Approbation als Apotheker mit Abschluss außerhalb der EU
Mit einem Abschluss außerhalb der EU legen Sie als Apotheker in der Regel die Kenntnisprüfung ab (§ 10c Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung, BApO). Sie ist mündlich und dauert 30 bis 60 Minuten. Wer seine Unterlagen bewerten lässt (Unterlagenbewertung, auch dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung genannt), bekommt die Approbation, wenn die Behörde die Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung feststellt (§ 10c Abs. 3 BApO). Welcher Weg zu Ihnen passt, zeigt die Entscheidungshilfe.
Die Kenntnisprüfung für Apotheker
Die Kenntnisprüfung ist mündlich und findet an einem Tag statt (§ 22d Approbationsordnung für Apotheker, AAppO). Sie wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt; soweit die Fächer es zulassen, können bis zu vier Personen gleichzeitig geprüft werden. Wie lange sie dauert, hängt vom Umfang der festgestellten Unterschiede ab: Es sind mindestens 30 und höchstens 60 Minuten je Person.
Geprüft werden immer drei Fächer: Pharmazeutische Praxis, Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker und ein drittes Fach, das die Behörde aus den Fächern mit wesentlichen Unterschieden festlegt (§ 22d Abs. 1 AAppO). Dabei sollen Sie auch Ihre Kenntnisse in der apothekerlichen Gesprächsführung zeigen, also in der Beratung von Patienten.
Eine staatliche Kommission aus drei Mitgliedern prüft auf Deutsch. Die Ladung muss Ihnen spätestens sieben Tage vor dem Termin zugehen (§ 22d Abs. 3 und 4 AAppO). Die Prüfung soll mindestens zweimal im Jahr angeboten werden und lässt sich zweimal wiederholen (§ 22d Abs. 6 AAppO).
In 3 Ländern (Baden-Württemberg, Bayern und Brandenburg) nennt die Landesangabe ausdrücklich, dass Sie bei einer Wiederholung die Prüfung als Ganzes, also in allen Fächern, erneut ablegen.
Die Kenntnisprüfung kostet in den acht Ländern, die einen Festbetrag oder eine Regelgebühr nennen, zwischen 170 € und 710 €.
Die Schritte
1. Förderung sichern vor dem Antrag
Der Anerkennungszuschuss des Bundes (bis zu 4.800 €) fördert Übersetzungen, Beglaubigungen, Verfahrensgebühren und Vorbereitungskurse auf die Prüfung. Beantragen Sie ihn vor dem Approbationsantrag; er setzt einen Wohnsitz in Deutschland voraus. Zur Förderung
2. Unterlagen beschaffen und beglaubigen lassen
Ausländische Urkunden brauchen einen Echtheitsnachweis. Staaten des Haager Übereinkommens nutzen die Apostille (eine Beglaubigung des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde), andere die Legalisation durch die deutsche Botschaft. Für einige Staaten gibt es keines von beidem; dann klärt die Behörde die Echtheit auf einem anderen Weg, zum Beispiel über eine Urkundenüberprüfung der Botschaft. Was je Herkunftsland gilt
3. Sprache nachweisen
Verlangt werden allgemeinsprachlich B2 und fachsprachlich C1 (Niveaustufen des Europäischen Referenzrahmens). 15 von 16 Ländern führen das B2-Zertifikat auf ihrer Antragsliste. Die Fachsprachenprüfung (C1) folgt in Schritt 5.
4. Antrag stellen
Wohnen Sie in Deutschland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (dort, wo Sie tatsächlich leben). Wohnen Sie im Ausland, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie arbeiten wollen. Mehr zur Zuständigkeit · Behörden und Unterlagen je Land
Ab dem Tag Ihres Antrags haben Sie vier Wochen Zeit, sich zwischen Kenntnisprüfung und Unterlagenbewertung zu entscheiden (§ 10c Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung). Entscheiden Sie das vorher: Entscheidungshilfe.
5. Fachsprachenprüfung ablegen
Die Fachsprachenprüfung (C1) nehmen in den meisten Ländern die Apothekerkammern ab. Sie folgt nach dem Antrag und vor der Kenntnisprüfung; die Reihenfolge unterscheidet sich je nach Land. Gebühren und Anmeldewege
6. Kenntnisprüfung ablegen
Die Kenntnisprüfung ist mündlich, findet an einem Tag statt und dauert 30 bis 60 Minuten (§ 22d Approbationsordnung für Apotheker). Eine befristete Berufserlaubnis erlaubt Ihnen die Arbeit bis zur Prüfung, höchstens zwei Jahre insgesamt. Zur Kenntnisprüfung · Zur Berufserlaubnis
Welche Unterlagen die Länder verlangen
Ausgezählt über die Pflichtunterlagen der 16 Länder, die für diesen Fall eine eigene Liste veröffentlichen. Die Zahlen zeigen, wie viele Länder eine Unterlage auf ihrer Liste führen; verlangt ein Land sie in anderer Form, taucht sie hier nicht auf. Bezeichnung, Form und Höchstalter weichen im Detail ab, die vollständige Liste steht auf der Landesseite.
