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Approbation als Zahnarzt in Baden-Württemberg: Unterlagen

Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.

Auf einen Blick

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Unterlagen je Fallgruppe in Baden-Württemberg
Ihr AbschlussAntragsgebührBearbeitungsdauerUnterlagen
EU / EWR / Schweiz300 € (Rahmen 100 € bis 630 €)—16
Drittstaat450 € (Rahmen 300 € bis 500 €)siehe unten20
Berufserlaubnis25 € bis 500 €—3
Deutscher Abschluss250 € (Rahmen 100 € bis 630 €)—10
Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
per Post
Gebühr Kenntnisprüfung:
2.400 €
Fachsprachenprüfung:
Die Behörde meldet Sie an

Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 98 – Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)

Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart

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Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 95 – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (LPA BW); auf dem älteren Vordruck „Referat 95.1“

Zuständig für: Deutscher Abschluss

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart; Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart

Telefon: 0711 904-39229 (Zahnmedizin, Studium und Prüfungen)

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Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK BW)

Fachsprachenprüfung in Kooperation mit der Bezirksärztekammer Nord-Württemberg; zwei Ständige Prüfungskommissionen für die Kenntnisprüfung

Zuständig für: Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung

Albstadtweg 9, 70567 Stuttgart

Telefon: 0711 22845-22

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Welche Unterlagen Sie brauchen

Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Baden-Württemberg zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.

Begriffe in dieser Liste

Beglaubigte Kopie:
Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
Qualifizierte Übersetzung:
Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
Certificate of Good Standing:
Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
Konformitätsbescheinigung:
Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
Führungszeugnis (BZRG):
Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
Belegart:
Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
§ 13 ZHG:
Paragraf der Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), der die befristete Berufserlaubnis regelt.

Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

16 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation

    Form: Original

    Besonderheit: Enthält die Versicherungen: kein Parallelantrag bei einer anderen Behörde, kein Straf-/Ermittlungsverfahren, keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen. In Druckbuchstaben auszufüllen.

  • Glaubhaftmachung darüber, dass der zahnärztliche Beruf in Baden-Württemberg ausgeübt werden soll

    Besonderheit: Z. B. Schreiben eines potenziellen Arbeitgebers über das Interesse an einer Anstellung. Eine Formvorgabe nennt das Formular nicht.

  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Aktuell, lückenlos, in deutscher Sprache, tabellarisch, mit schulischem und beruflichem Werdegang, Datum und Unterschrift.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Reisepass oder Personalausweis; Beglaubigung durch Bürgermeisteramt oder Notar.

  • Nachweise über die im Ausland abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Vor allem Diplom, Fächerindex, Berufszulassung aus dem Studienland, ggf. Nachweise über abgeleistete Praktika (Internatur, Ordinatur). Bei rumänischen Abschlüssen ist die beglaubigte Kopie des Diploms erforderlich, nicht nur eine Abschlussbescheinigung.

  • Fächerindex

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Im EU-Formular als Bestandteil der Ausbildungsnachweise geführt.

  • Berufszulassung aus dem Studienland

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Mindestens B2 GER von einem Sprachinstitut mit ALTE-Zertifizierung (z. B. Goethe-Institut, TELC, ÖSD); beglaubigte Kopie der Vorder- und Rückseite.

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: Fachsprachkenntnisse Zahnmedizin (angelehnt an C1) über die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Die Anmeldung erfolgt automatisch durch das RP Stuttgart nach Eingang der Antragsunterlagen — keine Eigenanmeldung.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart „OB“; Verwendungszweck „Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin“; Empfänger „Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 98, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart“ (zu Händen der Sachbearbeitung EU); bei Wohnsitz im Ausland über www.bundesjustizamt.de.

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Aus dem Herkunftsland; bei deutschen Staatsbürgern aus dem Studienland. Maßgeblich ist das Alter „bei der Ausreise“.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Aus dem Land, in dem der Beruf als Zahnarzt/Zahnärztin ausgeübt wird oder wurde.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Über die gesundheitliche Eignung als Zahnarzt/Zahnärztin, mit Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift des untersuchenden Arztes.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    abweichender Name, z. B. durch Heirat

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Nachweis der praktischen Ausbildungsphase

    soweit im Ausbildungsstaat Praktika (Internatur, Ordinatur) abzuleisten waren

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Konformitätsbescheinigung nach Art. 34 RL 2005/36/EG

    wenn die Bezeichnung des Abschlusses nicht der in Anhang V Nr. 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten entspricht oder die Ausbildung vor dem maßgeblichen Stichtag begonnen wurde

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU

20 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart

Bearbeitungsdauer laut Behörde: Eingangsbestätigung derzeit etwa 1 bis 2 Monate; durchschnittliche Verfahrensdauer 2025 rund dreieinhalb Jahre; Gutachtenweg zusätzlich ca. 12 Monate Wartezeit auf das Gutachten

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich

Die Nummer vor einer Unterlage ist die Nummer im amtlichen Antragsvordruck.

