Approbation als Apotheker mit EU-Abschluss
Apotheker aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz bekommen die Approbation in der Regel, ohne dass die Behörde ihre Studieninhalte prüft. Maßgeblich ist, wo Sie die Ausbildung abgeschlossen haben. Ihre Staatsangehörigkeit hat darauf keinen Einfluss. Die Grundlage bilden die Artikel 21 und 44 der Richtlinie 2005/36/EG.
Die Behörde muss spätestens drei Monate nach den vollständigen Unterlagen entscheiden; was die Länder selbst angeben, zeigt die Tabelle weiter unten. Den Gesamtablauf zeigt die Seite Ablauf des Verfahrens, die Gebühren stehen unter Kosten.
So läuft der Antrag ab
1. Unterlagen zusammenstellen
Sie legen Ihr pharmazeutisches Diplom vor (alle 16 Länder führen es als Pflichtunterlage auf) und einen Identitätsnachweis (15 von 16 Ländern). Alles Weitere regelt das Land. Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.
2. Antrag im zuständigen Land stellen
Wohnen Sie in Deutschland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (dort, wo Sie tatsächlich leben). Wohnen Sie im Ausland, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie arbeiten wollen. Mehr zur Zuständigkeit · Behörden und Unterlagen je Land
3. Eingangsbestätigung und Frist
Die Behörde bestätigt den Eingang binnen eines Monats und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Sie entscheidet spätestens drei Monate nach den vollständigen Unterlagen; bei einer Einzelfallprüfung kann sich die Frist um einen Monat verlängern (Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG).
4. Sprache nachweisen
Deutsch müssen Sie auch mit einem EU-Abschluss belegen. Den allgemeinsprachlichen Nachweis führen 13 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf, den Nachweis der Fachsprache (C1) 13 von 16 Ländern. Wie das geschieht, regelt Ihr Bundesland (siehe Hinweis unten).
5. Approbation oder Bescheid über die Eignungsprüfung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Behörde die Approbation. Bleiben wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung, legt ein Bescheid die Eignungsprüfung fest, eine mündliche Prüfung von 30 bis 60 Minuten je Person (siehe unten).
Drei Wege der Anerkennung
Automatische Anerkennung
In Anhang V Nummer 5.6.2 finden Sie für jeden Staat die pharmazeutischen Diplome, die ohne inhaltliche Prüfung gelten. Steht Ihres dort und bezieht es sich auf eine Ausbildung, die nach dem Stichtag Ihres Staates begonnen hat, erkennt die Behörde es an (§ 10b Abs. 1 Nr. 2 BApO). Der Stichtag steht für jeden Staat in Anhang V; entscheidend ist der Beginn der Ausbildung. Die Behörde prüft dann Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse.
Rechtsgrundlage: Artikel 21 und Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG; § 10b Abs. 1 bis 4 der Bundes-Apothekerordnung.
Mit Konformitätsbescheinigung
Heißt Ihr Diplom anders als in der Liste, brauchen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Staates. Sie bestätigt, dass die Ausbildung die Mindestanforderungen des Artikels 44 erfüllt und den Nachweisen gleichsteht, die für diesen Staat in Anhang V stehen (§ 10b Abs. 3 BApO). Hat Ihre Ausbildung vor dem Stichtag begonnen, gilt der Nachweis ebenfalls, wenn die Behörde Ihres Staates bescheinigt, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 entspricht (§ 10b Abs. 2 BApO).
Rechtsgrundlage: § 10b Abs. 2 und 3 und § 15 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung.
Einzelfallprüfung und Eignungsprüfung
Greift keine automatische Anerkennung, vergleicht die Behörde Ihre Ausbildung mit der deutschen pharmazeutischen. Wesentliche Unterschiede sind Bestandteile der Ausbildung oder Tätigkeiten des Apothekerberufs, die sich deutlich unterscheiden. Berufserfahrung und lebenslanges Lernen können sie ausgleichen. Bleiben wesentliche Unterschiede, legen Sie eine Eignungsprüfung ab. Einen Anpassungslehrgang sieht das Gesetz nicht vor. Das gilt auch für einen Drittstaatsabschluss, den ein anderer EU-, EWR- oder Vertragsstaat anerkannt hat (§ 10b Abs. 8 BApO).
Rechtsgrundlage: § 10b Abs. 5 bis 8 der Bundes-Apothekerordnung.