Die Listen decken beide Wege ab. Die Fächer- und Notenliste führen 11 von 16 Ländern ohne Einschränkung auf. Das Curriculum, die ausführliche Beschreibung Ihrer Studieninhalte, steht in 10 Ländern auf der Liste, in 7 davon nur unter Bedingungen, meist für die Unterlagenbewertung.
In mindestens 14 von 16 Ländern verlangt
- Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis16 von 16 Ländern
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)16 von 16 Ländern
- Lebenslauf16 von 16 Ländern
- Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes15 von 16 Ländern
- Sprachnachweis Allgemeinsprache15 von 16 Ländern
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung14 von 16 Ländern
- Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland14 von 16 Ländern
In weniger als 14 von 16 Ländern verlangt
- Antrag nach amtlichem Formblatt13 von 16 Ländern
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister13 von 16 Ländern
- Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)12 von 16 Ländern
- Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing12 von 16 Ländern
- Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)11 von 16 Ländern
- Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren11 von 16 Ländern
- Fächer- und Notenliste / Transcript of Records11 von 16 Ländern
- Nachweis des Landesbezugs11 von 16 Ländern
- Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge8 von 16 Ländern
- Stundenübersicht je Fach, aufgeteilt nach Theorie und Praxis7 von 16 Ländern
- Nachweis der praktischen Ausbildungsphase5 von 16 Ländern
- Erklärung zur Begutachtung der Ausbildungsunterlagen4 von 16 Ländern
- Meldebescheinigung / Wohnsitznachweis4 von 16 Ländern
- Nachweis über Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung)4 von 16 Ländern
- Bestätigung des künftigen Arbeitgebers / Einstellungszusage3 von 16 Ländern
- Einverständniserklärung zur Echtheits- und Referenzqualifikationsprüfung3 von 16 Ländern
- Erklärung, kein Studium in Deutschland begonnen oder abgebrochen zu haben3 von 16 Ländern
Was bei Apothekern auf der Liste steht
Der Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsland (Approbationsurkunde, Lizenz oder Registrierung) ist in 14 von 16 Ländern Pflicht, in 2 weiteren Ländern nur unter Bedingungen.
Eine Stundenübersicht je Fach, getrennt nach Theorie und Praxis, ist in 7 von 16 Ländern Pflicht. In Deutschland dauert die pharmazeutische Ausbildung vier Jahre Studium, dazu kommen eine Famulatur von acht Wochen und eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten (§ 1 Abs. 1 AAppO).
Ein Nachweis der praktischen Ausbildung ist in 5 von 16 Ländern Pflicht, in 6 weiteren Ländern nur unter Bedingungen.
Eine Erklärung, die Kosten des Gleichwertigkeitsgutachtens zu übernehmen, verlangen drei Länder.
Ein Land fragt zusätzlich nach einer Aufstellung der Tätigkeiten, die im Herkunftsland für Apotheker reglementiert sind.
Lassen sich Unterlagen aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht vollständig beschaffen, legen Sie die Kenntnisprüfung ab (§ 10c Abs. 3 BApO).
Wie lange dauert es und was kostet es?
Die Antragsgebühr liegt je nach Land zwischen 100 € und 872 €. Dazu kommen Übersetzungen, Beglaubigungen, die Fachsprachenprüfung der Apothekerkammer und die mündliche Kenntnisprüfung. Die Beträge je Land stehen auf der Seite Kosten, der Kostenrechner addiert sie für Ihren Fall.
Das Gleichwertigkeitsgutachten (ein Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe) fällt nur an, wenn Sie die Unterlagenbewertung wählen. Für das Gutachten nennen fünf Länder einen festen Betrag, höchstens 1.773 €; weitere Länder nennen Rahmen oder Auslagen nach Aufwand. Wie lange das Verfahren insgesamt dauert, unterscheidet sich von Land zu Land; die Tabelle zeigt die Angabe jeder Behörde. Wir planen mit Ihnen Reihenfolge und Zeitbedarf, damit Fristen und Prüfungstermine zusammenpassen.
Arbeiten bis zur Prüfung: die Berufserlaubnis für Apotheker
Bis zur Prüfung dürfen Sie mit einer Berufserlaubnis nach § 11 BApO als Apotheker arbeiten. Sie wird widerruflich und befristet erteilt, insgesamt für höchstens zwei Jahre (§ 11 Abs. 2 BApO). Üblich ist eine nicht selbständige, nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht eines approbierten Apothekers.
Über zwei Jahre hinaus ist die Erlaubnis nur ausnahmsweise möglich (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BApO), im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Arzneimittelversorgung.
