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Approbation als Zahnarzt in Bremen: Unterlagen und Gebühren

Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.

Auf einen Blick

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Unterlagen je Fallgruppe in Bremen
Ihr AbschlussAntragsgebührBearbeitungsdauerUnterlagen
EU / EWR / Schweiz192 € bis 850 €einzelfallabhängig; eine Frist wird nicht genannt20
Drittstaat192 € bis 850 €einzelfallabhängig; eine Frist wird nicht genannt19
Berufserlaubnis197 € bis 500 €—14
Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
per E-Mail, über das Online-Portal, persönlich
Gebühr Kenntnisprüfung:
3.000 €
Fachsprachenprüfung:
Die Behörde meldet Sie an

Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.

Zuständige Stellen

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Referat 20 – Anerkennung ausländischer Approbationen in Heilberufen, Konzessionen für Gesundheitseinrichtungen

Faulenstraße 9/15, 28195 Bremen

Telefon: +49 421 361-0; Sachbearbeitung: 0421 361-9554, 0421 361-54016

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Zahnärztekammer Bremen

Zuständig für: Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung

Universitätsallee 25, 28359 Bremen

Telefon: 0421 33303-0; Fachsprachen- und Kenntnisprüfung 0421 33303-20

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Welche Unterlagen Sie brauchen

Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Bremen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.

Begriffe in dieser Liste

Apostille:
Echtheitsvermerk nach dem Haager Übereinkommen. Ihn erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
Legalisation:
Echtheitsvermerk der Deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat. Er ersetzt die Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen nicht angehört.
Beglaubigte Kopie:
Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
Qualifizierte Übersetzung:
Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
Certificate of Good Standing:
Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
Konformitätsbescheinigung:
Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
Führungszeugnis (BZRG):
Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
Belegart:
Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
§ 13 ZHG:
Paragraf der Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), der die befristete Berufserlaubnis regelt.

Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

20 Unterlagen · zuständig: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Bearbeitungsdauer laut Behörde: einzelfallabhängig; eine Frist wird nicht genannt

Antrag: per E-Mail, über das Online-Portal, persönlich

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung der Approbation (berufsübergreifend, Dropdown „Zahnarzt § 2 ZHG“, Studiengang „Zahnmedizin“)

    Form: Original

    Besonderheit: Eigenhändig unterschrieben, Einreichung als PDF per E-Mail. Enthält die Versicherung, in keinem anderen Bundesland einen Antrag gestellt zu haben, die Erklärung zu Straf-, Ermittlungs- und berufsrechtlichen Verfahren sowie das Einverständnis zur Datenweitergabe an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (anabin) und an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Tabellarisch; als PDF einzureichen, Original beim persönlichen Termin.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: Original

    Besonderheit: Nebst Heiratsurkunde bzw. Namensänderungsurkunde und ggf. Staatsangehörigkeitsnachweis; als PDF einzureichen, Original beim Termin.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Besonderheit: Gültiger Pass, Aufenthaltstitel, Visum bzw. deutscher Personalausweis.

  • Nachweis abgeschlossenes Studium (Diplom, Approbation)

    Form: Original · Apostille · Legalisation

    Besonderheit: Ausdrücklich „mit Legalisierungsvermerk oder Haager Apostille“.

  • Fächer- und Notenliste / Transcript of Records
  • Fächer- und Stundenübersicht

    Besonderheit: Wird in Ziff. 3.5 neben der Fächer- und Notenübersicht ausdrücklich zusätzlich verlangt.

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Sprachzertifikat B2 GER von Goethe-Institut, TestDaF, telc oder ÖSD.

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: Sprachtest C1/Fachsprache bei der jeweils zuständigen Kammer, für Zahnärzte die Zahnärztekammer Bremen. Die Anmeldung erfolgt durch die Approbationsbehörde nach Antragstellung, nicht durch die antragstellende Person.

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 6 Monate

    Besonderheit: Polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftslandes; maßgeblich ist das Alter ab Antragstellung. Bremen setzt hier sechs Monate an.

  • Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG

    bei EU-Studiengängen

    Form: Original · beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Konformitätsbescheinigung gemäß Richtlinie 2005/36/EG; für Zahnärzte ist Art. 34 der Richtlinie einschlägig. Diese Position entfällt in der Drittstaatsfallgruppe.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 4 Wochen

    Besonderheit: Vordruck auf Seite 3 des Antrags; mit Unterschrift und Stempel; nicht älter als 4 Wochen ab Antragstellung.

  • Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Erklärung zu Straf-, Ermittlungs- und berufsrechtlichen Verfahren; zusätzlich existiert ein eigener Vordruck „Straf- und berufsgerichtliche Erklärung“.

  • Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Versicherung im Antragsformular, in keinem anderen Bundesland einen Antrag gestellt zu haben.

  • Datenschutzrechtliche Einwilligung

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Einverständnis zur Datenweitergabe an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (anabin) und an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    bei abweichendem Namen (Heiratsurkunde, Namensänderungsurkunde)

  • Nachweis der praktischen Ausbildungsphase

    sofern separat verfügbar

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    nur, wenn der Studienabschluss länger als 6 Monate zurückliegt

    Form: Original

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Maßgeblich ist das Alter ab Antragstellung.

  • Anstellungsbestätigung im Land Bremen

    falls der Hauptwohnsitz nicht in Bremen liegt

    Form: Original

    Besonderheit: Bremen verlangt keine Meldebescheinigung, sondern stellt den Landesbezug über die Anstellungsbestätigung her.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    bei Wohnsitz in Deutschland von mehr als 6 Monaten

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Besonderheit: Belegart „0B“; Zustellung über das Bundesamt für Justiz.

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 16 Abs. 1a ZHG); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU

19 Unterlagen · zuständig: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Bearbeitungsdauer laut Behörde: einzelfallabhängig; eine Frist wird nicht genannt

Antrag: per E-Mail, über das Online-Portal, persönlich

Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung der Approbation (berufsübergreifend, Dropdown „Zahnarzt § 2 ZHG“)

    Form: Original

  • Lebenslauf

    Besonderheit: Tabellarisch.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis

    Form: Original · Apostille · Legalisation

    Besonderheit: „mit Legalisierungsvermerk oder Haager Apostille“.

  • Fächer- und Notenliste / Transcript of Records
  • Stundenübersicht je Fach, aufgeteilt nach Theorie und Praxis

    Besonderheit: Der Erlass vom 23.01.2015 verlangt für die Gleichwertigkeitsprüfung den Nachweis von Studiendauer, vergleichbaren Ausbildungsgegenständen (Studienfächer und Stundenzahl), Wirksamkeit der Vermittlung und vergleichbaren Anteilen praktischer und theoretischer Ausbildung.

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Besonderheit: B2 GER von Goethe-Institut, TestDaF, telc oder ÖSD.

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: C1-Fachsprachenprüfung bei der Zahnärztekammer Bremen; die Anmeldung erfolgt durch die Approbationsbehörde.

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: Original · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 6 Monate

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 4 Wochen

  • Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren

    Form: im Antragsformular

  • Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge

    Form: im Antragsformular

  • Datenschutzrechtliche Einwilligung

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Einverständnis zur Datenweitergabe an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (anabin) und an IMI.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    bei abweichendem Namen

  • Nachweis der praktischen Ausbildungsphase

    sofern separat verfügbar

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    nur, wenn der Studienabschluss länger als 6 Monate zurückliegt

    Form: Original

    Nicht älter als: 3 Monate

  • Bestätigung des künftigen Arbeitgebers / Einstellungszusage

    falls der Hauptwohnsitz nicht in Bremen liegt

    Form: Original

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    bei Wohnsitz in Deutschland von mehr als 6 Monaten

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Besonderheit: Belegart „0B“.

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Befristete Erlaubnis nach § 13 ZHG

14 Unterlagen · zuständig: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis

Antrag: per E-Mail, persönlich

Die Nummer vor einer Unterlage ist die Nummer im amtlichen Antragsvordruck.

Immer erforderlich

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs

    Form: Original

    Besonderheit: Die Unterlagenliste Ziff. 1–7 und 9–14 ist wortgleich mit dem Approbationsantrag; abweichend ist Ziff. 3.8.

  • 3.8Anstellungsbestätigung der Beschäftigungsstelle mit Anfangsdatum und Beschäftigungszeitraum

    Form: Original

    Besonderheit: Anders als beim Approbationsantrag zwingend — nicht nur, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb Bremens liegt. Zusätzlich ist ein Nachweis über eine Beschäftigungsstelle vorzulegen.

  • 3.1Lebenslauf
  • 3.2Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
  • 3.3Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • 3.4Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis

    Form: Original · Apostille · Legalisation

  • 3.5Fächer- und Notenliste / Transcript of Records
  • 3.9Sprachnachweis Allgemeinsprache
  • 3.10Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: C1-Fachsprachenprüfung bei der Zahnärztekammer Bremen; Anmeldung durch die Behörde.

  • 3.11Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Nicht älter als: 6 Monate

  • 3.14Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 4 Wochen

Nur in bestimmten Fällen

  • 3.7Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    nur, wenn der Studienabschluss länger als 6 Monate zurückliegt

    Nicht älter als: 3 Monate

  • 3.12Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    bei Wohnsitz in Deutschland von mehr als 6 Monaten

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Besonderheit: Belegart „0B“.

