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Approbation als Zahnarzt in Hamburg: Unterlagen und Gebühren

Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.

Auf einen Blick

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Unterlagen je Fallgruppe in Hamburg
Ihr AbschlussAntragsgebührBearbeitungsdauerUnterlagen
EU / EWR / Schweiz350 € bis 600 €—15
Drittstaat500 € bis 750 €—21
Berufserlaubnis500 € bis 750 €—18
Deutscher Abschluss350 € bis 600 €spätestens 3 Monate nach Eingang des vollständigen Antrags10
Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
per Post
Fachsprachenprüfung:
Die Behörde meldet Sie an

Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.

Zuständige Stellen

Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde)

Landesprüfungsamt für Heilberufe – Anerkennung Akademische Heilberufe

Zuständig für: EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung, Kenntnisprüfung

Landesprüfungsamt für Heilberufe – Anerkennung Akademische Heilberufe –, Postfach 760 106, D-22051 Hamburg; Besucheranschrift Billstraße 80, 20539 Hamburg

Telefon: 040 428 37-2088

Sprechzeiten: telefonische Sprechzeiten Mo 13:00–15:00 und Mi 10:00–12:00 Uhr

Zur Behördenseite

Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde)

Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPA), Bereich Zahnmedizin — Inlandsverfahren unter dem Geschäftszeichen G 52205

Landesprüfungsamt für Heilberufe, G 52205, Postfach 760 106, 22051 Hamburg; Besucheranschrift Billstraße 80, 20539 Hamburg

Telefon: 040 428 37-2421

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Zahnärztekammer Hamburg

Zuständig für: Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung

Alstercity, Weidestraße 122 b, 22083 Hamburg

Telefon: +49 40 733 405-30, Zentrale 040 733 405-37

Zur Behördenseite

Welche Unterlagen Sie brauchen

Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Hamburg zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.

Begriffe in dieser Liste

Beglaubigte Kopie:
Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
Qualifizierte Übersetzung:
Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
Certificate of Good Standing:
Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
Konformitätsbescheinigung:
Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
Führungszeugnis (BZRG):
Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
Belegart:
Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
§ 13 ZHG:
Paragraf der Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), der die befristete Berufserlaubnis regelt.

Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

15 Unterlagen · zuständig: Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde)

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal

Immer erforderlich

  • Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren (Vordruck 1)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Ankreuzfeld „Zahnärztin/Zahnarzt“ neben „Ärztin/Arzt“ und „Apothekerin/Apotheker“.

  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Kurz, lückenlos, mit Datum und Unterschrift.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Bei Verheirateten Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

  • Strafregisterauszug aus dem Studien- und Herkunftsland

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Vordruck 2, von einem in Deutschland niedergelassenen Arzt; bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart 0B; digitale Zustellung, Behördenkennzeichen K6392Q; bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate.

  • Ausbildungsnachweis(e): Nachweis der Berechtigung zur uneingeschränkten Berufsausübung im Heimatland (z. B. Diplom) gem. Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Für Zahnärzte ist Anhang V Nr. 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG einschlägig.

  • Certificate of Current Professional Status / Certificate of Good Standing

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Der zuständigen Behörde bzw. Behörden des Landes oder der Länder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

  • Einverständniserklärung IMI (Vordruck 3)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: B2-Zertifikat von Goethe-Institut, telc GmbH, TestDaF oder ÖSD.

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Form: beglaubigte Kopie

    Nicht älter als: 3 Jahre

    Besonderheit: Fachsprachzertifikat GER-C1 entsprechend dem GMK-Eckpunktepapier vom 26./27.06.2014; bei Vorlage nicht älter als drei Jahre. Anerkannte Anbieter: Kammern der anderen Bundesländer, Prüfungszentren der telc gGmbH, brmi-Akademie für Heilberufe, Freiburg International Academy (FIA), Panacea 4U. Zertifikate über bloße Fachsprachkurse reichen nicht aus.

