Approbation als Apotheker in Thüringen: Unterlagen
Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.
Auf einen Blick
| Ihr Abschluss | Antragsgebühr | Bearbeitungsdauer | Unterlagen |
|---|---|---|---|
| EU / EWR / Schweiz | 230 € | — | 18 |
| Drittstaat | 320 € | — | 22 |
| Berufserlaubnis | 175 € | — | 16 |
| Deutscher Abschluss | 230 € | — | 11 |
- Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
- über das Online-Portal, über BundID, per Post
- Gebühr Kenntnisprüfung:
- bis zu 450 €
- Fachsprachenprüfung:
- Sie melden sich selbst an
Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.
Zuständige Stellen
Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Referat 514 – Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung
Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar; Postfach 22 49, 99403 Weimar
Telefon: 0361 57333 2000 (Service Center)
Sprechzeiten: Besuche nur nach Terminvergabe per E-Mail
Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Referat 321 – Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe
Zuständig für: Deutscher Abschluss
Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar; Postfach 22 49, 99403 Weimar
Telefon: 0361 57 332 1308
Landesapothekerkammer Thüringen (LAKT)
Zuständig für: Fachsprachenprüfung
Thüringer Apothekerhaus „J. B. Trommsdorff“, Thälmannstraße 6, 99085 Erfurt
Telefon: 0361 24408-0
Welche Unterlagen Sie brauchen
Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Thüringen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.
Begriffe in dieser Liste
- Apostille:
- Echtheitsvermerk nach dem Haager Übereinkommen. Ihn erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
- Legalisation:
- Echtheitsvermerk der Deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat. Er ersetzt die Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen nicht angehört.
- Beglaubigte Kopie:
- Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
- Qualifizierte Übersetzung:
- Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
- Certificate of Good Standing:
- Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
- Konformitätsbescheinigung:
- Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
- Führungszeugnis (BZRG):
- Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
- Belegart:
- Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
- § 11 BApO:
- Paragraf der Bundes-Apothekerordnung (BApO), der die befristete Berufserlaubnis regelt.
Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
18 Unterlagen · zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Antrag: über das Online-Portal, über BundID, per Post
Antrag nicht möglich: E-Mail: eine Bearbeitung per E-Mail übermittelter Unterlagen erfolgt nicht
Immer erforderlich
- Antrag auf Erteilung der Approbation für eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, TLVwA 514-006-02/26, Ankreuzfelder „Apotheker“ und „EU/EWR/Schweiz“
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Der Titel zitiert § 4 BApO ausdrücklich. Bei vollständig digitaler Antragstellung über BundID entfällt die Originalunterschrift.
- Lebenslauf in deutscher Sprache nach dem Vordruck der Behörde
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Aktuell, lückenlos, tabellarisch, mit vollständiger Angabe des beruflichen Werdegangs und der Tätigkeitsorte einschließlich Schulbildung und Einreisedatum nach Deutschland; persönlich unterschrieben und datiert. Eigener Vordruck GESUNDAUSB-359.
- Reisepass, Personalausweis oder Passersatz
Form: amtlich beglaubigt
Besonderheit: Identitätsnachweise können auch in englischer Sprache eingereicht werden.
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Amtlich beglaubigte Kopie des Originals bzw. Original, untrennbar verbunden mit der Übersetzung im Original. Geburts- und Heiratsurkunden dürfen nach dem Merkblatt Beglaubigung (Stand 15.06.2026) auch in englischer Sprache eingereicht werden.
- Glaubhaftmachung, dass eine Tätigkeit in Thüringen ausgeübt werden soll (Bescheinigung eines potenziellen Arbeitgebers über Einstellungsinteresse, Absichtserklärung)
Form: Original
Besonderheit: Aus einem anderen Bundesland nur mit Arbeitsvertrag; ein Hospitationsvertrag genügt ausdrücklich nicht.
- Diplom oder Bescheinigung über die abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf (Diplom, Berufszulassung, Lizenz)
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Amtlich beglaubigte Kopie des Originals, untrennbar verbunden mit der Originalübersetzung. Apostille oder Legalisation nur bei Drittstaatsabschlüssen, im EU-Fall also nicht.
