telefon: 0511 39099-27

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Welche Unterlagen Sie brauchen

Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Niedersachsen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.

Begriffe in dieser Liste

Apostille:
Echtheitsvermerk nach dem Haager Übereinkommen. Ihn erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
Legalisation:
Echtheitsvermerk der Deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat. Er ersetzt die Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen nicht angehört.
Beglaubigte Kopie:
Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
Qualifizierte Übersetzung:
Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
Certificate of Good Standing:
Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
Konformitätsbescheinigung:
Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
Führungszeugnis (BZRG):
Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
Belegart:
Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
§ 11 BApO:
Paragraf der Bundes-Apothekerordnung (BApO), der die befristete Berufserlaubnis regelt.

Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

16 Unterlagen · zuständig: Apothekerkammer Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Bearbeitungsdauer laut Behörde: ca. 6 Wochen ab Vollständigkeit und bestandener Fachsprachenprüfung

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal

Die Nummer vor einer Unterlage ist die Nummer im amtlichen Antragsvordruck.

Immer erforderlich

  • 1Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apothekerin/Apotheker – Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 11 BApO

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Gemeinsames Formular mit Ankreuzfeldern für Approbation, Berufserlaubnis und Defizitbescheid; enthält Angaben zum Studium (Zeitraum, Universität, Land).

  • 2Reisepass/Ausweis und Aufenthaltsgenehmigung

    Form: amtlich beglaubigt

  • 3aktuelle Meldebescheinigung (aus Deutschland)
  • 4Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Lückenlos und tabellarisch, einschließlich bisher absolvierter Ausbildungsgänge und Angaben zu bisherigen Erwerbstätigkeiten; zu unterschreiben.

  • 5aktuelle innerdeutsche ärztliche Bescheinigung (Anlage 1 – Gesundheitszeugnis)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Muss innerdeutsch ausgestellt sein; Kammer-Vordruck. Anders als beim deutschen Abschluss nennt der Auslandsvordruck kein Höchstalter.

  • 6Deutschzertifikat mindestens der Niveaustufe B2 nach dem europäischen Referenzrahmen

    Form: einfache Kopie

    Besonderheit: Harte Zugangsvoraussetzung: Ohne B2-Zertifikat wird der Antrag nicht angenommen.

  • 7Nachweis fachbezogener Deutschkenntnisse entsprechend den Vorgaben der Gesundheitsministerkonferenz

    Besonderheit: Der Vordruck lässt ausdrücklich auch die Fachsprachenprüfung eines kommerziellen Anbieters zu.

  • 8Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Besonderheit: Belegart 0 zur Vorlage bei Behörden, zu beantragen bei der für den Wohnort zuständigen Gemeindeverwaltung/Rathaus/Bürgeramt; im Formular sind 'beantragt am … bei …' einzutragen.

  • 9Diplom des im Herkunftsland absolvierten Studiums der Pharmazie

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Fremdsprachlich sowie mit entsprechender Übersetzung. Eine Apostille oder Legalisation wird ausdrücklich nicht verlangt.

  • 10Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Landes, in dem bisher der Apothekerberuf ausgeübt wurde.

  • 11Stellenzusage / Arbeitsvertrag einer niedersächsischen Apotheke

    Form: Original · einfache Kopie

    Besonderheit: Zwingende Zugangsvoraussetzung; eine Hospitationsbescheinigung genügt nicht. Ausnahme nur, wenn Ehepartner in Niedersachsen arbeiten oder Kinder dort Schule/Kindergarten besuchen - dann schriftliche Erklärung.

  • 12Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Ankreuzoption 'in keinem anderen Bundesland' bzw. Angabe von Bundesland, beantragter Stelle, Anschrift und Aktenzeichen.

  • 13Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Umfasst ausdrücklich auch berufsrechtliche Verfahren.

  • HinweisÜbersetzungen aller fremdsprachigen Unterlagen

    Form: qualifizierte Übersetzung · amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Übersetzungen sind ebenfalls nur als amtlich beglaubigte Kopien einzureichen.

Nur in bestimmten Fällen

  • Teil B aBescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes über die Erfüllung aller Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG

    Eine der drei Varianten des Teils B ist bei EU-Ausbildung vorzulegen

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Für Apotheker ist Artikel 44 RL 2005/36/EG einschlägig. Variante b) gilt für Ausbildungen, die vor dem in der Anlage zu § 4 BApO genannten Stichtag begonnen wurden.

  • Teil B cNachweis der zuständigen Behörde über eine dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Apotheker in den letzten fünf Jahren (erworbene Rechte)

    Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung nicht erfüllt sind

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU

18 Unterlagen · zuständig: Apothekerkammer Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Bearbeitungsdauer laut Behörde: ca. 6 Wochen ab Vollständigkeit und bestandener Fachsprachenprüfung; Defizitbescheid bis zu 6 Wochen

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal

Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich

Immer erforderlich

  • Antrag nach amtlichem Formblatt

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Reisepass/Ausweis und Aufenthaltsgenehmigung.