Immer erforderlich

  • —Antragsformular Seiten 1–4, alle Felder ausgefüllt, Verfahrensweg angekreuzt

    Form: Original

    Besonderheit: Abgefragt werden u. a. Studienzeitraum und Universität, Voranträge in BW oder anderen Bundesländern (mit Aktenzeichen), bereits erhaltene Berufserlaubnisse, ob die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung an einer deutschen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde, die Wahl des Gleichwertigkeitsnachweises und frühere Teilnahmen an einer Kenntnisprüfung. Wird der Verfahrensweg nicht angekreuzt, wird der Antrag automatisch als Antrag auf dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung behandelt.

  • 1Nachweis über die beabsichtigte Tätigkeit in Baden-Württemberg

    Form: Original

    Besonderheit: Stellenzusage nach Anlage 3 zwingend, wenn eine Berufserlaubnis beantragt wird oder bereits in einem anderen Bundesland ein Antrag gestellt wurde; sonst genügen auch Meldebescheinigung über den Wohnsitz in BW, Beratungsnachweis nach § 1a Anerkennungsberatungsgesetz BW oder familiäre Bindung (Meldebescheinigung im Original plus einfache Kopie der Heirats-/Geburtsurkunde).

  • 2Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: einfache Kopie

    Besonderheit: Personalausweis, Reisepass oder ausdrücklich als Passersatz gekennzeichnete Dokumente; reine Aufenthaltsdokumente genügen nicht.

  • 3Lebenslauf

    Form: einfache Kopie · Original

    Besonderheit: In deutscher Sprache, alle Ausbildungs- und Tätigkeitsstationen mit Zeitraum, Ort und Land. Muster-Lebenslauf in Anlage 1, S. 14 — zahnmedizinisch ausgestaltet (Assistenzzahnarzt Oralchirurgie, Oberarzt Zahnärztliche Prothetik, Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie). Formulartabelle nennt „Einfache Kopie“, Anlage 1 „Original oder einfache Kopie“.

  • 6Zeugnis/Diplom über das abgeschlossene Studium der Zahnmedizin

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Amtlich beglaubigte Kopie des Originals in der Originalsprache plus einfache Kopie der qualifizierten Übersetzung.

  • 7Fächerindex

    Form: qualifizierte Übersetzung · einfache Kopie

    Besonderheit: Name erkennbar/personenbezogen; alle Ausbildungsjahre, Fächer, Stundenzahlen und Noten vollständig.

  • 8Bescheinigung über die vollständig abgeschlossene praktische Ausbildungsphase

    Form: qualifizierte Übersetzung · einfache Kopie

    Besonderheit: Z. B. Praktisches Jahr, Internatur, Ordinatur, Rotating Internship.

  • 9Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung des Zahnarztberufes im Ausbildungsstaat

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • 10Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: einfache Kopie

    Besonderheit: Zertifikat B2 GER von einer ALTE-(Full-Member-)zertifizierten Sprachschule (z. B. Goethe-Institut, TELC, ÖSD). Entfällt bei Muttersprache Deutsch, deutschsprachiger Ausbildung, 10 Jahren deutschsprachiger Schule mit Abschluss oder 3-jähriger abgeschlossener deutschsprachiger Berufsausbildung.

Kann nachgereicht werden

  • 14Berufsrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    für alle Länder, in denen innerhalb der letzten drei Jahre mindestens sechs Monate zahnärztlich gearbeitet wurde

    Form: qualifizierte Übersetzung · einfache Kopie

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Ausgestellt von der Ärztekammer oder der zuständigen Landesbehörde. Muss spätestens im Zeitpunkt der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis vorliegen.

  • 15Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    aus jedem Land, in dem innerhalb der letzten drei Jahre mindestens sechs Monate gewohnt wurde

    Form: qualifizierte Übersetzung · einfache Kopie

    Nicht älter als: 3 Monate

  • 16Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Original · Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart „OB“; Empfänger „Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 98, z. Hd. [Name der Sachbearbeitung], Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart“; Verwendungszweck „Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt“ bzw. „Berufserlaubnis als Zahnärztin/Zahnarzt“. Erst auf Aufforderung beantragen; bei Erteilung nicht älter als 3 Monate.

  • 17Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Ausschließlich auf dem Vordruck Anlage 2; der ausstellende Arzt muss in Deutschland tätig sein; mit Datum, Stempel und Unterschrift.

Nur in bestimmten Fällen

  • 4Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    amtliche Namensänderung, z. B. Eheurkunde, Eintragung der Lebenspartnerschaft

    Form: qualifizierte Übersetzung · einfache Kopie

    Besonderheit: Anlage 1: einfache Kopie der qualifizierten deutschen Übersetzung mit angehefteter einfacher Kopie des Originals.

