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Approbation als Zahnarzt mit Abschluss außerhalb der EU

Mit einem Abschluss außerhalb der EU legen Sie als Zahnarzt in der Regel die Kenntnisprüfung ab (§ 12b Abs. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, ZHG). Sie besteht aus drei Abschnitten: Sie planen eine Behandlung schriftlich, führen ein Prüfungsgespräch und arbeiten praktisch. Als zweiten Weg gibt es die Unterlagenbewertung, auch dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung genannt. Die Behörde stellt dabei Ihre zahnärztliche Ausbildung der deutschen gegenüber. Welcher Weg zu Ihnen passt, zeigt die Entscheidungshilfe.

Die Kenntnisprüfung für Zahnärzte

Die Kenntnisprüfung hat drei Abschnitte, die Sie nacheinander ablegen (§§ 104 bis 110 Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen, ZApprO). Den mündlichen und den praktischen Abschnitt dürfen Sie erst ablegen, wenn Sie den vorherigen bestanden haben.

Geprüft werden Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie die Fächergruppe Zahnerhaltung mit Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre (§ 107 Abs. 1 ZApprO). Ergänzend können Fragen zu Notfallmedizin, Hygiene und Rechtsfragen der zahnärztlichen Berufsausübung kommen. Jeder nicht bestandene Abschnitt lässt sich zweimal wiederholen; die Wiederholungen zählen je Abschnitt (§ 118 ZApprO). In 3 Ländern nennen die Landesangaben für den praktischen Abschnitt einen Phantomkopf oder Phantomarbeitsplatz, also ein Übungsmodell, an dem Sie die Behandlungen ausführen. Die Kenntnisprüfung kostet in den neun Ländern, die einen Festbetrag oder eine Regelgebühr nennen, zwischen 1.300 € und 3.000 €.

Die Schritte

  1. 1. Förderung sichern vor dem Antrag

    Der Anerkennungszuschuss des Bundes (bis zu 4.800 €) fördert Übersetzungen, Beglaubigungen, Verfahrensgebühren und Vorbereitungskurse auf die Prüfung. Beantragen Sie ihn vor dem Approbationsantrag; er setzt einen Wohnsitz in Deutschland voraus. Zur Förderung

  2. 2. Unterlagen beschaffen und beglaubigen lassen

    Ausländische Urkunden brauchen einen Echtheitsnachweis. Staaten des Haager Übereinkommens nutzen die Apostille (eine Beglaubigung des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde), andere die Legalisation durch die deutsche Botschaft. Für einige Staaten gibt es keines von beidem; dann klärt die Behörde die Echtheit auf einem anderen Weg, zum Beispiel über eine Urkundenüberprüfung der Botschaft. Was je Herkunftsland gilt

  3. 3. Sprache nachweisen

    Ihr Deutsch muss allgemeinsprachlich B2 und fachsprachlich C1 erreichen (Niveaustufen des Europäischen Referenzrahmens). Das B2-Zertifikat verlangen 15 von 16 Ländern schon mit dem Antrag. Für die Fachsprache folgt später eine Prüfung (Schritt 5).

  4. 4. Antrag stellen

    Wohnen Sie in Deutschland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (dort, wo Sie tatsächlich leben). Wohnen Sie im Ausland, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie arbeiten wollen. Mehr zur Zuständigkeit · Behörden und Unterlagen je Land

    Ab dem Tag Ihres Antrags haben Sie vier Wochen Zeit, sich zwischen Kenntnisprüfung und Unterlagenbewertung zu entscheiden (§ 12b Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde). Entscheiden Sie das vorher: Entscheidungshilfe.

  5. 5. Fachsprachenprüfung ablegen

    Die Fachsprachenprüfung (C1) nehmen in der Regel die Zahnärztekammern der Länder ab. Sie folgt nach dem Antrag und vor der Kenntnisprüfung; die Reihenfolge unterscheidet sich je nach Land. Gebühren und Anmeldewege

  6. 6. Kenntnisprüfung ablegen

    Die Kenntnisprüfung hat drei Abschnitte: schriftlich, mündlich und praktisch. Der praktische Teil dauert rund fünf Stunden (§§ 104 bis 110 Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen). Bis zur Prüfung dürfen Sie mit einer befristeten Berufserlaubnis arbeiten: insgesamt höchstens zwei Jahre, über alle Länder zusammengerechnet. Zur Kenntnisprüfung · Zur Berufserlaubnis

Welche Unterlagen die Länder verlangen

Ausgezählt über die Pflichtunterlagen der 16 Länder, die für diesen Fall eine eigene Liste veröffentlichen. Die Zahlen zeigen, wie viele Länder eine Unterlage auf ihrer Liste führen; verlangt ein Land sie in anderer Form, taucht sie hier nicht auf. Bezeichnung, Form und Höchstalter weichen im Detail ab, die vollständige Liste steht auf der Landesseite.