- Bescheinigung der vollständig abgeschlossenen praktischen Ausbildungsphase nebst Anlagen
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Das Merkblatt nennt als Beispiele „Internatur, Ordinatur, Praktische Phase, Praktisches Jahr, Rotating“ – die pharmazeutische praktische Ausbildung nach § 4 AAppO (Pharmazeut im Praktikum) wird nicht eigens benannt und ist nur über diese ärztlich geprägte Sammelzeile erfasst.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung – „certificate of good standing“
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Erforderlich für alle Länder, in denen die Person in den letzten drei Jahren pharmazeutisch tätig war; im Einzelfall genügt eine Negativbescheinigung.
- Nachweis aus dem Ausbildungs- oder Herkunftsland über die Berechtigung zur uneingeschränkten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit (Erlaubnis, Arbeitslizenz, Approbation) sowie Registrierung bei öffentlichen Stellen für alle Tätigkeitsorte
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Das Merkblatt führt die Registrierung bei öffentlichen Stellen des Herkunfts- oder Ausbildungslandes (Gesundheitsministerium, Berufskammern, sonstige Stellen) als eigene Position neben der Berufszulassung; der Unterlagenkatalog kennt dafür keine eigene ID, sie ist deshalb hier mit abgebildet.
- Versicherung, aktuell in keinem anderen Bundesland einen Approbationsantrag als Apotheker gestellt zu haben, nebst Angabe früherer Anträge
Form: im Antragsformular
- Erklärung über ein anhängiges gerichtliches Straf- oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren mit Aktenzeichen
Form: im Antragsformular
- Erklärung, ob ein Studium der Pharmazie, Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie in Deutschland begonnen und endgültig nicht bestanden wurde
Form: im Antragsformular
Kann nachgereicht werden
- Strafregisterauszug bzw. polizeiliches oder amtliches Führungszeugnis für alle Länder, in denen in den letzten drei Jahren ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz bestand
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Nicht schon bei Antragstellung vorzulegen – kann im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden, ausdrücklich auch nach Beendigung der Gleichwertigkeitsprüfung oder nach der Kenntnisprüfung.
- ärztliche Bescheinigung nach dem Vordruck des TLVwA, dass die Person für die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit nicht ungeeignet ist
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Der Vordruck nennt die pharmazeutische Tätigkeit ausdrücklich. Ebenfalls nachreichbar.
Nur in bestimmten Fällen
- amtlicher Nachweis bei Namensänderung, insbesondere Heiratsurkunde
Bei abweichendem Namen gegenüber der Geburtsurkunde
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
- amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“
Bei Wohnsitz in Deutschland seit sechs Monaten
Form: Original · Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Im Auslandsverfahren gilt ein Höchstalter von drei Monaten, im Inlandsverfahren von einem Monat.
- Konformitätsbescheinigung
Wird im Einzelfall angefordert; Vorlage nur bei EU-Abschlüssen erforderlich
Form: amtlich beglaubigt
Besonderheit: Englische Fassung ohne Übersetzung zulässig. Für Apotheker richtet sich die Konformitätsbescheinigung unionsrechtlich nach Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG.
Freiwillig
- Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten über öffentlich zugängliche Netze
Form: im Antragsformular
Besonderheit: In Textform widerrufbar. Das Formular fragt außerdem ab, ob bereits eine Berufserlaubnis beantragt wurde; Approbation und Berufserlaubnis können parallel beantragt werden.
Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit
Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3)
Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU
22 Unterlagen · zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Antrag: über das Online-Portal, über BundID, per Post
Antrag nicht möglich: E-Mail: eine Bearbeitung per E-Mail übermittelter Unterlagen erfolgt nicht
Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich
Immer erforderlich
- Antrag auf Erteilung der Approbation für eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, TLVwA 514-006-02/26, Ankreuzfelder „Apotheker“ und „Drittstaat“
Form: Original · amtlicher Vordruck
- Lebenslauf in deutscher Sprache nach dem Vordruck der Behörde
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Aktuell, lückenlos, tabellarisch, einschließlich Schulbildung und Einreisedatum nach Deutschland; unterschrieben und datiert.
- Reisepass, Personalausweis oder Passersatz
Form: amtlich beglaubigt
Besonderheit: Auch in englischer Sprache zulässig.
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Untrennbar mit der Originalübersetzung zu verbinden. Nach dem Merkblatt Beglaubigung (Stand 15.06.2026) auch in englischer Sprache zulässig.
- Glaubhaftmachung, dass eine Tätigkeit in Thüringen ausgeübt werden soll
Form: Original
Besonderheit: Aus einem anderen Bundesland nur mit Arbeitsvertrag; ein Hospitationsvertrag genügt ausdrücklich nicht. Ein Wohnsitz in Thüringen ist nicht erforderlich, solange die Person noch nicht in Deutschland wohnt.