  • Stellennachweis / Absichtserklärung

    Form: Original

    Besonderheit: Beschäftigungsstelle in Hamburg bzw. Absichtserklärung, den Beruf künftig in Hamburg auszuüben.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    bei abweichendem Namen

    Form: amtlich beglaubigt

  • Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG

    wenn die Bezeichnung des Abschlusses von Anhang V Nr. 5.3.2 abweicht oder die Ausbildung vor dem maßgeblichen Stichtag begonnen wurde

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU

21 Unterlagen · zuständig: Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde)

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal

Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich

Immer erforderlich

  • Antrag nach amtlichem Formblatt

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Vordruck 1 mit Ankreuzfeld „Zahnärztin/Zahnarzt“ und Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren; zusätzlich ankreuzbar: „Ich benötige einen Feststellungsbescheid nach § 16d AufenthG zur Vorlage bei einer Visastelle (kostenpflichtig).“

  • Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Kurz, lückenlos, mit Datum und Unterschrift, einschließlich Aufstellung über den beruflichen Werdegang.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Bei Verheirateten Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: beglaubigte Kopie

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Strafregisterauszug aus dem Heimat- bzw. Herkunftsland; bei Vorlage nicht älter als drei Monate.

  • Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Nachweis der Berechtigung zur uneingeschränkten Berufsausübung im Heimatland (z. B. Diplom, Arbeitsbuch).

  • Individualisierte Fächer- und Stundenübersicht (pro Semester)

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Mit tatsächlich gelehrten Fächern und Stunden, Stunden der praktischen Ausbildung (Internatur, Internship, Ordinatur) und Inhalten der staatlichen Abschlussprüfung; Aufbau je Semester: Fach / theoretische Unterrichtsstunden / praktische Unterrichtsstunden / insgesamt.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: beglaubigte Kopie

  • Zuständigkeitsnachweis / Stellennachweis

    Form: Original · einfache Kopie

    Besonderheit: Beschäftigungsstelle in Hamburg bzw. alternative Nachweise: Bewerbungen, Hospitationszusage, Arbeitsvertrag, Meldebescheinigung, E-Mail-Kontakte mit potenziellen Arbeitgebern, Buchung eines Sprachkurses; ausdrücklich akzeptiert wird auch der Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

  • Beauftragung der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) mit der Überprüfung der Echtheit bzw. mit der Feststellung der Referenzqualifikation

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Zwei Beauftragungsvordrucke im Drittstaaten-PDF: Echtheitsprüfung 145 €, Feststellung der Referenzqualifikation 417 €; Abrechnung als Auslagen-Rechnung über das LPA.

Kann nachgereicht werden

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Vordruck 2, von einem in Deutschland niedergelassenen Arzt; im Merkblatt mit Sternchen als nachreichbar gekennzeichnet.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    erst nach Aufforderung des LPA zu beantragen

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart 0B; bei Erteilung nicht älter als drei Monate; Behördenkennzeichen K6392Q.

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: B2-Zertifikat von Goethe-Institut, telc GmbH, TestDaF, ÖSD oder ECL.

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Nachweis durch eine bei der zuständigen Kammer in Hamburg abzulegende Fachsprachenprüfung auf dem Niveau C1, spätestens bis zur Approbationserteilung — für Zahnärzte die Zahnärztekammer Hamburg.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    bei abweichendem Namen

    Form: beglaubigte Kopie

  • Studien- und Ausbildungscurriculum der Hochschule

    nur nach Aufforderung

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Curriculum der Universität mit aufgeschlüsselten Inhalten der gelehrten Fächer.

  • Berufszulassungsurkunden anderer Staaten (weltweit)

    sofern zutreffend

    Form: beglaubigte Kopie

  • Nachweis früher in Deutschland erteilter Berufserlaubnisse

    sofern in Deutschland bereits Berufserlaubnisse erteilt wurden

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Einschließlich Nachweis über bereits abgelegte Eignungs- oder Kenntnisprüfungen.

  • Nachweis über Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung)

    soweit vorhanden

    Form: beglaubigte Kopie

  • Nachweise über Fort- und Weiterbildungen

    soweit vorhanden

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Nachweise über Fachweiterbildungen und Fortbildungen.

