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Die Berufserlaubnis: arbeiten, bevor die Approbation da ist

Bis Ihre Approbation erteilt ist, dürfen Sie mit einer befristeten Berufserlaubnis als Zahnarzt arbeiten, höchstens zwei Jahre insgesamt. Voraussetzung sind eine abgeschlossene Ausbildung und in den meisten Ländern die Bestätigung eines Arbeitgebers. Die Erlaubnis gilt oft nur für eine bestimmte Stelle unter Aufsicht. Eine Weiterbildung wird in mehreren Ländern nicht angerechnet.

Dauer und Grenzen

Wie die Anerkennung eines EU-Abschlusses abläuft, steht auf der Seite EU-Abschluss.

Die Frist zählt in ganz Deutschland

Die Frist zählt Ihre Tätigkeit in ganz Deutschland zusammen. Ein Wechsel in ein anderes Bundesland setzt sie nicht zurück. Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen rechnen Zeiten aus anderen Ländern an, Niedersachsen auch dann, wenn Sie eine erteilte Erlaubnis gar nicht genutzt haben.

Klären Sie zuerst, wann ein Prüfungstermin in Ihrem Land frei ist, und beantragen Sie die Erlaubnis erst dann. Wir klären den Termin mit der Behörde für Sie.

Über zwei Jahre hinaus ist die Erlaubnis nur ausnahmsweise möglich (§ 13 Abs. 3 ZHG), im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung. Voraussetzung ist, dass die Approbation an der Ausbildungsvoraussetzung scheitert, also die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung noch nicht anerkannt ist.

Was beim Wechsel des Bundeslands mit der Erlaubnis passiert

Was Sie mit der Erlaubnis dürfen und was nicht

Das Bundesrecht überlässt den Ländern, wie eng sie die Erlaubnis fassen. Die Beispiele zeigen, was mehrere Länder gleich regeln.

Voraussetzungen im Überblick

Welcher Sprachnachweis dazugehört, steht auf der Seite Fachsprachenprüfung. Die Unterlagen einer Landesbehörde zeigt die jeweilige Landesseite.

Gebühr und Bearbeitungsdauer in den 16 Ländern

Gebühr und Bearbeitungsdauer für die Berufserlaubnis je Bundesland
BundeslandGebührBearbeitungsdauer
Baden-Württemberg25 € bis 500 €—
Bayern100 € je angefangenes Jahr der Geltungsdauervom Eingang des Antrags bis zur Entscheidung zurzeit mehr als sechs Wochen
Berlin150 € (Rahmen 100 € bis 360 €)ca. 3–4 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen
Brandenburg340 € bis 680 €—
Bremen197 € bis 500 €—
Hamburg500 € bis 750 €—
Hessen190 € bis 350 €—
Mecklenburg-Vorpommern170 € bis 345 €Erteilung der Berufserlaubnis bei vollständigen Nachweisen ca. vier Wochen; Neuanträge insgesamt bis zu sechs Monate
Niedersachsen200 €—
Nordrhein-Westfalen100 €—
Rheinland-Pfalz150 €—
Saarland150 € (Rahmen 150 € bis 250 €)—
Sachsen490 €—
Sachsen-Anhalt197 € bis 307 €—
Schleswig-Holstein100 € + 50 € je weiteres Jahr—
Thüringen175 €—

Die Unterlagenliste steht auf der jeweiligen Landesseite. Ein Strich heißt: Das Land nennt dazu nichts. Stand der Daten: 8. September 2026; Landesangaben geprüft am 15. September 2026.

Wo die Erlaubnis im Ablauf steht, zeigt die Seite Verfahren. Ob die Prüfung oder die Unterlagenbewertung besser zu Ihnen passt, erklärt die Seite Entscheidung. Was die Erlaubnis zusammen mit den übrigen Schritten kostet, rechnet der Kostenrechner aus. Welche Kosten des Anerkennungsverfahrens der Anerkennungszuschuss deckt, steht auf der Seite Förderung.

Was die Länder zusätzlich regeln

Das Bundesrecht überlässt Einzelheiten den Ländern. Manche Länder erteilen die Erlaubnis nur zusammen mit einem Approbationsantrag, manche nur mit Stellenzusage, manche nur für eine Tätigkeit im eigenen Land.

Baden-WürttembergDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Wirkung: „Berufserlaubnis = Maximal für 2 Jahre, nur in Baden-Württemberg, nur unter Aufsicht. Eine Fachzahnarzt-Weiterbildung ist damit nicht möglich.“ Keine Verlängerung; Zeiten aus anderen Bundesländern werden angerechnet; Arbeitgeberwechsel nur innerhalb BW; wer keine passende Stelle findet, bekommt die Zeit nicht verlängert.
  • Bei endgültigem Nichtbestehen der Kenntnisprüfung kann eine bestehende Berufserlaubnis widerrufen werden; eine Verlängerung ist „in der Regel nicht mehr möglich“.