  • 5Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    nur bei Antragstellern aus arabischsprachigen Ländern, zum Nachweis des vollständigen Namens

    Form: qualifizierte Übersetzung · einfache Kopie

  • 11Curriculum (Studienplan) und sonstige Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten

    nur beim Weg der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung; nicht erforderlich, wenn die Kenntnisprüfung gewählt wird

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Curriculum im Original auf Papier plus einfache Kopie der qualifizierten Übersetzung. Curriculum und universitäre Bestätigung müssen untrennbar verbunden sein (Kordel, Siegel, versiegelte oder amtlich gestempelte Heftung) — eine Spiralbindung genügt ausdrücklich nicht. Bei mehreren Ausbildungsstätten je Stätte ein Curriculum plus Anerkennungsnachweis der Abschluss-Universität.

  • 12Kostenübernahmeerklärung (Anlage 5)

    nur beim Weg der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung; nicht erforderlich bei Wahl der Kenntnisprüfung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Bei Rücknahme des Antrags nach Übersendung der Kostenübernahmeerklärung sind die anteilig entstandenen Gutachterkosten zu tragen.

  • 13Formular „Anmeldung zur Kenntnisprüfung“ (Anlage 4)

    nur bei Wahl des direkten Wegs über die Kenntnisprüfung; ersetzt dann die Positionen 11 und 12

    Form: Original · amtlicher Vordruck

Freiwillig

  • Nachweise über Fort- und Weiterbildungen

    nur beim Gutachtenweg, zum Ausgleich festgestellter wesentlicher Unterschiede

    Besonderheit: Berufserfahrung, Fachzahnarztweiterbildung, Praktika, Fortbildungen — mit Name/Adresse der Einrichtung, Fachgebiet (z. B. Kieferorthopädie, Endodontologie), genauen Tätigkeiten, Dauer, Arbeitszeit und Unterschrift des Arbeitgebers. Der Gutachter kann weitere Unterlagen anfordern (Arbeitsbücher, Sozialversicherungs-/Rentennachweise).

  • Schreiben für das Visumverfahren nach § 16d AufenthG

    Besonderheit: Keine einzureichende Unterlage: Bei Vollständigkeit der Unterlagen stellt das RP Stuttgart ein gesondertes Schreiben für das Visumverfahren nach § 16d AufenthG zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung aus und meldet gleichzeitig zur Fachsprachen- und zur Kenntnisprüfung an.

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 16 Abs. 1a ZHG); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3)

Befristete Erlaubnis nach § 13 ZHG

3 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart

Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Drittstaatsformular mit Ankreuzfeld „Berufserlaubnis nach § 13 ZHG“

    Form: Original

    Besonderheit: Identisch mit der Fallgruppe Drittstaat; sämtliche dort genannten Unterlagen (Positionen 1–17) gelten unverändert.

  • Stellenzusage für Tätigkeit in Baden-Württemberg (Zahnarzt), Anlage 3

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Ankreuzoption „im Rahmen einer Berufserlaubnis (beschränkt auf nicht-selbständige Tätigkeiten im Wege der Delegation, insbesondere keine selbständige Übernahme von Bereitschafts-, Wochenend- und Nachtdiensten)“ bzw. „nach Erhalt der Approbation“. Abgefragt werden Klinik/Praxis, Fachbereich, voraussichtlicher Arbeitsbeginn und Befristung.

Kann nachgereicht werden

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Original · Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart „OB“, Verwendungszweck hier ausdrücklich „Berufserlaubnis als Zahnärztin/Zahnarzt“.

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Abschluss an einer deutschen Universität

10 Unterlagen · zuständig: Regierungspräsidium Stuttgart

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt nach § 2 Abs. 1 ZHG

    Form: Original

    Besonderheit: Mit Datum und eigenhändiger Unterschrift. Zwei konkurrierende Vordrucke (ZBW-2 Adressat „Referat 95.1“, ZBW-3 Adressat „Referat 95“).

  • kurzgefasster Lebenslauf – tabellarisch mit Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs

    Form: Original

    Besonderheit: Älterer Vordruck: wird über den Prüfungsausschussvorsitzenden mit den Prüfungsakten vorgelegt; neuerer Vordruck: dem Antrag beizufügen.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Personalausweis, Reisepass oder (nur älterer Vordruck) Einbürgerungsurkunde; Beglaubigung durch das Bürgermeisteramt, im Ausnahmefall Original.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Jeder Arzt zulässig (Hausarzt, Betriebsarzt, Krankenhausarzt); mit Datum, Stempel und Unterschrift. Älterer Vordruck: zwingend im verschlossenen Umschlag; neuerer Vordruck: verschlossener Umschlag nur bei Eignungsbedenken.

  • Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren

    Form: Original

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Persönliche Erklärung mit Datum und Unterschrift, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig war oder ist.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Belegart „OB“; Verwendungszweck „Approbation als Zahnärztin/-arzt“; Empfängerbehörde nach dem älteren Vordruck „RP Stuttgart, Ref. 95.1, Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart“, nach dem neueren „RP Stuttgart, Referat 95, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart“ (zu Händen der Sachbearbeitung Zahnmedizin). Frühestens 6 Wochen vor dem letzten Prüfungstag beantragen; Direktversand durch die Meldestelle.

Nur in bestimmten Fällen

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    nur nach dem älteren Vordruck (ZBW-2); dort über die Prüfungsakten vorzulegen. Der neuere Vordruck (ZBW-3) fordert sie nicht.

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    geänderter Geburtsname/Doppelname bzw. Namensänderung seit der Z3-Prüfung

    Form: beglaubigte Kopie · Original

    Besonderheit: Vom Bürgermeisteramt beglaubigte Kopie, im Ausnahmefall Original (z. B. Auszug aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde).

  • Persönliche Erklärung zu Auslandsaufenthalten bzw. ausländisches polizeiliches Führungszeugnis

    Auslandsaufenthalt ab Volljährigkeit von mehr als einem Jahr

    Form: Original

    Besonderheit: Widersprüchlich zwischen den beiden Vordrucken: älterer Vordruck verlangt ein ausländisches polizeiliches Führungszeugnis im Original mit amtlicher Übersetzung, der neuere Vordruck nur eine persönliche Erklärung mit konkreter Staatsangabe und behält sich die Anforderung eines Führungszeugnisses vor.

  • Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung

    älterer Vordruck: mehr als 3 Monate zwischen Zeugnisausstellung und Antragstellung; neuerer Vordruck: Antrag nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

    Form: einfache Kopie

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Was das Verfahren in Baden-Württemberg insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.

Gebühren der Behörde

LeistungGebühr
Approbation nach deutschem Abschluss250 € (Rahmen 100 € bis 630 €)
Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss300 € (Rahmen 100 € bis 630 €)
Approbation mit Drittstaats-Abschluss450 € (Rahmen 300 € bis 500 €)
Befristete Erlaubnis (§ 13 ZHG)25 € bis 500 €

Rechtsgrundlage: GebVerz SM Nr. 12.1 (Behörde); Gebührenordnung LZK BW Anlage 1 Nr. 2 (Kammer)

Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen. Steht ein Betrag mit dem Zusatz „Rahmen“, nennt die Behörde diesen Betrag als Regelgebühr; der Rahmen ist der Spielraum der Kostenverordnung für Einzelfälle mit mehr Aufwand.

Prüfungen

Kenntnisprüfung

Durchführende Stelle
Prüfungskommission der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (zwei Ständige Prüfungskommissionen, je ein Hochschullehrer und zwei praktizierende Zahnärzte); sie dient dem RP Stuttgart als gutachterliche Entscheidungshilfe. Anmeldung durch das RP Stuttgart.
Gebühr
2.400 €
Wartezeit
Der schriftliche Abschnitt kann in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach bestandener Fachsprachenprüfung abgelegt werden

Fachsprachenprüfung

Durchführende Stelle
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in Kooperation mit der Bezirksärztekammer Nord-Württemberg, im Auftrag des RP Stuttgart
Gebühr
450 €
Anmeldung
Die Behörde meldet Sie an

Besonderheiten in Baden-Württemberg

  • Für Drittstaaten-Zahnmedizin gibt es ein eigenes Funktionspostfach: [email protected].
  • Automatische Anmeldung zu Fachsprachen- und Kenntnisprüfung durch das RP Stuttgart, sobald die Unterlagen vollständig sind; gleichzeitig wird das Schreiben für das Visumverfahren nach § 16d AufenthG ausgestellt.
  • Kein Curriculum = kein Gutachten: Wer kein anforderungskonformes Curriculum vorlegen kann, muss die Gleichwertigkeit zwingend durch die Kenntnisprüfung nachweisen. Curriculum und universitäre Bestätigung müssen untrennbar verbunden sein; eine Spiralbindung genügt ausdrücklich nicht.
  • Vom Bundeslandwechsel wird ausdrücklich abgeraten: Ein in einem anderen Bundesland gestellter Antrag muss zuerst zurückgenommen und das dortige Verfahren vollständig beendet werden; alle Unterlagen sind neu einzureichen; Entscheidungen und Berufserlaubnisse anderer Länder werden nicht übernommen.
  • Endgültig nicht bestandene deutsche zahnmedizinische Prüfungen (naturwissenschaftliche Vorprüfung, zahnärztliche Vorprüfung, zahnärztliche Prüfung) werden im Drittstaatsformular ausdrücklich abgefragt.

Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.