Die Listen decken beide Wege ab. Die Fächer- und Notenliste führen 11 von 16 Ländern ohne Einschränkung auf. Das Curriculum, die ausführliche Beschreibung Ihrer Studieninhalte, steht in 13 Ländern auf der Liste, in 10 davon nur unter Bedingungen, meist für die Unterlagenbewertung.

In mindestens 14 von 16 Ländern verlangt

  • Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis16 von 16 Ländern
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)16 von 16 Ländern
  • Lebenslauf16 von 16 Ländern
  • Antrag nach amtlichem Formblatt15 von 16 Ländern
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung15 von 16 Ländern
  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes15 von 16 Ländern
  • Sprachnachweis Allgemeinsprache15 von 16 Ländern

In weniger als 14 von 16 Ländern verlangt

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister13 von 16 Ländern
  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)13 von 16 Ländern
  • Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland12 von 16 Ländern
  • Nachweis des Landesbezugs12 von 16 Ländern
  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)11 von 16 Ländern
  • Fächer- und Notenliste / Transcript of Records11 von 16 Ländern
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing11 von 16 Ländern
  • Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren9 von 16 Ländern
  • Stundenübersicht je Fach, aufgeteilt nach Theorie und Praxis8 von 16 Ländern
  • Nachweis der praktischen Ausbildungsphase7 von 16 Ländern
  • Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge6 von 16 Ländern
  • Erklärung zur Begutachtung der Ausbildungsunterlagen4 von 16 Ländern
  • Nachweis über Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung)3 von 16 Ländern

Was bei Zahnärzten auf der Liste steht

Eine Stundenübersicht je Fach, getrennt nach Theorie und Praxis, gehört in 8 von 16 Ländern zu den Pflichtunterlagen; in einem weiteren Land gilt das nur unter Bedingungen. Mit ihr vergleicht die Behörde den Umfang Ihres Studiums mit der deutschen Ausbildung: fünf Jahre mit 5.000 Stunden, dazu ein Pflegedienst von einem Monat und eine Famulatur von vier Wochen (§ 2 Abs. 1 ZApprO).

Ein Nachweis der praktischen Ausbildung gehört in 7 von 16 Ländern zu den Pflichtunterlagen; in 5 weiteren Ländern gilt das nur unter Bedingungen.

Der Nachweis des Landesbezugs gehört in 12 von 16 Ländern zu den Pflichtunterlagen. Er zeigt, warum das Land für Sie zuständig ist; die Länder lassen dafür meist alternativ eine Einstellungszusage, eine familiäre Bindung oder den Wohnsitz zu.

In einem Land gehört außerdem der Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz (für das Röntgen) zu den Antragsunterlagen.

Lassen sich Unterlagen aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht vollständig beschaffen, legen Sie die Kenntnisprüfung ab (§ 12b Abs. 3 ZHG).

Wie lange dauert es und was kostet es?

Die Antragsgebühr liegt je nach Land zwischen 100 € und 872 €. Dazu kommen Übersetzungen, Beglaubigungen, die Fachsprachenprüfung der Zahnärztekammer und die dreiteilige Kenntnisprüfung. Die Beträge je Land stehen auf der Seite Kosten, der Kostenrechner addiert sie für Ihren Fall.

Das Gleichwertigkeitsgutachten (ein Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe) fällt nur an, wenn Sie die Unterlagenbewertung wählen. Für das Gutachten nennen fünf Länder einen festen Betrag, höchstens 1.773 €; weitere Länder nennen Rahmen oder Auslagen nach Aufwand. Wie lange das Verfahren insgesamt dauert, unterscheidet sich von Land zu Land; die Tabelle zeigt die Angabe jeder Behörde. Wir planen mit Ihnen Reihenfolge und Zeitbedarf, damit Fristen und Prüfungstermine zusammenpassen.

Arbeiten bis zur Prüfung: die Berufserlaubnis für Zahnärzte

Bis zur Prüfung dürfen Sie mit einer Berufserlaubnis nach § 13 ZHG als Zahnarzt arbeiten. Sie gilt insgesamt höchstens zwei Jahre zahnärztlicher Tätigkeit in Deutschland, über alle Länder zusammengerechnet, und wird nur widerruflich erteilt. Mehrere Länder erteilen sie nur für eine nicht selbständige Tätigkeit unter Aufsicht.

