Approbation als Arzt mit EU-Abschluss
Wer als Arzt in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz studiert hat, erhält die Approbation in der Regel ohne Prüfung der Studieninhalte. Entscheidend ist der Ort des Abschlusses; Ihre Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Auch Deutsche mit einem Medizinstudium in der EU fallen unter diese Regel. Sie beruht auf den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie 2005/36/EG.
Die Behörde muss spätestens drei Monate nach den vollständigen Unterlagen entscheiden; was die Länder selbst angeben, zeigt die Tabelle weiter unten. Den Gesamtablauf zeigt die Seite Ablauf des Verfahrens, die Gebühren stehen unter Kosten.
So läuft der Antrag ab
1. Unterlagen zusammenstellen
Zum Antrag gehören Ihr ärztliches Diplom (alle 16 Länder führen es als Pflichtunterlage auf) und ein Identitätsnachweis (alle 16 Länder). Die übrigen Unterlagen hängen vom Land ab. Wir stellen mit Ihnen die Unterlagen zusammen und prüfen sie vor der Abgabe.
2. Antrag im zuständigen Land stellen
Wohnen Sie in Deutschland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (dort, wo Sie tatsächlich leben). Wohnen Sie im Ausland, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie arbeiten wollen. Mehr zur Zuständigkeit · Behörden und Unterlagen je Land
3. Eingangsbestätigung und Frist
Die Behörde bestätigt den Eingang binnen eines Monats und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Sie entscheidet spätestens drei Monate nach den vollständigen Unterlagen; bei einer Einzelfallprüfung kann sich die Frist um einen Monat verlängern (Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG).
4. Sprache nachweisen
Deutschkenntnisse sind auch mit EU-Diplom Pflicht. Den allgemeinsprachlichen Nachweis führen 13 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf, den Nachweis der Fachsprache (C1) 13 von 16 Ländern. Wie Sie sie nachweisen, bestimmt Ihr Bundesland (siehe Hinweis unten).
5. Approbation oder Bescheid über die Eignungsprüfung
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Behörde die Approbation. Bleiben wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung, legt ein Bescheid die Eignungsprüfung fest, eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung (siehe unten).
Drei Wege der Anerkennung
Automatische Anerkennung
Anhang V Nummer 5.1.1 zählt auf, welche ärztlichen Diplome die Staaten ausstellen. Liegt Ihr Diplom in dieser Liste und nach dem Stichtag Ihres Staates, erkennt die Behörde es an, ohne die Ausbildungsinhalte zu prüfen. Den Stichtag nennt Anhang V für jeden Staat; maßgeblich ist der Beginn der Ausbildung oder das Datum des Diploms (§ 9c Abs. 1 Nr. 2 BÄO). Die Behörde prüft dann Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse.
Rechtsgrundlage: Artikel 21 und Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG; § 9c Abs. 1 bis 3 der Bundesärzteordnung.
Mit Konformitätsbescheinigung
Heißt Ihr Diplom anders als in der Liste, brauchen Sie eine Konformitätsbescheinigung. Mit ihr bestätigt die zuständige Stelle Ihres Ausbildungsstaats, dass Ihre Ausbildung die Mindestanforderungen des Artikels 24 erfüllt und dem Diplom gleichsteht, das für diesen Staat in Anhang V steht. Liegt Ihre Ausbildung vor dem Stichtag und erfüllt sie diese Anforderungen nicht ganz, kann die Behörde zusätzlich eine Bescheinigung über Ihre Berufstätigkeit verlangen: mindestens drei Jahre ununterbrochen innerhalb der letzten fünf Jahre (Artikel 23 der Richtlinie).
Rechtsgrundlage: § 9c Abs. 2 und § 14b Abs. 1 der Bundesärzteordnung.
Einzelfallprüfung und Eignungsprüfung
Greift keine automatische Anerkennung, prüft die Behörde, ob wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung bestehen. Das sind Bestandteile der Ausbildung oder ärztliche Tätigkeiten, die sich deutlich unterscheiden (§ 9c Abs. 5 BÄO). Berufserfahrung und lebenslanges Lernen können Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen; Gelerntes aus lebenslangem Lernen muss die zuständige Stelle des jeweiligen Staats formell als gültig anerkannt haben (§ 9c Abs. 6 BÄO). Bleiben Unterschiede, legen Sie eine Eignungsprüfung ab. Einen Anpassungslehrgang sieht das Gesetz nicht vor. Dieselben Regeln gelten, wenn ein anderer EU-, EWR- oder Vertragsstaat Ihren Drittstaatsabschluss anerkannt hat (§ 9c Abs. 7 BÄO).
Rechtsgrundlage: § 9c Abs. 4 bis 7 der Bundesärzteordnung.
Was die Richtlinie für Ärzte verlangt
Artikel 24 der Richtlinie legt fest, was eine ärztliche Grundausbildung mindestens enthält: mindestens fünf Jahre und mindestens 5.500 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung an einer Universität oder unter ihrer Aufsicht. Die deutsche Ausbildung erfüllt das mit sechs Jahren und 5.500 Stunden (§ 1 Abs. 2 ÄApprO). Diplome, die diese Anforderungen erfüllen und in Anhang V Nummer 5.1.1 stehen, erkennt jeder Mitgliedstaat an (Artikel 21).