Alle Angaben zu Baden-Württemberg

BayernDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt werden; in Ausnahmefällen ist eine Verlängerung darüber hinaus möglich.
  • Die Behörde empfiehlt, vor der Kenntnisprüfung berufspraktische Erfahrung im Rahmen einer Erlaubnis nach § 13 ZHG (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) zu sammeln, weist aber zugleich darauf hin, dass ein Anspruch auf Verlängerung der Berufserlaubnis wegen der Teilnahme an der Kenntnisprüfung grundsätzlich nicht besteht.
  • Wer neben der Berufserlaubnis auch die Approbation beantragen will, soll beide Anträge möglichst zeitgleich stellen, weil die Berufserlaubnis grundsätzlich nach zwei Jahren endet.

Alle Angaben zu Bayern

BerlinDetails anzeigen
Regeln des Landes
Das LAGeSo (Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin) kann die Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis von dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Kenntnisprüfung abhängig machen; für diese Prüfung gelten die Verfahrensgrundsätze entsprechend.

Alle Angaben zu Berlin

BrandenburgDetails anzeigen
Regeln des Landes
Voraussetzungen laut Merkblatt: Antrag auf Erteilung der Approbation im Land Brandenburg; abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung; als Voraussetzung des Ausbildungsvergleichs entweder Vorlage der vollständigen Ausbildungsunterlagen oder Versicherung der Vorlage binnen drei Monaten nach Erteilung der Berufserlaubnis oder verbindliche Anmeldung zur Kenntnisprüfung; gesundheitliche Eignung; Würdigkeit und Zuverlässigkeit; ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B2 plus Fachsprachtest C1).

Alle Angaben zu Brandenburg

BremenDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Zahnspezifische Beschränkung: „Sie darf laut § 13 ZHG (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens 2 Jahren erteilt oder verlängert werden. Sie wird ferner grundsätzlich auf eine Tätigkeit als Assistenzzahnarzt bei einem niedergelassenen Zahnarzt oder an einer Zahnklinik begrenzt.“
  • „Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Erlaubnis.“ Eine zahnärztliche Tätigkeit darf erst aufgenommen und nur so lange ausgeübt werden, wie eine Erlaubnis erteilt ist (§ 5 Heilpraktikergesetz). Ausübung ohne Arbeitserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 SGB III. Eine Verlängerung über zwei Jahre hinaus ist möglich, „wenn es im Interesse der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt“.

Alle Angaben zu Bremen

HamburgDetails anzeigen
Regeln des Landes
Nach der Approbationserteilung besteht Anmeldepflicht bei der Zahnärztekammer: „Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Zahnärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig werden, anzumelden.“ Wer den Beruf (noch) nicht ausübt, meldet sich bei der Kammer seines melderechtlichen Hauptwohnsitzes. Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Hamburgischen Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) und der Berufsordnung der Zahnärztekammer Hamburg.

Alle Angaben zu Hamburg

HessenDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • In der Übergangszeit kann bei Nachweis eines zahnärztlichen Arbeitgebers in Hessen eine auf maximal zwei Jahre befristete Berufserlaubnis nach § 13 ZHG (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) erteilt werden. Zeiten einer Berufserlaubnis in anderen Bundesländern werden angerechnet und führen nicht zu einer Verlängerung der Berufserlaubnis in Hessen.
  • Zahnärztliche Tätigkeiten mit einer Berufserlaubnis nach § 13 ZHG werden bei der Weiterbildung zum Fachzahnarzt nicht angerechnet. Die Zustellung der Berufserlaubnis erfolgt nur an eine deutsche Postanschrift.

Alle Angaben zu Hessen

Mecklenburg-VorpommernDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Zwischen einer nicht bestandenen und der Wiederholungs-Kenntnisprüfung kann eine Berufserlaubnis unter Einschränkungen für die Dauer von maximal einem Jahr erteilt werden, wenn die Prüfungskommission festgelegt hat, dass eine Tätigkeit als Zahnarzt ohne Beeinträchtigung der gesundheitlichen Belange der Patienten möglich ist.
  • Die Erlaubnis nach § 13 ZHG (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden; darüber hinaus nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung.
  • Für Verlängerung und Änderung der Berufserlaubnis besteht ein eigener Vordruck des LAGuS (Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern).

Alle Angaben zu Mecklenburg-Vorpommern

NiedersachsenDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Die Berufserlaubnis kann nur für maximal zwei Jahre erteilt werden; alle - auch in anderen Bundesländern erteilten - Berufserlaubnisse werden zusammengerechnet, und zwar auch dann, wenn von ihnen kein Gebrauch gemacht wurde.
  • Für Ausbildungsnachweise aus EU, EWR und der Schweiz wird eine Berufserlaubnis gesetzlich nicht erteilt; Ausnahme nur bei dargelegtem besonderen Interesse.