Über zwei Jahre hinaus ist die Erlaubnis nur ausnahmsweise möglich (§ 13 Abs. 3 ZHG), im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung.

Alle Voraussetzungen und Grenzen stehen auf der Seite Berufserlaubnis.

Worauf Sie als Zahnarzt vor dem Antrag achten sollten

Gebühr und Bearbeitungsdauer je Land

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Positionen auf der Landesliste je Bundesland
BundeslandAntragsgebührBearbeitungsdauerPositionen auf der Landesliste
Baden-Württemberg450 € (Rahmen 300 € bis 500 €)Durchschnittliche Verfahrensdauer 2025 rund dreieinhalb Jahre · Details auf der Landesseite20
Bayern280 € bis 500 €Kann wegen der notwendigen Einholung eines Gutachtens zur Gleichwertigkeit in Einzelfällen über ein Jahr dauern16
Berlin430 €Ca. 3–4 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen · Details auf der Landesseite20
Brandenburg173 € bis 872 €keine Angabe25
Bremen192 € bis 850 €Einzelfallabhängig · Details auf der Landesseite19
Hamburg500 € bis 750 €keine Angabe21
Hessen380 € bis 600 €keine Angabe25
Mecklenburg-Vorpommern200 € bis 225 €Neuanträge bis zu sechs Monate je nach Antragsaufkommen · Details auf der Landesseite20
Niedersachsen100 € bis 600 €Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen · Details auf der Landesseite18
Nordrhein-Westfalen150 € bis 700 €Gesetzlich Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen · Details auf der Landesseite26
Rheinland-Pfalz155 € bis 300 €Maximal vier Monate ab Vollständigkeit · Details auf der Landesseite22
Saarland200 € (Rahmen 200 € bis 300 €)Entscheidung kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen · Details auf der Landesseite17
Sachsen490 €Entscheidung kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen · Details auf der Landesseite23
Sachsen-Anhalt157 € bis 525 €Entscheidung kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen · Details auf der Landesseite24
Schleswig-Holstein320 €Entscheidung kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der erforderlichen Unterlagen · Details auf der Landesseite20
Thüringen320 €keine Angabe25

„Keine Angabe“ heißt: Das Land nennt dazu nichts. Die Spalte „Positionen auf der Landesliste“ zählt alle Einträge der Landesliste, auch optionale; mit der Auszählung oben ist sie nicht vergleichbar. Stand der Daten: 8. September 2026; Landesangaben geprüft am 15. September 2026. Alle Kosten

Was das Verfahren insgesamt kostet, rechnet der Kostenrechner für Ihren Fall aus. Den vollständigen Ablauf zeigt die Seite Ablauf des Verfahrens.

Häufige Fragen von Zahnärzten mit Drittstaat-Abschluss

Wie läuft die Kenntnisprüfung für Zahnärzte ab?
Sie besteht aus einem schriftlichen Abschnitt (45 Minuten Behandlungsplanung), einem mündlichen Abschnitt (60 bis 90 Minuten Prüfungsgespräch) und einem praktischen Abschnitt von rund fünf Stunden (§§ 104 bis 110 ZApprO). Die Abschnitte folgen nacheinander; den nächsten legen Sie erst nach dem bestandenen vorherigen ab.
Was passiert, wenn ich einen Abschnitt nicht bestehe?
Jeder nicht bestandene Abschnitt lässt sich zweimal wiederholen (§ 118 ZApprO). Die Wiederholungen zählen je Abschnitt, nicht für die Prüfung als Ganzes. Mehrere Länder rechnen Fehlversuche aus anderen Bundesländern an.
Wie lange darf ich als Zahnarzt mit Berufserlaubnis arbeiten?
Insgesamt höchstens zwei Jahre zahnärztlicher Tätigkeit in Deutschland, über alle Länder zusammengerechnet (§ 13 ZHG). Die Erlaubnis ist widerruflich, und mehrere Länder erteilen sie nur für eine Tätigkeit unter Aufsicht. Berufserlaubnis für Zahnärzte
Was kostet die Kenntnisprüfung für Zahnärzte?
Die Kenntnisprüfung kostet in den neun Ländern, die einen Festbetrag oder eine Regelgebühr nennen, zwischen 1.300 € und 3.000 €. Gebühren je Bundesland