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Approbation als Arzt mit Abschluss außerhalb der EU

Mit einem Abschluss außerhalb der EU legen Sie als Arzt in der Regel die Kenntnisprüfung ab (§ 9d Abs. 2 Bundesärzteordnung, BÄO). Dort zeigen Sie Ihr ärztliches Können an Patienten; die Behörde bewertet Ihre Studieninhalte nicht einzeln. Alternativ können Sie Ihre Unterlagen bewerten lassen (Unterlagenbewertung, auch dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung genannt): Die Behörde vergleicht dann Ihre Ausbildung mit der deutschen (§ 9d Abs. 3 BÄO). Welcher Weg zu Ihnen passt, zeigt die Entscheidungshilfe.

Die Kenntnisprüfung für Ärzte

Die Kenntnisprüfung ist mündlich-praktisch und findet an einem Tag statt (§ 37 Approbationsordnung für Ärzte, ÄApprO). Vor dem Termin weist Ihnen die Prüfungskommission einen oder mehrere Patienten zu. Sie erheben die Krankengeschichte (Anamnese), untersuchen die Patienten unter Aufsicht und stellen sie danach der Kommission vor. Über jeden Patienten schreiben Sie einen Bericht mit Diagnose, Prognose und Behandlungsplan; er fließt in die Bewertung ein.

Die Prüfung bezieht sich auf Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragen berühren außerdem Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Hat die Behörde in einem weiteren Fach wesentliche Unterschiede festgestellt, legt sie dieses Fach zusätzlich fest (§ 37 Abs. 1 ÄApprO).

Für jede Person sind 60 bis 90 Minuten vorgesehen, geprüft werden höchstens vier Personen gleichzeitig. Eine staatliche Kommission aus drei Mitgliedern prüft auf Deutsch. Die Prüfung soll mindestens zweimal im Jahr angeboten werden und lässt sich zweimal wiederholen (§ 37 Abs. 2, 4 und 7 ÄApprO). Mehrere Länder rechnen Fehlversuche aus anderen Bundesländern an. Ein Wechsel des Landes bringt Ihnen also keinen neuen Versuch.

Die Kenntnisprüfung kostet in den elf Ländern, die einen Festbetrag oder eine Regelgebühr nennen, zwischen 400 € und 1.350 €.

Die Schritte

  1. 1. Förderung sichern vor dem Antrag

    Der Anerkennungszuschuss des Bundes (bis zu 4.800 €) fördert Übersetzungen, Beglaubigungen, Verfahrensgebühren und Vorbereitungskurse auf die Prüfung. Beantragen Sie ihn vor dem Approbationsantrag; er setzt einen Wohnsitz in Deutschland voraus. Zur Förderung

  2. 2. Unterlagen beschaffen und beglaubigen lassen

    Ausländische Urkunden brauchen einen Echtheitsnachweis. Staaten des Haager Übereinkommens nutzen die Apostille (eine Beglaubigung des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde), andere die Legalisation durch die deutsche Botschaft. Für einige Staaten gibt es keines von beidem; dann klärt die Behörde die Echtheit auf einem anderen Weg, zum Beispiel über eine Urkundenüberprüfung der Botschaft. Was je Herkunftsland gilt

  3. 3. Sprache nachweisen

    Sie brauchen allgemeinsprachlich B2 und fachsprachlich C1 (Niveaustufen des Europäischen Referenzrahmens). Das B2-Zertifikat führen 15 von 16 Ländern auf ihrer Antragsliste; die Fachsprachenprüfung (C1) folgt später, in Schritt 5.

  4. 4. Antrag stellen

    Wohnen Sie in Deutschland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (dort, wo Sie tatsächlich leben). Wohnen Sie im Ausland, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie arbeiten wollen. Mehr zur Zuständigkeit · Behörden und Unterlagen je Land

    Ab dem Tag Ihres Antrags haben Sie vier Wochen Zeit, sich zwischen Kenntnisprüfung und Unterlagenbewertung zu entscheiden (§ 9d Abs. 2 der Bundesärzteordnung). Entscheiden Sie das vorher: Entscheidungshilfe.

  5. 5. Fachsprachenprüfung ablegen

    Die Fachsprachenprüfung (C1) legen Sie meist bei der Landesärztekammer ab. Sie folgt nach dem Antrag und vor der Kenntnisprüfung; die Reihenfolge unterscheidet sich je nach Land. Gebühren und Anmeldewege

  6. 6. Kenntnisprüfung ablegen

    Die Kenntnisprüfung ist mündlich-praktisch, mit Patientenvorstellung, und findet an einem Tag statt. Sie dauert für jede Person 60 bis 90 Minuten (§ 37 Approbationsordnung für Ärzte). Bis zur Prüfung können Sie mit einer befristeten Berufserlaubnis arbeiten, insgesamt höchstens zwei Jahre über alle Länder zusammen. Zur Kenntnisprüfung · Zur Berufserlaubnis

Welche Unterlagen die Länder verlangen

Ausgezählt über die Pflichtunterlagen der 16 Länder, die für diesen Fall eine eigene Liste veröffentlichen. Die Zahlen zeigen, wie viele Länder eine Unterlage auf ihrer Liste führen; verlangt ein Land sie in anderer Form, taucht sie hier nicht auf. Bezeichnung, Form und Höchstalter weichen im Detail ab, die vollständige Liste steht auf der Landesseite.