  • Meldebescheinigung / Wohnsitznachweis
  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Lückenlos, tabellarisch, unterschrieben.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Innerdeutsch ausgestellt, Kammer-Vordruck Anlage 1.

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: einfache Kopie

    Besonderheit: B2 GER, harte Zugangsvoraussetzung.

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: Fachsprachenprüfung der Apothekerkammer Niedersachsen oder eines kommerziellen Anbieters.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Besonderheit: Belegart 0 zur Vorlage bei Behörden.

  • Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Diplom des im Herkunftsland absolvierten Pharmaziestudiums; keine Apostille verlangt.

  • Fächerübersichten mit Angabe der Stundenzahl

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Wahlentscheidung Gleichwertigkeitsverfahren (Ankreuzoption A oder B)

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Option A: Verzicht auf ein Gutachten und Zustimmung zur Kenntnisprüfung. Option B: Antrag auf ein detailliertes Gutachten über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) mit Kostenübernahmeerklärung. Das Formular nennt für diese Wahl keine Vier-Wochen-Frist.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Bestätigung des künftigen Arbeitgebers / Einstellungszusage

    Form: Original · einfache Kopie

    Besonderheit: Stellenzusage oder Arbeitsvertrag einer niedersächsischen Apotheke; zwingende Zugangsvoraussetzung.

  • Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge

    Form: im Antragsformular

  • Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren

    Form: im Antragsformular

  • Übersetzungen aller fremdsprachigen Unterlagen

    Form: qualifizierte Übersetzung · amtlich beglaubigt

Nur in bestimmten Fällen

  • Nachweis früher in Deutschland erteilter Berufserlaubnisse

    Falls der pharmazeutische Beruf derzeit oder früher in Deutschland ausgeübt wurde

    Form: einfache Kopie

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Befristete Erlaubnis nach § 11 BApO

9 Unterlagen · zuständig: Apothekerkammer Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis

Bearbeitungsdauer laut Behörde: ca. 6 Wochen ab Vollständigkeit und bestandener Fachsprachenprüfung

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal

Die Nummer vor einer Unterlage ist die Nummer im amtlichen Antragsvordruck.

Immer erforderlich

  • 1Antrag nach amtlichem Formblatt

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Identisches Formular wie für die Approbation, Ankreuzfeld 'Berufserlaubnis'.

  • 2Bestätigung des künftigen Arbeitgebers / Einstellungszusage

    Form: Original · einfache Kopie

    Besonderheit: Stellenzusage oder Arbeitsvertrag einer niedersächsischen Apotheke.

  • 3Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: einfache Kopie

  • 4Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: Auch für die Berufserlaubnis ist der Nachweis fachbezogener Deutschkenntnisse gefordert; die Bearbeitungsdauer von sechs Wochen läuft erst ab bestandener Fachsprachenprüfung.

  • 5Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • 6Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

  • 7Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • 8Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

Nur in bestimmten Fällen

  • 9Nachweis früher in Deutschland erteilter Berufserlaubnisse

    Falls bereits eine Berufserlaubnis nach § 11 BApO erteilt war

    Form: einfache Kopie

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Abschluss an einer deutschen Universität

10 Unterlagen · zuständig: Apothekerkammer Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal

Die Nummer vor einer Unterlage ist die Nummer im amtlichen Antragsvordruck.

Immer erforderlich

  • 1Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß Approbationsordnung für Apotheker/Apothekerinnen (AAppO)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Anzugeben sind Name, ggf. Geburtsname, Anschrift, Geburtsdatum/-ort, Identitätsnachweis, Telefon privat/dienstlich, Fax, E-Mail und die LPA-Nr. laut Eingangsbestätigung; Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift erforderlich.

  • 2lückenloser, kurz gefasster Lebenslauf mit Unterschrift und Datum

    Form: Original

    Besonderheit: Fußnote im Vordruck: 'Der Lebenslauf muss nicht handgeschrieben sein.'

  • 3Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Amtlich beglaubigte Ablichtung des gültigen Reisepasses oder Personalausweises.

  • 4Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern

    Form: Original · beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Wird zurückgesandt.

  • 6amtliches Führungszeugnis Belegart 'O' zur Vorlage bei Behörden

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Bei der Meldestelle zu beantragen; Verwendungszweck 'Approbation als Apotheker / in'; wird der Apothekerkammer Niedersachsen direkt übersandt. Im Formular sind 'beantragt am' und 'bei' anzugeben.

  • 8Gesundheitszeugnis zur Vorlage bei der Apothekerkammer Niedersachsen

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Kammer-Vordruck (Bearbeitungsstand 21.10.2016) mit Untersuchungsdatum, zusammenfassender Beurteilung sowie Unterschrift und Stempel des Arztes. Rechtsbezug ist § 4 Abs. 1 BApO (gesundheitliche Eignung), nicht § 34 ÄApprO.