Anhang V Nummer 5.1.1 nennt zu jedem Staat die Bezeichnung des Diploms, die ausstellende Stelle und den Stichtag, bei einigen Staaten auch eine zusätzliche Bescheinigung. Für Deutschland führt die Liste das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung mit dem Stichtag 20. Dezember 1976 auf.
Wie Sie nach einem Medizinstudium in der EU Schritt für Schritt zur Approbation kommen, beschreibt der Ratgeber Approbation mit EU-Medizinstudium.
Die Eignungsprüfung für Ärzte
Die Eignungsprüfung ist mündlich-praktisch, enthält eine Patientenvorstellung und findet an einem Tag statt (§ 36 ÄApprO). Sie bezieht sich nur auf die Fächer und Querschnittsbereiche, in denen die Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat. Vor dem Termin weist Ihnen die Kommission Patienten zu; über jeden Patienten schreiben Sie einen Bericht mit Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise (der abschließenden Zusammenfassung des Falls).
Je nach Umfang der Unterschiede dauert die Prüfung 30 bis 90 Minuten je Person, und bis zu drei Personen können gleichzeitig geprüft werden. Eine staatliche Kommission aus drei Mitgliedern prüft auf Deutsch. Die Ladung muss spätestens fünf Kalendertage vor dem Termin zugehen. Die Prüfung soll mindestens zweimal im Jahr angeboten werden und lässt sich in jedem Fach zweimal wiederholen.
Facharzt mit EU-Weiterbildung
Auch die Facharztweiterbildung regelt die Richtlinie. Nach Artikel 25 setzt sie eine abgeschlossene ärztliche Grundausbildung voraus und findet als Vollzeitausbildung unter Aufsicht der zuständigen Stellen statt. Die Mindestdauer je Fachgebiet steht in Anhang V Nummer 5.1.3, die anerkannten Facharztnachweise der Staaten stehen in Nummer 5.1.2. Für Deutschland nennt die Liste die fachärztliche Anerkennung, ausgestellt von der Landesärztekammer.
Die Facharztanerkennung ist ein eigenes Verfahren bei der Landesärztekammer.
Die Kammern und Wege zeigt die Seite Facharztanerkennung.
Sprache und Berufserlaubnis
- Die Sprachnachweise legt Ihr Bundesland fest: Fachsprachenprüfung: Gebühren und Anmeldewege.
- Mit EU-Abschluss beantragen Sie gleich die Approbation. Wer einen Ausbildungsnachweis aus der EU, dem EWR oder der Schweiz besitzt, bekommt keine Berufserlaubnis. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie ein besonderes Interesse an der Erlaubnis darlegen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a BÄO). Die Voraussetzungen im Einzelnen stehen auf der Seite Berufserlaubnis.
Welche Unterlagen die Länder verlangen
Ausgezählt über die Pflichtunterlagen der 16 Länder, die für diesen Fall eine eigene Liste veröffentlichen. Die Zahlen zeigen, wie viele Länder eine Unterlage auf ihrer Liste führen; verlangt ein Land sie in anderer Form, taucht sie hier nicht auf. Bezeichnung, Form und Höchstalter weichen im Detail ab, die vollständige Liste steht auf der Landesseite.
In mindestens 14 von 16 Ländern verlangt
- Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis16 von 16 Ländern
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)16 von 16 Ländern
- Lebenslauf16 von 16 Ländern
- Antrag nach amtlichem Formblatt15 von 16 Ländern
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung15 von 16 Ländern
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes15 von 16 Ländern
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister14 von 16 Ländern
In weniger als 14 von 16 Ländern verlangt
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)13 von 16 Ländern
- Sprachnachweis Allgemeinsprache13 von 16 Ländern
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing12 von 16 Ländern
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)9 von 16 Ländern
- Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren8 von 16 Ländern
- Bestätigung des künftigen Arbeitgebers / Einstellungszusage7 von 16 Ländern
- Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge6 von 16 Ländern
- Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland5 von 16 Ländern
- Datenschutzrechtliche Einwilligung4 von 16 Ländern
- Fächer- und Notenliste / Transcript of Records4 von 16 Ländern
- Nachweis des Landesbezugs4 von 16 Ländern
- Konformitätsbescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG3 von 16 Ländern
- Meldebescheinigung / Wohnsitznachweis3 von 16 Ländern
Konformitätsbescheinigung und weitere Unterlagen für Ärzte
Die Konformitätsbescheinigung steht in 3 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf der Liste, in 12 weiteren Ländern unter Bedingungen. Sie wird gebraucht, wenn die Bezeichnung Ihres Diploms von der Liste in Anhang V abweicht, und von der zuständigen Stelle Ihres Ausbildungsstaats ausgestellt (§ 9c Abs. 2 BÄO).
Eine Bescheinigung über die Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung) steht in 1 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf der Liste, in 7 weiteren Ländern unter Bedingungen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of Good Standing), mit der Ihre Berufsbehörde bestätigt, dass einer Berufsausübung nichts entgegensteht, steht in 12 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf der Liste, in 4 weiteren Ländern unter Bedingungen.
