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Approbation als Zahnarzt in Nordrhein-Westfalen: Unterlagen

Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.

Auf einen Blick

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Unterlagen je Fallgruppe in Nordrhein-Westfalen
Ihr AbschlussAntragsgebührBearbeitungsdauerUnterlagen
EU / EWR / Schweiz150 € bis 700 €siehe unten17
Drittstaat150 € bis 700 €siehe unten26
Berufserlaubnis100 €—4
Deutscher Abschluss150 €siehe unten9
Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
per Post
Gebühr Kenntnisprüfung:
2.500 €
Fachsprachenprüfung:
Die Behörde meldet Sie an

Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.

Zuständige Stellen

Bezirksregierung Münster

Dezernat 241 - Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe / approbierte Heilberufe (ZAG-aH)

Zuständig für: Deutscher Abschluss, EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung

Bezirksregierung Münster, Dezernat 241 - ZAG-aH, Domplatz 1-3, 48143 Münster (Postanschrift); Empfängeradresse für das Führungszeugnis: Joseph-König-Straße 3, 48147 Münster

Telefon: 0251 411-2400

Sprechzeiten: Zurzeit werden keine persönlichen Sprechstunden angeboten.

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Bezirksregierung Köln

Dezernat 24 - Approbationen und Berufserlaubnisse

Zuständig für: Deutscher Abschluss

Bezirksregierung Köln, Dezernat 24, 50606 Köln

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Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 24; für Anerkennungen nach § 23 Abs. 3 ZApprO das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychologie und Pharmazie

Zuständig für: Deutscher Abschluss

Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 24, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf

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Bezirksregierung Arnsberg

Dezernat 24 - Approbationen

Zuständig für: Deutscher Abschluss

Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg

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Bezirksregierung Detmold

Dezernat 24

Zuständig für: Deutscher Abschluss

Telefon: 05231 71-2416; 05231 71-2431

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Zahnärztekammer Nordrhein

Zuständig für: Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung

Zahnärztekammer Nordrhein, Hammfelddamm 11, 41460 Neuss

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Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Zuständig für: Fachsprachenprüfung, Kenntnisprüfung

Telefon: 0251 507-607

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Welche Unterlagen Sie brauchen

Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Nordrhein-Westfalen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.

Begriffe in dieser Liste

Apostille:
Echtheitsvermerk nach dem Haager Übereinkommen. Ihn erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
Legalisation:
Echtheitsvermerk der Deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat. Er ersetzt die Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen nicht angehört.
Beglaubigte Kopie:
Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
Qualifizierte Übersetzung:
Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
Certificate of Good Standing:
Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
Konformitätsbescheinigung:
Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
Führungszeugnis (BZRG):
Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
Belegart:
Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
§ 13 ZHG:
Paragraf der Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), der die befristete Berufserlaubnis regelt.

Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

17 Unterlagen · zuständig: Bezirksregierung Münster

Bearbeitungsdauer laut Behörde: Keine konkrete Angabe der Behörde; gesetzlich Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 ZHG zuzüglich eines Monats

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: per E-Mail

Die Nummer vor einer Unterlage ist die Nummer im amtlichen Antragsvordruck.

Immer erforderlich

  • 1Schriftlicher, persönlich unterschriebener Antrag in deutscher Sprache (Anlage 1 - EU)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Mit Ankreuzfeld „Zahnärztin/Zahnarzt gem. § 2 Zahnheilkundegesetz (ZHG)“.

  • 2Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Formlose Erklärung im vorgegebenen Wortlaut (Anlage 2 - EU).

  • 3Erklärung, dass in der Vergangenheit in Deutschland noch kein Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt wurde (Anlage 2 - EU)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • 4Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Aktuell, tabellarisch, lückenlos.

  • 5Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

  • 6Geburtsurkunde / Auszug aus dem Familienbuch

    Form: amtlich beglaubigt

  • 8Erklärung, dass Sie beabsichtigen, im Land Nordrhein-Westfalen tätig zu werden (Anlage 1 - EU)

    Form: Original

    Besonderheit: Gegebenenfalls mit Anstellungsbestätigung eines Krankenhauses oder einer Praxis in Nordrhein-Westfalen.

