Approbation als Apotheker mit Abschluss außerhalb der EU: Ihr Weg
Als Apotheker mit einem Abschluss außerhalb der EU legen Sie im Regelfall die Kenntnisprüfung ab. Sie ist mündlich, dauert 30 bis 60 Minuten je Person und findet an einem Tag statt. Wer seine Unterlagen bewerten lassen möchte, erklärt das innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung. Die Behörde prüft dann in einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung, ob Ihr Pharmaziestudium dem deutschen gleichwertig ist.
Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb von EU, EWR und Schweiz. Wenn Sie Ihr Pharmaziestudium in der EU, im EWR oder in der Schweiz beendet haben, lesen Sie die Seite zum EU-Abschluss. Die 16 Länder handhaben Termine, Gebühren und Unterlagen für Apotheker verschieden; die Zahlen stehen im Bundesländervergleich.
Die Schritte bis zur apothekerlichen Approbation
1. Zuständige Behörde klären
Wohnen Sie in Deutschland, ist die Behörde Ihres Wohnortlandes zuständig. Wohnen Sie im Ausland, wenden Sie sich an das Land, in dem Sie als Apotheker arbeiten wollen. 11 Länder verlangen dafür einen Nachweis des Landesbezugs, etwa eine Einstellungszusage, eine familiäre Bindung oder einen Wohnsitz mit Meldebestätigung.
Typische Stolperstelle: In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Apothekerkammern, Nordrhein und Westfalen-Lippe. Sie geben im Vordruck „Anlage FSP“ die Stadt oder Kommune Ihrer beabsichtigten Tätigkeit an; danach richtet sich die Kammer.
Zuständigkeit und Wechsel des Bundeslandes · Behörden der Bundesländer
2. Förderung beantragen, bevor Sie den Antrag stellen
Der Anerkennungszuschuss beträgt bis zu 4.800 €. Sie beantragen ihn vor dem Approbationsantrag, und er setzt einen Wohnsitz in Deutschland voraus. Die Fachsprachenprüfung der Apotheker kostet nach den Festbeträgen von 13 Ländern 200 € bis 495 €, die Kenntnisprüfung nach den Festbeträgen von 8 Ländern 170 € bis 710 €.
Typische Stolperstelle: Thüringen erhebt bei jeder Wiederholung der Fachsprachenprüfung die Verwaltungsgebühr erneut in voller Höhe. Prüfen Sie das, bevor Sie einen Termin buchen.
3. Unterlagen für den Antrag als Apotheker beschaffen
In allen 16 Ländern gehören Abschlussdiplom, Lebenslauf und Identitätsnachweis dazu. 15 Länder fordern ein Führungszeugnis aus dem Heimat- oder Ausbildungsland. 14 Länder wollen einen Nachweis Ihrer Berufszulassung im Ausbildungsland, also Approbationsurkunde, Lizenz oder Registrierung. Eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung verlangen 14 Länder. Beglaubigte Kopien und Übersetzungen sind die Regel; je nach Herkunftsland brauchen Sie eine Apostille oder eine Legalisation.
Typische Stolperstelle: Das Certificate of Good Standing verlangen 12 Länder. 11 Länder wollen eine Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren, die meist Teil des Antragsformulars ist.
4. Deutsch auf Niveau B2 nachweisen
15 Länder verlangen mit dem Antrag ein Zertifikat auf Niveau B2. B2 ist eine Stufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und beschreibt sicheres Deutsch im Alltag. Die pharmazeutische Fachsprache weisen Sie später in einer eigenen Prüfung nach.
Typische Stolperstelle: 10 Länder nennen ein Höchstalter für das Zertifikat, häufig drei Jahre. Prüfen Sie das Datum Ihres Zertifikats, bevor Sie den Antrag abgeben.
5. Antrag stellen
Sie stellen den Antrag bei der zuständigen Behörde. 13 Länder arbeiten mit einem amtlichen Formblatt. Mit der Antragstellung beginnt die Vier-Wochen-Frist.
Typische Stolperstelle: 8 Länder verlangen eine Erklärung über Anträge in anderen Bundesländern, damit keine Parallelverfahren laufen.
6. Innerhalb von vier Wochen: Kenntnisprüfung oder Unterlagenbewertung
Möchten Sie statt der Kenntnisprüfung Ihre Unterlagen bewerten lassen, erklären Sie das innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung (§ 10c Abs. 2 BApO). Die Wahl bindet für das ganze Verfahren, und die Behörde muss Sie über ihre Folgen aufklären.
Typische Stolperstelle: Für die Unterlagenbewertung brauchen Sie mehr Nachweise über Ihr Studium: 7 Länder verlangen eine Stundenübersicht, 3 ein Curriculum. Die Kenntnisprüfung der Apotheker ist dagegen kurz und mündlich.
7. Bescheid bei Unterlagenbewertung: gleichwertig oder wesentliche Unterschiede
Ist Ihr Studium gleichwertig, bekommen Sie die Approbation ohne Prüfung. Bei wesentlichen Unterschieden, die Ihre Berufserfahrung nicht ausgleicht, folgt die Kenntnisprüfung.