Die Listen decken beide Wege ab. Die Fächer- und Notenliste führen 14 von 16 Ländern ohne Einschränkung auf. Das Curriculum, die ausführliche Beschreibung Ihrer Studieninhalte, steht in 14 Ländern auf der Liste, in 12 davon nur unter Bedingungen, meist für die Unterlagenbewertung.

In mindestens 14 von 16 Ländern verlangt

  • Abschlussdiplom / Prüfungszeugnis16 von 16 Ländern
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)16 von 16 Ländern
  • Lebenslauf16 von 16 Ländern
  • Führungszeugnis / Strafregisterauszug des Heimat- oder Ausbildungslandes15 von 16 Ländern
  • Sprachnachweis Allgemeinsprache15 von 16 Ländern
  • Antrag nach amtlichem Formblatt14 von 16 Ländern
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung14 von 16 Ländern
  • Fächer- und Notenliste / Transcript of Records14 von 16 Ländern

In weniger als 14 von 16 Ländern verlangt

  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Personenstandsregister13 von 16 Ländern
  • Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungs- oder Heimatland12 von 16 Ländern
  • Nachweis der Fachsprachenkenntnisse (C1 GER)12 von 16 Ländern
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung / Certificate of Good Standing12 von 16 Ländern
  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Deutschland)11 von 16 Ländern
  • Erklärung über anhängige Straf-, Ermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren9 von 16 Ländern
  • Bestätigung des künftigen Arbeitgebers / Einstellungszusage7 von 16 Ländern
  • Erklärung über früher oder derzeit in anderen Bundesländern gestellte Anträge7 von 16 Ländern
  • Nachweis des Landesbezugs6 von 16 Ländern
  • Datenschutzrechtliche Einwilligung3 von 16 Ländern
  • Erklärung zur Begutachtung der Ausbildungsunterlagen3 von 16 Ländern
  • Meldebescheinigung / Wohnsitznachweis3 von 16 Ländern
  • Nachweis der praktischen Ausbildungsphase3 von 16 Ländern
  • Nachweis über Berufstätigkeit (Erwerbstätigkeitsbescheinigung)3 von 16 Ländern

Was bei Ärzten auf der Liste steht

Der Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsland (Approbationsurkunde, Lizenz oder Registrierung) steht in 12 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf der Liste, in 2 weiteren Ländern unter Bedingungen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of Good Standing), mit der Ihre Berufsbehörde bestätigt, dass keine berufsrechtlichen Maßnahmen anhängig sind, steht in 12 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf der Liste, in 4 weiteren Ländern unter Bedingungen.

Ein Nachweis der praktischen Ausbildungsphase (je nach Ausbildungsstaat Praktisches Jahr, Internship, Internatur oder Residentur genannt) steht in 3 von 16 Ländern als Pflichtunterlage auf der Liste, in 7 weiteren Ländern unter Bedingungen.

In Deutschland endet das Medizinstudium mit einem Praktischen Jahr von 48 Wochen; das Studium dauert sechs Jahre und umfasst 5.500 Stunden (§ 1 Abs. 2 ÄApprO).

Lassen sich Unterlagen aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht vollständig beschaffen, legen Sie die Kenntnisprüfung ab (§ 9d Abs. 3 BÄO).

Wie lange dauert es und was kostet es?

Die Antragsgebühr liegt je nach Land zwischen 100 € und 872 €. Dazu kommen Übersetzungen, Beglaubigungen, die Fachsprachenprüfung der Ärztekammer und die Kenntnisprüfung mit Patientenvorstellung. Die Beträge je Land stehen auf der Seite Kosten, der Kostenrechner addiert sie für Ihren Fall.

Das Gleichwertigkeitsgutachten (ein Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe) fällt nur an, wenn Sie die Unterlagenbewertung wählen. Für das Gutachten nennen sieben Länder einen festen Betrag, höchstens 1.773 €; weitere Länder nennen Rahmen oder Auslagen nach Aufwand. Wie lange das Verfahren insgesamt dauert, unterscheidet sich von Land zu Land; die Tabelle zeigt die Angabe jeder Behörde. Wir planen mit Ihnen Reihenfolge und Zeitbedarf, damit Fristen und Prüfungstermine zusammenpassen.

Arbeiten bis zur Prüfung: die Berufserlaubnis für Ärzte

Bis zur Prüfung dürfen Sie mit einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO als Arzt arbeiten. Sie gilt insgesamt höchstens zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit in Deutschland, über alle Länder zusammengerechnet. Ein Wechsel des Landes setzt die Zeit also nicht zurück. Die Behörde erteilt sie nur widerruflich und kann sie auf eine bestimmte Stelle und auf Tätigkeiten unter Aufsicht beschränken; mehrere Länder tun das.