  • 10Aktuelle ärztliche Bescheinigung (Anlage 3 - EU)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Darf weder vor der Antragstellung noch vor der Erteilung der Approbation älter als drei Monate sein.

  • 11Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie innerhalb der letzten fünf Jahre wohnhaft waren

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

  • 12Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Unbedenklichkeitsbescheinigung der obersten Gesundheitsbehörden aus den Ländern, in denen bereits zahnärztlich gearbeitet wurde; andernfalls eine Negativbescheinigung.

  • 13Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: Original · beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Bescheinigung über Deutschkenntnisse der Stufe B2 GER eines anerkannten Sprachinstituts; dem Merkblatt liegt eine Anlage mit den anerkannten Nachweisen bei.

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: Fachsprachkenntnisse auf dem Niveau C1 GER, in der Regel durch die Fachsprachenprüfung bei der zuständigen Zahnärztekammer; die Anmeldung erfolgt über die Bezirksregierung Münster (Formular „Anlage FSP“). Alternative Nachweise werden unter Anlegung eines strengen Maßstabs im Einzelfall geprüft.

  • 14aNachweise der in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Dokumente

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Für Zahnärzte ist Anhang V Nr. 5.3.2 einschlägig. Vorzulegen sind die amtlich beglaubigte Kopie und die amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung.

Nur in bestimmten Fällen

  • 7Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    Bei Namensänderung

    Form: amtlich beglaubigt

  • 9Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Bei bereits längerem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Besonderheit: Belegart „O“; Verwendungszweck „Dezernat 241 - ZAG-aH - EU“; Zieladresse Bezirksregierung Münster, Joseph-König-Straße 3, 48147 Münster.

  • 14bKonformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG

    Falls eine automatische Konformität nicht gegeben ist (Studienbeginn vor dem Beitrittsdatum)

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimatlandes, dass das Studium die Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Das Merkblatt nennt berufsübergreifend „Artikel 24, 34, 44“; für Zahnärzte ist Artikel 34 RL 2005/36/EG einschlägig.

  • 14cBescheinigung über die sogenannten erworbenen Rechte

    Wenn die automatische Anerkennung nicht greift und erworbene Rechte geltend gemacht werden

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 16 Abs. 1a ZHG); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU

26 Unterlagen · zuständig: Bezirksregierung Münster

Bearbeitungsdauer laut Behörde: Keine konkrete Angabe der Behörde; gesetzlich Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 ZHG zuzüglich eines Monats

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: per E-Mail

Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich

Die Nummer vor einer Unterlage ist die Nummer im amtlichen Antragsvordruck.

Immer erforderlich

  • 1Schriftlicher, persönlich unterschriebener Antrag in deutscher Sprache auf Approbation und ggf. einer Berufserlaubnis (Anlage 1 - DS)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • 2Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Formlose Erklärung im vorgegebenen Wortlaut (Anlage 2 - DS).

  • 3Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Erklärung, dass in Deutschland noch kein Approbationsantrag gestellt wurde (Anlage 2 - DS).

  • 4Erklärung, kein Studium in Deutschland begonnen oder abgebrochen zu haben

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Erklärung, in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Medizin-, Zahnmedizin- oder Pharmaziestudium begonnen zu haben und nicht endgültig durch die Vor-/Prüfung gefallen zu sein (Anlage 2 - DS).

  • 5Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Aktuell und tabellarisch; Studium und beruflicher Werdegang bis zum Datum der Antragstellung lückenlos.

  • 6Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Nicht benötigte Daten sollen auf der Kopie geschwärzt werden.

  • 7Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • 9Glaubhaftmachung der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme in Nordrhein-Westfalen

    Form: Original · einfache Kopie

    Besonderheit: Alternativ: a) Stellenzusage in Nordrhein-Westfalen, b) Meldebescheinigung über den Wohnort in NRW oder c) Hospitationsbescheinigung mit Benennung eines konkreten Zeitraums von mindestens 14 Tagen bzw. Nachweis über ein Praktikum in NRW. Einfache Kopie ist ausdrücklich zulässig.