Gebühr und Bearbeitungsdauer je Land
| Bundesland | Antragsgebühr | Bearbeitungsdauer | Positionen auf der Landesliste |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 300 € (Rahmen 100 € bis 630 €) | In aller Regel innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen | 13 |
| Bayern | 200 € bis 500 € | Mehrere Monate | 9 |
| Berlin | 210 € (Rahmen 100 € bis 430 €) | Ca. 3–4 Monate ab Vollständigkeit der Unterlagen · Details auf der Landesseite | 13 |
| Brandenburg | 173 € bis 872 € | Bearbeitung ab vollständigen Unterlagen bis zu 4 Monate, in der Regel 1 bis 2 Monate · Details auf der Landesseite | 20 |
| Bremen | 192 € bis 850 € | Einzelfallabhängig · Details auf der Landesseite | 21 |
| Hamburg | 350 € bis 600 € | 4–6 Wochen | 16 |
| Hessen | 200 € bis 600 € | 3 Monate ab Vollständigkeit · Details auf der Landesseite | 19 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 130 € | Erteilung der Approbation bei vollständigen Nachweisen: ca. 4 Wochen · Details auf der Landesseite | 21 |
| Niedersachsen | 260 € | Maximal 3 Monate ab Vollständigkeit · Details auf der Landesseite | 16 |
| Nordrhein-Westfalen | 150 € (Rahmen 150 € bis 700 €) | Danach keine bezifferte Frist. Die Behörde weist auf längere Bearbeitungszeiten hin · Details auf der Landesseite | 17 |
| Rheinland-Pfalz | 155 € bis 300 € | keine Angabe | 17 |
| Saarland | 200 € (Rahmen 200 € bis 300 €) | keine Angabe | 18 |
| Sachsen | 300 € | keine Angabe | 20 |
| Sachsen-Anhalt | 157 € bis 525 € | keine Angabe | 17 |
| Schleswig-Holstein | 130 € | Entscheidung binnen drei Monaten ab Vollständigkeit. Die Behörde warnt jedoch ausdrücklich vor längeren Zeiten · Details auf der Landesseite | 18 |
| Thüringen | 230 € | keine Angabe | 20 |
„Keine Angabe“ heißt: Das Land nennt dazu nichts. Die Spalte „Positionen auf der Landesliste“ zählt alle Einträge der Landesliste, auch optionale; mit der Auszählung oben ist sie nicht vergleichbar. Stand der Daten: 8. September 2026; Landesangaben geprüft am 15. September 2026. Alle Kosten
Gebühren und Fristen je Land stammen von den Behörden der Länder; Einzelheiten und Quellen stehen auf den Landesseiten.
Was das Verfahren insgesamt kostet, rechnet der Kostenrechner für Ihren Fall aus. Den vollständigen Ablauf zeigt die Seite Ablauf des Verfahrens.
Häufige Fragen von Ärzten mit EU-Abschluss
- Muss ich als Arzt mit EU-Diplom eine Prüfung ablegen?
- In der Regel nicht. Steht Ihr Diplom in Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG und liegt es nach dem Stichtag Ihres Staates, erkennt die Behörde es an, ohne Ihre Studieninhalte zu prüfen. Deutschkenntnisse, Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung prüft sie trotzdem. Nur bei wesentlichen Unterschieden, die Ihre Berufserfahrung nicht ausgleicht, folgt eine Eignungsprüfung (§ 9c Abs. 7 BÄO).
- Was ist eine Konformitätsbescheinigung?
- Eine Bescheinigung der zuständigen Stelle Ihres Ausbildungsstaats. Sie bestätigt, dass Ihre Ausbildung die Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie erfüllt und dem Diplom gleichsteht, das für diesen Staat in Anhang V steht. Sie brauchen sie, wenn die Bezeichnung Ihres Diploms von der Liste abweicht (§ 9c Abs. 2 BÄO).
- Wie läuft die Eignungsprüfung für Ärzte ab?
- Sie ist mündlich-praktisch mit Patientenvorstellung und dauert je nach Umfang der Unterschiede 30 bis 90 Minuten je Person (§ 36 ÄApprO). Geprüft werden nur die Fächer, in denen die Behörde wesentliche Unterschiede festgestellt hat. In jedem Fach können Sie zweimal wiederholen.
- Gilt die automatische Anerkennung auch für meinen Facharzttitel?
- Für Facharztnachweise führt Anhang V eine eigene Liste (Nummer 5.1.2). Die Approbation und die Anerkennung als Facharzt sind zwei getrennte Verfahren; die Facharztanerkennung läuft bei der Landesärztekammer. Facharztanerkennung
- Kann ich mit EU-Diplom eine Berufserlaubnis bekommen?
- In der Regel nicht. Wer einen ärztlichen Ausbildungsnachweis aus der EU, dem EWR oder der Schweiz besitzt, bekommt keine Berufserlaubnis, außer er legt ein besonderes Interesse an der Erlaubnis dar (§ 10 BÄO).