  • 9Angaben zur Zuverlässigkeit

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Anzukreuzen 'nicht anhängig' bzw. 'anhängig ist oder war' mit Aktenzeichen und Stelle.

Nur in bestimmten Fällen

  • 5Nachweis über die Namensführung

    Nur erforderlich, wenn der jetzt geführte Name von dem in der Geburtsurkunde eingetragenen abweicht

    Form: Original · beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Zum Beispiel Bescheinigung über die Eheschließung oder Auszug aus dem Familienbuch; die Heiratsurkunde wird zurückgesandt.

Freiwillig

  • 7Promotionsurkunde

    Nur erforderlich, wenn der akademische Grad in die Approbationsurkunde aufgenommen werden soll

    Form: Original · beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Mit Ausstellungsdatum und -ort. Die nachträgliche Änderung von Namen, Titeln oder akademischen Graden ist nach Erteilung nicht mehr möglich.

  • ergänzendZeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung

    Vom Serviceportal Niedersachsen zusätzlich genannt; im Kammer-Vordruck nicht aufgeführt

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Was das Verfahren in Niedersachsen insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.

Gebühren der Behörde

LeistungGebühr
Approbation nach deutschem Abschluss215 €
Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss176 €
Approbation mit Drittstaats-Abschluss250 €
Befristete Erlaubnis (§ 11 BApO)180 €

Rechtsgrundlage: Gebührenordnung der Apothekerkammer Niedersachsen, Anlage zu § 1 Abs. 2, Ziffer 7; § 8 Abs. 2 Satz 2 Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)

Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen.

Prüfungen

Kenntnisprüfung

Durchführende Stelle
Apothekerkammer Niedersachsen - Landesprüfungsamt; staatliche Prüfungskommission nach § 22d Abs. 4 AAppO. Anmeldung mit dem eigenen Vordruck 'Antrag auf Zulassung zur Kenntnisprüfung gemäß § 22 d der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)'.
Gebühr
170 €

Fachsprachenprüfung

Durchführende Stelle
Apothekerkammer Niedersachsen, An der Markuskirche 4, 30163 Hannover; Durchführung seit Dezember 2015 im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Gebühr
200 €
Anmeldung
Sie melden sich selbst an

Besonderheiten in Niedersachsen

  • Vollständige Kammerlösung seit 2006: Staatsexamina, praktische Ausbildung, Approbation und Betriebserlaubnis liegen bei der Apothekerkammer Niedersachsen. Das ist ein eigener Weg und nicht das Zweckverbandsmodell (NiZzA) der Human- und Zahnmedizin.
  • Drei harte Zugangsvoraussetzungen vor jeder Antragstellung bei ausländischem Abschluss: abgeschlossene Ausbildung mit uneingeschränkter Berufsberechtigung im Herkunftsland, B2-Zertifikat und Stellenzusage in Niedersachsen. Fehlt eine davon, ist eine Antragstellung nicht möglich.
  • Ein einziges Formular für EU/EWR/Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis nach § 11 BApO und Defizitbescheid.
  • Gutachtenstelle ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), nicht die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG).
  • Fachsprachenprüfung der Kammer: 200 €, 75 Minuten, beliebig wiederholbar; Rollenspiel in drei Teilen (Apotheker-Patienten-Gespräch, schriftliche Notiz über ein Beratungsgespräch, Apotheker-Apotheker-Gespräch) plus monologischer Kurzvortrag. Pharmazeutisches Fachwissen wird nicht bewertet.
  • Endgültiges Nichtbestehen der Kenntnisprüfung wirkt bundesweit.
  • Zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung empfiehlt die Kammer eine einjährige Tätigkeit unter Aufsicht in einer öffentlichen Apotheke sowie den kammereigenen 'Kompaktkurs Apothekenpraxis'. Der Antrag auf Zulassung zur Kenntnisprüfung fragt Teilnahmenachweise und Arbeitgeberbestätigungen über die Tätigkeit unter Aufsicht ab, lässt aber ausdrücklich auch ein Verneinen zu.
  • Zur Vorbereitung auf die Fachsprachenprüfung empfiehlt die Kammer eine Hospitation in einer Apotheke und stellt auf Nachfrage eine Liste von Hospitationsapotheken bereit. Wer hospitiert, gehört nicht zum pharmazeutischen Personal nach § 1a Abs. 2 ApBetrO und darf keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausüben.
  • Für den Antrag auf Approbation und Berufserlaubnis gilt der Vordruck 231113_Antrag_Approbation_Berufserlaubnis.pdf; die Kammer verlinkt ihn auf ihrer Seite zu ausländischen Abschlüssen.

Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.