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Approbation als Apotheker in Thüringen: Unterlagen

Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.

Auf einen Blick

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Unterlagen je Fallgruppe in Thüringen
Ihr AbschlussAntragsgebührBearbeitungsdauerUnterlagen
EU / EWR / Schweiz230 €—18
Drittstaat320 €—22
Berufserlaubnis175 €—16
Deutscher Abschluss230 €—11
Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
über das Online-Portal, über BundID, per Post
Gebühr Kenntnisprüfung:
bis zu 450 €
Fachsprachenprüfung:
Sie melden sich selbst an

Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.

Zuständige Stellen

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Referat 514 – Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung

Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar; Postfach 22 49, 99403 Weimar

Telefon: 0361 57333 2000 (Service Center)

Sprechzeiten: Besuche nur nach Terminvergabe per E-Mail

Zur Behördenseite

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Referat 321 – Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe

Zuständig für: Deutscher Abschluss

Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar; Postfach 22 49, 99403 Weimar

Telefon: 0361 57 332 1308

Zur Behördenseite

Landesapothekerkammer Thüringen (LAKT)

Zuständig für: Fachsprachenprüfung

Thüringer Apothekerhaus „J. B. Trommsdorff“, Thälmannstraße 6, 99085 Erfurt

Telefon: 0361 24408-0

Zur Behördenseite

Welche Unterlagen Sie brauchen

Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Thüringen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.

Begriffe in dieser Liste

Apostille:
Echtheitsvermerk nach dem Haager Übereinkommen. Ihn erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
Legalisation:
Echtheitsvermerk der Deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat. Er ersetzt die Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen nicht angehört.
Beglaubigte Kopie:
Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
Qualifizierte Übersetzung:
Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
Certificate of Good Standing:
Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
Konformitätsbescheinigung:
Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
Führungszeugnis (BZRG):
Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
Belegart:
Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
§ 11 BApO:
Paragraf der Bundes-Apothekerordnung (BApO), der die befristete Berufserlaubnis regelt.

Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

18 Unterlagen · zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Antrag: über das Online-Portal, über BundID, per Post

Antrag nicht möglich: E-Mail: eine Bearbeitung per E-Mail übermittelter Unterlagen erfolgt nicht

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung der Approbation für eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, TLVwA 514-006-02/26, Ankreuzfelder „Apotheker“ und „EU/EWR/Schweiz“

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Der Titel zitiert § 4 BApO ausdrücklich. Bei vollständig digitaler Antragstellung über BundID entfällt die Originalunterschrift.

  • Lebenslauf in deutscher Sprache nach dem Vordruck der Behörde

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Aktuell, lückenlos, tabellarisch, mit vollständiger Angabe des beruflichen Werdegangs und der Tätigkeitsorte einschließlich Schulbildung und Einreisedatum nach Deutschland; persönlich unterschrieben und datiert. Eigener Vordruck GESUNDAUSB-359.

  • Reisepass, Personalausweis oder Passersatz

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Identitätsnachweise können auch in englischer Sprache eingereicht werden.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Amtlich beglaubigte Kopie des Originals bzw. Original, untrennbar verbunden mit der Übersetzung im Original. Geburts- und Heiratsurkunden dürfen nach dem Merkblatt Beglaubigung (Stand 15.06.2026) auch in englischer Sprache eingereicht werden.

  • Glaubhaftmachung, dass eine Tätigkeit in Thüringen ausgeübt werden soll (Bescheinigung eines potenziellen Arbeitgebers über Einstellungsinteresse, Absichtserklärung)

    Form: Original

    Besonderheit: Aus einem anderen Bundesland nur mit Arbeitsvertrag; ein Hospitationsvertrag genügt ausdrücklich nicht.

  • Diplom oder Bescheinigung über die abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf (Diplom, Berufszulassung, Lizenz)

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Amtlich beglaubigte Kopie des Originals, untrennbar verbunden mit der Originalübersetzung. Apostille oder Legalisation nur bei Drittstaatsabschlüssen, im EU-Fall also nicht.

  • Bescheinigung der vollständig abgeschlossenen praktischen Ausbildungsphase nebst Anlagen

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Das Merkblatt nennt als Beispiele „Internatur, Ordinatur, Praktische Phase, Praktisches Jahr, Rotating“ – die pharmazeutische praktische Ausbildung nach § 4 AAppO (Pharmazeut im Praktikum) wird nicht eigens benannt und ist nur über diese ärztlich geprägte Sammelzeile erfasst.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung – „certificate of good standing“

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Erforderlich für alle Länder, in denen die Person in den letzten drei Jahren pharmazeutisch tätig war; im Einzelfall genügt eine Negativbescheinigung.