Alle Angaben zu Niedersachsen

Nordrhein-WestfalenDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Die Berufserlaubnis nach § 13 Abs. 1 ZHG (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) ist auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung approbierter Zahnärzte beschränkt und berechtigt ausdrücklich nicht zur zahnärztlichen Weiterbildung; eine Tätigkeit als Zahnarzt in Weiterbildung ist damit nicht möglich.
  • Die Berufserlaubnis ist auf eine zahnärztliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen beschränkt; ein Wechsel des Tätigkeitsorts ist der Bezirksregierung Münster unverzüglich anzuzeigen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung.
  • Die Erteilung kommt für maximal zwei Jahre in Betracht; eine Verlängerung ist nur im besonderen Einzelfall möglich.
  • Für Ausbildungsnachweise aus EU, EWR und der Schweiz wird eine Berufserlaubnis gesetzlich nicht erteilt; Ausnahme nur bei dargelegtem besonderen Interesse.

Alle Angaben zu Nordrhein-Westfalen

Rheinland-PfalzDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Für Ausbildungsnachweise aus EU, EWR und der Schweiz wird eine Berufserlaubnis gesetzlich nicht erteilt; Ausnahme nur bei dargelegtem besonderen Interesse.
  • Die Berufserlaubnis darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden.

Alle Angaben zu Rheinland-Pfalz

SaarlandDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Das Merkblatt formuliert den Gleichlauf der Unterlagen fälschlich mit Bezug auf den pharmazeutischen Beruf: „Die dem Antrag auf Erteilung der Approbation beizufügenden Unterlagen entsprechen denen, die zur Beantragung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des pharmazeutischen Berufs erforderlich sind.“ Gemeint ist die Erlaubnis nach § 13 ZHG (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde).
  • Für Ausbildungsnachweise aus EU, EWR und der Schweiz wird eine Berufserlaubnis gesetzlich nicht erteilt; Ausnahme nur bei dargelegtem besonderen Interesse.
  • Die Berufserlaubnis darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden; darüber hinaus nur ausnahmsweise im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung.
  • Die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ohne Approbation oder Berufserlaubnis ist strafbar.

Alle Angaben zu dem Saarland

SachsenDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Die Berufserlaubnis ist auf maximal zwei Jahre befristet und auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit beschränkt; die Tätigkeit erfolgt unter Aufsicht eines approbierten Zahnarztes.
  • Nach der Ablaufübersicht der Landeszahnärztekammer Sachsen ist während der zweijährigen Berufserlaubnis eine Tätigkeit als Assistenz möglich; im Anschluss an die Approbation folgen eine Vorbereitungszeit von zwei Jahren und die anschließende Tätigkeit (KZV Sachsen).
  • Für Ausbildungsnachweise aus EU, EWR und der Schweiz wird eine Berufserlaubnis gesetzlich nicht erteilt; Ausnahme nur bei dargelegtem besonderen Interesse.

Alle Angaben zu Sachsen

Sachsen-AnhaltDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Für Ausbildungsnachweise aus EU, EWR und der Schweiz wird eine Berufserlaubnis gesetzlich nicht erteilt; Ausnahme nur bei dargelegtem besonderen Interesse. Die Berufserlaubnis darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden.
  • Für die Änderung oder Verlängerung der Berufserlaubnis stellt das Landesprüfungsamt ein eigenes Formular bereit.

Alle Angaben zu Sachsen-Anhalt

Schleswig-HolsteinDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Während der Berufserlaubnis dürfen zahnärztliche Tätigkeiten nur unter ständiger Aufsicht und in ständiger Anwesenheit von approbierten Zahnärzten ausgeübt werden.
  • Für Ausbildungsnachweise aus EU, EWR und der Schweiz wird eine Berufserlaubnis gesetzlich nicht erteilt; Ausnahme nur bei dargelegtem besonderen Interesse. Die Erlaubnis darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden.

Alle Angaben zu Schleswig-Holstein

ThüringenDetails anzeigen
Regeln des Landes
  • Die Berufserlaubnis wird auf eine nicht leitende und nicht selbstständige Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Zahnarztes beschränkt. Eine ständige unmittelbare Anwesenheit der aufsichtsführenden Person ist nicht erforderlich; es genügt Anwesenheit und Ansprechbarkeit vor Ort sowie die jederzeitige Möglichkeit des Eingreifens - das gilt auch für Bereitschafts-, Nacht- und Notfalldienste. In begründeten Fällen kann die Erlaubnis auf eine Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und Anleitung beschränkt werden.
  • Im Rahmen der Berufserlaubnis ist kein Einsatz als Assistenzzahnarzt und keine zahnärztliche Weiterbildung möglich. Ein Einsatz darüber hinaus kann strafrechtliche Konsequenzen haben; die Verantwortung liegt beim aufsichtsführenden Zahnarzt und beim Arbeitgeber.
  • Die Erlaubnis darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden; darüber hinaus ausnahmsweise nur bei einem besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung.

Alle Angaben zu Thüringen