Approbation als Zahnarzt in Sachsen: Unterlagen und Gebühren
Was Sie einreichen müssen, hängt davon ab, wo Sie Ihr Studium abgeschlossen haben.
Auf einen Blick
| Ihr Abschluss | Antragsgebühr | Bearbeitungsdauer | Unterlagen |
|---|---|---|---|
| EU / EWR / Schweiz | 300 € | siehe unten | 21 |
| Drittstaat | 490 € | siehe unten | 23 |
| Berufserlaubnis | 490 € | — | 13 |
| Deutscher Abschluss | 170 € | Bis zu drei Monate ab Vollständigkeit | 12 |
- Antrag bei Drittstaat-Abschluss:
- per Post
- Gebühr Kenntnisprüfung:
- 2.000 € bis 3.000 €
- Fachsprachenprüfung:
- Die Behörde meldet Sie an
Welche Gruppe trifft auf Sie zu? Ihr Abschluss stammt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Gruppe EU / EWR / Schweiz. Er stammt aus einem anderen Staat: Gruppe Drittstaat. Sie möchten vor der Approbation arbeiten: Berufserlaubnis.
Zuständige Stellen
Landesdirektion Sachsen
Referat 22 - Krankenhauswesen und Humanmedizin, Sozialwesen
Zuständig für: Deutscher Abschluss, EU / EWR / Schweiz, Drittstaat, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung
Antrags- und Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, Referat 22, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden; Hausanschrift der Behörde: Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
Telefon: 0371 532-0; eigene Sachbearbeitung für Zahnärzte nach Anfangsbuchstabe des Familiennamens, u. a. 0351 825-2223 („F - Zahnärzte“), 0351 825-2821 („G - Zahnärzte“), 0351 825-2226 („Al - Zahnärzte, X“), 0351 825-2221 („Y, Z“); für Absolventen der Universität Leipzig und der TU Dresden 0351 825-2228
Sächsisches Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe
Zuständig für: Kenntnisprüfung
Sächsisches Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
Telefon: 0351 825-2617, Fax 0351 825-9201
Welche Unterlagen Sie brauchen
Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen für Sachsen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.
Begriffe in dieser Liste
- Apostille:
- Echtheitsvermerk nach dem Haager Übereinkommen. Ihn erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
- Legalisation:
- Echtheitsvermerk der Deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat. Er ersetzt die Apostille, wenn der Staat dem Haager Übereinkommen nicht angehört.
- Beglaubigte Kopie:
- Kopie mit Beglaubigungsvermerk. Je nach Land muss eine deutsche Behörde oder ein deutscher Notar beglaubigen.
- Qualifizierte Übersetzung:
- Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich ermächtigten Übersetzer. In manchen Ländern genügt auch ein von der Deutschen Botschaft anerkannter Übersetzer im Ausland. Die Übersetzung wird fest mit dem Dokument verbunden.
- Certificate of Good Standing:
- Bescheinigung der Behörde des Staates, in dem Sie gearbeitet haben, dass Ihnen die Berufsausübung nicht untersagt ist.
- Konformitätsbescheinigung:
- Bescheinigung der Behörde eines EU-Staates, dass Ihr Abschluss den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Sie ist nötig, wenn die Bezeichnung Ihres Abschlusses nicht genau der Liste der Richtlinie entspricht.
- Führungszeugnis (BZRG):
- Auszug aus dem Bundeszentralregister nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Sie beantragen ihn bei Ihrer Meldebehörde.
- Belegart:
- Die Art des Führungszeugnisses. Belegart O (Buchstabe O) gilt für die Vorlage bei einer Behörde; das Bundesamt für Justiz schickt das Zeugnis dann direkt an die Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG).
- § 13 ZHG:
- Paragraf der Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), der die befristete Berufserlaubnis regelt.
Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
21 Unterlagen · zuständig: Landesdirektion Sachsen
Bearbeitungsdauer laut Behörde: Entscheidung kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen; in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 ZHG zuzüglich eines Monats
Antrag: per Post
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Immer erforderlich
- Antragsformular App2
Form: Original · amtlicher Vordruck
- Nachweis, wo die beabsichtigte Tätigkeit im Freistaat Sachsen aufgenommen werden soll
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Wörtlich: „nur als beglaubigte Kopie oder zur Vorlage. Bitte keine Originaldokumente einsenden!“ Vom Übersetzungserfordernis ausgenommen.
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
Form: Original · beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 3 Monate
- Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: Aktuell, tabellarisch, datiert und persönlich unterschrieben.
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
Form: Original · Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 1 Monat
Besonderheit: Belegart „0“, Verwendungszweck „Approbation Arzt/Zahnarzt/Apotheker“.
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Für alle Länder, in denen man sich in den letzten zwei Jahren vor der Einreise aufgehalten hat.
- Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung bzw. Staatsexamen/Diplom
Form: Original · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Mit Haager Apostille oder Legalisation durch die zuständige deutsche Botschaft; wörtlich: „Dieses muss im Original vorgelegt werden.“
- Nachweise der bisherigen beruflichen Tätigkeiten (qualifizierte Arbeitszeugnisse, Arbeitsbuch, Beurteilungen)
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Nachweis der Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Berufs (Abschluss der Ausbildung einschließlich Pflichtpraktika)
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Sprachzertifikat Stufe B2 GER.
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Besonderheit: Der Antrag enthält das Einverständnis mit der Anmeldung zum Fachsprachentest bei der zuständigen Heilberufekammer und mit der dafür erforderlichen Datenübermittlung; für Zahnärzte ist das die Landeszahnärztekammer Sachsen.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of good standing
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Ausgestellt von der Kammer oder der zuständigen Landesbehörde; für alle Länder der letzten zwei Jahre vor der Einreise.
- Anlage zum Diplom (Curriculum nach Unterrichtsstunden pro Vorlesung/Seminar/Praktikum)
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Umfasst zusätzlich die Erklärung, dass keine Approbation oder Berufserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde, kein Rücknahme- oder Widerrufsverfahren läuft und keine frühere Verweigerung vorliegt.
- Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Wörtlich: „ich in keinem anderen Bundesland einen Antrag auf Approbation/Berufserlaubnis gestellt habe bzw. jemals gestellt hatte“. Zusätzlich sind frühere Kenntnisprüfungen mit Datum und Bundesland anzugeben.
- Erklärung zur Begutachtung der Ausbildungsunterlagen
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Kostenübernahmeerklärung für Gleichwertigkeits- und Echtheitsgutachten; zusätzlich Einwilligung in die Auskunft an den künftigen Arbeitgeber.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
Bei Namensänderung
Form: Original · beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Nachweis einer abgeschlossenen Spezialisierung (z. B. Facharzt, Fachzahnarzt)
Falls vorhanden
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation
- Konformitätsbescheinigung / EU-Bescheinigung nach RL 2005/36/EG
Wenn der Studienbeginn vor dem EU-Beitritt des Ausbildungslandes liegt oder ein Drittstaatsdiplom bereits in einem EU-Land anerkannt wurde
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Das Formular nennt die Richtlinie ohne Artikelangabe; für Zahnärzte ist Artikel 34 RL 2005/36/EG (Grundausbildung) einschlägig, Anhang V Nr. 5.3.2.
Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU
23 Unterlagen · zuständig: Landesdirektion Sachsen
Bearbeitungsdauer laut Behörde: Entscheidung kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen; in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 ZHG zuzüglich eines Monats
Antrag: per Post
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Die Nachweise zu Ihren Studieninhalten (Curriculum, Fächer- und Stundenübersicht, Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen) braucht die Behörde vor allem für den Unterlagenweg. Ob das Land sie auch für den Weg über die Kenntnisprüfung verlangt, steht in der Liste oben. Beide Wege im Vergleich
Immer erforderlich
- Antragsformular App2
Form: Original · amtlicher Vordruck
- Nachweis, wo die beabsichtigte Tätigkeit im Freistaat Sachsen aufgenommen werden soll
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Keine Originaldokumente einsenden; vom Übersetzungserfordernis ausgenommen.
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
Form: Original · beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 3 Monate
- Lebenslauf
Form: Original
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
Form: Original · Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 1 Monat
Besonderheit: Belegart „0“, Verwendungszweck „Approbation Arzt/Zahnarzt/Apotheker“.
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
Besonderheit: Für alle Länder, in denen man sich in den letzten zwei Jahren vor der Einreise aufgehalten hat.
- Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis
Form: Original · Apostille · Legalisation · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Mit Haager Apostille oder Legalisation durch die zuständige deutsche Botschaft; im Original vorzulegen.
- Nachweis über Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung)
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Qualifizierte Arbeitszeugnisse, Arbeitsbuch, Beurteilungen; für die Gleichwertigkeitsprüfung zusätzlich Arbeitszeugnisse mit Angaben konkreter Tätigkeiten.
- Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Sprachzertifikat Stufe B2 GER.
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Besonderheit: Fachsprachentest bei der Landeszahnärztekammer Sachsen; die Anmeldung erfolgt durch die Behörde auf Grundlage des im Antrag erklärten Einverständnisses.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
- Anlage zum Diplom (Curriculum nach Unterrichtsstunden pro Vorlesung/Seminar/Praktikum)
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Personalisiertes Studienbuch (Syllabus) mit Inhalten zu den einzelnen Fächern
Form: Original · beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Nur im Drittstaatsverfahren. Die Anlage „Erklärung zur Gleichwertigkeitsprüfung“ verlangt personalisierte Studienbücher mit den konkreten Inhalten aller Fächer über die tatsächlichen Studienjahre. Bei englischsprachigem Studienbuch behält sich die Landesdirektion eine deutsche Übersetzung vor.