  • Nachweis aus dem Ausbildungs- oder Herkunftsland über die Berechtigung zur uneingeschränkten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit (Erlaubnis, Arbeitslizenz, Approbation) sowie Registrierung bei öffentlichen Stellen für alle Tätigkeitsorte

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Das Merkblatt führt die Registrierung bei öffentlichen Stellen des Herkunfts- oder Ausbildungslandes (Gesundheitsministerium, Berufskammern, sonstige Stellen) als eigene Position neben der Berufszulassung; der Unterlagenkatalog kennt dafür keine eigene ID, sie ist deshalb hier mit abgebildet.

  • Versicherung, aktuell in keinem anderen Bundesland einen Approbationsantrag als Apotheker gestellt zu haben, nebst Angabe früherer Anträge

    Form: im Antragsformular

  • Erklärung über ein anhängiges gerichtliches Straf- oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren mit Aktenzeichen

    Form: im Antragsformular

  • Erklärung, ob ein Studium der Pharmazie, Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie in Deutschland begonnen und endgültig nicht bestanden wurde

    Form: im Antragsformular

Kann nachgereicht werden

  • Strafregisterauszug bzw. polizeiliches oder amtliches Führungszeugnis für alle Länder, in denen in den letzten drei Jahren ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz bestand

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Nicht schon bei Antragstellung vorzulegen – kann im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden, ausdrücklich auch nach Beendigung der Gleichwertigkeitsprüfung oder nach der Kenntnisprüfung.

  • ärztliche Bescheinigung nach dem Vordruck des TLVwA, dass die Person für die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit nicht ungeeignet ist

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Der Vordruck nennt die pharmazeutische Tätigkeit ausdrücklich. Ebenfalls nachreichbar.

Nur in bestimmten Fällen

  • amtlicher Nachweis bei Namensänderung, insbesondere Heiratsurkunde

    Bei abweichendem Namen gegenüber der Geburtsurkunde

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“

    Bei Wohnsitz in Deutschland seit sechs Monaten

    Form: Original · Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Im Auslandsverfahren gilt ein Höchstalter von drei Monaten, im Inlandsverfahren von einem Monat.

  • Konformitätsbescheinigung

    Wird im Einzelfall angefordert; Vorlage nur bei EU-Abschlüssen erforderlich

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Englische Fassung ohne Übersetzung zulässig. Für Apotheker richtet sich die Konformitätsbescheinigung unionsrechtlich nach Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG.

Freiwillig

  • Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten über öffentlich zugängliche Netze

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: In Textform widerrufbar. Das Formular fragt außerdem ab, ob bereits eine Berufserlaubnis beantragt wurde; Approbation und Berufserlaubnis können parallel beantragt werden.

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3)

Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU

22 Unterlagen · zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Antrag: über das Online-Portal, über BundID, per Post

Antrag nicht möglich: E-Mail: eine Bearbeitung per E-Mail übermittelter Unterlagen erfolgt nicht

Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung der Approbation für eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, TLVwA 514-006-02/26, Ankreuzfelder „Apotheker“ und „Drittstaat“

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • Lebenslauf in deutscher Sprache nach dem Vordruck der Behörde

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Aktuell, lückenlos, tabellarisch, einschließlich Schulbildung und Einreisedatum nach Deutschland; unterschrieben und datiert.

  • Reisepass, Personalausweis oder Passersatz

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Auch in englischer Sprache zulässig.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Untrennbar mit der Originalübersetzung zu verbinden. Nach dem Merkblatt Beglaubigung (Stand 15.06.2026) auch in englischer Sprache zulässig.

  • Glaubhaftmachung, dass eine Tätigkeit in Thüringen ausgeübt werden soll

    Form: Original

    Besonderheit: Aus einem anderen Bundesland nur mit Arbeitsvertrag; ein Hospitationsvertrag genügt ausdrücklich nicht. Ein Wohnsitz in Thüringen ist nicht erforderlich, solange die Person noch nicht in Deutschland wohnt.

