Approbation​-beantragen.de

Approbation als Zahnarzt mit EU-Abschluss

Ein zahnmedizinischer Abschluss aus der EU, dem EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz führt in der Regel zur Approbation, ohne dass die Behörde Ihre Studieninhalte prüft. Es zählt, wo Sie den Abschluss erworben haben; Ihre Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung. Rechtsgrundlage sind die Artikel 21 und 34 der Richtlinie 2005/36/EG.

Die Behörde muss spätestens drei Monate nach den vollständigen Unterlagen entscheiden; was die Länder selbst angeben, zeigt die Tabelle weiter unten. Den Gesamtablauf zeigt die Seite Ablauf des Verfahrens, die Gebühren stehen unter Kosten.

So läuft der Antrag ab

  1. 1. Unterlagen zusammenstellen

    Sie reichen Ihr zahnärztliches Diplom ein (alle 16 Länder führen es als Pflichtunterlage auf) und einen Identitätsnachweis (alle 16 Länder). Weitere Unterlagen verlangt jedes Land selbst. Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.

  2. 2. Antrag im zuständigen Land stellen

    Wohnen Sie in Deutschland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (dort, wo Sie tatsächlich leben). Wohnen Sie im Ausland, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie arbeiten wollen. Mehr zur Zuständigkeit · Behörden und Unterlagen je Land

  3. 3. Eingangsbestätigung und Frist

    Die Behörde bestätigt den Eingang binnen eines Monats und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Sie entscheidet spätestens drei Monate nach den vollständigen Unterlagen; bei einer Einzelfallprüfung kann sich die Frist um einen Monat verlängern (Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG).

  4. 4. Sprache nachweisen

    Auch mit EU-Diplom müssen Sie Deutsch nachweisen. Den allgemeinsprachlichen Nachweis führen 13 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf, den Nachweis der Fachsprache (C1) 15 von 16 Ländern. Die Form bestimmt Ihr Bundesland (siehe Hinweis unten).

  5. 5. Approbation oder Bescheid über die Eignungsprüfung

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Behörde die Approbation. Bleiben wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung, legt ein Bescheid die Eignungsprüfung fest, die bis zu drei Abschnitte umfassen kann: schriftlich, mündlich und praktisch (siehe unten).

Drei Wege der Anerkennung

Automatische Anerkennung

Die Liste in Anhang V Nummer 5.3.2 nennt für jeden Staat die zahnärztlichen Diplome, die ohne inhaltliche Prüfung gelten. Ihr Diplom muss dort stehen und nach dem Stichtag Ihres Staates liegen, dann erkennt die Behörde es an. Der Stichtag ist je Staat in Anhang V festgelegt und knüpft an den Beginn der Ausbildung oder das Datum des Diploms an (§ 12a Abs. 1 ZHG). Die Behörde prüft dann Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse.

Rechtsgrundlage: Artikel 21 und Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG; § 12a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

Mit Konformitätsbescheinigung

Weicht die Bezeichnung Ihres Diploms von der Liste ab, verlangt die Behörde eine Konformitätsbescheinigung. Ausgestellt wird sie von der zuständigen Stelle Ihres Ausbildungsstaats und bestätigt, dass Ihre Ausbildung die Mindestanforderungen des Artikels 34 erfüllt, also mindestens fünf Jahre und 5.000 Stunden umfasst. Außerdem muss sie dem Diplom gleichstehen, das für diesen Staat in Anhang V aufgeführt ist. Reicht eine ältere Ausbildung vor dem Stichtag nicht ganz an diese Anforderungen heran, kann die Behörde eine Bescheinigung über drei Jahre ununterbrochene Berufstätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre verlangen (Artikel 23 der Richtlinie).

Rechtsgrundlage: § 12a Abs. 2 und § 20a Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

Einzelfallprüfung und Eignungsprüfung

Greift keine automatische Anerkennung, vergleicht die Behörde Ihr Studium mit dem deutschen. Wesentliche Unterschiede liegen bei Fächern oder Tätigkeiten vor, die sich deutlich von der deutschen Zahnmedizin unterscheiden (§ 12a Abs. 5 ZHG). Berufserfahrung und lebenslanges Lernen gleichen sie ganz oder teilweise aus. Verbleibende Unterschiede klärt eine Eignungsprüfung, die sich nur darauf bezieht; einen Anpassungslehrgang kennt das Gesetz nicht. Dasselbe gilt für einen Drittstaatsabschluss, den ein anderer EU-, EWR- oder Vertragsstaat anerkannt hat (§ 12a Abs. 7 ZHG).