Freiwillig

  • Schreiben für das Visumverfahren nach § 16d AufenthG

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Im Vordruck 1 ankreuzbar: „Ich benötige einen Feststellungsbescheid nach § 16d AufenthG zur Vorlage bei einer Visastelle (kostenpflichtig).“

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 16 Abs. 1a ZHG); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Befristete Erlaubnis nach § 13 ZHG

18 Unterlagen · zuständig: Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde)

Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: über das Online-Portal

Immer erforderlich

  • Antrag nach amtlichem Formblatt

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Vordruck 1 mit Ankreuzfeld „Zahnärztin/Zahnarzt“; anders als beim Approbationsantrag ohne Nachreich-Sternchen.

  • Lebenslauf

    Form: Original

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: beglaubigte Kopie

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: beglaubigte Kopie

  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Strafregisterauszug aus dem Heimatland — anders als beim Approbationsantrag ohne Drei-Monats-Frist.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Belegart 0B; bei Erteilung nicht älter als drei Monate.

  • Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Nachweis über die abgeschlossene akademische Ausbildung (z. B. Diplom) — hier ohne den Zusatz „uneingeschränkte Berufsausübung“.

  • Stundenübersicht je Fach, aufgeteilt nach Theorie und Praxis

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: beglaubigte Kopie

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Für die Berufserlaubnis genügt ein Zertifikat über eine bestandene Prüfung auf dem Niveau B2 — ein C1-Fachsprachzertifikat ist zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erforderlich.

  • Stellennachweis

    Form: Original

    Besonderheit: Nachweis einer Beschäftigungsstelle auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg; eine bloße Absichtserklärung genügt hier — anders als in der EU-Fallgruppe — nicht.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    bei abweichendem Namen

    Form: beglaubigte Kopie

  • Studien- und Ausbildungscurriculum der Hochschule

    nur nach Aufforderung

    Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung

  • Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland

    sofern zutreffend

    Form: beglaubigte Kopie

  • Nachweis früher in Deutschland erteilter Berufserlaubnisse

    bei Tätigkeit in einem anderen Bundesland

    Form: beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Kopie der Berufserlaubnis, ggf. Nachweis der bestandenen Kenntnisprüfung.

  • Nachweis über Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung)

    soweit vorhanden

    Form: beglaubigte Kopie

  • Nachweise über Fort- und Weiterbildungen

    soweit vorhanden

    Form: beglaubigte Kopie

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Abschluss an einer deutschen Universität

10 Unterlagen · zuständig: Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde)

Bearbeitungsdauer laut Behörde: spätestens 3 Monate nach Eingang des vollständigen Antrags

Antrag: über das Online-Portal

Immer erforderlich

  • Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren (Vordruck 1)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Enthält die Formulierung „Hiermit beantrage ich gemäß § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erteilung der Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt“, die Erklärung, in keinem anderen Bundesland die Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt beantragt zu haben, und die Versicherung, die zahnärztliche Tätigkeit erst nach Erteilung aufzunehmen. Vollständig und ggf. in Blockschrift ausfüllen, mit Datum und Unterschrift.

  • Lebenslauf

    Besonderheit: Kurzer, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift.

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Besonderheit: Bei Verheirateten zusätzlich Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch.

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Besonderheit: Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis.

  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Amtliches Führungszeugnis Belegart 0 („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, § 30 Abs. 5 BZRG); zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate; digitale Zustellung durch das Bundeszentralregister an das LPA Hamburg, Behördenkennzeichen K6392Q; Verwendungszweck ausdrücklich „Zahnmedizin“. Online über fuehrungszeugnis.bund.de möglich; nicht selbst hochzuladen.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Vordruck 2 mit der Formulierung „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes der Zahnärztin/des Zahnarztes ungeeignet“; nicht von Familienangehörigen oder Lebenspartnern; mit Praxisstempel.

  • Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung
  • Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Erklärung im Vordruck 1, in keinem anderen Bundesland die Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt beantragt zu haben.

  • Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren

    Form: im Antragsformular

    Besonderheit: Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren, Bestandteil des Vordrucks 1.

Nur in bestimmten Fällen

  • Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    bei Verheirateten bzw. abweichendem Namen

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Was das Verfahren in Hamburg insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.