  • Diplom oder Bescheinigung über die abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation

    Besonderheit: Bei Drittstaatsabschlüssen zwingend mit Haager Apostille oder Legalisation; amtlich beglaubigte Kopie untrennbar mit der Originalübersetzung verbunden.

  • Fächerindex mit Angabe der Stunden und der Noten (Anlagen zum Diplom, Noten-Fächer-Stunden-Übersicht)

    Bei Drittstaaten zwingend erforderlich

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation

  • Bescheinigung der vollständig abgeschlossenen praktischen Ausbildungsphase nebst Anlagen

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation

    Besonderheit: Merkblattbeispiele „Internatur, Ordinatur, Praktische Phase, Praktisches Jahr, Rotating“; die pharmazeutische praktische Ausbildung nach § 4 AAppO wird nicht eigens benannt.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung – „certificate of good standing“

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Für alle Länder, in denen die Person in den letzten drei Jahren pharmazeutisch tätig war; im Einzelfall Negativbescheinigung.

  • Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit im Ausbildungs- oder Herkunftsland sowie Registrierung bei öffentlichen Stellen für alle Tätigkeitsorte

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Die Registrierung bei Gesundheitsministerium, Berufskammern und sonstigen Stellen führt das Merkblatt als eigene Position; der Unterlagenkatalog kennt dafür keine eigene ID.

  • Versicherung, aktuell in keinem anderen Bundesland einen Approbationsantrag als Apotheker gestellt zu haben

    Form: im Antragsformular

  • Erklärung über ein anhängiges gerichtliches Straf- oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren mit Aktenzeichen

    Form: im Antragsformular

  • Erklärung, ob ein Studium der Pharmazie, Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie in Deutschland begonnen und endgültig nicht bestanden wurde

    Form: im Antragsformular

Kann nachgereicht werden

  • Strafregisterauszug bzw. polizeiliches oder amtliches Führungszeugnis für alle Länder, in denen in den letzten drei Jahren ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz bestand

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Ausdrücklich auch nach Beendigung der Gleichwertigkeitsprüfung oder nach der Kenntnisprüfung nachreichbar.

  • ärztliche Bescheinigung nach dem Vordruck des TLVwA über die Eignung zur Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

Nur in bestimmten Fällen

  • amtlicher Nachweis bei Namensänderung, insbesondere Heiratsurkunde

    Bei abweichendem Namen gegenüber der Geburtsurkunde

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“

    Bei Wohnsitz in Deutschland seit sechs Monaten

    Form: Original · Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

  • Curriculum / Studienbuch des für den Studienzeitraum maßgeblichen Studiengangs

    Nur auf Anforderung durch das TLVwA und nur bei Abschlüssen aus Drittstaaten; bei externer Bewertung durch die Gutachtenstelle zwingend

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Dem Curriculum ist eine Bestätigung der Universität über die Personalisierung beizufügen, an das Curriculum zu heften und mit Stempel oder Siegel der Universität zu versehen. Englischsprachige Fassungen sind als Original oder amtlich beglaubigte Kopie ohne Übersetzung zulässig. Kann ein personalisiertes Curriculum aus nicht in der Person liegenden Gründen nicht vorgelegt werden, ist dies glaubhaft zu machen; wird die Ausnahme anerkannt, ist die Kenntnisprüfung abzulegen.

  • Nachweise zu einer fachärztlichen Weiterbildung

    Soweit vorhanden; nur bei Drittstaatsabschlüssen

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation

    Besonderheit: Das Merkblatt nennt bei den Weiterbildungsnachweisen ausschließlich die fachärztliche Weiterbildung; die pharmazeutische Weiterbildung nach dem ThürHeilBG wird nicht erfasst.

  • Bescheinigungen über erworbene Berufserfahrungen

    Soweit vorhanden; nur bei Drittstaatsabschlüssen

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation

  • Nachweis der Anerkennung des Drittstaatsabschlusses durch einen EU-Mitgliedstaat

    Wenn die Drittstaatsausbildung bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt wurde – dann ist bei Defiziten die Eignungsprüfung statt der Kenntnisprüfung abzulegen

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

Freiwillig

  • Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten

    Form: im Antragsformular

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 12 Abs. 2 BApO); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3) · Merkblatt der Behörde (4)

Befristete Erlaubnis nach § 11 BApO

16 Unterlagen · zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis

Antrag: per Post, über das Online-Portal, über BundID

Antrag nicht möglich: E-Mail: eine Bearbeitung per E-Mail übermittelter Unterlagen erfolgt nicht

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis für eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation gem. § 11 Abs. 1 BApO, TLVwA 514-009-07/26

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Berufseigenes Apothekerformular, Auswahlfeld nur „Drittstaat“. Enthält zugleich die Erklärungen zu parallelen Berufserlaubnisanträgen in anderen Bundesländern, zu früheren Anträgen und erteilten Berufserlaubnissen mit Zeitraum, zu anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren, zum endgültig nicht bestandenen Pharmaziestudium in Deutschland und die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe.