Rechtsgrundlage: § 12a Abs. 4 bis 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

Was die Richtlinie für Zahnärzte verlangt

Artikel 34 verlangt für die zahnärztliche Grundausbildung mindestens fünf Jahre und mindestens 5.000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung in Vollzeit. Sie findet an einer Universität, an einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität statt. Das deutsche Studium hat denselben Umfang (§ 2 Abs. 1 ZApprO). Anerkannt werden die Diplome aus Anhang V Nummer 5.3.2; für Deutschland steht dort das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung mit dem Stichtag 28. Januar 1980.

Das Gesetz nennt eine Besonderheit für ältere Ausbildungen: Ein Ausbildungsnachweis genügt auch dann, wenn die Ausbildung mindestens fünf Jahre, aber weniger als 5.000 Stunden dauerte, sofern Sie sie spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben (§ 12a Abs. 1 ZHG).

Die Eignungsprüfung für Zahnärzte

Die Eignungsprüfung umfasst nur die Fächer und Querschnittsbereiche, in denen die Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat (§ 92 ZApprO). Je nach Umfang der Unterschiede legen Sie bis zu drei Abschnitte ab. Im schriftlichen Abschnitt entwickeln Sie in 45 Minuten mindestens zwei begründete Behandlungsvorschläge (§ 93 ZApprO). Das Prüfungsgespräch im mündlichen Abschnitt soll höchstens so lange dauern wie in der Kenntnisprüfung, also nicht über 90 Minuten (§ 94 ZApprO). Der praktische Abschnitt findet unter simulierten Bedingungen einer Zahnarztpraxis statt und soll insgesamt etwa fünf Stunden nicht überschreiten (§ 95 ZApprO).

Mündlichen und praktischen Abschnitt nimmt eine Kommission aus drei Mitgliedern ab; die Behörde kann ihre Bestellung der Zahnärztekammer übertragen (§ 96 ZApprO). Die Prüfung findet auf Deutsch statt (§ 97 Abs. 1a ZApprO). Bestanden ist sie, wenn alle geprüften Abschnitte bestanden sind (§ 99 ZApprO).

Fachzahnarzt mit EU-Weiterbildung

Die Richtlinie regelt zwei Fachzahnarztgebiete: Kieferorthopädie und Oralchirurgie. Nach Artikel 35 dauert eine fachzahnärztliche Weiterbildung in Vollzeit mindestens drei Jahre und steht unter Aufsicht der zuständigen Stellen. Sie setzt eine anerkannte zahnärztliche Grundausbildung voraus. Die Nachweise der Staaten stehen in Anhang V Nummer 5.3.3; für Deutschland nennt die Liste die fachzahnärztliche Anerkennung für Kieferorthopädie und für Oralchirurgie, ausgestellt von der Landeszahnärztekammer.

Wie die Landeszahnärztekammer eine ausländische kieferorthopädische Weiterbildung anerkennt, beschreibt der Ratgeber Ausländische KFO-Weiterbildung anerkennen.

Sprache und Berufserlaubnis

  • Die Sprachnachweise legt Ihr Bundesland fest: Fachsprachenprüfung: Gebühren und Anmeldewege.
  • Mit EU-Abschluss beantragen Sie gleich die Approbation. Wer einen Ausbildungsnachweis aus der EU, dem EWR oder der Schweiz besitzt, bekommt keine Berufserlaubnis. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie ein besonderes Interesse an der Erlaubnis darlegen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a ZHG). Die Voraussetzungen im Einzelnen stehen auf der Seite Berufserlaubnis.

Welche Unterlagen die Länder verlangen

Ausgezählt über die Pflichtunterlagen der 16 Länder, die für diesen Fall eine eigene Liste veröffentlichen. Die Zahlen zeigen, wie viele Länder eine Unterlage auf ihrer Liste führen; verlangt ein Land sie in anderer Form, taucht sie hier nicht auf. Bezeichnung, Form und Höchstalter weichen im Detail ab, die vollständige Liste steht auf der Landesseite.

In mindestens 14 von 16 Ländern verlangt

  • Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis16 von 16 Ländern
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung16 von 16 Ländern
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)16 von 16 Ländern
  • Lebenslauf16 von 16 Ländern
  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)15 von 16 Ländern
  • Antrag nach amtlichem Formblatt14 von 16 Ländern
  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes14 von 16 Ländern
  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister14 von 16 Ländern

In weniger als 14 von 16 Ländern verlangt

  • Sprachnachweis Allgemeinsprache13 von 16 Ländern
  • Nachweis des Landesbezugs12 von 16 Ländern
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing11 von 16 Ländern
  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)10 von 16 Ländern
  • Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren8 von 16 Ländern
  • Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland6 von 16 Ländern
  • Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge5 von 16 Ländern
  • Fächer- und Notenliste / Transcript of Records4 von 16 Ländern
  • Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG3 von 16 Ländern

Konformitätsbescheinigung und weitere Unterlagen für Zahnärzte

Die Konformitätsbescheinigung gehört in 3 von 16 Ländern zu den Pflichtunterlagen; in 13 weiteren Ländern gilt das nur unter Bedingungen. Die zuständige Stelle Ihres Ausbildungsstaats stellt sie aus (§ 12a Abs. 2 ZHG).