- Diplom oder Bescheinigung über die abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation
Besonderheit: Bei Drittstaatsabschlüssen zwingend mit Haager Apostille oder Legalisation; amtlich beglaubigte Kopie untrennbar mit der Originalübersetzung verbunden.
- Fächerindex mit Angabe der Stunden und der Noten (Anlagen zum Diplom, Noten-Fächer-Stunden-Übersicht)
Bei Drittstaaten zwingend erforderlich
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation
- Bescheinigung der vollständig abgeschlossenen praktischen Ausbildungsphase nebst Anlagen
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation
Besonderheit: Merkblattbeispiele „Internatur, Ordinatur, Praktische Phase, Praktisches Jahr, Rotating“; die pharmazeutische praktische Ausbildung nach § 4 AAppO wird nicht eigens benannt.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung – „certificate of good standing“
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Für alle Länder, in denen die Person in den letzten drei Jahren pharmazeutisch tätig war; im Einzelfall Negativbescheinigung.
- Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit im Ausbildungs- oder Herkunftsland sowie Registrierung bei öffentlichen Stellen für alle Tätigkeitsorte
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Die Registrierung bei Gesundheitsministerium, Berufskammern und sonstigen Stellen führt das Merkblatt als eigene Position; der Unterlagenkatalog kennt dafür keine eigene ID.
- Versicherung, aktuell in keinem anderen Bundesland einen Approbationsantrag als Apotheker gestellt zu haben
Form: im Antragsformular
- Erklärung über ein anhängiges gerichtliches Straf- oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren mit Aktenzeichen
Form: im Antragsformular
- Erklärung, ob ein Studium der Pharmazie, Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie in Deutschland begonnen und endgültig nicht bestanden wurde
Form: im Antragsformular
Kann nachgereicht werden
- Strafregisterauszug bzw. polizeiliches oder amtliches Führungszeugnis für alle Länder, in denen in den letzten drei Jahren ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz bestand
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Ausdrücklich auch nach Beendigung der Gleichwertigkeitsprüfung oder nach der Kenntnisprüfung nachreichbar.
- ärztliche Bescheinigung nach dem Vordruck des TLVwA über die Eignung zur Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 3 Monate
Nur in bestimmten Fällen
- amtlicher Nachweis bei Namensänderung, insbesondere Heiratsurkunde
Bei abweichendem Namen gegenüber der Geburtsurkunde
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
- amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“
Bei Wohnsitz in Deutschland seit sechs Monaten
Form: Original · Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 3 Monate
- Curriculum / Studienbuch des für den Studienzeitraum maßgeblichen Studiengangs
Nur auf Anforderung durch das TLVwA und nur bei Abschlüssen aus Drittstaaten; bei externer Bewertung durch die Gutachtenstelle zwingend
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Dem Curriculum ist eine Bestätigung der Universität über die Personalisierung beizufügen, an das Curriculum zu heften und mit Stempel oder Siegel der Universität zu versehen. Englischsprachige Fassungen sind als Original oder amtlich beglaubigte Kopie ohne Übersetzung zulässig. Kann ein personalisiertes Curriculum aus nicht in der Person liegenden Gründen nicht vorgelegt werden, ist dies glaubhaft zu machen; wird die Ausnahme anerkannt, ist die Kenntnisprüfung abzulegen.
- Nachweise zu einer fachärztlichen Weiterbildung
Soweit vorhanden; nur bei Drittstaatsabschlüssen
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation
Besonderheit: Das Merkblatt nennt bei den Weiterbildungsnachweisen ausschließlich die fachärztliche Weiterbildung; die pharmazeutische Weiterbildung nach dem ThürHeilBG wird nicht erfasst.
- Bescheinigungen über erworbene Berufserfahrungen
Soweit vorhanden; nur bei Drittstaatsabschlüssen
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation
- Nachweis der Anerkennung des Drittstaatsabschlusses durch einen EU-Mitgliedstaat
Wenn die Drittstaatsausbildung bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt wurde – dann ist bei Defiziten die Eignungsprüfung statt der Kenntnisprüfung abzulegen
Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung
Freiwillig
- Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Form: im Antragsformular
Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit
Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3) · Merkblatt der Behörde (4)
Befristete Erlaubnis nach § 11 BApO
16 Unterlagen · zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis
Antrag: per Post, über das Online-Portal, über BundID
Antrag nicht möglich: E-Mail: eine Bearbeitung per E-Mail übermittelter Unterlagen erfolgt nicht
Immer erforderlich
- Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis für eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation gem. § 11 Abs. 1 BApO, TLVwA 514-009-07/26
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Berufseigenes Apothekerformular, Auswahlfeld nur „Drittstaat“. Enthält zugleich die Erklärungen zu parallelen Berufserlaubnisanträgen in anderen Bundesländern, zu früheren Anträgen und erteilten Berufserlaubnissen mit Zeitraum, zu anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren, zum endgültig nicht bestandenen Pharmaziestudium in Deutschland und die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe.