  • Identitätsnachweis
  • Lebenslauf gemäß Formular des TLVwA

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Eigener Vordruck GESUNDAUSB-359.

  • Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apothekers (z. B. Diplom)

    Form: amtlich beglaubigt

  • Erklärung, in Thüringen tätig werden zu wollen

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Für die Berufserlaubnis ist eine Einstellungszusage zwingend; ein Hospitationsvertrag genügt ausdrücklich nicht.

  • Anlage zum Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis gem. § 11 Abs. 1 BApO, TLVwA 514-017-07/26 – Mitteilung des zukünftigen Arbeitgebers, für welche pharmazeutische Tätigkeit der Apothekerberuf im Inland ausgeübt werden soll

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Der Arbeitgeber muss Umfang und Art der Tätigkeit konkret benennen (Bereich/Station, verantwortlicher Apotheker). In begründeten Fällen kann die Erlaubnis auf eine Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und Anleitung beschränkt werden.

  • amtliches inländisches Führungszeugnis der Belegart „O“

    Form: Original · Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Höchstalter drei Monate – im Inlandsverfahren des Referats 321 gilt dagegen ein Monat.

  • Unterlagen der Herkunftsstaatsbehörden zur Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs
  • im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands ersatzweise der im Herkunftsstaat geforderte Nachweis bzw. eine Behördenbescheinigung, ebenfalls nicht älter als drei Monate.

  • Erklärung, dass kein paralleler Berufserlaubnisantrag in einem anderen Bundesland gestellt ist, nebst Angabe früherer Anträge und erteilter Berufserlaubnisse mit Zeitraum

    Form: im Antragsformular

  • Erklärung über ein endgültig nicht bestandenes Pharmaziestudium in Deutschland

    Form: im Antragsformular

  • Erklärung über ein anhängiges Straf- oder Ermittlungsverfahren

    Form: im Antragsformular

Kann nachgereicht werden

  • Nachweis über das Bestehen eines Fachsprachentests

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Kann nachgereicht werden, ist aber Voraussetzung für die Erteilung der Berufserlaubnis. Näheres im Merkblatt Fach-/Sprachnachweis (Stand 02/2026).

Nur in bestimmten Fällen

  • Nachweise über die erworbene Berufserfahrung (z. B. Internatur, Ordinatur, Residentur)

    Soweit vorhanden

    Form: amtlich beglaubigt

  • Bescheid nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BApO und Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d AAppO

    Soweit vorhanden

    Besonderheit: Das Formular nennt die pharmazeutischen Normen ausdrücklich, darunter § 11 BApO.

  • ersatzweise eidesstattliche oder feierliche Erklärung vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer bevollmächtigten Berufsorganisation

    Wenn die Unterlagen der Herkunftsstaatsbehörden zur Würdigkeit und Zuverlässigkeit nicht beigebracht werden können

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3)

Abschluss an einer deutschen Universität

11 Unterlagen · zuständig: Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

Antrag: per Post, persönlich

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • eigenhändig unterzeichneter Antrag im Original, Formular TLVwA 321-184-06/26 mit Ankreuzfeld „Apotheker / Apothekerin“

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Auf A4 ausgedruckt und postalisch einzureichen. Das Formular enthält zugleich die Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren, die Kenntnisnahme des Merkblattes und die Auswahl der kostenpflichtigen Beglaubigungen.

  • kurzgefasster, unterschriebener Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Lückenlos, aktuell, gut lesbar, in Zeitabschnitte mit Monatsangaben gegliedert; Zeitlücken sollen nicht größer als drei Monate sein. Datiert und eigenhändig unterschrieben.