Gebühren der Behörde

LeistungGebühr
Approbation nach deutschem Abschluss350 € bis 600 €
Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss350 € bis 600 €
Approbation mit Drittstaats-Abschluss500 € bis 750 €
Befristete Erlaubnis (§ 13 ZHG)500 € bis 750 €

Rechtsgrundlage: GebOöG, Anlage, Nr. 1.1.1 bis 1.1.6.2

Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen.

Prüfungen

Kenntnisprüfung

Durchführende Stelle
Die verbindliche Anmeldung erfolgt beim Landesprüfungsamt (Sozialbehörde, Amt G); die Prüfung wird von der Zahnärztekammer Hamburg koordiniert, die dafür gesondert Gebühren erhebt.
Gebühr
nicht veröffentlicht

Fachsprachenprüfung

Durchführende Stelle
Zahnärztekammer Hamburg, Alstercity, Weidestraße 122 b, 22083 Hamburg; Tel. +49 40 733 405-30
Gebühr
475 €
Anmeldung
Die Behörde meldet Sie an

Besonderheiten in Hamburg

  • Eigenes Geschäftszeichen G 52205 für zahnmedizinische Inlandsverfahren (Humanmedizin: G 52202) — auf den Vordrucken 1 und 2 als Pflichtangabe auszuweisen.
  • Hamburg verwendet für EU, Drittstaat und Berufserlaubnis dieselben Merkblätter und Vordrucke wie für Ärzte (Stand 01/2026). Der Berufsbezug entsteht allein durch das Ankreuzfeld „Zahnärztin/Zahnarzt“ im Vordruck 1. Sie kreuzen dieses Feld an und legen die Fachsprachenprüfung bei der Zahnärztekammer ab, nicht bei der Ärztekammer. Nur für den deutschen Abschluss gibt es ein eigenes zahnmedizinisches Merkblatt.
  • Belegart-Unterschied nach Fallgruppe: Belegart 0 bei deutschem Abschluss (Verwendungszweck „Zahnmedizin“), Belegart 0B bei EU, Drittstaat und Berufserlaubnis; Behördenkennzeichen durchgängig K6392Q.
  • Die Fachsprachenprüfung dauert 60 Minuten in drei Teilen à 20 Minuten: Zahnarzt-Patienten-Gespräch (Anamnese, ggf. Verdachtsdiagnose, Therapievorschläge, patientenverständliche Erklärung; ggf. liegen Röntgenaufnahmen bereit), schriftliche Wiedergabe des Gesprächs auf vorgefertigtem Arbeitsblatt, kollegiales Fachgespräch Zahnarzt-Zahnarzt. Bewertung durch zwei Prüfer, einen Zahnarzt und einen Sprachwissenschaftler; standardisierte Beurteilungsbögen, Maximalpunktzahl 72, Bestehensgrenze 60 Prozent, also mindestens 43 Punkte. Keine Notenvergabe, Ergebnis unmittelbar nach der Prüfung, kein Teil-Bestehen. Hilfsmittel einschließlich Mobiltelefonen sind verboten; Täuschungsversuch und verspätetes Erscheinen führen zum Nichtbestehen.
  • Die Zahnärztekammer Hamburg veröffentlicht Bestehensquoten der Kenntnisprüfung 2022: schriftliche Prüfung etwa drei Viertel bestanden, mündliche bzw. theoretische Prüfung 40 Prozent, praktische Prüfung 29 Prozent.
  • Unvollständige Drittstaat-Anträge werden ungeprüft zurückgesandt — auch ins Ausland, mit ausdrücklichem Haftungsausschluss für den Postweg. Nur die mit Sternchen gekennzeichneten Dokumente (ärztliche Bescheinigung, Führungszeugnis, Sprachnachweise) können nachgereicht werden.
  • Ein Feststellungsbescheid nach § 16d AufenthG zur Vorlage bei einer Visastelle kann im Antrag mitbeantragt werden (kostenpflichtig); der Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) wird als Zuständigkeitsnachweis ausdrücklich akzeptiert.

Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.