Was die Richtlinie für Apotheker verlangt
Artikel 44 verlangt eine Ausbildung von mindestens fünf Jahren. Darin enthalten sind mindestens vier Jahre theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität, an einer gleichwertigen Hochschule oder unter Aufsicht einer Universität. Hinzu kommt ein sechsmonatiges Praktikum in einer öffentlichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes. Die deutsche Ausbildung besteht aus einem Studium von vier Jahren, einer Famulatur von acht Wochen und einer praktischen Ausbildung von zwölf Monaten (§ 1 Abs. 1 AAppO).
Anerkannt werden die Diplome aus Anhang V Nummer 5.6.2. Für Deutschland steht dort das Zeugnis über die Staatliche Pharmazeutische Prüfung mit dem Stichtag 1. Oktober 1987. Das Gesetz erkennt außerdem Nachweise an, die in der Anlage zu § 4 Absatz 2 BApO genannt sind (§ 10b Abs. 1 Nr. 3 BApO). Für Apotheker führt die Richtlinie in der automatischen Anerkennung nur diese eine Nummer auf; eine eigene Liste für Spezialisierungen kennt sie nicht (Artikel 21).
Die Eignungsprüfung für Apotheker
Die Eignungsprüfung ist mündlich und bezieht sich auf die Fächer, in denen die Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat (§ 22c AAppO). Sie findet an einem Tag statt und dauert je nach Umfang der Unterschiede 30 bis 60 Minuten je Person. Soweit die Fächer es zulassen, können bis zu vier Personen gleichzeitig geprüft werden.
Eine staatliche Kommission aus drei Mitgliedern prüft auf Deutsch; die Ladung geht Ihnen spätestens sieben Tage vor dem Termin zu. Die Prüfung soll mindestens zweimal im Jahr angeboten werden. In jedem Fach lässt sie sich zweimal wiederholen.
Sprache und Berufserlaubnis
- Die Sprachnachweise legt Ihr Bundesland fest: Fachsprachenprüfung: Gebühren und Anmeldewege.
- Mit EU-Abschluss beantragen Sie gleich die Approbation. Wer einen Ausbildungsnachweis aus der EU, dem EWR oder der Schweiz besitzt, bekommt keine Berufserlaubnis. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie ein besonderes Interesse an der Erlaubnis darlegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a BApO). Die Voraussetzungen im Einzelnen stehen auf der Seite Berufserlaubnis.
Welche Unterlagen die Länder verlangen
Ausgezählt über die Pflichtunterlagen der 16 Länder, die für diesen Fall eine eigene Liste veröffentlichen. Die Zahlen zeigen, wie viele Länder eine Unterlage auf ihrer Liste führen; verlangt ein Land sie in anderer Form, taucht sie hier nicht auf. Bezeichnung, Form und Höchstalter weichen im Detail ab, die vollständige Liste steht auf der Landesseite.
In mindestens 14 von 16 Ländern verlangt
- Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis16 von 16 Ländern
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung16 von 16 Ländern
- Lebenslauf16 von 16 Ländern
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)15 von 16 Ländern
- Antrag nach amtlichem Formblatt14 von 16 Ländern
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes14 von 16 Ländern
In weniger als 14 von 16 Ländern verlangt
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister13 von 16 Ländern
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)13 von 16 Ländern
- Sprachnachweis Allgemeinsprache13 von 16 Ländern
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)11 von 16 Ländern
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing10 von 16 Ländern
- Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren9 von 16 Ländern
- Nachweis des Landesbezugs9 von 16 Ländern
- Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge6 von 16 Ländern
- Bestätigung des künftigen Arbeitgebers / Einstellungszusage5 von 16 Ländern
- Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland5 von 16 Ländern
- Meldebescheinigung / Wohnsitznachweis4 von 16 Ländern
- Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG3 von 16 Ländern
- Übersetzungen aller fremdsprachigen Unterlagen3 von 16 Ländern
Konformitätsbescheinigung und weitere Unterlagen für Apotheker
Die Konformitätsbescheinigung ist in 3 von 16 Ländern Pflicht, in 11 weiteren Ländern nur unter Bedingungen. Die zuständige Stelle Ihres Ausbildungsstaats stellt sie aus.
Der Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland (Approbationsurkunde, Lizenz oder Registrierung) ist in 5 von 16 Ländern Pflicht, in einem weiteren Land nur unter Bedingungen.
Der Nachweis des Landesbezugs ist in 9 von 16 Ländern Pflicht, in einem weiteren Land nur unter Bedingungen. Er zeigt, warum das Land für Sie zuständig ist; die Länder lassen dafür meist alternativ eine Einstellungszusage, eine familiäre Bindung oder den Wohnsitz zu.