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder aus dem Geburtenregister

    Form: Original

    Besonderheit: Original oder Ausfertigung. Werden zusätzlich einfache Kopien beigefügt, kommen die Originale mit der Approbation zurück. Das Merkblatt führt die Position ausdrücklich unter „NUR BEI APPROBATIONEN ARZT, ZAHNARZT (altes Recht), PPT/KJPT, APOTHEKER“ – für Apotheker gilt sie damit uneingeschränkt.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Ausdrücklich keine Originale versenden. Die Entlastung für Abschlüsse „neuen Rechts“ (Vorlage bereits im Prüfungszulassungsverfahren) gilt für die Pharmazie nicht.

  • aktuelle ärztliche Bescheinigung, dass keine gesundheitliche Ungeeignetheit zur Berufsausübung besteht

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Bei Eingang im Landesprüfungsamt nicht älter als einen Monat. Muss den ausstellenden Arzt (Name, Praxis, Erreichbarkeit) und das Untersuchungsdatum erkennen lassen; sie sollte in der Regel von einem langjährig behandelnden Allgemeinmediziner, einem internistisch tätigen Hausarzt oder einem Betriebsarzt ausgestellt sein.

  • amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“ nach § 30 Abs. 5 BZRG

    Form: Original · Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Wird vom Bundesamt für Justiz unmittelbar an das TLVwA übersandt. Verwendungszweck wörtlich „Approbation Beruf (Apotheker/Arzt/PPT/KJPT/Zahnarzt/Psychotherapeut)“, Zieladresse „Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 321, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar“. Private einfache oder erweiterte Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 1 oder § 30a BZRG (Belegart N) werden ausdrücklich nicht anerkannt.

  • Erklärung, dass kein gerichtliches Straf- oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Das Formular enthält zugleich den Strafbarkeitshinweis: Bis zum Erhalt der Approbation macht sich strafbar, wer den Beruf ausübt (§ 132a StGB, § 5 HeilprG).

Nur in bestimmten Fällen

  • Ehe- bzw. Heiratsurkunde und sonstige Namensänderungsurkunden

    Wenn der geführte Name von der Geburtsurkunde abweicht

    Form: Original

    Besonderheit: Wie die Geburtsurkunde als Original oder Ausfertigung. Eine nachträgliche Namensänderung in der Approbationsurkunde ist nicht möglich.

  • Zeugnis über die pharmazeutische Abschlussprüfung

    In der Regel nicht erforderlich – das Zeugnis erteilt das Landesprüfungsamt selbst und händigt es erst mit der Approbation aus; nur im Ausnahmefall vorzulegen

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Die Zeugnisse stehen in der Regel zwei bis drei Wochen nach der letzten Prüfung zur Verfügung.

Freiwillig

  • Promotionsurkunde, sofern vorhanden

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Eine nachträgliche Aufnahme des Titels oder Änderung der Approbation ist nicht möglich; gegebenenfalls ist die Antragstellung zurückzustellen.

  • Auswahl der kostenpflichtigen Beglaubigungen („für die zuständige Kammer“ / „zur freien Verwendung“) mit Stückzahl

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: 4,50 € je Stück, maximal vier pro Antrag – je zwei zur Vorlage bei der zuständigen Kammer und zwei zur freien Verwendung.

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Was das Verfahren in Thüringen insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.

Gebühren der Behörde

LeistungGebühr
Approbation nach deutschem Abschluss230 €
Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss230 €
Approbation mit Drittstaats-Abschluss320 €
Befristete Erlaubnis (§ 11 BApO)175 €

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürVwKostG vom 23.09.2005 (GVBl. 2005, 325) in Verbindung mit § 1 ThürVwKostOMASGFF vom 11.12.2001 (GVBl. 2002, 1; Gliederungs-Nr. 2013-1-5), Anlage in der Fassung vom 15.12.2019, gültig ab 21.12.2019

Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen.