  • 11Aktuelle ärztliche Bescheinigung (Anlage 3 - DS)

    Form: Original · einfache Kopie · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

    Besonderheit: Einfache Kopie ist ausdrücklich zulässig.

  • 12Strafregisterauszüge aus allen Ländern der letzten fünf Jahre

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Nicht älter als: 3 Monate

  • 13Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Unbedenklichkeitsbescheinigung der obersten Gesundheitsbehörden der Länder, in denen bereits zahnärztlich gearbeitet wurde.

  • 14Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimat- bzw. Studienlandes über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes.

  • 15Sprachnachweis Allgemeinsprache

    Form: Original · beglaubigte Kopie

    Besonderheit: Deutschkenntnisse der Stufe B2 GER eines anerkannten Sprachinstituts; ohne diesen Nachweis wird das Antragsverfahren nicht fortgeführt.

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: Fachsprachenprüfung bei der nach § 3 Abs. 4 ZustVO HB zuständigen Zahnärztekammer; Anmeldung über die Bezirksregierung Münster mit dem Formular „Anlage FSP“, in dem die beabsichtigte Tätigkeitsstadt anzugeben ist - diese Ortsangabe entscheidet über die zuständige Kammer.

  • 16aDiplom

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation

  • 16bDetaillierte Fächerauflistung mit Angabe der pro Fach gelehrten Stundenzahl

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • 16cFächer- und Notenliste / Transcript of Records

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • 16dNachweis der praktischen Ausbildungsphase

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

Nur in bestimmten Fällen

  • 8Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    Bei Namensänderung

    Form: amtlich beglaubigt

  • 10Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Bei Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Besonderheit: Belegart „O“; Verwendungszweck „Dezernat 241 - ZAG-aH - DS“; Zieladresse Joseph-König-Straße 3, 48147 Münster.

  • 18aFür den Studienzeitraum gültiger Lehrplan, Curriculum, Syllabus

    Für das Gutachtenverfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

    Besonderheit: Aus dem Dokument müssen Inhalte, Art und Weise der Vermittlung sowie Häufigkeit, Art und Weise der Prüfungen hervorgehen. Ausnahmsweise darf dieses Dokument in englischer Sprache vorgelegt werden.

  • 18bProgrammablauf zum Nachweis über die Ableistung der praktischen Ausbildung

    Für das Gutachtenverfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • 18cQualifizierte Dienstzeugnisse über die bisher ausgeübten Tätigkeiten

    Für das Gutachtenverfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • 18eKostenübernahmeerklärung für die Anfertigung eines Gutachtens über die Gleichwertigkeit (Anlage 4 - DS)

    Für das Gutachtenverfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung

    Form: Original · amtlicher Vordruck

Freiwillig

  • 17Nachweis der Anerkennung des Drittstaatsabschlusses durch einen anderen EU-Staat

    Falls vorhanden

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

  • 18dNachweise über Fort- und Weiterbildungen

    Falls vorhanden

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung

Verlangt das Merkblatt eine Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag als Voraussetzung für den Antrag, betrifft das die Berufserlaubnis und Antragsteller, die noch im Ausland wohnen. Wohnen Sie bereits in Deutschland, ist für die Approbation die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 16 Abs. 1a ZHG); eine Stelle müssen Sie dafür nicht nachweisen. Wir klären das für Sie mit der Behörde. Mehr zur Zuständigkeit

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2)

Befristete Erlaubnis nach § 13 ZHG

4 Unterlagen · zuständig: Bezirksregierung Münster

Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: per E-Mail

Immer erforderlich

  • Anlage 1 - DS mit angekreuzter Berufserlaubnis nach § 13 ZHG

    Form: Original · amtlicher Vordruck

  • Anlage 6 - DS: Zahnärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Berufserlaubnis nach § 13 Abs. 1 ZHG, Seite 2 Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Mit Name der Klinik/Praxis, voraussichtlichem Beginn und Ende, Stempel und Unterschrift der Personal- bzw. Praxisleitung sowie Kontaktdaten für Rückfragen. Rücksendung an die Bezirksregierung Münster, Dezernat 241 - ZAG-aH.