Eine Bescheinigung über die Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung) ist in 1 von 16 Ländern Pflicht, in 7 weiteren Ländern nur unter Bedingungen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of Good Standing), mit der Ihre Berufsbehörde bestätigt, dass einer Berufsausübung nichts entgegensteht, ist in 10 von 16 Ländern Pflicht, in 4 weiteren Ländern nur unter Bedingungen.
Gebühr und Bearbeitungsdauer je Land
| Bundesland | Antragsgebühr | Bearbeitungsdauer | Positionen auf der Landesliste |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 300 € | keine Angabe | 14 |
| Bayern | 200 € bis 500 € | Mehrere Monate | 11 |
| Berlin | 210 € (Rahmen 100 € bis 430 €) | Ca. 3 bis 4 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen | 15 |
| Brandenburg | 173 € bis 872 € | Drei Monate ab vollständigen Unterlagen, mit der Möglichkeit einer begründeten Verlängerung auf maximal vier Monate · Details auf der Landesseite | 19 |
| Bremen | 192 € bis 850 € | keine Angabe | 23 |
| Hamburg | 350 € bis 600 € | keine Angabe | 16 |
| Hessen | 200 € bis 600 € | keine Angabe | 21 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 130 € | keine Angabe | 10 |
| Niedersachsen | 176 € | Ca. 6 Wochen ab Vollständigkeit und bestandener Fachsprachenprüfung | 16 |
| Nordrhein-Westfalen | 150 € bis 700 € | Höchstens 3 Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen · Details auf der Landesseite | 16 |
| Rheinland-Pfalz | 155 € bis 300 € | keine Angabe | 15 |
| Saarland | 200 € (Rahmen 200 € bis 300 €) | keine Angabe | 17 |
| Sachsen | 300 € | Gleichwertigkeitsprüfung in der Regel vier Monate ab Vollständigkeit · Details auf der Landesseite | 23 |
| Sachsen-Anhalt | 157 € bis 525 € | keine Angabe | 17 |
| Schleswig-Holstein | 130 € | keine Angabe | 18 |
| Thüringen | 230 € | keine Angabe | 18 |
„Keine Angabe“ heißt: Das Land nennt dazu nichts. Die Spalte „Positionen auf der Landesliste“ zählt alle Einträge der Landesliste, auch optionale; mit der Auszählung oben ist sie nicht vergleichbar. Stand der Daten: 8. September 2026; Landesangaben geprüft am 15. September 2026. Alle Kosten
Gebühren und Fristen je Land stammen von den Behörden der Länder; Einzelheiten und Quellen stehen auf den Landesseiten.
Was das Verfahren insgesamt kostet, rechnet der Kostenrechner für Ihren Fall aus. Den vollständigen Ablauf zeigt die Seite Ablauf des Verfahrens.
Häufige Fragen von Apothekern mit EU-Abschluss
- Brauche ich als Apotheker mit EU-Diplom eine Prüfung?
- In der Regel nicht. Steht Ihr Diplom in Anhang V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG und bezieht es sich auf eine Ausbildung nach dem Stichtag Ihres Staates, erkennt die Behörde es an, ohne Ihre Studieninhalte zu prüfen. Sprache, Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung prüft sie dennoch. Eine Eignungsprüfung folgt nur bei wesentlichen Unterschieden, die Ihre Berufserfahrung nicht ausgleicht (§ 10b Abs. 8 BApO).
- Was verlangt Artikel 44 der Richtlinie von der Apothekerausbildung?
- Mindestens fünf Jahre, davon mindestens vier Jahre theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule und ein sechsmonatiges Praktikum in einer öffentlichen Apotheke oder einem Krankenhaus. Nur Diplome, die das erfüllen und in Anhang V Nummer 5.6.2 stehen, werden automatisch anerkannt.
- Wann brauche ich eine Konformitätsbescheinigung?
- Wenn die Bezeichnung Ihres Diploms von der Liste in Anhang V abweicht. Die zuständige Behörde Ihres Ausbildungsstaats bescheinigt dann, dass Ihre Ausbildung die Mindestanforderungen des Artikels 44 erfüllt und den für diesen Staat aufgeführten Nachweisen gleichsteht (§ 10b Abs. 3 BApO).
- Wie läuft die Eignungsprüfung für Apotheker ab?
- Sie ist mündlich, findet an einem Tag statt und dauert je nach Umfang der Unterschiede 30 bis 60 Minuten je Person. Geprüft werden die Fächer, in denen die Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat; in jedem Fach können Sie zweimal wiederholen (§ 22c AAppO).