- Identitätsnachweis
- Lebenslauf gemäß Formular des TLVwA
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Eigener Vordruck GESUNDAUSB-359.
- Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apothekers (z. B. Diplom)
Form: amtlich beglaubigt
- Erklärung, in Thüringen tätig werden zu wollen
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Für die Berufserlaubnis ist eine Einstellungszusage zwingend; ein Hospitationsvertrag genügt ausdrücklich nicht.
- Anlage zum Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis gem. § 11 Abs. 1 BApO, TLVwA 514-017-07/26 – Mitteilung des zukünftigen Arbeitgebers, für welche pharmazeutische Tätigkeit der Apothekerberuf im Inland ausgeübt werden soll
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Der Arbeitgeber muss Umfang und Art der Tätigkeit konkret benennen (Bereich/Station, verantwortlicher Apotheker). In begründeten Fällen kann die Erlaubnis auf eine Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und Anleitung beschränkt werden.
- amtliches inländisches Führungszeugnis der Belegart „O“
Form: Original · Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Höchstalter drei Monate – im Inlandsverfahren des Referats 321 gilt dagegen ein Monat.
- Unterlagen der Herkunftsstaatsbehörden zur Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs
- im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands ersatzweise der im Herkunftsstaat geforderte Nachweis bzw. eine Behördenbescheinigung, ebenfalls nicht älter als drei Monate.
- Erklärung, dass kein paralleler Berufserlaubnisantrag in einem anderen Bundesland gestellt ist, nebst Angabe früherer Anträge und erteilter Berufserlaubnisse mit Zeitraum
Form: im Antragsformular
- Erklärung über ein endgültig nicht bestandenes Pharmaziestudium in Deutschland
Form: im Antragsformular
- Erklärung über ein anhängiges Straf- oder Ermittlungsverfahren
Form: im Antragsformular
Kann nachgereicht werden
- Nachweis über das Bestehen eines Fachsprachentests
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Kann nachgereicht werden, ist aber Voraussetzung für die Erteilung der Berufserlaubnis. Näheres im Merkblatt Fach-/Sprachnachweis (Stand 02/2026).
Nur in bestimmten Fällen
- Nachweise über die erworbene Berufserfahrung (z. B. Internatur, Ordinatur, Residentur)
Soweit vorhanden
Form: amtlich beglaubigt
- Bescheid nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BApO und Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d AAppO
Soweit vorhanden
Besonderheit: Das Formular nennt die pharmazeutischen Normen ausdrücklich, darunter § 11 BApO.
- ersatzweise eidesstattliche oder feierliche Erklärung vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer bevollmächtigten Berufsorganisation
Wenn die Unterlagen der Herkunftsstaatsbehörden zur Würdigkeit und Zuverlässigkeit nicht beigebracht werden können
Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3)
Abschluss an einer deutschen Universität
11 Unterlagen · zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Antrag: per Post, persönlich
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Immer erforderlich
- eigenhändig unterzeichneter Antrag im Original, Formular TLVwA 321-184-06/26 mit Ankreuzfeld „Apotheker / Apothekerin“
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Auf A4 ausgedruckt und postalisch einzureichen. Das Formular enthält zugleich die Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren, die Kenntnisnahme des Merkblattes und die Auswahl der kostenpflichtigen Beglaubigungen.
- kurzgefasster, unterschriebener Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: Lückenlos, aktuell, gut lesbar, in Zeitabschnitte mit Monatsangaben gegliedert; Zeitlücken sollen nicht größer als drei Monate sein. Datiert und eigenhändig unterschrieben.