  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)

    Besonderheit: Die Berufserlaubnis setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Fachsprachenprüfung bei der zuständigen Zahnärztekammer voraus.

  • Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis

    Form: amtlich beglaubigt · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation

    Besonderheit: Nachweis der abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung; im Übrigen gelten die Positionen des Drittstaats-Merkblatts.

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde

Abschluss an einer deutschen Universität

9 Unterlagen · zuständig: Bezirksregierung Münster, Bezirksregierung Köln, Bezirksregierung Düsseldorf, Bezirksregierung Arnsberg, Bezirksregierung Detmold

Bearbeitungsdauer laut Behörde: Entscheidung kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen; Eingangsbestätigung binnen eines Monats

Antrag: per Post

Antrag nicht möglich: per E-Mail

Die Nummer vor einer Unterlage ist die Nummer im amtlichen Antragsvordruck.

Immer erforderlich

  • 1Schriftlicher, persönlich unterschriebener Antrag auf Erteilung der Approbation (Anlage 1 - DE)

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Mit Ankreuzfeld „Zahnärztin/Zahnarzt gem. § 2 Zahnheilkundegesetz (ZHG)“ sowie Angabe des letzten Prüfungsorts und -datums.

  • 2Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Besonderheit: Vorgegebener Wortlaut; auf dem Formular erweitert um „und kein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist“. Die Bezirksregierung Köln verlangt den Vordruck und weist darauf hin, dass die Erklärung einen Monat nach Ausstellung ihre Gültigkeit verliert.

  • 3Lebenslauf

    Form: Original

    Besonderheit: Aktuell, tabellarisch, lückenlos, mit Angaben bis zum Datum der Antragstellung. Köln: „Der Nachweis muss nicht handschriftlich geschrieben sein.“

  • 4Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können auf der Kopie geschwärzt werden.

  • 5Geburtsurkunde / Auszug aus dem Familienbuch

    Form: amtlich beglaubigt

  • 7Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)

    Form: Übersendung durch die Behörde

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Belegart „O“ nach § 30 Abs. 5 BZRG; Verwendungszweck „Dezernat 241 - ZAG-aH - DE“ plus Adresse der zuständigen Bezirksregierung. Abweichungen: Bezirksregierung Düsseldorf verlangt Belegart „OB“; Bezirksregierung Köln verlangt Verwendungszweck „Approbation“ und zusätzlich das Aktenzeichen „24.01.01.02“ sowie bei Auslandswohnsitz in den letzten fünf Jahren einen Strafregisterauszug des betreffenden Landes.

  • 8Aktuelle ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung (Anlage 2 - DE); in Köln 'Gesundheitszeugnis'

    Form: Original · amtlicher Vordruck

    Nicht älter als: 1 Monat

    Besonderheit: Vordruck mit Ankreuzfeld „zahnärztlichen“ und Arztstempel. Arnsberg: Führungs- und Gesundheitszeugnis dürfen bei Erteilung der Approbation nicht älter als vier Wochen sein.

  • 9Prüfungszeugnis des Landesprüfungsamtes bzw. der Universität über die zahnärztliche Prüfung

    Form: amtlich beglaubigt

    Besonderheit: Der Weg unterscheidet sich je Studienstandort: Universität Münster - von der Universität ausgehändigter Umschlag; Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf - direkte Übersendung an die Bezirksregierung Düsseldorf, Antragstellende müssen nichts veranlassen; Universität Witten-Herdecke - keine digitale Übermittlung, beglaubigte Ablichtung durch die antragstellende Person; Bezirksregierung Köln - amtlich beglaubigte Kopie des Universitätszeugnisses.

Nur in bestimmten Fällen

  • 6Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung

    Bei Namensänderung

    Form: amtlich beglaubigt

Zum amtlichen Antragsformular

Merkblatt der Behörde (1) · Merkblatt der Behörde (2) · Merkblatt der Behörde (3) · Merkblatt der Behörde (4)

Was das Verfahren in Nordrhein-Westfalen insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.