  • Bescheid über das Recht zur Führung des ausländischen Hochschulgrades

    wenn ein im Ausland erworbener Doktorgrad geführt werden soll

    Besonderheit: Nachweis der Genehmigung zur Führung durch den Kultusminister eines Bundeslandes.

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Abschluss an einer deutschen Universität

Diese Fallgruppe gibt es in Bremen nicht. In Bremen gibt es diese Fallgruppe nicht. § 16 Abs. 1 Satz 1 ZHG knüpft die Zuständigkeit an den Ort der zahnärztlichen Prüfung („Die Approbation erteilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung abgelegt hat.“). Bremen hat keine zahnmedizinische Ausbildungsstätte: Die Universität Bremen, die einzige Universität des Landes, bietet keinen Studiengang Zahnmedizin an; die zahnärztliche Prüfung nach ZApprO kann in Bremen daher nicht abgelegt werden. Deshalb gibt es weder ein Merkblatt noch einen Vordruck für diese Fallgruppe. Der allgemeine Vordruck „Antrag auf Erteilung der Approbation“ ist ausschließlich auf ausländische Ausbildungen zugeschnitten, und der Bremer Approbationserlass gilt ausdrücklich nur für Ausbildungen außerhalb des Geltungsbereichs von BÄO, ZHG oder BApO.

Was das Verfahren in Bremen insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.

Gebühren der Behörde

LeistungGebühr
Approbation nach deutschem Abschluss192 € bis 850 €
Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss192 € bis 850 €
Approbation mit Drittstaats-Abschluss192 € bis 850 €
Befristete Erlaubnis (§ 13 ZHG)197 € bis 500 €

Rechtsgrundlage: GesundKostV, Anlage, Abschnitt B, Nr. 502.02 bis 502.05, 502.13, 502.16, 502.18

Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen.

Prüfungen

Kenntnisprüfung

Durchführende Stelle
Prüfungskommission bei der Zahnärztekammer Bremen; mindestens drei Mitglieder, Vorsitz und zwei bis vier Mitglieder werden vom Senator auf Vorschlag der Zahnärztekammer Bremen bestellt. Organisation, Durchführung und Geschäftsführung der Kommission obliegen der Kammer. Über die Anmeldung zur Prüfung entscheidet der Senator für Gesundheit.
Gebühr
3.000 €
Wartezeit
Die Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung durchgeführt werden.

Fachsprachenprüfung

Durchführende Stelle
Zahnärztekammer Bremen, Universitätsallee 25, 28359 Bremen; Tel. 0421 33303-20
Anmeldung
Die Behörde meldet Sie an

Besonderheiten in Bremen

  • Ein Vordruck für alle Heilberufe: Bremen hält für Approbation und Berufserlaubnis keinen zahnspezifischen Antragsvordruck vor — die Zahnmedizin wird im gemeinsamen Formular per Dropdown ausgewählt („Zahnarzt § 2 ZHG“, Studiengang „Zahnmedizin“). Zahnspezifisch ist allein das Hinweisblatt „HINWEISE FÜR ZAHNÄRZTE“ zur Berufserlaubnis.
  • Eigener Landeserlass mit zahnspezifischem Prüfungsteil: Ziff. 2.2.3 des Erlasses vom 23.01.2015 („Regelungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte“) normiert die Eignungsprüfung eigenständig — mündlich-praktische Prüfung, praktischer Teil nur nach bestandenem mündlich-theoretischem Teil, mündlich-theoretischer Teil 60–90 Minuten je Teilnehmer, Modelle, prothetische Arbeiten und Röntgenbilder können hinzugezogen werden. Die Niederschrift richtet sich nach Anlage 19 der Bundesverordnung vom 02.08.2013; die Zahnärztekammer Bremen hat ein entsprechendes Formular zu verwenden.
  • Die Kenntnisprüfung kostet 3.000 € (3 × 1.000 €).
  • Anmeldung zu Fachsprachen- und Kenntnisprüfung erfolgt durch die Behörde, nicht durch die antragstellende Person: Der Antragsvordruck (Ziff. 3.10) und das Kammer-Merkblatt („Über die Anmeldung zur Prüfung entscheidet der Senator für Gesundheit“) stimmen darin überein.
  • Die Zahnärztekammer Bremen veröffentlicht Literaturempfehlungen zur Prüfungsvorbereitung (https://zaek-hb.de/cntx_media/files/PFmCXdhU/Literaturvorschlge_Kenntnisprfung.pdf).

Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.