- Geburts- oder Abstammungsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder aus dem Geburtenregister
Form: Original
Besonderheit: Original oder Ausfertigung. Werden zusätzlich einfache Kopien beigefügt, kommen die Originale mit der Approbation zurück. Das Merkblatt führt die Position ausdrücklich unter „NUR BEI APPROBATIONEN ARZT, ZAHNARZT (altes Recht), PPT/KJPT, APOTHEKER“ – für Apotheker gilt sie damit uneingeschränkt.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Form: amtlich beglaubigt
Besonderheit: Ausdrücklich keine Originale versenden. Die Entlastung für Abschlüsse „neuen Rechts“ (Vorlage bereits im Prüfungszulassungsverfahren) gilt für die Pharmazie nicht.
- aktuelle ärztliche Bescheinigung, dass keine gesundheitliche Ungeeignetheit zur Berufsausübung besteht
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 1 Monat
Besonderheit: Bei Eingang im Landesprüfungsamt nicht älter als einen Monat. Muss den ausstellenden Arzt (Name, Praxis, Erreichbarkeit) und das Untersuchungsdatum erkennen lassen; sie sollte in der Regel von einem langjährig behandelnden Allgemeinmediziner, einem internistisch tätigen Hausarzt oder einem Betriebsarzt ausgestellt sein.
- amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“ nach § 30 Abs. 5 BZRG
Form: Original · Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 1 Monat
Besonderheit: Wird vom Bundesamt für Justiz unmittelbar an das TLVwA übersandt. Verwendungszweck wörtlich „Approbation Beruf (Apotheker/Arzt/PPT/KJPT/Zahnarzt/Psychotherapeut)“, Zieladresse „Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 321, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar“. Private einfache oder erweiterte Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 1 oder § 30a BZRG (Belegart N) werden ausdrücklich nicht anerkannt.
- Erklärung, dass kein gerichtliches Straf- oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Das Formular enthält zugleich den Strafbarkeitshinweis: Bis zum Erhalt der Approbation macht sich strafbar, wer den Beruf ausübt (§ 132a StGB, § 5 HeilprG).
Nur in bestimmten Fällen
- Ehe- bzw. Heiratsurkunde und sonstige Namensänderungsurkunden
Wenn der geführte Name von der Geburtsurkunde abweicht
Form: Original
Besonderheit: Wie die Geburtsurkunde als Original oder Ausfertigung. Eine nachträgliche Namensänderung in der Approbationsurkunde ist nicht möglich.
- Zeugnis über die pharmazeutische Abschlussprüfung
In der Regel nicht erforderlich – das Zeugnis erteilt das Landesprüfungsamt selbst und händigt es erst mit der Approbation aus; nur im Ausnahmefall vorzulegen
Form: amtlich beglaubigt
Besonderheit: Die Zeugnisse stehen in der Regel zwei bis drei Wochen nach der letzten Prüfung zur Verfügung.
Freiwillig
- Promotionsurkunde, sofern vorhanden
Form: amtlich beglaubigt
Besonderheit: Eine nachträgliche Aufnahme des Titels oder Änderung der Approbation ist nicht möglich; gegebenenfalls ist die Antragstellung zurückzustellen.
- Auswahl der kostenpflichtigen Beglaubigungen („für die zuständige Kammer“ / „zur freien Verwendung“) mit Stückzahl
Form: im Antragsformular
Besonderheit: 4,50 € je Stück, maximal vier pro Antrag – je zwei zur Vorlage bei der zuständigen Kammer und zwei zur freien Verwendung.
Was das Verfahren in Thüringen insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.
Gebühren der Behörde
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Approbation nach deutschem Abschluss | 230 € |
| Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss | 230 € |
| Approbation mit Drittstaats-Abschluss | 320 € |
| Befristete Erlaubnis (§ 11 BApO) | 175 € |
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürVwKostG vom 23.09.2005 (GVBl. 2005, 325) in Verbindung mit § 1 ThürVwKostOMASGFF vom 11.12.2001 (GVBl. 2002, 1; Gliederungs-Nr. 2013-1-5), Anlage in der Fassung vom 15.12.2019, gültig ab 21.12.2019
Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen.
Prüfungen
Kenntnisprüfung
- Gebühr
- bis zu 450 €
Fachsprachenprüfung
- Durchführende Stelle
- Landesapothekerkammer Thüringen (LAKT), Thüringer Apothekerhaus „J. B. Trommsdorff“, Thälmannstraße 6, 99085 Erfurt
- Gebühr
- 365 €
- Anmeldung
- Sie melden sich selbst an
Besonderheiten in Thüringen
- Berufseigenes Berufserlaubnisformular für Apotheker: TLVwA 514-009-07/26 nach § 11 Abs. 1 BApO samt Arbeitgeber-Anlage 514-017-07/26 (TLVwA: Thüringer Landesverwaltungsamt).