Typische Stolperstelle: Geprüft werden immer drei Fächer: Pharmazeutische Praxis, Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker und ein drittes, das die Behörde aus den Fächern mit wesentlichen Unterschieden festlegt (§ 22d Abs. 1 AAppO). Rheinland-Pfalz nennt dafür in der Regel Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie.
8. Fachsprachenprüfung bei der Apothekerkammer
In 15 Ländern ist die Prüfung Regelvoraussetzung, in Rheinland-Pfalz entscheidet die Behörde im Einzelfall. In den meisten Ländern nehmen die Apothekerkammern sie ab. Sie besteht aus drei Teilen von je etwa 20 Minuten: einem Apotheker-Patienten-Gespräch, einem schriftlichen Teil und einem Gespräch unter Apothekern, in dem Sie Fachbegriffe in verständliche Sprache übersetzen. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen bewerten nach eigener Angabe nicht das pharmazeutische Fachwissen.
Typische Stolperstelle: In 11 Ländern liegt sie ausdrücklich vor der Kenntnisprüfung. Nach einem Fehlversuch verlangen Bayern zwei Monate Wartezeit, das Saarland und Sachsen-Anhalt sechs Monate.
9. Mündliche Kenntnisprüfung in drei Fächern
Die Prüfung findet an einem Tag statt, in der Regel als Einzelprüfung. Bis zu vier Personen können gleichzeitig geprüft werden. Jede Person wird mindestens 30 und höchstens 60 Minuten geprüft, vor einer staatlichen Kommission aus drei Mitgliedern. Die Ladung muss Ihnen spätestens sieben Tage vor dem Termin zugehen (§ 22d Abs. 3 AAppO). Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 22d Abs. 6 AAppO).
Typische Stolperstelle: Die Termine sind in den Ländern sehr verschieden. Berlin prüft in der Regel im Januar, April, Juli und Oktober. Hamburg verlangt den Zulassungsantrag bis zum 1. April für die Prüfung von Mai bis August und bis zum 1. Oktober für November bis Januar. Mecklenburg-Vorpommern prüft im Mai und im November und nimmt Anmeldungen bis zum 31. März und zum 30. September an.
10. Berufserlaubnis als Zwischenschritt
Bis zur Approbation können Sie eine befristete Berufserlaubnis nach § 11 BApO beantragen. Sie ist widerruflich und gilt insgesamt höchstens zwei Jahre. Ein Wechsel des Bundeslandes setzt die Frist nicht zurück.
Typische Stolperstelle: Üblich ist eine nicht selbständige, nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht eines approbierten Apothekers. Eine leitende Stelle ist damit in der Regel nicht möglich.
11. Approbation
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Behörde die Approbation als Apotheker.
Die Kenntnisprüfung der Apotheker: mündlich, ohne Patient
Anders als bei Ärzten gibt es keine Patientenvorstellung und keinen schriftlichen Bericht. Baden-Württemberg nennt es ausdrücklich: Mitzubringen sind die Zulassung des Regierungspräsidiums Stuttgart und ein gültiger Lichtbildausweis im Original.
Gezeigt werden sollen auch Kenntnisse in der apothekerlichen Gesprächsführung. Eine Wiederholung umfasst in Baden-Württemberg immer alle drei Prüfungsfächer.
Was Sie selbst tun und was wir mit Ihnen klären
Wir prüfen vorab, welche Stelle zuständig ist, und besprechen mit Ihnen, in welchem Land die Termine und Fristen zu Ihrer Planung passen. Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe. Den Förderantrag stellen Sie selbst, und die Prüfungen legen Sie selbst ab.
Häufige Fragen von Apothekern zum Ablauf
- Welche Fächer prüft die Kenntnisprüfung für Apotheker?
- Immer drei: Pharmazeutische Praxis, Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker und ein drittes Fach aus den Bereichen mit wesentlichen Unterschieden (§ 22d Abs. 1 AAppO). Kenntnisprüfung im Detail
- Wie lange dauert die mündliche Prüfung?
- Mindestens 30 und höchstens 60 Minuten je Person, wie lange genau, hängt vom Umfang der festgestellten Unterschiede ab (§ 22d Abs. 2 AAppO).
- Wann finden die Prüfungen statt?
- Das regeln die Länder unterschiedlich. Berlin nennt Januar, April, Juli und Oktober, Mecklenburg-Vorpommern Mai und November, Hamburg ein Sommer- und ein Winterverfahren mit Stichtagen am 1. April und 1. Oktober. Die Prüfung soll nach § 22d Abs. 6 AAppO mindestens zweimal im Jahr angeboten werden.
- Wie oft kann ich die Prüfung wiederholen?
- Zweimal (§ 22d Abs. 6 AAppO). In 2 Ländern (Berlin und Brandenburg) ist ausdrücklich geregelt, dass in anderen Bundesländern nicht bestandene Prüfungen angerechnet werden.
- Wie lange darf ich mit Berufserlaubnis als Apotheker arbeiten?
- Insgesamt höchstens zwei Jahre (§ 11 Abs. 2 BApO). Eine Verlängerung gibt es nur ausnahmsweise (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BApO). Berufserlaubnis im Detail