Alle Voraussetzungen und Grenzen stehen auf der Seite Berufserlaubnis.
Worauf Sie als Apotheker vor dem Antrag achten sollten
- Den Nachweis der Fachsprache (C1) führen 12 von 16 Ländern auf ihrer Antragsliste. Die Fachsprachenprüfung besteht nach den Angaben der Kammern aus einem Apotheker-Patienten-Gespräch, einem schriftlichen Teil und einem Gespräch unter Apothekern, in dem Sie Fachbegriffe in verständliche Sprache übersetzen.
- Nach einem Fehlversuch bei der Fachsprachenprüfung verlangen einzelne Länder eine Wartezeit: Bayern zwei Monate, das Saarland und Sachsen-Anhalt sechs Monate.
- Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung nennen 9 der 16 Länder, die sie verlangen, ein Höchstalter; lassen Sie sie deshalb möglichst spät ausstellen.
- Die Ladung erhalten Sie spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin (§ 22d Abs. 3 AAppO). Für die Anreise bleibt also nur wenig Zeit.
Gebühr und Bearbeitungsdauer je Land
| Bundesland | Antragsgebühr | Bearbeitungsdauer | Positionen auf der Landesliste |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 450 € (Rahmen 300 € bis 500 €) | keine Angabe | 19 |
| Bayern | 400 € (Rahmen 280 € bis 500 €) | In Einzelfällen über ein Jahr, wegen der notwendigen Einholung eines Gutachtens zur Gleichwertigkeit | 17 |
| Berlin | 100 € bis 430 € | Ca. 3 bis 4 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen · Details auf der Landesseite | 19 |
| Brandenburg | 173 € bis 872 € | Spätestens drei Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen · Details auf der Landesseite | 23 |
| Bremen | 192 € bis 850 € | keine Angabe | 20 |
| Hamburg | 500 € bis 750 € | keine Angabe | 24 |
| Hessen | 380 € bis 600 € | keine Angabe | 21 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 200 € bis 225 € | Details auf der Landesseite | 19 |
| Niedersachsen | 250 € | Ca. 6 Wochen ab Vollständigkeit und bestandener Fachsprachenprüfung · Details auf der Landesseite | 18 |
| Nordrhein-Westfalen | 150 € bis 700 € | Höchstens 3 Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen · Details auf der Landesseite | 25 |
| Rheinland-Pfalz | 155 € bis 300 € | 4 Monate · Details auf der Landesseite | 21 |
| Saarland | 200 € (Rahmen 200 € bis 300 €) | keine Angabe | 17 |
| Sachsen | 490 € | Gleichwertigkeitsprüfung in der Regel vier Monate ab Vollständigkeit · Details auf der Landesseite | 26 |
| Sachsen-Anhalt | 157 € bis 525 € | keine Angabe | 27 |
| Schleswig-Holstein | 320 € | keine Angabe | 22 |
| Thüringen | 320 € | keine Angabe | 22 |
„Keine Angabe“ heißt: Das Land nennt dazu nichts. Die Spalte „Positionen auf der Landesliste“ zählt alle Einträge der Landesliste, auch optionale; mit der Auszählung oben ist sie nicht vergleichbar. Stand der Daten: 8. September 2026; Landesangaben geprüft am 15. September 2026. Alle Kosten
Was das Verfahren insgesamt kostet, rechnet der Kostenrechner für Ihren Fall aus. Den vollständigen Ablauf zeigt die Seite Ablauf des Verfahrens.
Häufige Fragen von Apothekern mit Drittstaat-Abschluss
- Wie läuft die Kenntnisprüfung für Apotheker ab?
- Sie ist mündlich und findet an einem Tag vor einer staatlichen Kommission aus drei Mitgliedern statt. Für jede Person dauert sie 30 bis 60 Minuten, je nach Umfang der festgestellten Unterschiede (§ 22d AAppO).
- Welche Fächer prüft die Kommission?
- Immer drei: Pharmazeutische Praxis, Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker und ein drittes Fach, das die Behörde aus den Fächern mit wesentlichen Unterschieden festlegt (§ 22d Abs. 1 AAppO).
- Wie oft kann ich die Kenntnisprüfung wiederholen?
- Zweimal (§ 22d Abs. 6 AAppO). Einige Länder verlangen bei einer Wiederholung, dass Sie die Prüfung als Ganzes erneut ablegen. Mehrere Länder rechnen Fehlversuche aus anderen Bundesländern an.
- Darf ich als Apotheker bis zur Prüfung arbeiten?
- Mit einer Berufserlaubnis ja, insgesamt höchstens zwei Jahre (§ 11 BApO). Sie ist widerruflich und gilt üblicherweise für eine nicht selbständige, nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht eines approbierten Apothekers. Berufserlaubnis für Apotheker