- Fächer- und Notenübersichten für Grund- und Facharztstudium (Curricula)
Form: Original · beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Aus der Anlage „Erklärung zur Gleichwertigkeitsprüfung“.
- Nachweise über Fort- und Weiterbildungen
Für die Gleichwertigkeitsprüfung
Form: Original · beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Besonderheit: Mit Angaben konkreter Inhalte.
- Erklärung zur Gleichwertigkeitsprüfung (Anlage zu App2) samt Kostenübernahme für Gleichwertigkeits- und Echtheitsgutachten
Form: Original · im Antragsformular
Besonderheit: Die Kosten werden als Kostenvorschuss erhoben.
- Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren
Form: im Antragsformular
- Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Einschließlich Angabe früherer Kenntnisprüfungen mit Datum und Bundesland.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
Bei Namensänderung
Form: Original · beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Nachweis einer abgeschlossenen Spezialisierung (z. B. Facharzt, Fachzahnarzt), ggf. Facharzturkunde
Falls vorhanden
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung · Apostille · Legalisation
Befristete Erlaubnis nach § 13 ZHG
13 Unterlagen · zuständig: Landesdirektion Sachsen
Die Berufserlaubnis gilt insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet; sie ist widerruflich, eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise. Mehr zur Berufserlaubnis
Antrag: per Post
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Immer erforderlich
- Antragsformular App2 mit angekreuzter Berufserlaubnis
Form: Original · amtlicher Vordruck
- Nachweis, wo die beabsichtigte Tätigkeit im Freistaat Sachsen aufgenommen werden soll
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: beglaubigte Kopie
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister
Form: Original · beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 3 Monate
- Lebenslauf
Form: Original
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
Form: Original · Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 1 Monat
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes
Form: Original · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing
Form: beglaubigte Kopie · qualifizierte Übersetzung
Nicht älter als: 3 Monate
- Sprachnachweis Allgemeinsprache
Form: beglaubigte Kopie
Besonderheit: Sprachzertifikat Stufe B2 GER.
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)
Besonderheit: Nach der Ablaufübersicht der Landeszahnärztekammer Sachsen ist der Fachsprachentest der LZKS Voraussetzung für die Erteilung der Berufserlaubnis.
- Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren
Form: im Antragsformular
- Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge
Form: im Antragsformular
Abschluss an einer deutschen Universität
12 Unterlagen · zuständig: Landesdirektion Sachsen
Bearbeitungsdauer laut Behörde: Bis zu drei Monate ab Vollständigkeit
Antrag: per Post
Antrag nicht möglich: über das Online-Portal, per E-Mail
Immer erforderlich
- Antragsformular App1
Form: Original · amtlicher Vordruck
Besonderheit: Eigenhändig zu unterschreiben; mit Ankreuzfeld „Zahnarzt/Zahnärztin“ und Auswahl TU Dresden oder Universität Leipzig.
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
Form: Original · beglaubigte Kopie
Besonderheit: Personalausweis oder Reisepass.
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
Form: Original · beglaubigte Kopie
Besonderheit: Das Original kann durch eine vom Geburtsstandesamt beglaubigte Kopie ersetzt werden.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Form: Original · amtlicher Vordruck
Nicht älter als: 1 Monat
Besonderheit: Auf dem Formular der Landesdirektion Sachsen.
- Lebenslauf
Form: Original
Besonderheit: Aktuell, tabellarisch, datiert und persönlich unterschrieben.
- Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung
Form: Original · beglaubigte Kopie
Besonderheit: Der Formulartext lautet berufsübergreifend „Zeugnis über die ärztliche/zahnärztliche/pharmazeutische Prüfung“; anzugeben sind Ausstellungsdatum und Ort.
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)
Form: Übersendung durch die Behörde
Nicht älter als: 1 Monat
Besonderheit: Belegart „O“ zur Vorlage bei Behörden, beim Einwohnermeldeamt am Hauptwohnsitz zu beantragen unter Angabe der Adresse der Landesdirektion Sachsen; Verwendungszweck wörtlich „Approbation Arzt/Zahnarzt/Apotheker“.
- Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Ziffer 4 des Formulars umfasst mehrere Erklärungen: keine Vorstrafen, kein anhängiges Straf- oder Ermittlungsverfahren (sonst Aktenzeichen und Stelle), keine zurückgenommene oder widerrufene Approbation, kein laufendes Rücknahme- oder Widerrufsverfahren, keine frühere Verweigerung sowie kein Antrag bei einer weiteren Behörde.
- Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge
Form: im Antragsformular
Besonderheit: Erklärung, keinen Antrag bei einer weiteren Behörde gestellt zu haben.
Nur in bestimmten Fällen
- Standesamtlicher Nachweis der Namensänderung
Bei Namensänderung
Form: Original · beglaubigte Kopie
Besonderheit: Amtlicher Nachweis, zum Beispiel Eheurkunde oder Nachweis der Lebenspartnerschaft.
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes
Bei ausländischen Antragstellenden mit sächsischem Abschluss
Form: Original
Nicht älter als: 3 Monate
Freiwillig
- Akademischer Titel nach einem Promotionsverfahren
Form: Original · beglaubigte Kopie
Was das Verfahren in Sachsen insgesamt kostet, zeigen die Kostenübersicht und der Kostenrechner. Die Prüfungen erklären die Seiten zur Kenntnisprüfung und zur Fachsprachenprüfung. Wer das Bundesland wechseln will, liest Bundesland wechseln oder mehrfach beantragen.
Gebühren der Behörde
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Approbation nach deutschem Abschluss | 170 € |
| Approbation mit EU-/EWR-/Schweizer Abschluss | 300 € |
| Approbation mit Drittstaats-Abschluss | 490 € |
| Befristete Erlaubnis (§ 13 ZHG) | 490 € |
Rechtsgrundlage: Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ) vom 16.08.2021 (SächsGVBl. S. 898), rechtsbereinigt mit Stand vom 09.04.2025, Anlage 1, lfd. Nr. 9
Dazu kommen die Prüfungsgebühren sowie mögliche Auslagen für Gutachten, Übersetzungen und Beglaubigungen.
Prüfungen
Kenntnisprüfung
- Durchführende Stelle
- Sächsisches Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden; Anmeldung nicht direkt beim Landesprüfungsamt, sondern innerhalb des Approbationsverfahrens bei der Landesdirektion Sachsen
- Gebühr
- 2.000 € bis 3.000 €
Fachsprachenprüfung
- Durchführende Stelle
- Landeszahnärztekammer Sachsen
- Gebühr
- 450 €
- Anmeldung
- Die Behörde meldet Sie an
Besonderheiten in Sachsen
- Ein Formularsatz für drei Berufe: Es gibt keine zahnarztspezifischen Antragsformulare. Für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker gelten dieselben Formulare App1 und App2; die Rechtsgrundlage ist im Formularkopf mitgenannt („gemäß § 3 BÄO (Ärzte), § 2 ZHG (Zahnärzte), § 4 BApO (Apotheker)“), die Zahnarzt-Eigenschaft wird angekreuzt.
- Für Zahnärzte gibt es eine eigene Sachbearbeitung nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens; die richtige Kontaktstelle lässt sich vorab bestimmen.
- Eigene Behördenseite zur Kenntnisprüfung für Zahnärzte mit ausdrücklicher zahnrechtlicher Rechtsgrundlage (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ZHG, §§ 104 ff. ZApprO) und eigener Ansprechperson.
- Die Fachsprachenprüfung kostet bei der Landeszahnärztekammer Sachsen 450 €.
- Die Landeszahnärztekammer Sachsen betreibt einen eigenen Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung und veröffentlicht eine Ablaufübersicht „Schritt für Schritt zur Berufsanerkennung und -tätigkeit für Zahnärzte aus Nicht-EU-Ländern“ (Stand Februar 2025).
- Die 78. Kammerversammlung der Landeszahnärztekammer Sachsen hat am 15.11.2025 zu TOP 6.3 beschlossen, den Gesetzgeber zu einer Anpassung des Anerkennungsverfahrens aufzufordern. Begründung: § 112 Abs. 1a ZApprO verlange die Kenntnisprüfung in deutscher Sprache, die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, die Kenntnisprüfung vor der Fachsprachenprüfung zu absolvieren, stehe dazu im Widerspruch.
- Beglaubigte Kopien der Approbationsurkunde werden nur bis zu drei Stück ausgestellt (5,00 € erste, 2,50 € jede weitere); nach Erteilung werden keine weiteren erstellt. Die gewünschte Anzahl ist deshalb im Antrag anzugeben.
- Mit Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis werden die Daten nach § 3 Abs. 3 Sächsisches Heilberufekammergesetz an die Landeszahnärztekammer Sachsen übermittelt.
Quelle: Merkblätter und Antragsformulare der Behörde (verlinkt), Stand der Daten: 8. September 2026, geprüft am 15. September 2026. Die Behörden ändern ihre Merkblätter regelmäßig; maßgeblich ist immer das verlinkte Originaldokument.