Prüfungen

Kenntnisprüfung

Gebühr
bis zu 450 €

Fachsprachenprüfung

Durchführende Stelle
Landesapothekerkammer Thüringen (LAKT), Thüringer Apothekerhaus „J. B. Trommsdorff“, Thälmannstraße 6, 99085 Erfurt
Gebühr
365 €
Anmeldung
Sie melden sich selbst an

Besonderheiten in Thüringen

  • Berufseigenes Berufserlaubnisformular für Apotheker: TLVwA 514-009-07/26 nach § 11 Abs. 1 BApO samt Arbeitgeber-Anlage 514-017-07/26 (TLVwA: Thüringer Landesverwaltungsamt).
  • Eigene Apotheker-Tarifstellen im Landesrecht: Unterabschnitt 1.3 (Approbationsordnung für Apotheker) und 1.6 (Bundes-Apothekerordnung) der ThürVwKostOMASGFF.
  • Zwei getrennte Referate desselben Amtes mit eigenen Formularen und Merkblättern: Referat 321 für Thüringer Abschlüsse, Referat 514 für Auslandsabschlüsse (nur Sammeladresse). Die Zuständigkeit beruht auf § 1 der Thüringer Heilberufezuständigkeitsverordnung.
  • Echte elektronische Antragstellung im Auslandsverfahren über das Portal „Anerkennung in Deutschland“ mit BundID oder Mein Unternehmenskonto; der Postweg soll voraussichtlich Ende 2026 auslaufen. Für das Inlandsverfahren des Referats 321 gibt es dagegen keinen Online-Weg.
  • Der Fachsprachentest der Landesapothekerkammer ist ausdrücklich keine Amtshandlung, sondern ein Sachverständigengutachten der Kammer, das nicht selbstständig anfechtbar ist; die abschließende Entscheidung über das Prüfungsergebnis trifft das TLVwA als Approbationsbehörde.
  • Fachsprachenprüfung Apotheker: mindestens 60 Minuten, drei Abschnitte – simuliertes Apotheker-Patienten-Gespräch, Anfertigen eines Schriftstücks (pharmazeutische Unterlagen führen und pharmazeutische Dokumente ausstellen) und kollegiales Gespräch mit Übersetzung pharmazeutischer Fachbegriffe in laienverständliches Deutsch. Das pharmazeutische Fachwissen wird ausdrücklich nicht bewertet, ein Mindestmaß an pharmazeutischem Grundvokabular ist jedoch notwendig. Hilfsmittel (Fachinformationen, Papier, Stift) stellt die Kammer; Ton- und Bildaufnahmen führen automatisch zum Abbruch und Nichtbestehen. Bis zu zwei Begleitpersonen dürfen im Vorbereitungsraum warten.
  • Fachsprachenprüfung 365,00 €. Unbegrenzt wiederholbar ohne Sperrfrist, Gebühr jeweils in voller Höhe; bei entschuldigter Nichtteilnahme halbe Gebühr für den Wiederholungstermin.
  • Hospitationsvertrag genügt ausdrücklich nicht zur Zuständigkeitsbegründung; für Antragsteller aus anderen Bundesländern ist ein Arbeitsvertrag erforderlich, für die Berufserlaubnis eine Einstellungszusage.
  • Ärztliche Bescheinigung und Führungszeugnis sind im Auslandsverfahren nachreichbar – ausdrücklich sogar noch nach Abschluss der Gleichwertigkeitsprüfung oder nach der Kenntnisprüfung. Das erlaubt eine sehr frühe Antragstellung.
  • Führungszeugnis der Belegart „N“ wird ausdrücklich nicht anerkannt. Höchstalter: ein Monat im Inlandsverfahren, drei Monate im Auslands- und im Berufserlaubnisverfahren. Dieselbe Staffelung gilt für die ärztliche Bescheinigung.
  • Maximal vier beglaubigte Kopien der Approbationsurkunde zu je 4,50 € (je zwei für die Kammer, zwei zur freien Verwendung). Eine nachträgliche Namensänderung oder Titelaufnahme in die Approbationsurkunde ist nicht möglich. Im Inlandsverfahren werden keine Eingangsbestätigungen verschickt.
  • Kammermitgliedschaft: Der Landesapothekerkammer Thüringen gehören alle Apotheker an, die ihren Beruf in Thüringen ausüben oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Aufgabenzuweisung durch das Thüringer Heilberufegesetz, Rechtsaufsicht durch das TMASGFF. Die Kammer führt außerdem den berufsbegleitenden Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) durch und verweist für die Beratung auf die ZSBA der Bundesagentur für Arbeit einschließlich des Standortvermerks zur Glaubhaftmachung der Erwerbsabsicht, auf die ABDA und auf das Portal „Anerkennung in Deutschland“.
  • Die Website des Landesverwaltungsamts ist zeitweise nur über den Browser erreichbar. Der Normtext der ThürVwKostOMASGFF lässt sich auf landesrecht.thueringen.de nur im Browser lesen.

Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.