Gebühren der Behörde

LeistungGebühr
Approbation nach deutschem Abschluss150 €
Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss150 € bis 700 €
Approbation mit Drittstaats-Abschluss150 € bis 700 €
Befristete Erlaubnis (§ 13 ZHG)100 €

Rechtsgrundlage: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. April 2026 (GV. NRW. S. 240); Allgemeiner Gebührentarif (AGT), Tarifstelle 12, Stand 25.04.2026

Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen.

Prüfungen

Kenntnisprüfung

Durchführende Stelle
Zahnärztekammer Nordrhein für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln, Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für Arnsberg, Detmold und Münster; Anmeldung ausschließlich über die Bezirksregierung Münster
Gebühr
2.500 €

Fachsprachenprüfung

Durchführende Stelle
Zahnärztekammer Nordrhein für eine beabsichtigte Tätigkeit in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln; Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für Arnsberg, Detmold und Münster
Gebühr
450 €
Anmeldung
Die Behörde meldet Sie an

Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen

  • Drei verschiedene Zuständigkeitsmuster in einem Land: Approbation bei deutschem Abschluss zur Bezirksregierung des Prüfungsorts (fünf Behörden), Approbation bei ausländischem Abschluss sowie Berufserlaubnis und Gleichwertigkeitsprüfung zentral zur Bezirksregierung Münster, Fachsprachen- und Kenntnisprüfung zu zwei Zahnärztekammern nach dem Regierungsbezirk des künftigen Tätigkeitsorts.
  • Die Übertragung der Gleichwertigkeitsprüfung auf die Kammern zum 01.01.2026 gilt nicht für Zahnärzte. § 1 Abs. 8 ZustVO HB nennt ausschließlich § 3 Abs. 1 bis 3 der Bundesärzteordnung und ausschließlich die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe.
  • Bei Zahnärzten prüfen zwei Kammern, geteilt nach Regierungsbezirken: Zahnärztekammer Nordrhein für Düsseldorf und Köln, Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für Arnsberg, Detmold und Münster.
  • Die Berufserlaubnis nach § 13 ZHG schließt die Fachzahnarztweiterbildung ausdrücklich und schriftlich aus; zusätzlich bestehen eine Meldepflicht bei Wechsel des Tätigkeitsorts innerhalb NRW und die ausdrückliche Klarstellung, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht.
  • Uneinheitliche Formanforderungen innerhalb NRW für den deutschen Abschluss: Münster verlangt amtlich beglaubigte Kopien von Ausweis und Geburtsurkunde, Köln lässt für EU-/EWR-Staatsangehörige und für die Geburtsurkunde einfache Kopien genügen; Führungszeugnis-Belegart „O“ (Münster, Arnsberg, Köln) gegenüber „OB“ (Düsseldorf); Köln verlangt zusätzlich das Aktenzeichen „24.01.01.02“ im Verwendungszweck.
  • Das Prüfungszeugnis läuft je Studienstandort anders: Universität Münster über einen ausgehändigten Umschlag, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf per Direktübersendung an die Bezirksregierung, Universität Witten-Herdecke ohne digitale Übermittlung (beglaubigte Ablichtung durch die antragstellende Person), Bezirksregierung Köln als amtlich beglaubigte Kopie des Universitätszeugnisses.
  • Eigenes Merkblatt zum polnischen Zahnmedizinstudium (staż podyplomowy) mit den Pflichtabschnitten der praktischen Phase und den Anforderungen an ausbildende Einrichtungen.
  • Die Fachkunde im Strahlenschutz ist nach Auskunft der Zahnärztekammer Nordrhein separat und unabhängig vom Approbationsverfahren zu erwerben.
  • Nach § 3 Abs. 9 ZustVO HB trifft die Bezirksregierung Düsseldorf - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychologie und Pharmazie die Entscheidungen über die Anerkennung nach § 23 Abs. 3 ZApprO und ist auch für die Mitteilungen nach § 41 Abs. 1, § 57 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 ZApprO zuständig.

Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.