Der Nachweis des Landesbezugs gehört in 12 von 16 Ländern zu den Pflichtunterlagen. Er zeigt, warum das Land für Sie zuständig ist; die Länder lassen dafür meist alternativ eine Einstellungszusage, eine familiäre Bindung oder den Wohnsitz zu.

Eine Bescheinigung über die Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung) gehört in 1 von 16 Ländern zu den Pflichtunterlagen; in 6 weiteren Ländern gilt das nur unter Bedingungen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of Good Standing), mit der Ihre Berufsbehörde bestätigt, dass einer Berufsausübung nichts entgegensteht, gehört in 11 von 16 Ländern zu den Pflichtunterlagen; in 5 weiteren Ländern gilt das nur unter Bedingungen.

Gebühr und Bearbeitungsdauer je Land

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Positionen auf der Landesliste je Bundesland
BundeslandAntragsgebührBearbeitungsdauerPositionen auf der Landesliste
Baden-Württemberg300 € (Rahmen 100 € bis 630 €)keine Angabe16
Bayern200 € bis 500 €Mehrere Monate11
Berlin210 €Ca. 3–4 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen14
Brandenburg173 € bis 872 €keine Angabe20
Bremen192 € bis 850 €Einzelfallabhängig · Details auf der Landesseite20
Hamburg350 € bis 600 €keine Angabe15
Hessen200 € bis 600 €keine Angabe21
Mecklenburg-Vorpommern130 €keine Angabe19
Niedersachsen260 €Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen · Details auf der Landesseite16
Nordrhein-Westfalen150 € bis 700 €Gesetzlich Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen · Details auf der Landesseite17
Rheinland-Pfalz155 € bis 300 €Maximal vier Monate ab Vollständigkeit · Details auf der Landesseite14
Saarland200 € (Rahmen 200 € bis 300 €)Entscheidung kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen · Details auf der Landesseite17
Sachsen300 €Entscheidung kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen · Details auf der Landesseite21
Sachsen-Anhalt157 € bis 525 €Entscheidung kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen · Details auf der Landesseite17
Schleswig-Holstein130 €Entscheidung kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen · Details auf der Landesseite16
Thüringen230 €keine Angabe20

„Keine Angabe“ heißt: Das Land nennt dazu nichts. Die Spalte „Positionen auf der Landesliste“ zählt alle Einträge der Landesliste, auch optionale; mit der Auszählung oben ist sie nicht vergleichbar. Stand der Daten: 8. September 2026; Landesangaben geprüft am 15. September 2026. Alle Kosten

Gebühren und Fristen je Land stammen von den Behörden der Länder; Einzelheiten und Quellen stehen auf den Landesseiten.

Was das Verfahren insgesamt kostet, rechnet der Kostenrechner für Ihren Fall aus. Den vollständigen Ablauf zeigt die Seite Ablauf des Verfahrens.

Häufige Fragen von Zahnärzten mit EU-Abschluss

Muss ich als Zahnarzt mit EU-Diplom zur Prüfung?
In der Regel nicht. Steht Ihr Diplom in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG und liegt es nach dem Stichtag Ihres Staates, erkennt die Behörde es an, ohne Ihre Studieninhalte zu prüfen. Sie prüft trotzdem Deutschkenntnisse, Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung. Eine Eignungsprüfung folgt nur, wenn wesentliche Unterschiede bleiben, die Ihre Berufserfahrung nicht ausgleicht (§ 12a Abs. 7 ZHG).
Was bestätigt die Konformitätsbescheinigung bei Zahnärzten?
Sie bestätigt, dass Ihre Ausbildung die Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie erfüllt, also mindestens fünf Jahre und 5.000 Stunden umfasst, und dem Diplom gleichsteht, das für Ihren Staat in Anhang V Nummer 5.3.2 steht. Sie brauchen sie, wenn die Bezeichnung Ihres Diploms von der Liste abweicht (§ 12a Abs. 2 ZHG).
Wie läuft die Eignungsprüfung für Zahnärzte ab?
Je nach Umfang der Unterschiede legen Sie bis zu drei Abschnitte ab: schriftlich (45 Minuten Behandlungsplanung), mündlich (höchstens 90 Minuten) und praktisch (etwa fünf Stunden), und zwar nur in den Fächern, in denen die Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat (§§ 92 bis 95 ZApprO).
Wird mein Fachzahnarzt aus der EU automatisch anerkannt?
Die Richtlinie führt für Fachzahnärzte eine eigene Liste (Anhang V Nummer 5.3.3) und nennt nur die Gebiete Kieferorthopädie und Oralchirurgie. Die Approbation als Zahnarzt ist davon getrennt.