Über zwei Jahre hinaus ist die Erlaubnis nur ausnahmsweise möglich (§ 10 Abs. 3 BÄO), im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung.

Alle Voraussetzungen und Grenzen stehen auf der Seite Berufserlaubnis.

Worauf Sie als Arzt vor dem Antrag achten sollten

Gebühr und Bearbeitungsdauer je Land

Antragsgebühr, Bearbeitungsdauer und Zahl der Positionen auf der Landesliste je Bundesland
BundeslandAntragsgebührBearbeitungsdauerPositionen auf der Landesliste
Baden-Württemberg450 € (Rahmen 300 € bis 500 €)Im Jahr 2025 lag die durchschnittliche Verfahrensdauer bei rund drei Jahren · Details auf der Landesseite18
Bayern400 € (Rahmen 280 € bis 500 €)Kann in Einzelfällen über ein Jahr dauern, wegen der notwendigen Einholung eines Gutachtens zur Gleichwertigkeit der Ausbildung15
Berlin430 € (Rahmen 100 € bis 430 €)Ca. 3–4 Monate ab Vollständigkeit der Unterlagen · Details auf der Landesseite18
Brandenburg173 € bis 872 €keine Angabe23
Bremen192 € bis 850 €Einzelfallabhängig · Details auf der Landesseite21
Hamburg500 € bis 750 €4–6 Wochen21
Hessen200 € bis 600 €keine Angabe24
Mecklenburg-Vorpommern200 € bis 225 €Neuanträge: „richten sich nach dem aktuellen Antragsaufkommen und können bis zu 6 Monaten betragen“ · Details auf der Landesseite22
Niedersachsen100 € bis 600 €Maximal 3 Monate ab Vollständigkeit · Details auf der Landesseite17
Nordrhein-Westfalen150 € bis 700 €Darüber hinaus keine bezifferte Frist. Die Behörde weist auf längere Bearbeitungszeiten hin · Details auf der Landesseite27
Rheinland-Pfalz155 € bis 300 €4 Monate nach vollständiger Antragstellung · Details auf der Landesseite18
Saarland200 € (Rahmen 200 € bis 300 €)keine Angabe18
Sachsen490 €Bis zu 4 Monate in sonstigen Fällen · Details auf der Landesseite22
Sachsen-Anhalt157 € bis 525 €keine Angabe25
Schleswig-Holstein320 €Entscheidung binnen drei Monaten ab Vollständigkeit · Details auf der Landesseite20
Thüringen320 €Ca. 4 Monate ab Vollständigkeit · Details auf der Landesseite23

„Keine Angabe“ heißt: Das Land nennt dazu nichts. Die Spalte „Positionen auf der Landesliste“ zählt alle Einträge der Landesliste, auch optionale; mit der Auszählung oben ist sie nicht vergleichbar. Stand der Daten: 8. September 2026; Landesangaben geprüft am 15. September 2026. Alle Kosten

Was das Verfahren insgesamt kostet, rechnet der Kostenrechner für Ihren Fall aus. Den vollständigen Ablauf zeigt die Seite Ablauf des Verfahrens. Wer eine Facharztweiterbildung im Ausland abgeschlossen hat, findet unter Facharztanerkennung die Kammern und Wege.

Häufige Fragen von Ärzten mit Drittstaat-Abschluss

Muss ich als Arzt mit Abschluss außerhalb der EU die Kenntnisprüfung ablegen?
In der Regel ja, sie ist der Regelweg (§ 9d Abs. 2 BÄO). Wer seine Unterlagen bewerten lassen will, erklärt das innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung; die Entscheidung bindet für das ganze Verfahren. Zeigt die Bewertung wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung, folgt trotzdem eine Kenntnisprüfung (§ 9d Abs. 3 BÄO). Entscheidungshilfe: Kenntnisprüfung oder Unterlagenbewertung
Wie lange dauert die Kenntnisprüfung für Ärzte?
Für jede Person sind 60 bis 90 Minuten vorgesehen, an einem Tag, mündlich-praktisch mit Patientenvorstellung (§ 37 ÄApprO). Das Land bietet die Prüfung mindestens zweimal im Jahr an; wann Ihr Termin liegt, entscheidet die Behörde.
Wie oft kann ich die Kenntnisprüfung wiederholen?
Zweimal (§ 37 Abs. 7 ÄApprO). Mehrere Länder rechnen Fehlversuche aus anderen Bundesländern an, ein Wechsel des Landes verschafft Ihnen also keinen frischen Versuch.
Darf ich als Arzt bis zur Prüfung arbeiten?
Mit einer Berufserlaubnis ja: insgesamt höchstens zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit in Deutschland, über alle Länder zusammengerechnet, widerruflich (§ 10 BÄO). Mehrere Länder erteilen sie nur für eine bestimmte Stelle und eine Tätigkeit unter Aufsicht. Berufserlaubnis für Ärzte