- Eigene Apotheker-Tarifstellen im Landesrecht: Unterabschnitt 1.3 (Approbationsordnung für Apotheker) und 1.6 (Bundes-Apothekerordnung) der ThürVwKostOMASGFF.
- Zwei getrennte Referate desselben Amtes mit eigenen Formularen und Merkblättern: Referat 321 für Thüringer Abschlüsse, Referat 514 für Auslandsabschlüsse (nur Sammeladresse). Die Zuständigkeit beruht auf § 1 der Thüringer Heilberufezuständigkeitsverordnung.
- Echte elektronische Antragstellung im Auslandsverfahren über das Portal „Anerkennung in Deutschland“ mit BundID oder Mein Unternehmenskonto; der Postweg soll voraussichtlich Ende 2026 auslaufen. Für das Inlandsverfahren des Referats 321 gibt es dagegen keinen Online-Weg.
- Der Fachsprachentest der Landesapothekerkammer ist ausdrücklich keine Amtshandlung, sondern ein Sachverständigengutachten der Kammer, das nicht selbstständig anfechtbar ist; die abschließende Entscheidung über das Prüfungsergebnis trifft das TLVwA als Approbationsbehörde.
- Fachsprachenprüfung Apotheker: mindestens 60 Minuten, drei Abschnitte – simuliertes Apotheker-Patienten-Gespräch, Anfertigen eines Schriftstücks (pharmazeutische Unterlagen führen und pharmazeutische Dokumente ausstellen) und kollegiales Gespräch mit Übersetzung pharmazeutischer Fachbegriffe in laienverständliches Deutsch. Das pharmazeutische Fachwissen wird ausdrücklich nicht bewertet, ein Mindestmaß an pharmazeutischem Grundvokabular ist jedoch notwendig. Hilfsmittel (Fachinformationen, Papier, Stift) stellt die Kammer; Ton- und Bildaufnahmen führen automatisch zum Abbruch und Nichtbestehen. Bis zu zwei Begleitpersonen dürfen im Vorbereitungsraum warten.
- Fachsprachenprüfung 365,00 €. Unbegrenzt wiederholbar ohne Sperrfrist, Gebühr jeweils in voller Höhe; bei entschuldigter Nichtteilnahme halbe Gebühr für den Wiederholungstermin.
- Hospitationsvertrag genügt ausdrücklich nicht zur Zuständigkeitsbegründung; für Antragsteller aus anderen Bundesländern ist ein Arbeitsvertrag erforderlich, für die Berufserlaubnis eine Einstellungszusage.
- Ärztliche Bescheinigung und Führungszeugnis sind im Auslandsverfahren nachreichbar – ausdrücklich sogar noch nach Abschluss der Gleichwertigkeitsprüfung oder nach der Kenntnisprüfung. Das erlaubt eine sehr frühe Antragstellung.
- Führungszeugnis der Belegart „N“ wird ausdrücklich nicht anerkannt. Höchstalter: ein Monat im Inlandsverfahren, drei Monate im Auslands- und im Berufserlaubnisverfahren. Dieselbe Staffelung gilt für die ärztliche Bescheinigung.
- Maximal vier beglaubigte Kopien der Approbationsurkunde zu je 4,50 € (je zwei für die Kammer, zwei zur freien Verwendung). Eine nachträgliche Namensänderung oder Titelaufnahme in die Approbationsurkunde ist nicht möglich. Im Inlandsverfahren werden keine Eingangsbestätigungen verschickt.
- Kammermitgliedschaft: Der Landesapothekerkammer Thüringen gehören alle Apotheker an, die ihren Beruf in Thüringen ausüben oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Aufgabenzuweisung durch das Thüringer Heilberufegesetz, Rechtsaufsicht durch das TMASGFF. Die Kammer führt außerdem den berufsbegleitenden Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) durch und verweist für die Beratung auf die ZSBA der Bundesagentur für Arbeit einschließlich des Standortvermerks zur Glaubhaftmachung der Erwerbsabsicht, auf die ABDA und auf das Portal „Anerkennung in Deutschland“.
- Die Website des Landesverwaltungsamts ist zeitweise nur über den Browser erreichbar. Der Normtext der ThürVwKostOMASGFF lässt sich auf landesrecht.thueringen.de nur im Browser lesen.
Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.